Antrag auf Vorbescheid zum Umbau und energetischer Sanierung auf dem Grundstück FlNr. 747/60, Gmkg Ebersberg, Alpenstraße 2


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.01.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Geplant ist der Umbau und die energetische Sanierung auf dem vorgenannten Grundstück. Anhand des Antrages auf Vorbescheid sollen folgende Fragen geklärt werden:
  • Ist der Umbau des bestehenden asymmetrischen Satteldachs mit Dachneigungen von 16 Grad und 31 Grad zu einem symmetrischen Satteldach mit einer Dachneigung von 28 Grad möglich?
  • Ist eine talseitige Wanderhöhung auf 6,57 m möglich?
  • Ist eine bergseitige Wanderhöhung auf 3,87 m möglich?
  • Kann die errechnete Firsthöhe von 9,23 m und 28 Grad Dachneigung genehmigt werden?
  • Ist im Zuge der Dacherneuerung bzw. Erhöhung der Einbau einer ca. 3,5 m breiten und ca. 2,7 m tiefen Dachterrasse auf der Südseite möglich?
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich Bebauungsplanes 19.1 – Dachanhebungen und Dachgauben südlich der Alpenstraße. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes:

Bzgl. der Dachform werden nur symmetrische Satteldächer zugelassen. Die bestehende Firstrichtung ist beizubehalten und mit einer Neigung von 23 – 30 Grad auszuführen.
Als zulässige Wandhöhe ist talseitig eine maximale Höhe von 6,5 m und bergseitig eine Wandhöhe von 3,75 m festgesetzt. Bei Erweiterungs- und Umbauvorhaben ist das Maß ab Oberkante Fertigfußboden UG (talseitig) bzw. EG (bergseitig) bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante der Dacheindeckung zuzüglich 12 cm anzusetzen.
Die maximal zulässige Firsthöhe ergibt sich aus einer angenommenen maximalen Gebäudebreite von 9,2 m, den festgesetzten Wandhöhen berg- und talseitig, sowie aus der maximal zulässigen Dachneigung von 30 Grad (vgl. Darstellung im Eingabeplan).

Demnach ist die Errichtung eines symmetrischen Satteldaches mit einer Dachneigung von 28 Grad, die talseitige Wanderhöhung auf 6,57 m, die bergseitige Wanderhöhung auf 3,87 m und die errechnete maximale Firsthöhe von 9,23 m bauplanungsrechtlich zulässig.

Bzgl. der Dachterrasse gibt es keine Festsetzung die der Errichtung entgegenstehen, weshalb auch die Errichtung einer ca. 3,5 m breiten und ca. 2,7 m tiefen Dachterrasse zulässig ist.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag auf Vorbescheid zum Umbau und der energetischen Sanierung des Gebäudes auf dem Grundstück, FlNr. 747/60 der Gemarkung Ebersberg, Alpenstraße 2, 85560 Ebersberg, zu und erteilt hierzu das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.01.2021 11:54 Uhr