Bebauungsplan Nr. 213 - PV-Freiflächenanlage Oberlaufing; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB); b) Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 13.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.04.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Tagesordnungspunkt ist in die Sitzung vom 20.04.2021 verschoben worden.

Vorgeschichte:
Der Stadtrat der Stadt Ebersberg beschloss am 19.11.2019 die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 213 – PV-Freiflächenanlage Oberlaufing. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 28.11.2019 gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung sowie die die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) fand zwischen dem 10.12.2020 und dem 18.01.2021 statt. 

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben: 
1.1 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.2 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
1.3 Kreisheimatpflegerin
1.4 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.5 Bayer. Bauernverband
1.6 Amt für ländliche Entwicklung
1.7 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
1.8 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
1.9 Polizeiinspektion Ebersberg
1.10 Deutsche Telekom
1.11 Stadt Grafing
1.12. Markt Kirchseeon
1.13 Gemeinde Frauenneuharting
1.14 Bund Naturschutz Ebersberg
1.15 Landesbund für Vogelschutz
1.16 Landesjagdverband Bayern e.V.
1.17 Wasser- und Bodenverband Oberlaufinger Moos
1.18 Eisenbahnbundesamt

2. Keine Einwände und Bedenken haben abgegeben:
2.1 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 09.12.2020
2.2 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 18.01.2021
2.3 Energienetze Bayern, Schreiben vom 26.01.2021
2.4 Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 21.12.2020
2.5 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 10.12.2020
2.6 Stadt Ebersberg, Abfall/Umwelt, Schreiben vom 18.01.2021
2.7 Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 13.01.2021
2.8 Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 13.01.2021

3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schr. v. 09.12.2020
3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 26.01.2021
3.3 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schr. vom 17.12.2020
3.4 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 08.12.2020
3.5 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 16.12.2020
3.6 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien und DB RegioNetz Infrastruktur gemeinsames
      Schreiben vom 26.01.2021

Von der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen

Behandlung der Stellungnahmen:

3. 1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schreiben vom 09.12.2020

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab zuletzt
mit Schreiben vom 18.06.2020 eine Stellungnahme zum o.g. Bauleitplanverfahren
ab.
Ergebnisse der letzten Stellungnahme:
Darin kam man zu dem Schluss, dass das Vorhaben (Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage) grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.
Neue Planunterlagen vom 15.09.2020:
In den neu vorgelegten Planunterlagen hat sich das Vorhaben in landesplanerisch
relevanten Aspekten nicht geändert.

Ergebnis:
Das Vorhaben entspricht weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Behandlungsvorschlag:
Da im Schreiben vom 09.12.2020 keine Einwände im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 213 „ Freiflächenphotovoltaik Oberlaufing“ der Gemeinde Oberlaufing geäußert wurden, ist eine Planänderung nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 



3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 26.01.2021

Das Landratsamt Ebersberg hat zu o. g. Verfahren zuletzt mit Schreiben vom 16.07.2020 im Rahmen der Behördenbeteiligung Stellung genommen.
Die Stadt Ebersberg hat die eingegangenen Anregungen und Bedenken in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.09.2020 behandelt und der Stadtrat in der Sitzung vom 13.10.2020 darüber beschlossen.
Das Ergebnis der Abwägung ist in den o.g. Entwurf eingegangen. Der geänderte Entwurf wurde öffentlich ausgelegt. 
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:


A. aus baufachlicher Sicht 
Aus baufachlicher Sicht bestehen keine Einwände.

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht 
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
- Keine –

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
- Keine –

C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Die Abwägung der Stadt Ebersberg zur Stellungnahme vom 16.07.2020 wurde zur Kenntnis genommen. Aus naturschutzfachlicher Sicht kann die Einschätzung, es handle sich vorliegend um einen aus der Sicht des Naturschutzes vorbelasteten Standort, nicht geteilt werden und es wird hier nochmals um Überprüfung gebeten. 

In der Abwägung des TA der Stadt Ebersberg vom 13.10.2020 wird die Lage der PV Anlage im Landschaftsraum durch die eingleisige Bahnstrecke und eine benachbarte 110 KV Hochspannungsleitung, sowie durch das Gewerbegebiet Langwied (“fensterlose Halle des Hagebaumarktes“) und der städtischen Kläranlage als vorbelastet betrachtet. Ein Großteil des Blickfeldes von Oberlaufing sei durch Wald verdeckt. Eine optische Beeinträchtigung des Landschaftsraumes könne nicht gesehen werden. In diesem Beschlussvorschlag wird zudem auf die Abwägung des TA vom 15.09.2020 im parallellaufenden Bebauungsplanverfahren Nr. 213 (Ziff. 3.2 und 3.8) verwiesen. Hierin wird auf ein Schreiben der ROB vom 18.06.2020 Bezug genommen, das eine Vorbelastung der Projektfläche bestätigt. Die Stadt führt weiter aus, dass durch die dreiseitige Eingrünung mit einer 5 m breiten Hecke die Anlage nicht einsehbar sei. Durch die Randeingrünung ergäben sich keine Blickbeziehungen mehr.

Dieser Bewertung muss aus naturschutzfachlicher Sicht widersprochen werden. 
Das Bayerische Staatsministerium des Innern führt in seinem Rundschreiben vom 19.11.2009 (vgl. Anlage) zur Frage der Vorbelastung als Beispiele „brachliegende, ehemals baulich genutzte Flächen und Konversionsflächen, soweit diese keinen besonderen naturschutzfachlichen Wert besitzen, Flächen im räumlichen Zusammenhang mit großen Gewerbebetrieben, Deponien oder großen Windkraftanlagen im Außenbereich“ an. Im Rundschreiben vom 14.01.2011, Az. IIB5-4112.79-037/09 (vgl. Anlage) werden außerdem Freiflächen-Photovoltaikanlagen in einem eng begrenzten Korridor von 110 m beidseits von Autobahn- oder Eisenbahntrassen angesichts der Vorbelastung der Flächen als möglich erachtet.

Aus unserer Sicht kann die hier dem Vorhabengebiet benachbarte eingleisige und nur zweimalig pro Stunde befahrene Eisenbahnstrecke definitiv nicht mit den beispielhaft beschriebenen Vorbelastungen gleichgesetzt werden, denn hier sind nur solche Fälle gemeint, in denen sich die Anlagen in der unmittelbaren Nachbarschaft von großen Verkehrswegen (Bundesautobahnen, Bundesfernstraßen oder mehrgleisige Bahnstrecken) befinden (vgl. Parzefall, Inhaltliche Anforderungen an die Bauleitplanung aus dem LEP, Der Bayerische Bürgermeister 2010, S.97). Dies ist hier ebenso wenig der Fall, wie auch eine Vergleichbarkeit mit den übrigen genannten Beispielen für Vorbelastungen nicht gegeben ist. 

Insofern gehen wir nach wie vor davon aus, dass sich das Vorhabengebiet an einem nicht vorbelasteten Standort befindet.

Nach dem Rundschreiben des StMI vom 19.11.2009 ist ein von Siedlungseinheiten abgesetzter Standort ohne Vorbelastung mit den Zielen des Landesentwicklungsprogrammes (LEP) nur dann zu vereinbaren, wenn (a) geeignete angebundene oder vorbelastete Standorte (nachweislich als Ergebnis einer nicht von Eigentumsverhältnissen abhängigen Alternativprüfung) nicht vorhanden sind, und (b) der jeweilige Standort im Einzelfall sonstige öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Für Kriterium (b) - Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange im Einzelfall – ist von wesentlicher Bedeutung, ob dem geplanten Standort ein besonderer naturschutzfachlicher Wert zukommt; insoweit kommt der Stellungnahme der Naturschutzbehörden erhebliche Bedeutung zu“.

Aus unserer Sicht fehlt eine Auseinandersetzung mit dieser Thematik in der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 18.06.2020. Insofern empfehlen wir eine nochmalige Beteiligung der ROB unter Vorlage unserer Stellungnahme.

Wie bereits im 1. Auslegungsverfahren ausführlich dargelegt wurde, würde die freie Lage der PVA am Rande des Talzuges des Laufinger Mooses zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungseignung führen. Die Bahntrasse ist ebenerdig, nur eingleisig und wird nur stündlich befahren. Sie ordnet sich dem Landschaftsraum unter und ist kaum wahrnehmbar. Sie stellt auch – anders als die genannten großen Verkehrsachsen – kein unüberwindbares Hindernis für den Wildwechsel im Sinne des natürlichen Austauschs wildlebender Tierarten dar.

Ähnlich ist die landschaftliche Wirkung der Stromtrasse zu betrachten. Der Leitungsverlauf ist transparent und hoch aufgeständert. Auch die Stromleitungen stören keine Blickbeziehungen und ordnen sich dem charakteristischen Landschaftsbild durchaus unter. 

Die zitierte fensterlose Hallenfront des Hagebaumarktes im Gewerbegebiet Langwied ist über 600 m entfernt, eingeschossig und mit Großbäumen eingegrünt. In der Gesamtbetrachtung bildet das Gewerbegebiet mit der Kläranlage in Langwied einen visuellen, landschaftlichen Talabschluss. Der optisch als Einheit wahrnehmbare Talzug von der Bahnbrücke bis zum Gewerbegebiet Langwied ist ca. 1,5 km lang. Dieser Talzug des Laufinger Mooses ist südöstlich der B 304 
nur von der ebenerdig verlaufenden eingleisigen Bahnstrecke mit einer Gleisbreite von nur 2 m und den transparenten Stromleitungen geringfügig gestört. Bauliche Anlagen sind, bis auf einen landschaftstypischen Feldstadel, nicht vorhanden. 

Die geplante flächige PV-Anlage soll etwa mittig am Rande dieses freien Talraums errichtet werden. Durch ihre Aufständerung und ihre große Flächenausdehnung von 1,2 ha wirkt sie als völlig neuartiger Fremdkörper in dem freien Landschaftsraum verunstaltend auf das Landschaftsbild. 

Der optische Fremdkörper erhält durch die Spiegelwirkung eine unvergleichlich hohe Dominanz mit Fernwirkung. Das charakteristische Landschaftsbild eines Niedermoortalzuges wird erheblich beeinträchtigt. Charakteristische Blickbeziehungen in die offene Tallandschaft mit ihren ostseitig aufsteigenden Hängen werden unterbrochen und erheblich entwertet. Eine Minderung des Eingriffs in das Landschaftsbild durch die teilweise vorhandene Hangbewaldung nördlich von Oberlaufing, sehen wir nicht als gegeben.

Aufgrund der beidseits von Hängen eingesäumten Tallage kann die geplante Eingrünung die erheblichen Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild nur unwesentlich verbessern. Zudem stellt der rechteckige Heckenverlauf für sich eine untypische und wesensfremde Anlage in diesem freien Talboden dar.

Den im Umweltbericht als gering bewerteten anlagen- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Erholungseignung muss entschieden widersprochen werden. Der Talzug ist ein beliebter Naherholungsraum, der insbesondere von der östlichen Stadtbevölkerung, von den Bürgern Oberlaufings und auch von Oberndorf gerne aufgesucht wird. Der nahegelegene Gasthof Huber in Oberndorf hat diesen Bereich sogar in seinem Expose für Urlaubsgäste explizit erwähnt und auch mit Wandertäfelchen und Sitzbänken ausgestattet. Zudem ist der unmittelbar angrenzende Taleinhang ein gerne aufgesuchter Schlittenberg für Kinder, der durch den dann fehlenden Auslauf erheblich eingeschränkt und entwertet werden würde.

Die Anlage weist nur eine geringe Fläche von 1,2 ha auf; eine Vergrößerung auf 4,4 ha hat die Stadt bereits aus guten Gründen abgelehnt. Da die Stadt bereits eine Standorterkundung für PV Anlagen im gesamten Stadtgebiet in Auftrag gegeben hat, bitten wir, das FNP-Verfahren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auszusetzen, um keine vollendeten Tatsachen bzw. Planungszwänge und Bezugnahmen bei der weiteren Standortsuche zu schaffen.

D. aus bodenschutzfachlicher Sicht
Zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:

Die Fl.Nr. 227 der Gemarkung Oberndorf ist derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.




Behandlungsvorschlag:

Zu A. aus baufachlicher Sicht
Da im Schreiben vom 26.01.2021 aus baufachlicher Sicht keine im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 213 „Freiflächenphotovoltaik Oberlaufing“ der Gemeinde Oberlaufing geäußert wurden, werden keine Änderungen vorgeschlagen.

Zu B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Da im Schreiben vom 26.01.2021 keine Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen und auch keine fachlichen Informationen aus der eigenen Zuständigkeit im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 213 „Freiflächenphotovoltaik Oberlaufing“ der Gemeinde Oberlaufing geäußert wurden, werden keine Änderungen vorgeschlagen.

Zu C. aus naturschutzfachlicher Sicht
In der Stellungnahme vom 26.01.2021 wurde das Rundschreiben des Bayrischen Staatsministeriums vom 14.01.2011 zitiert. Hier wird darauf verwiesen, dass Freiflächenphotovoltaikanlagen entlang der Autobahn- oder Eisenbahntrassen angesichts der Vorbelastung der Flächen als möglich erachtet werden. Die genannte Vorbelastung wird allerdings weder im Rundschreiben des Bayrischen Staatsministeriums des Inneren, noch im EEG 2021 näher spezifiziert. Eine Vorbelastung der Fläche wird dabei nicht an der Häufigkeit, mit welcher die Autobahn- bzw. Bahntrasse frequentiert wird, bemessen. Die Vorbelastung der Fläche aus der 12. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Oberlaufing ist somit durch die Lage entlang der Bahnlinie aus planerischer und rechtlicher Sicht gegeben. Zudem gab es am 17.02.2020 einen von der Stadt Ebersberg organisierten Vororttermin auf der Fläche. Im Protokoll zum Termin ist zu lesen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht Bedenken geäußert werden, allerdings keine Ablehnungsgründe bestünden (siehe Anlage). Aus den genannten Gründen entfällt der Verweis auf das Rundschreiben des StMI vom 19.11.2009. Die Regierung von Oberbayern wurde in allen Verfahrensschritten beteiligt. Sie kam auch im zweiten Verfahrensschritt zu dem Schluss, dass das Vorhaben weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme der UNB als sog. umweltrelevante Stellungnahme gemäß § 3 Abs. 2 mit öffentlich (sowohl im Internet als auch im Rathaus) ausgelegt wurde. Eine gesonderte Vorlage an die Regierung von Oberbayern bedurfte es daher nicht. 
  
Zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild lässt sich sagen, dass die Freiflächenphotovoltaikanlage überwiegend im Nahbereich und aus nordwestlicher Richtung her sichtbar sein wird. Durch Ihre Lage im Tal zwischen dem Wald nördlich von Oberlaufing und dem Antoniholz wird die Freiflächenphotovoltaikanlage von Norden und Süden kaum sichtbar sein. Zusätzlich befindet sich im Westen der Fläche ein Hang, welcher die Sicht auf die Freiflächenphotovoltaikanlage aus westlicher Richtung versperrt. Um Blickbezüge auch im Nahbereich so gering wie möglich zu halten wurde aus diesem Grunde rings um die Freiflächenphotovoltaikanlage eine Hecke vorgesehen, welche negative Sichtbeziehungen zu einem Großteil ausgleichen wird und zusätzlich Lebensraum für Vögel, sowie für Klein- und Kriechtiere darstellt. Zudem wird aus planerischer Sicht weiterhin auf die Vorbelastung des Landschaftsbilds verwiesen. Die Stromleitung ist durch ihre hohen Masten optisch gut wahrnehmbar. Auch die Halle des Hagebaumarktes ist nicht in Gänze umsäumt von hochgewachsenen Bäumen und somit gut wahrnehmbar. Eine Freiflächenphotovoltaikanlage wird durch die dunkelblaue Farbgebung, die hohe Absorptionseigenschaft der Module und die Eingrünung der gesamten Anlage weniger auffällig sein. Zudem kann Sie einen Talabschluss, wie in der Stellungnahme vom 26.01.2021 in Bezug auf das Gewerbegebiet erwähnt, in südwestlicher Richtung darstellen. Die rechteckige Form der Anlage und der umgebenden Hecke passt sich optimal in die bereits vorhandene und ebenfalls rechteckig angelegte Feldstruktur der umgebenen landwirtschaftlichen Flächen ein. 
Der zitierten Gleisbreite muss widersprochen werden. Der Rissbereich des Bahngrundstückes hat eine Breite von knapp 12 m. Dies beinhaltet das Gleis, das Gleisbett, sowie die die geplanten Strommasten entlang des Gleises für die Elektrifizierung der Bahnstrecke. Die geplanten Masten in diesem Bereich sind 10 m hoch und ebenfalls gut sichtbar. Dies führt zu einer weiteren Zerschneidung der Landschaft und damit zu einer Verstärkung der bisher schon vorhandenen Vorbelastung. Durch die bereits in Planung befindliche Elektrifizierung der Bahnstrecke ist davon auszugehen, dass künftig ein intensiverer Bahnbetrieb erfolgen wird (möglicher S-Bahn-Betrieb bis Wasserburg). Künftig wird man somit nicht mehr von einer nur selten befahrenen Bahnstrecke sprechen können. 
Eine Beeinträchtigung der Erholungseignung kann aus planerischer Sicht nicht erkannt werden. Die Anlage wird nur einen Teil der Talsenke zwischen Oberlaufing und Antoniholz in Anspruch nehmen. 
Die Stadt ist hier, im Gegensatz zur UNB völlig anderer Auffassung. Der vorhandene Weg, der heute bereits unmittelbar an der Bahnlinie vorbei führt, wird durch die geplante Freiflächenanlage nur in einem Teilbereich betroffen. Durch intensive Eingrünungsmaßnahmen wird ein attraktiver Beitrag für den Naturhaushalt im Gegensatz zur bisher ausgeräumten und durch intensive landwirtschaftliche Nutzung (Maisanbau) geprägtem Umfeld geschaffen. Es ist darüber hinaus beabsichtigt, die Fläche der PV-Anlage von Schafen beweiden zu lassen. Dies kann für die Erholungseignung einen wertvollen Beitrag leisten, da Spaziergänger die Tiere beobachten können.  Weiterhin kann die Anlage mit ihrer Lage an einem Spazierweg dazu dienen, weiteren Kreisen der Bevölkerung die Erzeugung regenerativer Energien näher zu bringen. 
In der Gesamtschau der Umstände ergeben sich daher deutlich mehr Vorteile; die negativen Auswirkungen werden bei weitem kompensiert. 
 
Von einer Aussetzung des Verfahrens wird aus planerischer Sicht aus den genannten Gründen und aus der Perspektive der Wirtschaftlichkeit der Anlage abgeraten.

Darüber hinaus wurde die Fläche im zwischenzeitlich vorliegenden Entwurf des Standortkonzeptes „Freiflächen-PV-Anlagen“ als besonders geeignete Fläche wegen ihrer Lage zur Bahnlinie und wegen der landwirtschaftlichen Bodenqualität (landwirtschaftliche Fläche mit durchschnittlichen bzw. ungünstigen Erzeugungsbedingungen) eingestuft. 
Innerhalb der besonders geeigneten Flächen ist über das vorliegende Standortkonzept 
bereits geprüft worden, dass mit keinen Beeinträchtigungen der Schutzgüter „Landschaft/ 
Landschaftsbild/ landschaftsbezogene Erholung/ Landschaftserleben“ sowie „Kultur- 
und Sachgüter“ zu rechnen ist. So liegt der Fall hier. Die Stadt vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die Fläche für die Realisierung unter Einbeziehung der Eingrünungsmaßnahmen gut geeignet ist und sich allenfalls, wie im Umweltbericht ausgeführt, eine mittlere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ergibt. 

Zu D. aus bodenschutzfachlicher Sicht
Da im Schreiben vom 26.01.2021 aus bodenschutzfachlicher Sicht keine Einwände im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 213 „Freiflächenphotovoltaik Oberlaufing“ der Gemeinde Oberlaufing geäußert wurden, werden keine Änderungen vorgeschlagen.

Insgesamt ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamtes keine Anhaltspunkte für eine Planänderung. 

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Es werden keine Änderungen vorgenommen.  





3.3 Amt für Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 17.12.2020

Die Stadt Ebersberg hat die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans 213 - Fotovoltaik-Freiflächenanlage Oberlaufing beschlossen.
Dabei handelt es sich bei der in Anspruch genommenen Fläche von etwa 1,6 Hektar um Böden mit hoher Qualität. Diese Flächen werden im größeren Umfang für den Zeitraum der Fotovoltaik Nutzung der landwirtschaftlichen Nutzung vorenthalten. Die Acker- bzw. Grünlandzahlen der überplanten Flächen liegen über den Durchschnitts-werten der Acker- und Grünlandzahl der Bodenschätzung des Landkreises Ebersberg (vgl. „Durchschnittswerte der Acker- und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV)). Somit sollte der Erhalt der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen beachtet werden, um eine vielfältig strukturierte und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft für die regionale Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen zu erhalten, zu unterstützen und weiter zu entwickeln.
Weiterhin ist sicherzustellen, dass die Flächen nach Beendigung der Fotovoltaik Nutzung wieder landwirtschaftlich genutzt werden müssen. Eine entsprechende Rückbauverpflichtung und diesbezügliche dingliche Absicherung sind sicherzustellen.
Die angrenzenden Flächen um das Plangebiet werden intensiv landwirtschaftlich genutzt. Dabei kann es zu unvermeidbaren Staubemissionen kommen, die durch die Bewirtschaftung entstehen können. Dies kann zur Verschmutzung der Fotovoltaikmodule führen. Dies ist künftig von den Anlagenbetreibern zu dulden. Zudem hat die
Pflege der Flächen der PV Freiflächenanlage so zu erfolgen, dass dadurch keine nachteilige Wirkung auf die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen eintreten. Dies kann z.B. Unkrautsamenflug, Schattenwurf usw. sein. Hierzu verweisen wir auf unsere Stellungnahme (Az. AELF-EB-L 2.2-4612-37-4-2) vom 19.06.2020.

Behandlungsvorschlag:
Die Freiflächenphotovoltaikanlage wird nur auf einem geringen Teil der Flurnummer 227, Gemarkung Oberndorf bebaut. Der restliche Teil steht der landwirtschaftlichen Nutzung weiterhin zur Verfügung. Im Rahmen des Parallelverfahrens zum Bebauungsplans Nr. 213 „Freiflächenphotovoltaikanlage Oberlaufing“ wurde in der Satzung bereits der Rückbau der Anlage festgesetzt. Die Entscheidung zur anschließenden Nutzung der Fläche steht dem Grundstückseigentümer frei.

Im Regelfall werden Verschmutzungen durch Regen und Wind auf natürliche Art und Weise  von den Modulen abgewaschen, sodass keine Reinigungsmaßnahmen nötig sind. Entschädigungsleistungen sind somit ausgeschlossen. 

Im Schadensfall durch Steinschläge oder Ähnliches ist der Schaden durch den Verursacher zu melden. Die Besitzer der umliegenden Flächen werden darauf hingewiesen und es werden im Vorfeld haftungsrechtliche Gesichtspunkte geklärt. Etwaige Schäden sind, ohne Beteiligung der Stadt, zwischen Anlagenbetreiber und Verursacher auf zivilrechtlichem Wege zu erledigen. Die Stadt übernimmt insoweit keine Haftung. Notfalls hat der Anlagenbetreiber für eine geeignete Versicherung der Module zu sorgen.  

Die Ansaat der Fläche erfolgt mit autochthonem Saatgut und eine Beweidung mit Schafen ist möglich. Zudem ist eine 5 m breite Randeingrünung im Norden und Osten und eine 3 m breite Randeingrünung im westlichen Bereich der Fläche vorgesehen, welche Samenflug zumindest teilweise eindämmen kann. Von einer Verschattung der landwirtschaftlichen Flächen ist nicht auszugehen. 

Beschlussempfehlung:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig. 



3.4 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 08.12.2020

Unsere Stellungnahme vom 16.06.2020 zu dem Verfahren bleibt unverändert bestehen.
Stellungnahme vom 16.06.2020:
Nach Einsicht der uns vorliegenden Planunterlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände bestehen, da im Planungsbereich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden. 

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. 

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Kundencenter Ampfing gerne zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme ist identisch zum Flächennutzungsplanverfahren 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Ebersberg. 
Bei Planungsänderung wird die Deutsche Bayernwerk Netz GmbH erneut beteiligt.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig. 



3.5 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 16.12.2020

Verweis auf die Stellungnahme vom 25.06.2020
Kanalisation
Im unmittelbaren Bereich der Fl. Nr. 227 Gemarkung Oberndorf liegt keine öffentliche Kanalisation an. Jedoch am geplanten Netzverknüpfungspunkt auf Höhe des Anwesens Hs. Nr. 1 Am Sandberg, verläuft eine Abwasserdruckleitung von Süden nach Norden, an der das Gebäude angeschlossen ist. Weiterhin befinden sich im Oberlaufingermoos zwischen dem Anwesen Hs. Nr. 1 Am Sandberg und der Fl. Nr. 227 zwei Drainageableitungskanäle mit einem Durchmesser von ca. DN 400 B und einem verzweigten Drainagesystem. Vor der Verlegung der Netzversorgungskabel ist eine Abstimmung sowohl mit der Kanalabteilung als auch mit dem Wasser- und Bodenverband Oberlaufinger Moos dringend notwendig. Nachdem die Stromkabel vermutlich z. T. in städtischen Flächen verlegt werden, ist die Planung der Verlegetrasse rechtzeitig dem Bauamt der Stadt zur Abstimmung vorzulegen. 

Wasserversorgung
Am südlichen Ende der Fl. Nr. 227 liegt eine öffentliche Hauptwasserleitung DN 150 PVC, teils im Wegegrundstück Nr. 198 und teils in den Fl. Nr. 210 und 190 an. Bei dieser Wasserleitung ist aufgrund des sehr empfindlichen Materials Vorsicht geboten. Bei der Verlegung der Stromkabel oder anderen Arbeiten im Bereich der Wasserleitung ist immer und rechtzeitig die Wasserversorgung (WV) der Stadt Ebersberg zu informieren. 
Am geplanten Netzverknüpfungspunkt bei dem Anwesen Am Sandberg Hs. Nr. 1 quert die Wasserhausanschlussleitung der privaten Feldweg Fl. Nr. 555/5. Auch hier ist bei Bauarbeiten die WV zu informieren. 
Nachdem die Stromkabel vermutlich z. T. in städtischen Flächen verlegt werden, ist die Planung der Verlegetrasse rechtzeitig dem Bauamt der Stadt zur Abstimmung vorzulegen.

Straßenbau
Die Andienung der Baustelle für die Photovoltaikanlage, sowie der künftige Unterhalt (Wartung) erfolgt vermutlich z.T. auch über städtische Feldwege. Diese Wege sind vor der Maßnahme zu dokumentieren und nach den Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. Sollte ein Ausbau der Wege für die Baumaßnahmen notwendig sein, so ist dieser mit der Stadt vorab abzustimmen. Nach Durchsicht der Flurkarten im GIS wurde festgestellt, dass der öffentliche Feld- und Waldweg mit der Fl. Nr. 198 in der Natur nicht mehr existiert. Hier sind unabhängig von der geplanten Maßnahme Gespräche mit den anliegenden Grundstückseigentümern zu führen. 
Nachdem die Zufahrt von Norden zu dem Grundstück Fl. Nr. 227 auf einem Feldweg, der auf Bahngrund liegt, zu der geplanten Anlage und noch dazu über einen unbeschrankten Bahnübergang führt, ist aus Sicht der Tiefbauabteilung aus Sicherheitsgründen über eine Wiederherstellung des Wegegrundstücks auf der Fl. Nr. 190 nachzudenken. Die Andienung der Fl. Nr. 227 wäre hier dann über einen beschrankten Bahnübergang möglich, was die Sicherheit der Baumaßnahme und eventuell anfallende Kosten für Sicherheitspersonal von der Bahn reduzieren könnte. 

Allgemein
Aus Sicht der Tiefbauabteilung ist eine frühzeitige Beteiligung an den weiteren Planungen, zu den vor beschriebenen Themen, unbedingt notwendig.


Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme ist identisch zum Flächennutzungsplanverfahren 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Ebersberg. 

Kanalisation und Wasserversorgung:
Vor Baubeginn von der Photovoltaikanlage und zugehöriger Kabeltrasse werden Spartenauskünfte aller entsprechenden Sparten eingeholt. Falls Überschneidungen mit dem Bauvorhaben erkannt werden, wird die zuständige Stelle kontaktiert.
Die Planung des Verlaufs der Kabeltrasse wird dem Bauamt der Stadt Ebersberg rechtzeitig zur Abstimmung vorgelegt. 

Straßenbau:
Alle genutzten Feldwege der Stadt Ebersberg werden in der Planung ausgewiesen und durch die Planung im Normalfall nicht verändert. Falls durch den Bau der Freiflächenphotovoltaik Maßnahmen an den Wegen vorgenommen werden müssen, werde diese dokumentiert und nach dem Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurück versetzt. Generell ist ein Ausbau der bestehenden Wirtschaftswege nicht nötig. Falls dennoch Maßnahmen zum Ausbau nötig sein sollten, werden diese selbstverständlich vorher mit der Stadt abgestimmt. 
Da sich die Projektfläche im EEG-förderfähigen Korridor von 110 m entlang der Bahnlinie befindet, ist eine Zuwegung über den ehemaligen Wirtschaftsweg auf Fl. Nr. 198, Gemarkung Oberndorf nicht zu bevorzugen. Auch der in der Planung befindliche Bahnübergang der Landstraße von Ebersberg nach Oberlaufing ist für die Zuwegung der Projektfläche vollkommen ausreichend. 

Beschlussempfehlung:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig. 


3.6 DB RegioNetz Infrastruktur, Schreiben vom 16.02.2021

Wir haben bei unserem laufenden Planungsprojekt Neubau Oberleitungsanlage Filzenexpress die Auswirkungen der Oberleitungsanlage auf die Querschnittsgestaltung der Feldseite geprüft. Dazu haben wir die Querprofile anfertigen lassen, die wir Ihnen hiermit mit der Bitte diese an die Antragsteller weiterzuleiten, zur Verfügung stellen.
 
Wir haben auch noch einmal prüfen lassen, ob die Oberleitungsmaste im Bereich km 8,0 bis km 8,4 auf die andere Seite gestellt werden können. Dies aus folgenden Gründen nicht problemlos auf der bahnlinken Seite möglich:
 
1.           Zu geringe Abstände der Grundstücksgrenze zum Gleis.
2.           Einschränkung durch vorhandenes Signal bei ca. km 8,3 (Erforderlicher Freiraum
              für Signalsicht).
Wir sehen hier einen unbedingten Abstimmungsbedarf zwischen unserem Projekt und der Projekt Photovoltaikanlage. Könnten Sie bitte auch noch einmal dem Antragsteller die Dringlichkeit des Abstimmungsbedarfes verdeutlichen? Vielen Dank       


Behandlungsvorschlag:
Nach Abstimmung mit der zuständigen Fachstelle bei der DB RegioNetz Infrastruktur gibt es die Möglichkeit, die Elektrifizierung der Bahnstrecke und die PV-Anlage ohne Probleme simultan ablaufen zu lassen. Die Masten für die Elektrifizierung der Bahnstrecke erfordern eine Verlegung des Wirtschaftsweges nach Südosten. Der Wirtschaftsweg würde daraufhin in die PV-Anlage hineinreichen. Aus diesem Grund wird die Freiflächenphotovoltaikanlage um 2,5 m mit allen Bestandteilen grundstücksparallel nach Südosten verschoben. Die Randeingrünung, die Größe der Freiflächenphotovoltaikanlage, sowie die Größe der Ausgleichsflächen bleiben exakt gleich.

Durch die Veränderung der flächenmäßigen Lage der PV-Anlage ändert sich auch der Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Dies erfordert eine erneute öffentliche Auslegung. Die Auslegung kann jedoch gem. § 4a Abs. 3 BauGB so durchgeführt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können. Weiterhin sollte bestimmt werden die Auslegungsfrist auf 14 Tage zu verkürzen. Neben der öffentlichen Auslegung wäre in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Verschiebung der Anlage Auswirkungen auf das Blendverhalten hat. Insofern ist zusätzlich eine Stellungnahme des Gutachters des Blendgutachtens einzuholen.  

Beschlussempfehlung:
Die Planzeichnung wird bezüglich der oben beschriebenen Verschiebung von 2,5 m grundstücksparallel nach Südosten angepasst.
Der Bebauungsplanentwurf ist aufgrund dieser Änderung erneut öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange sind erneut einzuholen. 
Dabei wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können. Weiterhin wird bestimmt, die Auslegungsfrist auf 14 Tage zu verkürzen.

Datenstand vom 07.07.2021 13:29 Uhr