Bauvoranfrage zur Errichtung von 3 Wohnhäusern auf den Grundstücken FlNr. 747/19 und 747/20 Gmkg. Ebersberg, Wendelsteinstraße 27 und 29


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 20.09.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 20.09.2016 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Antragsteller bewohnt den Altbestand Wendelsteinstraße 29 (Fl.Nr. 747/19). Er hat das westliche Nachbargrundstück Wendelsteinstraße 27 (Fl.Nr. 747/18) dazu erworben und wünscht sich eine Neuaufteilung der Fläche. Die Bauvoranfrage wird in Verbindung mit dem Antrag gestellt, den rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 19.2 „Alpenstraße/Ringstraße“ zu ändern und zu erweitern.

Hierzu werden folgende Fragen gestellt:

1.        Der gültige Bebauungsplan Nr.19.2 regelt das Maß der baulichen Nutzung für die Grundstücke mit den Flurnummern 747/19 und 747/20 wie folgt: GR 180 m², WHF 6,25m, F0 / bzw. WHF 4,75 m, FHF 7,05 m, SD 30°. Können diese Richtwerte auch für das Grundstück Wendelsteinstraße 27 (Flurnummer 747/18) angesetzt werden?
       Aus Sicht der Bauverwaltung bestehen hierzu keine Bedenken.


2.        Für das Grundstück Wendelsteinstraße 29 (Fl.Nr. 747/19) ergibt sich aus den Regelungen des Bebauungsplanes Nr.19.2 eine relativ hohe Baudichte: GRZ = 0,31 / GFZ = 0,62. Auf diesem Grundstück dürfen zwei Einzelhäuser mit je 180 m² Grundfläche und zwei Vollgeschossen errichtet werden. Der Antragsteller möchte nun für beide Grundstücke eine aufgelockerte Bebauung vorschlagen, die drei gleichmäßige Parzellen bei einer gleichbleibenden Grundfläche von 180 m² vorsieht. Dadurch reduziert sich die GRZ pro Parzelle auf 0,24 und die GFZ auf 0,48.Kann diesem Vorschlag zugestimmt werden?
       Aus Sicht der Bauverwaltung bestehen hierzu keine Bedenken.


3.        Im gültigen Bebauungsplan Nr.19.2 liegen die beiden schlanken Baufenster des Grundstückes Wendelsteinstraße 29 (Fl.Nr. 747/19) in Nord-Süd-Richtung. Die Längsseiten der Häuser folgen damit dem Südhang, was an sich unüblich ist. Breitere Baufenster würden es ermöglichen, auch quer zum Hang in Ost-West-Richtung bzw. den Altbeständen vergleichbar zu bauen und künftige Gebäude individuell dem Geländeverlauf anzupassen. Kann unter diesem Aspekt den breiteren Baufenstern, wie dargestellt, zugestimmt werden?
       Aus Sicht der Bauverwaltung wird dies begrüßt, da im weiteren Verlauf der Wendelsteinstraße die Gebäude ebenfalls diese Ausrichtung vorweisen.

4.        Der gültige Bebauungsplan Nr.19.2 regelt für das Grundstück Fl.Nr. 747/19, Wendelsteinstraße 29, die Lage der Garagen wie folgt: Für das östliche der beiden möglichen Neubauten liegen sie an der Nordostecke des Grundstücks mit Zufahrt von der Ringstraße, für das westliche Gebäude liegen sie im Süden an der Wendelsteinstraße, wo sich auch derzeit die Garagen beider Altbestände befinden. Es wird vorgeschlagen, die Lage der Garagen so zu belassen. Der Antragsteller möchte den Baukörper der Garagen architektonisch ansprechend und im Kontext mit einem großzügigen Entree gestalten. Kann für das mittlere und westliche Gebäude der Lage der Garagen entlang der Wendelsteinstraße zugestimmt werden?
       Aus Sicht der Bauverwaltung sollten die Nebenanlagen für die beiden westlichen gelegenen Parzellen an der mittigen Grundstücksgrenze per Grenzbebauung in Nord-Süd-Richtung ausgerichtet werden. Bei dem vorliegenden Vorschlag besteht aus stadtplanerischer Sicht die große Gefahr, auch aufgrund der südlich gelegenen Bebauung, dass ein sehr unattraktiver und „abgeschlossener“ Straßenraum entsteht. Eine weitere Möglichkeit wäre, den Raum für Nebenanlagen entlang der Straße auf 6 m zu begrenzen.

Aus Sicht der Bauverwaltung sollte darauf geachtet werden, dass die Homogenität der Bebauung auch in Zukunft für die nördliche Bebauung der Wendelsteinstraße beibehalten wird. Insbesondere die angedachten Nebenanlagen werden in der Größe als problematisch gesehen.

Diskussionsverlauf

Seitens der Ausschussmitglieder wurde die Bauvoranfrage positiv diskutiert. Lediglich die Garagenanordnung sollte überarbeitet und im Bebauungsplan genau festgelegt werden.

Beschluss

Der Technische Ausschuss beschließt einstimmig den Bebauungsplan Nr. 19.2 zu ändern und fasst den Einleitungsbeschluss.
Vorher ist mit dem Bauwerber ein städtebaulicher Vertrag zur Planungskostenübernahme abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.07.2019 11:00 Uhr