13. Änderung des Flächennutzungsplanes und Änderung des Bebauungsplanes Nr. 198 - Schwabener Straße - Autostadt Ebersberg; Erweiterung Süd;
Aufstellungs- und Einleitungsbeschluss
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Stadtrates, 17.12.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 09.12.2019 beantragt die Grill Gruppe GmbH & Co. KG sowie die Grill GmbH & Co.KG für die Grundstücke FlNr. 1048/1 und 1048/2, jeweils Gemarkung Ebersberg die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 198 – Schwabener Straße; Autostadt Ebersberg – Erweiterung Süd sowie eine Änderung des Flächennutzungsplanes. Planungsziel soll die Änderung der derzeitig festgesetzten Nutzung „Sondergebiet Autostadt“ in ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO. Das Antragsschreiben liegt den Sitzungsunterlagen bei; hierauf wird insoweit verwiesen.
Die Firma Grill Gruppe GmbH & Co. KG und die Firma Grill GmbH & Co.KG möchten in dem neu geplanten Gebäude in einem Geschoss ein Boardinghaus einrichten. Diese Nutzung wäre in dem aktuellen Sondergebiet planungsrechtlich nicht zulässig und auch nicht über eine Befreiung erreichbar, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Um die Nutzung bauplanungsrechtlich zu ermöglichen muss der Bebauungsplan geändert werden. Die Änderung der Art der Nutzung soll vor dem Hintergrund des derzeitigen Strukturwandels in der Automobilbranche in Gewerbegebiet erfolgen, um den Firmen Grill künftig eine größere Flexibilität in ihren Betrieben zu ermöglichen.
Planungsziel ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die örtliche Wirtschaftsstruktur und der Erhalt von wohnortnahen Arbeitsplätzen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB).
Das Verfahren kann gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im sog. beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Der Vorteil ist, dass der Flächennutzungsplan nicht eigens geändert werden muss sondern nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst werden kann.
Die Änderung der Art der Nutzung ist nach § 13a Abs. 1 BauGB als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ einzuordnen. Hierunter fallen insbesondere auch innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Flächen, die einer anderen Nutzungsart zugeführt werden sollen (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB RdNr. 30 zu § 13a BauGB). So liegt der Fall hier. Die Fläche des bisherigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) Autohaus soll in ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) umgewidmet werden. Durch diese Maßnahmen wären künftig neue Nutzungen und bei breiteres Nutzungsspektrum möglich.
Die zulässige Grundfläche, die der Bebauungsplan festsetzt liegt unter 20.000 m². Durch den Bebauungsplan wird auch keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Der neue Bebauungsplan bzw. der aktuell vorliegende Änderungsantrag hat keine weitere Grundflächenmehrung bzw. Baurechtsmehrung zum Inhalt, sondern soll nur die Art der Nutzung neu regeln. Somit ist der Anwendungsbereich des § 13a BauGB eröffnet.
Die Verwaltung weist auf die Beschlüsse des Technischen Ausschusses vom 20.10.2015 (TOP 5, öffentlich) und auf den Stadtratsbeschluss vom 15.12.2015 (TOP 4, öffentlich) hin. Seinerzeit wurde im Rahmen der Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung bereits die Anregung der Herren Grill nach einer Festsetzung „GE“ statt „SO“ beraten und letztendlich abgelehnt.
Aufgrund der heute geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wird seitens der Verwaltung empfohlen, den Bebauungsplan in Gewerbegebiet zu ändern, da mit dieser Festsetzung ein breiteres Nutzungsspektrum abgebildet werden kann. Aufgrund § 1 Abs. 5 i. V. m. § 8 BauNVO ist in einem Gewerbegebiet ebenfalls eine Nutzungsgliederung bzw. beschränkende Festsetzungen für bestimmte Nutzungsarten möglich. Hier wären insbesondere Festsetzungen zum Ausschluss von zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen gemeint, um den festgelegten zentralen Versorgungsbereich „Innenstadt“ nicht negativ zu beeinflussen. Die nach § 1 Abs. 5 BauNVO erforderlichen städtebaulichen Gründe liegen hier vor durch das vom Stadtrat beschlossene Zentrenkonzept im ISEK.
Mit den Firmen Grill ist noch eine Planungskostenvereinbarung zu treffen. Der vorliegende städtebauliche Vertrag vom 29.03.2018 müsste, eine antragsgemäße Beschlussfassung vorausgesetzt, zumindest in der Präambel (hier wird das Planungsziel Sondergebiet „Autohaus“ genannt) angepasst werden. Alle anderen Regelungen zur straßen- und leitungsmäßigen Erschließung sowie zum ökologischen Ausgleich können unverändert fortgelten.
Diskussionsverlauf
Aus dem Kreise der Stadträte wird darauf hingewiesen, dass bei der Planung die Anbindung der Gebäude auch mit Blick auf die Lage der Bushaltestelle beachtet werden sollte. Bei der Öffnung zum Gewerbegebiet sollen die Nutzungen in Übereinstimmung mit dem ISEK bleiben, innenstadtrelevanter Einzelhandel soll dort nicht zugelassen werden.
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Ebersberg hat Kenntnis vom Antrag der Grill Gruppe GmbH & Co. KG sowie die Grill GmbH & Co.KG wegen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 198 - Schwabener Straße; Autostadt Ebersberg – Erweiterung Süd sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes von derzeit „Sondergebiet“ in „Gewerbegebiet“ gem. § 8 BauNVO.
Der Stadtrat der Stadt Ebersberg fasst den Aufstellungsbeschluss zur ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 198 - Schwabener Straße; Autostadt Ebersberg – Erweiterung Süd. Planungsziel ist die Änderung der Gebietskategorie von derzeit Sondergebiet „Autohaus“ in ein allgemeines Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO. Das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss nach Vorlage einer unterschriebenen Planungskostenvereinbarung öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0
Datenstand vom 08.01.2020 14:44 Uhr