Bauantrag zum Neubau einer Güllegrube auf dem Grundstück FlNr. 2438, Gmkg. Oberndorf, Feichtesterfeld, nördlich Weiding
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Technischen Ausschusses, 11.02.2020
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Technischer Ausschuss | Sitzung des Technischen Ausschusses | 11.02.2020 | ö | beschließend | 6 |
Sachverhalt
Bauplanungsrechtlich befindet sich das Vorhaben im Außenbereich und beurteilt sich somit nach § 35 Abs. 1 BauGB. Demnach sind privilegierte Vorhaben zulässig,
sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Nachdem es sich bei der Errichtung einer Güllegrube um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt und keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen
, ist das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig.
Eine nähere Bebauung zur Ortschaft ist aufgrund der bestehenden Eigentumsverhältnisse nicht möglich.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0