Datum: 13.09.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: alter speicher
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:05 Uhr bis 22:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgabe von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen
2 Tekturantrag zur Baugenehmigung vom 22.02.2017: Kellererweiterung, Errichtung von vier Stellplätzen in einer Doppelgarage sowie Änderung der Anordnung der drei Stellplätze auf dem Grundstück FlNr. 342, Gmkg. Ebersberg, Am Priel 2c
3 Antrag auf Nutzungsänderung der bestehenden Lagerfläche zur Wohnraumerweiterung mit Sanierung des Obergeschosses sowie Anbau eines Carports mit Dachterrasse auf dem Grundstück FlNr. 2540, Gmkg. Oberndorf, Mailing 1
4 Bauantrag zur Errichtung eines Reifenlagers im Autohaus auf dem Grundstück FlNr. 1077/2, Gmkg. Ebersberg, Gewerbepark Nord-Ost 1
5 Bauantrag zum Ausbau des Dachgeschosses durch Anhebung des Daches und Errichtung einer Gaube auf dem Grundstück FlNr. 750/11, Gmkg. Ebersberg, Ringstr. 56
6 Hölzerbräu-Gelände; Vorstellung und Beratung des überarbeiteten und fortentwickelten städtebaulichen Entwurfs
7 Standortkonzept Windkraft - Fragen und Änderungswünsche aus den Fraktionen
8 Beauftragung PV-Speicherkonzept - Information des Energie- und Klimaschutzmanagements
9 Bebauungsplan Nr. 209 - Gebiet östlich der Aßlkofener Straße und nördlich der Wettersteinstraße; Vorstellung des Vorentwurfs und Einleitung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
10 Einbeziehungssatzung Nr. 223 - Traxl-West; Behandlung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB; Billigungsbeschluss und erneute, verkürzte Auslegung
11 Vollzug des BayLplG; Erneute Stellungnahme der Stadt Ebersberg zum ergänzenden Beteiligungsverfahren; Fortschreibungsentwurf des LEP in der Fassung vom 02.08.2022
12 Verschiedenes
13 Wünsche und Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung 2022/09/13.pdf

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1. Bekanntgabe von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.09.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Zur nö Sitzung vom 23.08.2022

Reinigungsarbeiten Liegenschaften – Neubeauftragung Winterdienst

  • Der Ferienausschuss vergibt die Neubeauftragung des Winterdienstes ab 01.11.2022 an die Firmen GE-Service Dienstleistungen GmbH, Wasserburg, zu einer Bruttoauftragssumme (Jahrespreis) in Höhe von 10.203,95 € sowie Gebäudeservice Peric, Ebersberg, zu einer Bruttoauftragssumme (Jahrespreis) in Höhe von 1.950,00 € zuzüglich der Kosten für tatsächliche Einsätze.

Museum Wald und Umwelt

  • Der Ferienausschuss vergibt die Erneuerung der Heizungsanlage an die Fa. Daxlberger mit einer Bruttoauftragssumme von 60.201,29 €.
Der Ferienausschuss stellt die Unabweisbarkeit der Heizungserneuerung fest und genehmigt die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 45.000,00 €.

Neubau Umkleiden Waldsportpark Ebersberg

  • Der Ferienausschuss vergibt den Auftrag für die Schließanlage an die Fa. Dotzauer mit einem Bruttoangebotspreis in Höhe von 35.998,51€.
  • Der Ferienausschuss vergibt den Auftrag für die Landschaftsbauarbeiten an die Gaissmaier GmbH & Co. KG, Freising, die bei der Ausschreibung Mindestbieter war, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 613.856,98 €.

Sanierung/Erweiterung Grundschule Oberndorf

  • Der Ferienausschuss vergibt den Auftrag für die Estricharbeiten an die Brandl Innenausbau GmbH, Kelheim, die bei der Ausschreibung Mindestbieter war, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 39.176,14 €.
  • Der Ferienausschuss beschließt, die Ausschreibung für die Innenputzarbeiten aufzuheben und freihändig zu vergeben.
  • Der Ferienausschuss vergibt den Auftrag für die Malerarbeiten an die Wand- und Objektdesign GmbH, München, die bei der Ausschreibung Mindestbieter war, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 16.417,48 € (inkl. 2,5 % Nachlass).
  • Der Ferienausschuss vergibt den Auftrag für die Heizungsarbeiten an die Fa. Hubert Seethaler, Kolbermoor, die bei der Ausschreibung Mindestbieter war, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 520.834,69 €.
  • Der Ferienausschuss vergibt den Auftrag für die Sanitärarbeiten an die Fa. Hubert Seethaler, Kolbermoor, die bei der Ausschreibung Mindestbieter war, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 448.368,12 €.
  • Der Ferienausschuss vergibt den Auftrag für die Fassadenarbeiten an die AS Fassaden GmbH, Gars-Bahnhof, die bei der Ausschreibung Mindestbieter war, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 196.486,90 €.
  • Der Ferienausschuss vergibt den Auftrag für die Dachabdichtungs- und Spenglerarbeiten an die Fa. Sascha Mutz, Anzing, die bei der Ausschreibung Mindestbieter war, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 76.930,75 €.

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2. Tekturantrag zur Baugenehmigung vom 22.02.2017: Kellererweiterung, Errichtung von vier Stellplätzen in einer Doppelgarage sowie Änderung der Anordnung der drei Stellplätze auf dem Grundstück FlNr. 342, Gmkg. Ebersberg, Am Priel 2c

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.09.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Beantragt sind die Erweiterung des bestehenden Mehrfamilienhauses im Kellergeschoss sowie die Errichtung einer Doppel-Duplexgarage. Zudem ist geplant, die vorhandenen Stellplätze neu anzuordnen. 

Im Einzelnen:
Das Kellergeschoss soll nach Norden hin um 4,50 m erweitert werden. Der Keller wurde bereits zusammen mit dem Wohnhaus errichtet und hat dem Gebäude vermutlich als Fundamentersatz gedient. Im neuen Nutzungsbereich sind Kellerräume und eine Waschküche geplant, es entsteht keine weitere Wohneinheit. 

Die bestehende Doppelgarage wird an gleicher Stelle durch eine Doppel-Duplexgarage ersetzt, wodurch vier Stellplätze entstehen. 

Der bisher neben dem Garagengebäude angeordnete Stellplatz bleibt bestehen. Neben dem Fahrradschuppen sind sowohl östlich zur Garage hin, als auch südlich zur Straße hin, zwei weitere Stellplätze geplant. 

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Erweiterung des Kellergeschosses ist – wie schon das Bestandsgebäude -  bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig. Das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes bleibt unverändert. 
 
Die neue Duplexgarage entsteht an gleicher Stelle der bisherigen Garage (bisher 2 StPl., neu 4 StPl.). Bereits die Bestandsgarage wurde mit einer verkürzten Aufstellfläche von 2,70 m zur Straße hin genehmigt (gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GaStV beträgt die Mindestaufstellfläche 3 m).

Ob die beiden Stellplätze (StPl. 5 und 6) zwischen dem Fahrradschuppen und der Garage wie geplant ausführbar sind, ist aus Sicht der Verwaltung fraglich. Der Abstand zwischen der Garagenwand und dem bestehenden Fahrradschuppen beträgt lediglich 5,60 m (siehe Anlage 1 und 2). Wir zweifeln an, dass diese Lösung (Parken und Zugang zum Haus) praktikabel ist. 

Zum geplanten 7. Stellplatz südlich zur Straße hin, möchte die Verwaltung anmerken, dass diese Position bereits in den Bauanträgen zur Errichtung des Wohnhauses äußerst kritisch gesehen wurde. In der Sitzung des Ferienausschusses am 23.08.2016 fand hierzu  ein Ortstermin statt. Die Garage und der Stellplatz sollten auf einer Achse zur westlich bestehenden Nachbargarage  positioniert werden – also von der Straße zurückgesetzt -, um die „grüne Sichtachse Am Priel“ als prägendes Ortsbild zu bewahren (siehe Anlage 3 bis 5). Der damals geplante Stellplatz sollte lediglich  mit 0,30 m Grenzabstand errichtet werden und wurde in dieser Form abgelehnt. Aktuell sind 0,70 m Abstand zur Straße eingeplant, zudem müsste die bestehende Bepflanzung an der südwestlichen Grundstücksgrenze entfernt werden, um die Anlage des Stellplatzes zu verwirklichen (siehe Anlage 6). 

Gemäß Grundrissplan des Mehrfamilienhauses befinden sich vier Wohnungen im Bestandsgebäude, die einen Stellplatzbedarf von 6 Stellplätzen auslösen (4 WE je 1,5 StPl.).

Diskussionsverlauf

StR Otter weist auf die fehlende Aufstellfläche vor der geplanten Duplex-Garage hin. Bis eine Einfahrt möglich ist, blockiert das Fahrzeug die sehr enge Straße Am Priel. 
Des Weiteren bittet er um Prüfung, wie viele Wohneinheiten sich tatsächlich in dem Gebäude befinden, da ihm eine Anzeige bei „immoscout“ (7-Familienhaus) aufgefallen ist. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Tekturantrag zur Baugenehmigung vom 22.02.2017 zur Kellererweiterung sowie zur Errichtung von vier Stellplätzen in einer Doppelgarage und zur Änderung der Anordnung der drei Stellplätze auf dem Grundstück FlNr. 342, Gmkg. Ebersberg, Am Priel 2 c in Ebersberg und stimmt den Vorhaben in der vorliegenden Form nicht zu.
Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.
Der Technische Ausschuss fordert eine Nachbearbeitung der Stellplatzplanung. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Nutzungsänderung der bestehenden Lagerfläche zur Wohnraumerweiterung mit Sanierung des Obergeschosses sowie Anbau eines Carports mit Dachterrasse auf dem Grundstück FlNr. 2540, Gmkg. Oberndorf, Mailing 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.09.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, im Rahmen einer Sanierung des Obergeschosses im bestehenden Wohngebäude, den derzeitigen Speicherraum (oberhalb der Garage im EG) zur Nutzung als Wohnraum auszubauen. Durch den Ausbau des Obergeschosses entsteht eine zweite Wohneinheit. Auf der Südseite ist der Anbau eines Carports (6,50 m x 6,80 m) geplant, darauf soll eine Dachterrasse entstehen.
  
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Nr. 140 – „Mailing, 1. Änderung“.

Die Errichtung eines Wohnraumes und eines Carports stellen keine privilegierten Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB dar, es handelt sich somit um sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können gem. § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn Ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist.  
Für den räumlichen Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Nr. 140 – „Mailing, 1. Änderung“ wird bestimmt, dass Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, die Wohnzwecken dienen, nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung des Flächennutzungsplanes widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen (§ 3). Gem. § 4 der Satzung sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches Einzelhäuser in offener Bauweise mit je max. zwei Wohneinheiten zulässig.
Folglich ist das geplante Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 i.V. mit § 35 Abs. 6 BauGB zulässig. 

Durch den Ausbau entsteht eine zweite Wohneinheit, somit sind insgesamt drei Stellplätze erforderlich. Für Wohnung 1 werden ein Stellplatz in der Garage und ein offener Stellplatz nachgewiesen, für Wohnung 2 sind zwei Stellplätze im neuen Carport geplant. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag zur Nutzungsänderung der bestehenden Lagerfläche zur Wohnraumerweiterung mit Sanierung des Obergeschosses, sowie dem Anbau eines Carports mit Dachterrasse  auf dem Grundstück FlNr. 2540, Gmkg. Oberndorf, Mailing 1 in Ebersberg und erteilt den Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zur Errichtung eines Reifenlagers im Autohaus auf dem Grundstück FlNr. 1077/2, Gmkg. Ebersberg, Gewerbepark Nord-Ost 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.09.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Beantragt ist die Errichtung eines Reifenlagers mit einer Grundfläche von ca. 96 m² (12,50 m x 7,69 m) und einer Wandhöhe von ca. 6 m. Das geplante Reifenlager soll das bestehende Teilelager nach Norden hin, sowie die östlich des neuen Lagers gelegene Werkstatt ergänzen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes 143 – Gewerbepark Ost, bzw. 143.1 – Gewerbepark Ost – 1. Änderung.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden erfüllt. Die Errichtung des Reifenlagers ist im Geltungsbereich mit den geplanten Maßen grundsätzlich zulässig.
Die Abstandsflächen zum bestehenden Werkstattgebäude können jedoch nicht eingehalten werden, weswegen ein Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen dem Bauantrag beiliegt. 
Die Abstandsflächen des neuen Reifenlagers und des bestehenden Werkstattgebäudes  überschneiden sich, zudem kann eine Mindestabstandsfläche von 3 m nicht eingehalten werden.
Gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO können Abweichungen zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen nach gesunden Wohn- und (in diesem Fall) Arbeitsverhältnissen (Art. 3 Satz 1 BayBO) vereinbar sind. 
Die Schutzziele des auf dem Grundstück bestehenden östlichen Werkstattgebäudes und den westlich angrenzenden Verkaufsräumen sind hinsichtlich Belüftung, Belichtung und Besonnung erfüllt. Flucht- und Rettungswege sind zugänglich.
Nach Angaben des Antragstellers haben die betroffenen Nachbarn dem Bauvorhaben zugestimmt. Folglich kann aus Sicht der Verwaltung der Abweichung zugestimmt werden.

Das Reifenlager erfordert einen weiteren Stellplatz, dieser wird auf dem Grundstück nachgewiesen. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag zur Errichtung eines Reifenlagers auf dem Grundstück FlNr. 1077/2, Gmkg. Ebersberg, Gewerbepark Nord-Ost 1 in Ebersberg, stimmt dem Bauvorhaben zu.
Der Technische Ausschuss erteilt dem Bauvorhaben und der dazu erforderlichen Abweichung von den Abstandsflächen das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zum Ausbau des Dachgeschosses durch Anhebung des Daches und Errichtung einer Gaube auf dem Grundstück FlNr. 750/11, Gmkg. Ebersberg, Ringstr. 56

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.09.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte das Dach um 0,96 m auf eine neue Wandhöhe von 7,16 m anheben, um das DG als zusätzlichen Wohnraum zu nutzen. Im Zuge dieses Ausbaus soll auf der Nordseite eine Schleppgaube (Breite 2,80 m) errichtet werden. 

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 23 – Südwest Landhausbau, im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. 
Dachgauben sind in diesem Bereich allgemein zulässig, da der Bebauungsplan nichts entgegensetzendes festlegt. 

Die Anhebung des Daches lässt eine neue Wandhöhe von 7,16 m entstehen, wobei durch den Dachgeschossausbau kein weiteres Vollgeschoss entsteht. Der Bebauungsplan setzt bei der Geschossigkeit E+1 eine Wandhöhe von „ca. 6,00 m“ fest. Für die Überschreitung von 1,16 m ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.
Diese Befreiung kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine vergleichbare Befreiung wurde bereits für die Grundstücke FlNr. 750, 750/19, 750/23 sowie 750/7, Gmkg. Ebersberg erteilt. Die angrenzenden Nachbarn haben dem Bauvorhaben zugestimmt.

Durch die Dachanhebung entstehen neue Abstandsflächen, die auf dem Nachbargrundstück FlNr. 750/22, Gmkg. Ebersberg, um insgesamt ca. 6 m² überschritten werden. In diesem Teil des Nachbargrundstücks befindet sich eine lediglich eine Garage, womit nachbarliche  Belange wie Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht beeinträchtigt werden. Die betroffenen Nachbarn haben einem entsprechenden Abweichungsantrag zugestimmt. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag zum Ausbau des Dachgeschosses durch Anhebung des Daches und Errichtung einer Gaube auf dem Grundstück FlNr. 750/11, Gmkg. Ebersberg, Ringstr. 56 in Ebersberg und stimmt dem Bauvorhaben zu.
Der Technische Ausschuss stimmt der erforderlichen und beantragten Abweichung und Befreiung zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Hölzerbräu-Gelände; Vorstellung und Beratung des überarbeiteten und fortentwickelten städtebaulichen Entwurfs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.09.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt.

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7. Standortkonzept Windkraft - Fragen und Änderungswünsche aus den Fraktionen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.09.2022 ö vorberatend 7
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 06.12.2022 ö vorberatend 12
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 13.12.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Standortkonzept wurde am 23.08. dem Stadtrat im Ferienausschuss vorgelegt und im Anschluss zur Beratung in die Fraktionen übergeben. Im Technischen Ausschuss werden nun Fragen und Änderungswünsche aus den Fraktionen gesammelt, diskutiert und ggf. anschließend den Planern zur Aufnahme in die Planung übergeben. Die Planer stellen zudem die aktuellsten gesetzlichen Änderungen vor, sofern sich seit dem 23. August weitere Änderungen ergeben haben. Falls möglich, soll zudem eine der vorgestellten Planungsvarianten gewählt werden, die dann bis zur Sitzung des Technischen Ausschuss im November im Detail geprüft und diskutiert werden soll.

Stellungnahmen, Fragen und Änderungswünsche aus den Fraktionen können bis zum Tag der Sitzung am 13.09. an den Klimaschutz- und Energiemanager der Stadt / das Bauamt gesendet werden. 

Bereits jetzt zeichnen sich Änderungen an der zum ersten Termin vorgelegten Planung ab.  Zur vorgelegten Planung ist folgendes anzumerken: Die im Ferienausschuss präsentierte maximale Anzahl von Windrädern hat eine erste, rein technisch-theoretische Schätzung des Büros als Grundlage gehabt, die wohl korrigiert werden muss.  In der weiteren Bearbeitung wird es zu erheblichen Kürzungen dieser Zahl kommen, da nach und nach zusätzliche Flächen auszuschließen sein werden. Außerdem wird ein größeres Standardmodell von Windkraftanlagen geprüft, welches größere Abstände mit sich bringen würde. Das bislang gewählte Modell erscheint vor dem Hintergrund der bislang eingegangenen Stellungnahmen als zu klein gewählt. Das Klimaschutz- und Energiemanagement informiert den Stadtrat, sobald aktualisierte Karten zum Download bereitstehen.

Nachtrag Verwaltung 12.09.22: Das Planungsbüro stellte dem Stadtrat am Abend vor der geplanten TA-Sitzung vom 13.09. aktualisierte Karten und eine Beantwortung von Fragen zur Verfügung. Die eingegangenen Fragen nebst Antworten und die Präsentation der Planer ist dem Anhang zu entnehmen.

Diskussionsverlauf

Herr Erhardt vom Büro TB Markert stellt die Änderungen des Gesamträumlichen Konzepts 
Windkraft der Stadt Ebersberg, die daraus entstandenen Fragen, sowie deren Antworten vor. Die Inhalte sind in einem Kurzbericht im Anhang des Protokolls zusammengefasst. 

Mehrere Personen, darunter Herr Merdes und Herr Erhardt vom Planungsbüro TB Markert, Herr Siebel und der Bürgermeister Herr Proske betonen wiederholt, dass die von der Presse veröffentlichte Zahl von über 50 Windrädern im Stadtgebiet mithilfe einer stark vereinfachten Methode ermittelt wurde. Eine derartige Zahl sei unrealistisch, da im weiteren Verlauf des Bauvorhabens weitere Restriktionen wie das Artenschutzgutachten greifen werden.

Bürgermeister Proske merkt einen neuen Gesetzesentwurf an, wonach die Rotoren der WKA nicht vollständig innerhalb der ermittelten Flächen liegen müssen. Dieser Entwurf ist noch nicht rechtskräftig. Herr Erhardt erwidert, dass sich die Herangehensweise im Gutachten auf die Planungspraxis und auf die aktuelle Rechtsgrundlage stützt, gegebenenfalls müsse im weiteren Verlauf jedoch eine Anpassung der Flächen erfolgen. Herr Merdes betont daraufhin, dass solch eine Änderung rein visuell sei, sich die Große der Fläche für Windräder rein praktisch jedoch nicht ändern würde. Die Potentialfläche würde zwar optisch kleiner werden, die Rotoren jedoch über die Flächengrenzen reichen können. 

Frau Schmidberger, Grüne spricht sich für WKA und Variante 1 aus und hält fest, dass der gesamte Jahresstromverbrauch der Stadt Ebersberg mit 8 Windrädern gedeckt werden könne.

Herr Schechner, CSU kritisiert die geschaffenen Hürden in der Bundespolitik der letzten 20 Jahre im Bereich Energiewende. Er benennt das Problem des Schattenwurfs, welches er vor allem für Anwohner als störend betrachtet. Die Frage werde aber im Zuge der Bauleitplanung geklärt. Herr Erhardt, TB Markert, fügt hinzu, dass für die Berechnung des Schattenwurfs konkrete Angaben, wie der exakte Standort (Koordinaten, natürliches Gelände) der Windräder und die konkrete Anlage (Höhe), nötig seien. Zusätzlich müsse die Thematik der Abschaltautomatik berücksichtigt werden. Dies sei aufgrund der Komplexität nicht Teil des Gutachtens, sondern Teil eines Immissionsschutzgutachtens, das im konkreten Genehmigungsverfahren durchgeführt würde. Im Gutachten müsse hierfür ein pauschaler Wert herangezogen werden. 

Herr Mühlfenzel, SPD betont, dass es nicht darum geht einen Standort zu entwickeln sondern das Konzept das gesamte Stadtgebiet in den Blick nehme. Die Planungshoheit bleibe bei der Stadt, sowohl im Bauleitplanverfahren im Bereich Traxl/Englmeng als auch bei den Flächen im Norden der Stadt. Er begrüßt den Weg Bürgerbeteiligung über genossenschaftliche Modelle zu realisieren, die breiter gestreut werden solle. Er favorisiert ebenfalls Variante 1.

Herr Zwingler, Freie Wähler findet die vorgesehene Zeitschiene gut. Er favorisiert ebenfalls Variante 1. Ein späteres nachträgliches Anpassen der Planung könne so besser vermieden werden.

Herr Otter, ProEbersberg merkt an, dass sich die vorgestellten Varianten nicht auf exakte Standorte der Windräder beziehen, sondern auf potentielle Flächen, in denen die Windräder unter Einhaltung der Mindestabstände variabel platziert werden können.  

Herr Schechner, CSU erläutert warum sich die Stadt für Variante 1 der möglichen WKA entscheiden sollte. Demnach sei mit weiteren Restriktionen zu rechnen und die Stadt solle sich mit Variante 1 möglichst viel Potentialfläche freihalten, realisiert werden vermutlich weitaus weniger als potentiell möglich seien. Er spricht sich außerdem für eine schnelle Entscheidungsfindung aus, da noch weiter vertiefte Untersuchungen anstehen und damit das Artenschutzgutachten in die Wege geleitet werden könne. Herr Schechner beantragt über die Varianten in dieser Sitzung abzustimmen. 

Herr Otter, Freie Wähler bringt seine Bedenken hinsichtlich des Landschaftsbilds ein. Besonders im Bereich des Aussichtsturms sei die begrenzte Aussicht aufgrund der WKA zu beachten. Er möchte zudem in den Varianten spezifische Flächen festlegen und andere ausschließen, weshalb ihm auch eine Kombination der Varianten sinnvoll erscheine. 

Beschluss 1

Der Technische Ausschuss beschließt über die Varianten des Standortkonzepts Windkraft abzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Technische Ausschuss beschließt Variante 1 zur Grundlage der weiteren Planung für das Standortkonzept Windkraft der Stadt Ebersberg zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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8. Beauftragung PV-Speicherkonzept - Information des Energie- und Klimaschutzmanagements

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.09.2022 ö informativ 8

Sachverhalt

Die Stadtverwaltung hat das Planungsbüro IB Schnabl mit der Erstellung eines Strom-Speicherkonzepts für die städtischen Liegenschaften beauftragt. Die Planung hierzu hat bereits Ende 2021 begonnen. Die Liegenschaften wurden erfasst, Anlagendaten zusammengestellt und mögliche Ziele der Planung formuliert. 

Ziel 1) Erhöhung des Anteils von Solarstrom: Die Stadtverwaltung möchte den Anteil von Solarstrom am eigenen Stromverbrauch erhöhen. Damit soll der aus dem Netz bezogene durch Strom durch Strom aus Solarbatterien ersetzt werden. Geprüft werden sollen ökologische Speicher die ohne kritische Materialien auskommen.

Ziel 2) Kostensenkung durch mehr Autarkie und neue Vertriebswege: Durch die stark gestiegenen Strompreise ist die Volleinspeisung nach dem klassischen EEG-Vergütungsmodell meist nicht mehr die optimale Vermarktungsstrategie. Im Rahmen einer Ausstattung mit Batteriespeichern würde die Eigenversorgung priorisiert und für den Überschuss-Strom sollen Formen der Direktvermarktung geprüft werden (ist je nach der weiteren Entwicklung an den Strommärkten sinnvoll oder zu aufwendig).

Ziel 3) Anlaufstellen für Stromausfall-Scenario: Verwaltung und Planer stimmen das PV-Speicher-Konzept eng mit der Feuerwehr Ebersberg ab, um mit den geplanten PV-Batteriespeichern einen kleinen aber ggf. nützlichen Beitrag für das Szenario eines Stromausfalls zu liefern. Hintergrund: Um für ein Stromausfall-Scenario mit mehreren Tagen vorbereitet zu sein, hat die Stadtverwaltung gemeinsam mit der Feuerwehr Ebersberg im Frühjahr 2022 gesonderte Planungen begonnen. So wäre bei mehrstündigen Stromausfällen die Einrichtung von Anlaufstellen für die Bevölkerung in den einzelnen Stadteilen erforderlich. Die PV-Speicherplanung würde in dieses Konzept einfließen. Denkbar wäre eine über das Stadtgebiet verteiltes Netz von Anlaufstellen, von denen bei einigen Gebäuden Strom aus den Solaranlagen der Stadt in geringem Umfang bereitgestellt würde (z.B. ein einzelner Raum, der weiterhin Strom hat, wo Bürger eigene Geräte laden oder sich aufhalten können).  Der Notbetrieb zentraler Anlaufstellen, als gesamte Gebäude ist aber nicht Gegenstand des beauftragten Konzepts für PV-Batteriespeicher. Dieses Thema wird im Rahmen der Planung von Stadt und Feuerwehr zum Stromausfall-Scenario bearbeitet. 

Diskussionsverlauf

Frau Schmidberger begrüßt das Konzept und erinnert daran, dass auch für das Museum Wald und Umwelt eine Speicherlösungen erarbeitet werden sollte und dies nun im Rahmen des Konzepts erfolgen könne

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9. Bebauungsplan Nr. 209 - Gebiet östlich der Aßlkofener Straße und nördlich der Wettersteinstraße; Vorstellung des Vorentwurfs und Einleitung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.09.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Für den Bereich besteht ein Aufstellungsbeschluss vom 12.02.2019 (TA-Sitzung, TOP 2 öffentlich). 

Zwischenzeitlich sind mehrere Grundstückseigentümer aus dem Bereich Aßlkofen an die Verwaltung herangetreten und haben nach der Bebauungsmöglichkeit für Ihre Grundstücke nachgefragt. 

Ursprüngliches Planungsziel nach dem Aufstellungsbeschluss vom 12.02.2019 war die Sicherung des Grünbereichs zwischen der Ortschaft Aßlkofen und der Bebauung östlich der Aßlkofener Straße von Ebersberg um die heute in der Landschaft wahrnehmbare Zäsur zwischen der städtisch geprägten Bebauung und der dörflichen Siedlungsstruktur zu erhalten und zu stärken. 

Der nun vorliegende Bebauungsplanentwurf beinhaltet die vorgenannten zusätzlichen Bebauungswünsche. Gleichzeitig wird dem ursprünglichen Planungsziel nach Schaffung eines Trenngrüns zwischen Aßlkofen und Ebersberg Rechnung getragen. 

Hingewiesen wird auf folgende Fragestellungen, die im Verfahren abzuarbeiten sind. 

  1. Baumbestand FlNr. 1646/1

    Im westlichen Bereich des Grundstücks, dort wo die künftige Bebauung vorgesehen ist, befindet sich ein markanter Baumbestand, der größtenteils für die Bebauung gefällt werden müsste. 

    Hier ist die Beurteilung durch entsprechende Fachgutachten und Ausgleichsregelungen erforderlich. Daneben ist zu prüfen, ob das vorgesehen Gebäude zugunsten des Baumbestandes verschoben werden kann. 

  2. Straßenlage und Straßengrund, FlNr. 1665

    Das Straßengrundstück FlNr. 1665 ist in städtischem Eigentum, jedoch im Bereich der FlNr. 1646/1 nicht abgemarkt. Die tatsächliche Lage der Straße weicht von den rechtlichen Grundstücksgrenzen in diesem Bereich ebenfalls deutlich ab. Zwischen dem Bebauungsplangebiet und dem Anschluss an die Wettersteinstraße ist das öffentliche Straßengrundstück auf deutlich schmäler. Im Verfahren ist daher zu prüfen, wie die öffentliche Erschließung sichergestellt werden kann, ob die Straße auf die ursprünglichen rechtlichen Grenzen zurückgebaut werden muss, oder ob eine Aufweitung der Straße erforderlich ist.

    Das städt. Tiefbauamt empfiehlt mit Schreiben vom 09.08.2022 die Aufweitung der Straße in dem betroffenen Bereich um eine sichere Verkehrsverbindung zu schaffen.  

  3. Planungsrechtliche Sicherung des Kinderspielplatzes FlNr. 1799/73

    In der Sitzung vom 12.02.2019 wurde die planungsrechtliche Sicherung des Kinderspielplatzes an der Karwendelstraße mit angeregt. 
    Nach Recherchen der Verwaltung besteht bislang nur eine Baugenehmigung für den Zaun des Kinderspielplatzes. Eine planungsrechtliche Sicherung über vorhandene, angrenzende Bebauungspläne besteht derzeit nicht. 
    Für die dauerhafte Sicherung des Spielplatzes sollte eine Aufnahme in den Bebauungsplanumgriff geprüft werden. 

  4. Kanaltechnische Erschließung der FlNr. 1648/1 und 1648/2

    Die beiden Grundstücke haben eine gemeinsame Hausanschlussleitung, die zum einen über die FlNr. 1648 und entlang der westlichen Grundstücksgrenze auf FlNr. 1646/1 verläuft und zum Kanal in der Wettersteinstraße führt. 
    Klärungsbedürftig ist hier im Rahmen des Bauleitplanverfahrens, ob diese Hausanschlussleitung dinglich gesichert ist. Falls dies zutrifft wäre auf FlNr. 1646/1 ein anderer Garagenstandort zu suchen, da die Leitung nicht überbaut werden darf. 

    Weiterhin würde für den gewünschten Neubau auf FlNr.1648/2 nach den Bestimmungen der Entwässerungssatzung ein eigener Kanalanschluss erforderlich, der dann über die FlNr. 1648 (Zufahrt) zur Aßlkofener Straße geführt werden müsste.
    Die Kanalanschlüsse von Haus-Nr. 13 und 14 sind vom Bebauungsplan nicht betroffen. Im Zuge des Verfahrens sollte jedoch auch hier geprüft werden, ob ein Neuanschluss über die FlNr. 1648 sinnvoll ist. Nach der Höhenlage des Kanals in der Aßlkofener Straße wäre ein Anschluss jedenfalls technisch möglich. 
    Der neue Kanalanschluss für den neu zu schaffenden Bauraum ist zwischen Bauantragsteller und Stadt mittels einer Erschließungsvereinbarung zur regeln. 

Die betroffenen Grundstückeigentümer wurden mit Schreiben bzw. E-Mail vom 17.08.2022 zum Planentwurf angehört bzw. um Stellungnahme gebeten. 

 

Diskussionsverlauf

StRin Platzer forderte, dass die offenen Fragen (siehe oben) zunächst geklärt werden müssen. Erst danach soll das Verfahren gestartet werden. 
StR Riedl schloss sich diese Forderung an. 

Architekt Baumann ergänzte die Vorfragen noch um das Aufmessen des vorhandenen Baumbestands, die Klärung der saP-Maßnahmen sowie die Frage des erforderlichen Ausgleichs. 

Ein Beschluss wurde in der Sache nicht gefasst. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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10. Einbeziehungssatzung Nr. 223 - Traxl-West; Behandlung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB; Billigungsbeschluss und erneute, verkürzte Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.09.2022 ö beschließend 10

Sachverhalt

A. Vorgeschichte

Am 13.04.2021 wurde der Beschluss für die Ergänzungssatzung Nr. 223 „Traxl West“ gefasst.
In der TA-Sitzung vom 05.04.2022 wurde der Entwurf in der Fassung vom 23.03.2022 gebilligt. 
Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde vom 08.06.2022 bis 08.07.2022 durchgeführt.


B. Behandlung der Stellungnahmen:

1.         Keine Rückmeldungen haben abgegeben.
1.1        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Ebersberg
1.2        Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
1.3        Bayerischer Bauernverband
1.4        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
1.5        Polizeiinspektion Ebersberg
1.6        kath. Pfarramt St. Sebastian, Ebersberg
1.7        Deutsche Telekom AG
1.8        Stadt Grafing
1.9        Gemeinde Kirchseeon
1.10        Gemeinde Anzing
1.11        Gemeinde Frauenneuharting 
1.12        Gemeinde Forstinning
1.13        Bund Naturschutz Ebersberg 
1.14        Landesbund für Vogelschutz, Poing
1.15        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, 
1.16        Energie Südbayern
1.17        Bayerischer Jagdverband
1.18        Stadt Ebersberg, Familie und Kultur

2.        Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen:
2.1        Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 21.06.2022
2.2        Energienetze Bayern GmbH & Co.KG, Schreiben vom 07.07.2022
2.3        Erzbischöfliches Ordinariat München, Schreiben vom 04.07.2022 
2.4        Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 10.06.2022
2.5        Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 31.05.2022
2.6        Kreisheimatpflege, Dr. Niemeyer-Wasserer, Schreiben vom 07.07.2022
2.7        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 21.06.2022
2.8        Landratsamt Ebersberg, Bodenschutz, Schreiben vom 01.07.2022
2.9        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 17.06.2022
2.10        Stadt Ebersberg, Abteilung Abfall und Umwelt, Schreiben vom 07.07.2022



3.         Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 01.06.2022
3.2        Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 08.07.2022
3.3        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 14.06.2022
3.4        Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 13.06.2022
3.5        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 07.07.2022
3.6        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 07.06.2022
3.7        Stadt Ebersberg, Klimaschutz- und Energiemanager, Schreiben vom 08.07.2022


C. Behandlung der Stellungnahmen:

3.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 01.06.2022
       Vortrag:
die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab:
Planung:
Die Stadt Ebersberg beabsichtigt mit o.g. Satzung die Errichtung von zwei Doppelhäusern am westlichen Rand des Ortsteils Traxl. Das Planungsgebiet (Größe ca. 0,3 ha) befindet sich auf dem Flurstück Nr. 645 TF (Gemarkung Oberndorf) und ist im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt als Dorfgebiet (östlicher Teilbereich) und als Grünfläche/Obstwiese (westlicher Teilbereich) dargestellt. 
Ergebnis: 
Die Planung lässt landesplanerische Belange unberührt. 
Hinweis: 
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die baurechtliche Beurteilung der Satzung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde obliegt.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde wurde im Rahmen der Auslegung beteiligt. Für die Satzung ergibt sich kein Änderungsbedarf. 
 
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Satzung ist nicht veranlasst.


3.2        Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 08.07.2022
       Vortrag:
Sachverhalt 
  • Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB 
  • Ausweisung von Flächen für zwei Wohnhäuser im Plangebiet 
  • Lage am westlichen Ortsrand von Traxl (Fl.Nr. 645 Gem. Oberndorf) 
  • Nordwestlich befindet sich ein Kiesabbaugebiet im Abstand von ca. 175 m zur Baugrenze 
  • Östlich befinden sich Wohnbebauung und landwirtschaftliche Betriebe 
  • Das Plangebiet ist bereits bebaut. Die bestehende Maschinenhalle sowie Fahrsilos sind laut Planzeichnung zu entfernen 
  • Textteil in der Begründung unter Punkt 8. „Immissionen“: 

In Traxl sind keine gewerblichen, emissionsrelevanten Betriebe (ohne Landwirtschaft) vorhanden. Aufgrund der Abstände zu den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben ist davon auszugehen, dass aufgrund der großen Abstände keine Konflikte infolge der landwirtschaftlichen Tierhaltung zu erwarten sind, weder hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Plangebiets durch Gerüche noch hinsichtlich einer Einschränkung bezüglich einer Erweiterung des Tierbestandes. 
Im Umkreis zum Plangebiet ist zudem kein Betriebsbereich gemäß § 3 Nr. 5a BImSchG vorhanden. Insofern sind gemäß § 50 BImSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gemäß § 3 Abs. 5 d BImSchG nicht zu erwarten. 
An das Plangebiet grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Auf die zu erduldenden unvermeidlichen Emissionen infolge der ordnungsgemäß betriebenen Landwirtschaft wird hingewiesen. 

Beurteilung
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen: 
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten. 

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können: 
Keine 

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit: 
Kiesabbaugebiet 
Nordwestlich der eingezeichneten Baugrenzen befindet sich ein Kiesabbaugebiet (u.a. auf Fl.Nr. 739) in ca. 175 m Entfernung. Laut Informationen des LfU (Juli 2003) „Anforderungen zum Lärmschutz bei der Planung von Abbauflächen für Kies, Sand und andere Bodenschätze“ ist die Vermeidung erheblicher Belästigungen durch Geräusche und die Einhaltung der Immissionsrichtwerte bei einem Abstand von 200 m zu allgemeinen Wohngebieten bzw. von 150 m zu Dorf-/Mischgebieten sichergestellt. 
Da aus den vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig hervorgeht, welche Einstufung (MD oder WA) für das Plangebiet anzuwenden ist, sollte im nachgehenden Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, ob Lärmschutzmaßnahmen hinsichtlich des bestehenden Kiesabbaus erforderlich werden.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 
Hinsichtlich der Einstufung bzw. Bestimmung der Art der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass der östliche Teilbereich des Plangebiets im Flächennutzungsplan als MD dargestellt ist. Da das gesamte Plangebiet durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt ist, kann von einer Einstufung als Dorfgebiet – MD – ausgegangen werden. Zur Klarstellung insbesondere auch für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren werden in der Begründung, Ziffer 4, noch folgende Erläuterungen ergänzt:
„Die tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entspricht dem Nutzungsaspekt eines Dorfgebietes, dem auch das Plangebiet zugeordnet werden kann.“
  
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Satzung ist nicht veranlasst. Die Begründung wird nach Maßgabe des Behandlungsvorschlags geändert bzw. ergänzt. 



3.3        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 14.06.2022
       Vortrag:
Artenschutz 
Das abzubrechende Gebäude stellt eine potentielle Brutstätte für gebäudebrütende Vogelarten dar. Um die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausschließen zu können, ist der Abbruch des Gebäudes außerhalb der Brutzeit (Brutzeit = 1. März bis 30. September) vorzunehmen. 
Satzung §4 
Im Textteil der Satzung findet sich ein Formulierungsfehler. Dort heißt es unter §4: 
„Die private Grünfläche ist als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft als Ausgleichsfläche (…) herzustellen.“ 
Gemäß Planentwurf liegt die Ausgleichsfläche jedoch westlich angrenzend an die private Grünfläche und stellt einen Teil der freien Natur und Landschaft dar. Eine Korrektur der Formulierung in §4 ist erforderlich. 

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 
Die Anregung hinsichtlich der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird berücksichtigt und folgende Formulierung unter Hinweise aufgenommen:
 „Auf die Bestimmungen des allgemeinen Artenschutzes gemäß § 39 BNatSchG sowie auf die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG wird hingewiesen. Bei notwendigen Gehölzentfernungen oder bei Gebäudeabbruch dürfen keine geschützten heimischen Vogelarten zu Schaden kommen, weshalb eine Beseitigung von Gehölzen und Gebäuden nur außerhalb der Vogelbrutzeit im Winterhalbjahr, also im Zeitraum zwischen 01. Oktober und 01. März, erfolgen darf. Auf § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG wird besonders verwiesen.“
Die Ausgleichsfläche ist ebenso wie die bestehende Streuobstwiese als private Grünfläche festgesetzt. Zur Klarstellung wird die Formulierung deshalb folgendermaßen geändert:  
Der westliche Bereich der privaten Grünfläche ist als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft als Ausgleichsfläche…“

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Ergänzungssatzung wird nach Maßgabe des Behandlungsvorschlags geändert. 


3.4        Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 13.06.2022
       Vortrag:

zu dem Bauleitplanverfahren „Ergänzungssatzung Nr. 223 "Traxl West"“ in der Fassung vom 23.03.2022 nehmen wir wie folgt Stellung: 
I. aus baufachlicher Sicht 
Bei der Begründung ist näher darauf einzugehen wie das hintere Gebäude wegemäßig 
erschlossen werden soll. (über den westlichen Feldweg? über andere Grundstücke? 
etc.) 

II. aus baurechtlicher Sicht 
Aus der Begründung geht nicht eindeutig hervor, welches Verfahren für die Aufstellung 
der Satzung angewandt wird. Das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB wäre 
möglich, allerdings müsste dann die Nutzungsart ausschließlich auf „Wohnen“ 
beschränkt werden (§ 4 Abs. 3 BauNVO müsste ausgeschlossen werden).


Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 
zu I, aus baufachlicher Sicht:
Das südliche Gebäude wird über die bestehende rückwärtige Hofzufahrt erschlossen. In der Begründung, Ziffer 7, wird zur Klarstellung folgende Formulierung ergänzt:
„Mit der vorliegenden Ergänzungssatzung wird eine Bebauungsmöglichkeit für zwei Wohngebäude geschaffen. Das nördliche Wohngebäude kann verkehrlich über die vorhandene Gemeindestraße erschlossen werden. Das südliche Wohngebäude kann über die bestehende Hofzufahrt an die Gemeindestraße angebunden werden. Im Bedarfsfall ist die Zufahrt zum südlichen Wohngebäude dinglich zu sichern.“ 

zu I, aus baurechtlicher Sicht:
Aus dem Titel der Begründung „Ortsabrundungssatzung (Ergänzungssatzung“ Nr. 223 „Traxl West“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB“ geht hervor, dass es sich um eine Satzung nach § 34 BauGB handelt. In Ziffer 6 der Begründung ist darauf verwiesen, dass die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 angewandt werden. Insofern ist eine Ergänzung der Begründung nicht erforderlich.
  
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Satzung ist nicht veranlasst. In der Begründung werden nach Maßgabe des Behandlungsvorschlags noch Erläuterungen zur Erschließung des Plangebietes ergänzt.


3.5        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 07.07.2022
       Vortrag:
für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen dazu lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht Stellung, da forstfachlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen. 
Ein Teil der von uns zu vertretenden landwirtschaftlichen Belange sind im § 6 Textliche Hinweise der Satzung eingearbeitet. 
Wir weisen darauf hin, dass durch die Umsetzung des Bauprojektes eine landwirtschaftlich genutzte Fläche verloren geht. Es handelt sich bei der in Anspruch genommenen Fläche um Böden mit hoher Qualität. Die Grünlandzahl der überplanten Fläche liegt über den Durchschnittswerten der Acker- und Grünlandzahlen der Bodenschätzung des Landkreises Ebersberg (vgl. „Durchschnittswerte der Acker- und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV)). 
Um den Verlust dieser qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Fläche zu minimieren, wird empfohlen, den Oberboden abzutragen und auf ertragsärmeren Standorten zu verteilen. 
Des Weiteren befinden sich in der näheren Umgebung des Planungsgebietes noch weitere landwirtschaftliche Betriebe. Daher kann es zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch die Landwirtschaft kommen. Diese können auch am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten. Sie sind im ortsüblichen Umfang zu dulden. Die Bauwerber sind auf diesen Umstand hinzuweisen. 
Bestehende landwirtschaftliche Betriebe dürfen in der Ausübung und Entwicklung durch dieses Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. 
Für eventuelle Rückfragen stehen wir zur Verfügung.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist festzustellen, dass das Bauprojekt auf bisher schon versiegelten Flächen realisiert werden soll und unmittelbar dadurch keine landwirtschaftlich genutzten Flächen verloren gehen. Die Fläche westlich der bestehenden Obstwiese wird derzeit als Wirtschaftsgrünland genutzt. Diese Fläche wird durch die Hofzufahrt begrenzt und weist eine Fläche von ca. 450 m² auf. Etwa die Hälfte dieser Fläche wird aufgrund des ausgleichspflichtigen Eingriffs als Ausgleichsfläche herangezogen und kann zukünftig extensiv bewirtschaftet werden. Ein Abtrag des Oberbodens erscheint naturschutzfachlicher sowie auch aus wirtschaftlicher Sicht weder zielführend noch sachgerecht. Deshalb wird dieser Anregung nicht gefolgt. 
Die Anregung hinsichtlich der Berücksichtigung der vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe findet Beachtung. Die Begründung. Ziffer 8, wird folgendermaßen ergänzt bzw. geändert:
„Durch die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe sowie die landwirtschaftliche Nutzung angrenzender Grundstücksflächen ist mit landwirtschaftlichen Immissionen zu rechnen. Diese können auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen auftreten. Die Bewirtschaftung dieser Flächen ist ohne Einschränkung zu dulden, sofern diese nach ortsüblichen Verfahren und guter fachlicher, ordnungsgemäßer Praxis durchgeführt wird.“

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Satzung ist nicht veranlasst. In der Begründung werden noch Erläuterungen zu landwirtschaftlichen Immissionen ergänzt.



3.6        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 07.06.2022
       Vortrag:
Kanalisation 
Der Ortsteil Traxl wurde im Zuge des Abwasserkonzeptes zwischen der Stadt Ebersberg und der wasserwirtschaftlichen Stelle -Abteilung 44 LRA Ebersberg- nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. 
Sowohl die bestehenden Anwesen, als auch künftige Bauvorhaben müssen mit einer biologischen Kleinkläranlage ausgestattet und über das LRA genehmigt werden. 
Anfallendes Regenwasser aus befestigen Flächen wie z. B. Dachflächen, Pflasterflächen usw. muss an Ort und Stelle entsprechend dem WHG und der städtischen Entwässerungssatzung versickert werden. 
Bei Einreichung von Bauanträgen für die künftigen Baugrundstücke, sollte die Entwässerungssituation, hier speziell die Regewasserbehandlung, in einem Entwässerungsplan 3 – fach beim Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. 
Wasserversorgung 
Die Wasserversorgung für den Ortsteil Traxl ist aufgrund der bestehenden Wasserleitung DN 150 PVC auch für die geplanten Maßnahmen ausreichend dimensioniert. 
Laut dem beiliegenden GIS – Auszug liegt die öffentliche Wasserleitung (WL) in der Fl. Nr. 645 und verläuft aus süd-westlicher Richtung der Gemeindeverbindungsstraße (GVS) Dieding – Traxl mit der Fl. Nr. 687 zu. Hier sollte überprüft werden ob für die öffentliche WL eine Dienstbarkeit eingetragen ist. Wenn nicht, sollte dies möglichst im weiteren Verfahren mit durchgeführt werden. 
Im weiteren Verlauf Richtung Osten verläuft die WL dann immer im öffentlichen Grund, nämlich am südlichen Rand der GVS. 
Nachdem die Wasserversorgung der Hs. Nr. 4a, Fl. Nr. 643/2, von der GVS über das Grundstück Fl. Nr. 645 versorgt wird, stellt sich auch hier die Frage, ob diese Versorgungsleitung durch Dienstbarkeiten abgesichert ist. 
Von den zwei geplanten Doppelhaushälften (DHH) im Planungsbereich, kann die nördliche DHH problemlos an die öffentliche WL angeschlossen werden. Die südliche DHH hingegen nicht. Für jede DHH ist ein eigener Hausanschluss mit Absperrventil zu planen und herzustellen. 
Wir vorher bereits beschrieben wird die Hs. Nr. 4a über die Fl. Nr. 645 versorgt. Nachdem es sich bei dieser Hausanschlussleitung (HAL) um einen Anschluss 32 PE handelt, dieser aber für die Mitversorgung der neuen südlichen DHH zu gering dimensioniert ist, muss im Zuge der neuen Bebauung eine neue gemeinsame HAL 50 HDPE im Schutzmantel in die bestehende und vermutlich auch künftige Zufahrt verlegt werden. Die hierfür anfallenden Kosten sind durch die Antragsteller zu tragen. Die Kosten für den Umschluss der Hs. Nr. 4a übernimmt die Stadt Ebersberg. 
Die bauliche Ausführung wird von der jeweiligen Jahresvertragsfirma der Stadt durchgeführt. 
Bei Einreichung eines Bauantrages für die künftigen Baugrundstücke, sollte die Bewässerungsplanung 3 – fach beim Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. 
Straßenbau 
Die verkehrliche Erschließung für die Nördliche DHH, ist durch die vorhandene Gemeindestraße gesichert. 
Für die südliche DHH, wie auch für die Hs. Nr. 4a, wird voraussichtlich die bestehende Zufahrt (Kiesweg) der verkehrlichen Erschließung dienen. Diese ist jedoch für die neue DHH dinglich zu sichern. Falls für die Hs. Nr. 4a keine Dienstbarkeit vorliegt, sollte dies ebenfalls im weiteren Verfahren mit geregelt werden. 
Die künftigen Ausfahrten sowie der Stellplatznachweis werden im Zuge des Bauantrages geprüft. 
Ein Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung ist mit dem Bauantrag mit einzureichen. 
Allgemein 
Um unnötige Verzögerungen für geplante Bauvorhaben von vornherein auszuschließen, müssen alle für die Erschließung notwendigen Planunterlagen immer zeitnah bei der Stadt eingereicht und mit der zuständigen Abteilung abgestimmt werden.

Behandlungsvorschlag:
Der Sachverhalt wird zu Kenntnis genommen. Die Anregungen sind, soweit sie den Regelungsinhalt der vorliegenden Satzung betreffen, bereits berücksichtigt. Hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung wird auf die Stellungnahme und den Behandlungsvorschlag zu Ziffer 3.4, Schreiben des LRA Ebersberg, Bauleitplanung, verwiesen.   
Weitere Ergänzungen oder Änderungen sind nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Satzung erfolgt nicht. 


3.7        Stadt Ebersberg, Klimaschutz- und Energiemanager, 
         Schreiben vom 08.07.2022
       Vortrag:
Die Stadt Ebersberg hat mit dem Integrierten Klimaschutzkonzept und dem darin formulierten Ziel-Scenario „Energiewende 2030“ beschlossen bis zum Jahr 2030 unabhängig von fossilen Energien zu werden. In Hinblick auf die vorliegende Ortsabrundungssatzung (Ergänzungssatzung) Nr. 223 "Traxl West" bedeutet diese vom gesamten Stadtrat getragene Leitlinie, mindestens den durch die geplanten Neubauten entstehenden zusätzlichen Wärme- und Strombedarf zu einem größtmöglichen Teil aus lokal gewonnenen, erneuerbaren Energien zu decken. 
Ein nachhaltiger Neubau sollte zudem möglichst flächenschonend, ressourcenschonend und mit ökologischen, lokal verfügbaren Baustoffen durch das ortsansässige Fachhandwerk erstellt werden. Der angesprochene Aspekt des Ressourceneinsatzes und der Qualität der eingesetzten Baustoffe ist jedoch nicht Bestandteil des Regelungsbereichs einer Ortsabrundungssatzung. Auf das Infoportal „www.nachhaltigesbauen.de“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sei an dieser Stelle daher verwiesen. 
Empfehlung 1) Festsetzung zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie 
Das städtische Klimaschutz- und Energiemanagement empfiehlt dem Technischen Ausschuss in Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b BauGB eine Festsetzung von Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien in den Textteil der Ortsabrundungssatzung aufzunehmen. Auch der Begründungstext ist entsprechend zu ergänzen. 
Die Regelung sollte im Sinne der Gleichbehandlung inhaltlich der erstmals angewendeten Regelung für das Neubaugebiet Friedenseiche VIII entsprechen. Auf die dort erfolgte Abwägung der Prüfungsaspekte bzgl. des Bebauungsplans wird verwiesen. Das erforderliche Wirtschaftlichkeitsgutachten wird bei Beschluss der Aufnahme einer Festsetzung von der Verwaltung beauftragt und dem Technischen Ausschuss nach Fertigstellung zur Kenntnis vorgelegt. 
Formulierungsvorschlag für zusätzlichen Paragraphen im Satzungstext 
§6 Klimaschutz: Stromversorgung mit Solarenergie 
Die nutzbaren Dachflächen der Gebäude u. bauliche Anlagen innerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen sind zu mindestens 50 Prozent mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestflächen). Werden auf einem Dach Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet werden.
Die wirtschaftliche Zumutbarkeit wird durch ein Wirtschaftlichkeitsgutachten geprüft. Für Gebäude, für welche die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht nachgewiesen werden kann, entfällt die Pflicht zur Errichtung einer Solaranlage. Gleichwohl sind Solaranlagen entsprechend den bereits im Bebauungsplan enthaltenen Regelungen weiterhin zulässig. 
Hinweise: Bauliche Vorkehrungen für eine vereinfachte, nachträgliche Errichtung von PV-Anlagen werden im Fall des Vorliegens des Ausnahmetatbestands empfohlen (z.B. Dachhaken, Lehrrohrverbindungen, ausreichende Dachstatik). Die Pflicht kann durch Dritte durch die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf den betroffenen Dächern erfüllt werden (z.B. im Rahmen von Leasing- oder Mietmodellen). 
Formulierungsvorschlag Begründung 
Die Solarstromerzeugung stellt die wichtigste Erneuerbare Energie im Klimaschutzkonzept der Stadt Ebersberg dar. 2021 wurde ein Grundsatzbeschluss des Ebersberger Stadtrats über eine generelle Solarpflicht in Bebauungsplänen gefasst (vgl. Protokoll Technischer Ausschuss vom 16.03.2021, TOP 4). Der Grundsatzbeschluss wurde im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Friedenseiche VIII erstmals angewendet. Im Sinne der Gleichbehandlung ist eine Anwendung auf die vorliegende Planung angebracht. Das Bauamt stellte bereits fest, dass eine Festsetzung grundsätzliche rechtens ist und von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b) BauGB gedeckt wird (vgl. Protokoll TA 07.12.2021, TOP 2 inkl. Anlagen). Dies gilt auch für eine Ortabrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. 
Die Verfügbarkeit von Flächen für die Erzeugung von Solarstrom im Stadtgebiet ist begrenzt. Die Art und Größe der geplanten Dachfläche kann einer für die lokale Energiewende zuträgliche Photovoltaik-Leistung Platz bieten. Durch die Nutzung vorhandener und geplanter Dachflächen für die solare Stromerzeugung wird der Bedarf an Freiflächen, die inzwischen im Standortkonzept für Photovoltaik-Freiflächenanlagen als Planungsgrundlage zusammengefasst sind, reduziert. Es liegen somit städtebauliche Gründe für eine Festsetzung vor. 
Da die Festsetzung auf den Einsatz Erneuerbarer Energien ausgerichtet ist, entspricht sie zudem den Aufgaben und Grundsätzen der Bauleitplanung i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 6 Buchst. f und § 1a Abs. 5. 
Da eine Solarpflicht einen Eingriff in die Wahlfreiheit des Bauherrn gem. Art. 14 GG darstellt, muss sie den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprechen. Sie muss mithin erforderlich, durchführbar, geeignet und verhältnismäßig sein. 
Die Erforderlichkeit ergibt sich aus den Zielen des Integrierten Klimaschutzkonzepts, den darin formulierten und beschlossenen Anforderungen des Energiewende-2030-Scenarios und dem aktuellen Ausbaustand der erneuerbaren Energien sowie geltenden Rahmenbedingungen. So ist eine Festsetzung ist im Verhältnis zu den ohnehin bestehenden energiefachrechtlichen Verpflichtungen erforderlich, da durch diese alleine die Errichtung von Anlagen für die solare Stromerzeugung nicht gesichert wird. Auch das Angebot einer Solar- und Energie-Beratung und die bestehende Förderung von Solaranlagen über die Einspeisevergütung stellen sich bislang als alleine nicht ausreichend heraus um einen adäquaten Ausbau der Solarenergie rechtzeitig (bis 2030) zu bewirken. 
Daneben ist die praktische Durchführbarkeit der Pflicht und der daraus folgenden Aufgabenstellungen gegeben, da es sich bei Photovoltaikanlagen um eine Standard-Technologie handelt, die seit vielen Jahren erprobt ist. Anlagen zur solaren Stromerzeugung haben in den vergangenen 10 Jahren einen dramatischen Preisverfall erlebt. Gleichzeitig stiegen die Strompreise kontinuierlich an. Darüber hinaus existieren verschiedene etablierte Wirtschaftsmodelle bei denen Anlagen zur solaren Stromerzeugung von Dritten wirtschaftlich errichtet und betrieben werden können. 
Mit der Festsetzung wird definiert, dass auf den festgesetzten Flächen Anlagen für die solare Stromerzeugung errichtet werden. Auch wenn hiermit nicht die Nutzung dieser Anlagen vorgeschrieben werden kann, erscheint deren anschließende Nutzung sehr wahrscheinlich und die Festsetzung somit geeignet und verhältnismäßig das Ziel, den Anteil des Solarstroms im lokalen Stromnetz zu steigern, zu erreichen. Auch weil eine Solarpflicht die Stromerzeugungskapazität aus Solarenergie direkt erhöht, ist sie zudem geeignet die Klimaschutz-Ziele der Stadt zu erreichen. 
Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen und es sind Ausnahmeregelungen (§ 31 Abs. 1 BauGB) vorzusehen. Falls für den geplanten Gebäudetypen keine Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden kann, gilt eine Ausnahmeregelung von der Errichtungspflicht. 
Empfehlung 2) Empfehlung zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektroautos 
Es wird empfohlen in den Textteil des Bebauungsplans folgenden Hinweis zum Aufbau einer Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität aufzunehmen. 
Formulierungsvorschlag zu § 6 Hinweise des Satzungstextes: 
Elektromobilität 
Es wird empfohlen Stellplätze mit Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, mindestens aber mit Leerrohren für eine spätere Nachrüstung von Leitungsinfrastruktur zu versehen. Die elektrische Anbindung sollte möglichst so vorbereitet werden, dass eine auf den Gebäuden befindliche Solaranlage eigene Stellflächen mit Solarstrom versorgen kann. Bei Doppelhäusern sollte jede Wohneinheit ihren eigenen Stellplatz versorgen können. 
Empfehlung 3) Empfehlung zur Anbindung an ggf. geplantes Wärmenetz 
Es wird empfohlen in den Textteil des Bebauungsplans folgenden Hinweis zur wärmetechnischen Anbindung des Gebäudes an ein vorhandenes Wärmenetz aufzunehmen. 
Formulierungsvorschlag zu § 5 Hinweise des Satzungstextes: 
Wärmeversorgung 
Der Stadt liegen Pläne über ein privates lokales Wärmenetz in Traxl vor, welches mittels erneuerbarer Energien betrieben wird. Die Nutzung der erneuerbaren Wärmeversorgung des beplanten Bereichs durch den Anschluss an das Wärmenetz wird empfohlen. Hierzu wäre mit dem Betreiber des Netzes abzustimmen. Die Stadt steht hierzu gerne für Gespräche bereit oder kann den Kontakt herstellen. Im Fall eines Anschlusses an ein Wärmenetz könnte die Solarfläche auf dem Dach allein zur Stromerzeugung genutzt werden. 
Alternativ wird die Nutzung von Wärmepumpentechnologie, u.U. in Kombination mit oberflächennaher Geothermie sowie die Einhaltung eines gegenüber der Norm erhöhten Effizienzgrads bei der Gebäudehülle empfohlen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter Bezugnahme auf das integrierte Klimaschutzkonzept der Stadt Ebersberg von 2012 sowie auf den Beschluss zur Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes in der Bauleitplanung vom 16.03.2021 werden die Anregungen des Klimaschutzmanagers berücksichtigt und die Satzung gemäß den vorgelegten Vorschlägen geändert bzw. ergänzt. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Satzung wird gemäß dem Sachvortrag bzw. des Behandlungsvorschlags hinsichtlich der Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes geändert bzw. ergänzt.


Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Beschluss

1.
Der Technische Ausschuss nimmt von der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 13.09.2022 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in die Satzung mit Begründung einzuarbeiten.

3.
Der Technische Ausschuss billigt den Entwurf der Ortsabrundungssatzung/Ergänzungssatzung Nr. 223 „Traxl West“, 1. Änderung, einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 13.09.2022. 

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die erneute öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. Es wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme werden auf 2 Wochen verkürzt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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11. Vollzug des BayLplG; Erneute Stellungnahme der Stadt Ebersberg zum ergänzenden Beteiligungsverfahren; Fortschreibungsentwurf des LEP in der Fassung vom 02.08.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.09.2022 ö beschließend 11

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 02.08.2022 teilte das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie mit, dass der Fortschreibungsentwurf des LEP zum 02.08.2022 aufgrund der eingegangenen Anregungen und Hinweise überarbeitet wurde. Hierzu wird nun ein ergänzendes Beteiligungsverfahren gem. Art. 16 Abs. 6 BayLplG durchgeführt.

Dadurch ergeben sich neue oder verstärkte Beachtenspflichten bei den geänderten Zielen (verbindliche Vorgaben für die Bauleitplanung ohne Abwägungsmöglichkeit; vgl. Art. 2 Nr. 2 BayLplG) und Grundsätzen (Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; vgl. Art. 2 Nr. 3 BayLplG) 

Gegenstand dieses ergänzenden Beteiligungsverfahrens sind somit konkret folgende Festlegungen und deren Begründungen einschließlich der diesbezüglichen Ausführungen im Umweltbericht unter
 
- 1.2.2, Abs. 3 (G) (Ergänzung eines neuen Grundsatzes zur Sicherstellung 
eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger 
begüterte Bevölkerungsgruppen), 

- 2.2.1, Abs. 2 (Z) i.V.m. LEP-Anhang 2 (Änderung der Gebietskulisse der 
Gebietskategorien durch Einführen einer sog. Beharrensregelung (siehe 
dortige Begründung)), 

- 5.4.1, Abs. 3 (Z) (Verstärkung der Festlegung für die Regionalen Pla-
nungsverbände zur verpflichtenden Festlegung von Vorrang- und Vorbe-
haltsgebieten für die Landwirtschaft),
 
- 6.1.1, Abs. 1 (Z); 6.2.2, Abs. 1 (Z); 6.2.3, Abs. 4 (G); 7.1.3, Abs. 3 (G) 
(Verstärkung der Festlegung zum Umbau der Energieinfrastruktur; Umset-
zung der bundesgesetzlichen Vorgaben zum Windenergieausbau; Auf-
nahme eines neuen Grundsatzes zum verstärkten Ausbau der Photovoltaik 
auf überbauten Flächen; Streichung des Grundsatzes, wonach land-
schaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Täler u.a. von Freilei-
tungen und Windenergieanlagen freigehalten werden sollen) und
 
- 7.2.5, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G), Abs. 5 (G); 7.2.6, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G) 
(Ergänzung der bestehenden Grundsätze und Aufnahme eines neuen 
Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement). 

Daneben wurde der Entwurf in weiteren Bereichen geändert, um durch 
Klarstellungen oder Konkretisierungen sowie fachliche Ergänzungen 
Missverständnisse auf nachfolgenden Planungsebenen zu vermeiden,  
konkret in den Festlegungen und deren Begründungen unter 1.3.1, 1.4.2, 
2.2.5, 3.1.1, 3.1.2, 5.1, 7.1.5, 8.2 sowie in den Begründungen zu 1.1.1, 
1.1.3, 1.1.4, 1.3.2, 1.4.5, 2.2.2, 2.2.6, 2.2.7, 3.2, 6.2.1, 6.2.6, 7.2.2, 8, 8.1.  
Hierzu wird gemäß Art. 16 Abs. 6 Satz 5 BayLplG von einer erneuten 
Beteiligung abgesehen.  

Den Sitzungsunterlagen liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse des bisherigen Beteiligungsverfahrens sowie das Leseexemplar des LEP-Entwurfs vom 02.08.2022 bei. 

Die Formulierungen im LEP-Entwurf (Ziele und Grundsätze) sowie die Begründung sind kursiv gedruckt. Die Änderungen in der Begründung sind entweder durchgestrichen oder rot dargestellt. 


Zu 1.2.2 Abs. 3 (G): 

G) In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinn des § 556d Abs. 2 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll bei der Ausweisung von Bauland auf die Sicherstel-
lung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger begü-
terte Bevölkerungsgruppen durch entsprechende Modelle zur Erhaltung und Stabilisier-
ung gewachsener Bevölkerungs- und Sozialstrukturen hingewirkt werden

Begründung hierzu:
Die Schaffung eigenen Wohnraums ist in einigen Teilräumen Bayerns wachsenden Teilen der
Bevölkerung aufgrund hoher Preissteigerungen nicht mehr möglich. Damit Verdrängungs-
prozesse einiger Bevölkerungsgruppen aus diesen Gründen vermieden werden und gesunde
Sozialstrukturen in den Gemeinden erhalten bleiben, kommt entsprechenden Unterstützungs-
maßnahmen wichtige Bedeutung zu. Die Gemeinden können durch vergünstigte Überlassung
von Baugrundstück en gegensteuern und damit auch einkommensschwächeren, weniger be-
güterten Teilen der Bevölkerung dauerhaft eine Bleibeperspektive bieten, ohne gleichzeitig in
Gefahr zu geraten, dass diese in prekäre Wohn- oder gar Lebenssituationen abzurutschen drohen

Dieser Regelung stimmt die Stadt zu. Die Stadt Ebersberg ist bestrebt, wo rechtlich möglich, entsprechende Angebote zu generieren.  Allein die Umsetzung dieses Grundsatzes stößt in der Praxis jedoch häufig schnell an Grenzen. Aufgrund der heute schon sehr hohen Grundstückspreise gerade im Umland von München und aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für zulässige Preisabschläge bei Baugrundstücken führt die vergünstigte Abgabe von Bauland nicht mehr unbedingt dazu, dass die vom LEP-Entwurf angesprochenen Personengruppen erreicht werden. Hier wäre ein größerer rechtlicher Spielraum für die Kommunen hilfreich, um auch haushaltsrechtlich entsprechend dem Zweck der Regelung abgesichert zu sein.


Zu 2.2.1, Abs. 2 (Z): 

2.2.1 Abgrenzung der Teilräume
(G) Den sich aus der Raum- und Siedlungsstruktur ergebenden unterschiedlichen raumord-
nerischen Erfordernissen der Teilräume soll Rechnung getragen werden.

(Z) Hierzu werden folgende Gebietskategorien festgelegt:
- Ländlicher Raum, untergliedert in
a) allgemeiner ländlicher Raum und
b) ländlicher Raum mit Verdichtungsansätzen,
- Verdichtungsraum.
Lage und Abgrenzung ergeben sich aus Anhang 2

Begründung hierzu:
Gemeinden, die bereits im LEP 2013 einem ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen zuge-
ordnet wurden, behalten ihre Zuordnung bei, wenn sie Kriterium 1 nicht deutlich untererfüllen
(> 80,0 % des Landesdurchschnitts). Eine bisherige Zuordnung einzelner Gemeinden zum
ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen bleibt auch bestehen, wenn dies raumstruk turell
geboten ist. Dies gilt auch für Gemeinden, für die ein zusammenhängender Raum mit insge-
samt mindestens 50 000 Einwohnern, der die o.g. Kriterien erfüllt, nicht mehr besteht (sog.
Beharrensregelung).
Gemeinden im Anschluss an jene Gemeinden, die auf Grund der Beharrensregelung weiterhin
einem ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen zugeordnet werden, sind nur dann einem
ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen zuzuordnen, wenn sie vollständig von Gemeinden
eines ländlichen Raums mit Verdichtungsansätzen umschlossen werden. 

Die Stadt Ebersberg ist von dieser Regelung nicht betroffen, da die Stadt nach wie vor zum Verdichtungsraum zählt. 

Kartenausschnitt aus der Strukturkarte – Ebersberg gehört unverändert zum Verdichtungsraum: 

 


Zu 5.4.1, Abs. 3 (Z)

5.4.1 Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen
(ZG) In den Regionalplänen können sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Land-
wirtschaft festgelegt werden festzulegen. 

Begründung hierzu:
Die bäuerlich geprägte Agrarstruktur mit multifunktional ausgerichteten Haupt- und Ne-
benerwerbsbetrieben sowie die nachhaltige Forstwirtschaft dienen u.a. der Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit Lebensmitteln, erneuerbarer Energie und nachwachsenden Rohstoffen, der Sicherung attraktiver Kulturlandschaften, der biologischen Vielfalt sowie dem Erhalt der vielfältigen räumlichen Identität Bayerns. Für diese Agrar- und Waldstruktur sind die notwendigen räumlichen Voraussetzungen auch in Zukunft zu gewährleisten und zu sichern.
85 v.H. der Fläche Bayerns werden land- und forstwirtschaftlich genutzt. Eine nachhaltige
Land- und Forstwirtschaft (einschließlich Sonderkulturen und Teichwirtschaft sowie
Ernährungs- und Holzwirtschaft) ist wesentliche Grundvoraussetzung für einen vitalen ländlichen Raum als eigenständiger Lebens- und Arbeitsraum. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete sind nicht nur Produktionsstandort für hochwertige Nahrungsmittel und Rohstoffe, sondern übernehmen auch Funktionen für Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft.
Nach wie vor werden Flächen in erheblichem Umfang in Anspruch genommen und damit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Im Rahmen weiterer Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen kommt dem Erhalt von für die Landwirtschaft
besonders geeigneten Flächen, vor allem Flächen mit hoher Ertragsfunktion, eine besondere Bedeutung zu.
Landwirtschaftliche Nutzflächen sind im besonderen Maße Ansprüchen konkurrierender
Nutzungen ausgesetzt. Gleichzeitig gewinnt eine nachhaltige, ökologische und regionale
Erzeugung aber an stetiger Bedeutung und erhöht den Flächenbedarf dafür. Daher sollen sind aufgrund insbesondere ihrer Bodengüte, Topographie, Wasserverhältnisse, Flächenstruktur oder Erreichbarkeit für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung sowie für die Erzeugung regionaltypischer Sonderkulturen besonders geeignete Flächen als Vorranggebiete oder Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft (VRG und VBG Landwirtschaft) in den Regionalplänen
gesichert werden zu sichern. Die zuständigen Ressorts stellen den Regionalen Pla-
nungsverbänden abgestimmte Hinweise zur Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten zur Verfügung. 

Diese Regelung entfaltet noch keine unmittelbare Auswirkung. Sie schlägt sich jedoch auf der Ebene der Regionalplanung nieder. Der Regionale Planungsverband wird in künftigen Änderungsverfahren solche Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete einplanen. Innerhalb von Vorranggebieten müssen alle Vorhaben mit dem vorrangigen Ziel des Gebietes vereinbar sein; es gibt hier keine Abwägungsmöglichkeit. Vorbehaltsgebiete, sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ROG); hier besteht also eine Abwägungsmöglichkeit bei konkurrierenden Nutzungen. 

Die Umsetzung bleibt den Verfahren zum Regionalplan vorbehalten. Weitere Anmerkungen sind seitens der Stadt hier nicht veranlasst. 


Zu 6.1.1


Begründung hierzu:
Eine sichere, bezahlbare und k limafreundliche Energieversorgung trägt zur Schaffung und
zum Erhalt gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen bei. Hierzu ist der weitere Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur erforderlich. Schwerpunk te des Um- und Ausbaus der Energieversorgungssysteme liegen bei
- der Energieerzeugung und -umwandlung (z.B. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Ener-
gieträger, hocheffiziente Gas- und Dampfkraftwerk e und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen),
- den Energienetzen zur Optimierung der überregionalen und regionalen Energieversorgung
(Strom, Gas, Mineralöl, Wärme, Wasserstoff) und
- der Energiespeicherung (z.B. Pumpspeicherkraftwerk e, „Power to Gas“, insbesondere
Wssserstoff, oder andere Speicher).
Bei der Abmilderung des Klimawandels und der Bewältigung der Auswirkungen des Klima-
wandels kommt einer Energiewende hin zu k limaneutraler Energieerzeugung eine zentrale Rolle zu. Dies ist daher bei Produktion, Speicherung und Verteilung zu berück- sichtigen beachten.
Die Regionalen Planungsverbände können Standorte und Trassen für die Energieinfrastruktur in den Regionalplänen sichern.
Die Gemeinden können durch eine integrierte Siedlungs- und Verkehrsplanung die Lage und Zuordnung von Siedlungsgebieten steuern. Durch kompakte Siedlungsstrukturen oder
entsprechende Mobilitätskonzepte kann Verkehr vermieden und Energie gespart bzw. effizient genutzt werden. Die räumliche Zuordnung unterschiedlicher Baugebiete oder Anlagen kann außerdem die Möglichkeit der Kraft-Wärme-Kopplung eröffnen oder die Effizienz der Anlagen steigern


Dieser Regelung wird seitens der Stadt zugestimmt und entspricht der ständigen Praxis der Stadt Ebersberg. 


Zu 6.2.2, Abs. 1 (Z): 


Begründung hierzu:
Windenergie ist die einzige Form erneuerbarer Stromerzeugung, die im Winter ihr Ertragsmaximum hat, wenn auch der Strombedarf am höchsten ist. In der Regel sind Windenergieanlagen auf Grund ihrer Größe, ihres Flächenbedarfs, ihrer Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie ihrer Emissionen überörtlich raumbedeutsam. Mit regionsweiten Steuerungskonzepten für die Errichtung von Windenergieanlagen, die die Konzentration der Anlagen an raumverträglichen Standorten vorsehen, wird einerseits die Errichtung von Windenergieanlagen unterstützt und andererseits ein unkoordinierter, die Landschaft zersiedelnder Ausbau verhindert. Dabei sind die Windhöffigkeit, die Möglichkeiten der Netzeinspeisung des erzeugten Stroms und sonstige
für die Errichtung von Windenergieanlagen relevante Belange zu berücksichtigen. Ferner wird dem gemeindeübergreifenden Abstimmungserfordernis Rechnung getragen.

Für das die Erreichung Erreichen der bayerischen Energieziele ist die Sicherung von
ausreichenden Gebieten für die Errichtung von Windenergieanlagen erforderlich. Ferner wird
bundesrechtlich durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vorgegeben, welche Anteile ihrer Fläche die Bundesländer durch raumordnerische Festlegungen oder bauleitplanerische Festsetzungen verbindlich für die Errichtung von Windenergieanlagen ausweisen müssen.
Für Bayern sind dies 1,1 % der Landesfläche bis zum 31. Dezember 2027. Diesen Beitrag
müssen alle Regionen leisten, um so das bundesrechtlich gesetzte Zwischenziel zu erreichen, da andernfalls die im WindBG genannten Folgen eintreten würden. In der Regionalplanung Dies erfolgt die Umsetzung über regionsweite Steuerungskonzepte für die Errichtung von Windenergieanlagen, die von den Regionalen Planungsverbänden als Bestandteil der Regionalpläne aufzustellen sind. Diese Steuerungskonzepte, denen neben den Windverhältnissen eine Auseinandersetzung mit allen einschlägigen Belangen in der gesamten Region zugrunde zu legen ist, beinhalten mindestens Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen
(VRG Windenergie). Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen (VBG Windenergie) können entsprechend den Voraussetzungen des WindBG übergangsweise bis zur Erreichung des Zwischenziels zum 31. Dezember 2027 angerechnet werden.
Bei der Ausweisung sind die weiteren einschlägigen Vorgaben des WindBG zu beachten. Die Methodik und das Ergebnis der Flächenauswahl müssen nachvollziehbar sein. Zur vollständigen Anrechenbarkeit der Flächen im Sinne des WindBG muss eine Regelung erfolgen, dass die Rotorblätter nicht innerhalb der ausgewiesenen Gebiete liegen müssen. Neu ausgewiesene Gebiete dürfen im Hinblick auf die Anrechenbarkeit überdies k eine Höhenbeschränkung für die Windenergieanlagen enthalten.
Das Teilflächenziel für jede Region kann in dem Umfang unterschritten werden, in dem durch Darstellungen und Festsetzungen in der Bauleitplanung, die gemäß WindBG anrechenbar sind, Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen rechtsverbindlich ausgewiesen sind.
Den Steuerungskonzepten sind Referenzwindenergieanlagen zugrunde zu legen, die der
durchschnittlichen Konfiguration zugebauter Anlagen zum Zeitpunkt der Abwägung der Steuer-
ungskonzepte entsprechen.
In Ergänzung zur Festlegung von VRG Windenergie können in den Regionalplänen auch
Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen (VBG Windenergie) festgelegt
werden. Ferner können Ausschlussgebiete festgelegt sowie unbeplante Gebiete (sog. „weiße
Flächen“) belassen werden. Auf die Regelungen des Gesetzes zur Erhöhung und Be-
schleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land zur nur noch übergangsweisen Anrechenbarkeit von Vorbehaltsgebieten sowie zur nur noch übergangsweisen Wirkung von Konzentrationszonenplanungen nach § 35 Ab s. 3 Satz 3 BauGB wird hingewiesen.

Da durch die Planung konkreter Vorhaben neuere oder genauere Informationen zu einzelnen Standorten und deren Nutzungsmöglichkeit für die Windenergie generiert werden, ist es erforderlich, die Steuerungskonzepte regelmäßig zu überprüfen und die gewonnenen Erkenntnisse in die Planung und Abwägung einfließen zu lassen. In den nächsten Jahren läuft für immer mehr Windenergieanlagen die Förderung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz aus.
Diese Anlagen sollen durch eine geringere Zahl neuerer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen an durch Windenergie bereits geprägten Standorten ersetzt werden. Durch das sogenannte Repowering wird zum einen der Flächenverbrauch reduziert, zum anderen der
höheren Akzeptanz für Windenergie an bereits vorhandenen Standorten Rechnung getragen.
Aufgrund des Leistungszuwachses neuerer Windenergieanlagen kann Repowering einen
wichtigen Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaschutzziele leisten. Neuere Windenergieanlagen ermöglichen durch ihre Höhen und Technik auch Waldstandorte, die bisher nicht wirtschaftlich genutzt werden konnten, für die Windenergienutzung zu erschließen.
Gleichzeitig werden durch die größeren Höhen Konflikte an diesen Standorten, z.B. mit dem Artenschutz, reduziert.

Aus Sicht der Stadt sind hier keine Anmerkungen mehr erforderlich. In dieser Frage wird auf die Beratungen zum gesamträumlichen Windkraftkonzept in der Ferienausschusssitzung vom 23.08.2022 verwiesen. 
Es ist anzunehmen, dass der RPV in seinen Planungen die Überlegungen bzw. Planungen der Gemeinden weitgehend übernehmen wird. Im Übrigen bleiben die Auswirkungen des Gesetzentwurfes der Bayerischen Staatsregierung zur Änderung der BayBO (Art. 82 und 82a) abzuwarten. 
Ungeachtet dessen wird die Stadt ihre Überlegungen und Planungen hinsichtlich des gesamträumlichen Konzeptes „Windkraft“ weiterführen. 











Zu 6.2.3 Abs. 4 (G) 
Begründung hierzu:
Freiflächen-Photovoltaik anlagen nehmen in der Regel viel Fläche in Anspruch. Um die Errich-
tung von Freiflächen-Photovoltaik Anlagen an raumverträglichen Standorten zu befördern, können in den Regionalplänen für überörtlich raumbedeutsame Anlagen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Freiflächen-Photovoltaik (VRG/VBG Photovoltaik ) festgelegt werden.
Freiflächen-Photovoltaik anlagen können das Landschafts- und Siedlungsbild beeinträchtigen.
Dies trifft besonders auf bisher ungestörte Landschaftsteile zu (vgl. 7.1.3). Deshalb sollen
Freiflächen-Photovoltaik Anlagen auf vorbelastete Standorte gelenkt werden. Hierzu zählen z.B. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte.
Die sogenannte Agri-Photovoltaik verbindet die Erzeugung von Solarstrom mit der land-
wirtschaftlichen Nutzung der Fläche und birgt damit Potenzial, Flächen multifunktional und
damit noch effizienter zu nutzen.
Um den Erfordernissen der Energiewende und der Zielsetzungen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene nachzukommen, müssen aber auch weitere Flächen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten im notwendigen Maße zur Verfügung gestellt werden. Die bayerische Staatsregierung hat deswegen von der Ermächtigung gemäß § 37c Abs. 2 EEG Gebrauch gemacht. Die dritte Verordnung über Gebote für Freiflächenanlagen vom 26. Mai 2020 sieht vor, dass bestehenden Gebote für Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlich benachteiligten Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i EEG in Bayern bezuschlagt werden können. Das erforderliche Maß des Ausbaus in diesen Gebieten richtet sich nach den energiefachlich definierten Zielen des Ausbaus erneuerbarer Energien.

Ein besonderer Vorteil beim Ausbau der Photovoltaiknutzung liegt darin, dass dieser grundsätzlich in Mehrfachnutzung einer Fläche möglich ist und daher bereits bebaute Flächen genutzt werden können. Auf diese Weise können Konflikte insbesondere mit dem Landschaftsschutz sowie konkurrierenden Flächennutzungen vermieden werden und Energieverbrauchs - nah erzeugt werden.

Zu dieser Regelung werden seitens der Stadt keine Anregungen vorgetragen. Sie entspricht der bisherigen Tätigkeit der Stadt. Zum einen wird bei jeder städtischen Baumaßnahme die Möglichkeiten der Anbringung von PV-Anlagen geprüft, zum anderen wird bei jedem neuen Bebauungsplan die Festsetzung einer PV-Anlagen-Baupflicht geprüft und möglichst umgesetzt. Über das städt. Klimamanagement erfolgt eine gezielte Ansprache von Eigentümern mit größeren geeigneten Dachflächen; im Übrigen erfolgt hierzu eine intensive Öffentlichkeitsarbeit.


Zu 7.1.3, Abs. 3 (G)
 

Begründung hierzu:
Der Erhalt unbebauter Landschaftsräume ist wichtig, insbesondere im Hinblick auf die
vielfältigen Funktionen für das Klima, den Wasserhaushalt, die Biodiversität sowie des Erhalts der Bodenfunktionen u.a. für die land- und forstwirtschaftliche Produktion. Der Vermeidung ihrer Überbauung und Zerschneidung kommen – auch im Interesse der nachfolgenden Generationen – große Bedeutung zu. Die Bündelung von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) verringert die Zerschneidung der Landschaft in immer kleinere Restflächen. Durch sinnvoll abgestimmte Mehrfachnutzungen werden weniger Flächen beansprucht; störungsarme bzw. weniger zerschnittene Räume können so erhalten werden.
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) Stand 14.12.202102.08.2022
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Die Zerschneidung von Ökosystemen, insbesondere durch eine nicht gebündelt geführte
Bandinfrastruktur, führt zu immer stärkerer Verinselung von Lebensräumen und damit vor allem zu Störungen von ökologisch-funktionalen Verflechtungen. Insbesondere werden Populationen wildlebender Arten getrennt, was zu einer Reduzierung der genetischen Vielfalt innerhalb der jeweiligen Art führen kann. Das Bundesamt für Naturschutz ermittelt anhand eines Indikatorenkatalogs „unzerschnittene verkehrsarme Räume“, die Gebiete von mindestens 100k m² umfassen. Der jeweils aktuelle Stand der Karte kann auf der Internet -Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz abgerufen werden.

Lärmarme Naturräume sind ein besonderes Gut, dass es zu bewahren gilt. Ruhige Gebiete dienen der Erholung des Menschen und sind in besonderem Maße schützenswert.

Schutzwürdige Täler und das Landschaftsbild prägende Geländerücken sind von hoher
ökologischer und landschaftsästhetischer Bedeutung. Ungünstig platzierte Freileitungen, Wind-
kraftanlagen, Sendemasten und sonstige Anlagen wirken sich störend auf das Landschaftsbild
aus.


Die Herausnahme der Schutzwürdigkeit von landschaftlich prägenden Geländerücken, Tälern usw. ist die Auswirkung der bundesrechtlichen Regelungen zur Windkraft etc. und soll die Erreichung des Flächenziels unterstützen. Die Auswirkungen können im Moment, auch aufgrund der dynamischen Veränderungen in der Rechtslage, nicht eingeschätzt werden. 
Die Streichung der Regelung wird jedoch seitens der Stadt Ebersberg kritisch gesehen, da dadurch enorme Veränderungen in der Landschaft bevorstehen könnten, die dem wichtigen Belang der Erhohlungswirkung der Landschaft entgegenstehen können. Im Entwurf des gesamträumlichen Windkraftkonzeptes käme die Stadt Ebersberg ohne die Inanspruchnahme von prägenden Geländerücken aus. Die Stadt spricht sich dafür aus, dass bei den weiteren Planungsüberlegungen vorrangig andere Flächen verwirklicht werden sollen. 


Zu 7.2.5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5


Zur Begründung:
Bereits der länderübergreifende Raumordungsplan für den Hochwasserschutz des Bundes
sieht die Prüfung der Risiken von Hochwassern bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen vor. Um diese Risiken tatsächlich zu verringern, ist die Die Rück halte- und
Speicherfähigk eit der Landschaft und ihrer Böden ist zur Dämpfung von Abflussextremen, für
den Hochwasser- und Erosionsschutz sowie für die Grundwasserneubildung von
maßgebender Bedeutung. Auch ein gesunder und intakter Bergwald mit seiner Wasser-
speicherfähigkeit kann zur Reduzierung von Hochwassergefahren erheblich beitragen. In der Vergangenheit haben sich die Hochwasserrisiken durch den Verlust von Flächen für den Hochwasserrück halt insbesondere für Siedlung und Verkehr und durch die Rodung von Auwäldern sowie eine Nutzungsintensivierung der Flussauen erhöht. Im Hinblick auf das auch in Zukunft bestehende und durch den Klimawandel weiter zunehmende Hochwasser- aber auch Trockenheitsrisiko soll dem Verlust von Böden, die Wasser speichern und wieder abgeben können, Einhalt geboten bzw. ein Ausgleich geschaffen werden. Der Erhalt der Schutzfunktion der Bergwälder, der Erhalt oder die Wiederherstellung von Auwald oder Grünland auf regelmäßig überfluteten Böden oder von teichwirtschaftlich genutzten Flächen erhöhen die Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft (vgl. 1.3).
Die natürliche Rück halte- und Speicherfähigkeit der Landschaft und ihrer Böden reicht häufig allein für den Hochwasserschutz nicht aus. Deshalb ist im Einzelfall die Freihaltung zusätzlicher Rück halteräume an Gewässern von den mit dem Hochwasserschutz konkurrierenden Nutzungen auch außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten (vgl. § 76 WHG
i.V.m. Art. 46 BayWG) erforderlich.
Bestehende Siedlungen können mit den vorgenannten Maßnahmen nicht immer ausreichend vor Hochwasser geschützt werden. Es sind deshalb zusätzlich technische Maßnahmen, wie Deiche und Mauern, erforderlich, die mindestens vor einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartendem Hochwasser schützen. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen werden in der Regel nicht hochwassergeschützt.
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit ist es erforderlich, weitere Überschwemmungsgebiete zu sichern und weitere technische Hochwasserschutzmaßnahmen (u.a. Talsperren,
Hochwasserrückhaltebecken, Flutpolder, linienhafte Hochwasserschutzanlagen) umzusetzen.
Für diesen Zweck k önnen in den Regionalplänen geeignete Flächen für Überschwem-
mungsgebiete sowie für Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes als Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für den Hochwasserschutz (VRG bzw. VBG Hochwasserschutz)
gesichert werden. Die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen soll auf das unbedingt not-
wendige Maß beschränkt bleiben und sich am Schadenspotenzial orientieren. Als Grundlage
kann insbesondere die Maßnahmenliste des Nationalen Hochwasserschutzprogramms
herangezogen werden. Die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen soll auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben und sich am Schadenspotenzial orientieren. Das Natio-
nale Hochwasserschutzprogramm ist ein Programm des vorbeugenden Hochwasserschutzes,
das die Maßnahmen bezeichnet, die von den Flussgebietsgemeinschaften in Deutschland als
prioritär und mit überregionaler Wirkung eingestuft werden.

Insbesondere zur krisenfesten Bewältigung von künftig häufiger auftretenden Starkregenereignissen mit folgenden Sturzfluten und Bodenerosionen ist eine Bewahrung nur des Status quo der Landschaftsstrukturen nicht ausreichend. Daher wird der Einbau zusätzlicher rückhalteder und abflussbremsender Strukturelemente, wie beispielsweise begrünte Abflusswege oder
Fließwegverlängerungen im Freiraum erforderlich. Daneben kommt selbstverständlich der
auch im länderübergreifenden Raumordungsplan für den Hochwasserschutz des Bundes verankerten Erhaltung des natürlichen Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögens
des Bodens große Bedeutung zu. 

Die formulierten Grundsätze ergeben eine Beachtenspflicht im Rahmen der Bauleitplanung, insbesondere bei Planungen, die im bisher unbebauten Bereich stattfinden. Hier werden höhere Anforderungen an den Schutz vor Starkregen usw. erforderlich werden. Seitens der Stadt werden hierzu keine weiteren Anregungen vorgetragen. 

Alle weiteren Änderungen beinhalten Klarstellungen und Konkretisierungen sowie fachliche Ergänzungen. Sie haben redaktionellen Inhalt. Hier wird auf ein zusätzlichen Beteiligungsverfahren verzichtet. 

Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen wurde auf den 19.09.2022, ohne die Möglichkeit der Verlängerung vorgegeben. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Fortschreibungsentwurf des LEP in der Fassung vom 02.08.2022 und macht sich die Anmerkungen in der Beschlussvorlage zu Eigen. Die Verwaltung wird beauftragt die Stellungnahme zu übermitteln. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Entwurf_LEP_Lesefassung_mit_AEnderungen_aus_Beteiligung.pdf
Download Zusammenfassung_der_Ergebnisse_des_Beteiligungsverfahrens.pdf

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12. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.09.2022 ö informativ 12

Sachverhalt

Der Klimaschutz- und Energiemanager informiert über den kürzlich freigeschalteten EnergieMonitor. Der EnergieMonitor liefert Live-Daten zur Strombereitstellung und -nutzung im Stadtgebiet unter der Adresse: https://energiemonitor.bayernwerk.de/ebersberg und wird nun zunächst auf der Homepage der Stadt eingebunden. Weiterhin geplant ist, im begrenzten Umfang mit Blick auf den Stromverbrauch, die Darstellung auf 1-2 gut zugänglichen Displays.

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13. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.09.2022 ö informativ 13

Sachverhalt

StRin Schmidberger lobte das Energiemonitoring und die entsprechende Pressearbeit hierzu. 

StR Otter erkundigte sich nach den Begrünungsmaßnahmen der Lärmschutzwand im Baugebiet „Richardisweg“. 
Weiter erkundigte er sich nach dem Sachstand für den Personalwohnbau Kreisklinik in der von-Scala-Straße. 

Antwort der Verwaltung:
Die Sache am Richardisweg wird geprüft. 
Die Unterlagen für die Kreisklinik wurden aufgrund eines Wunsches aus dem Gremium, mehr Beratungszeit für Themen der Kreisklinik zu haben, vorab zur internen Beratung zur Verfügung gestellt. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.09.2022 11:12 Uhr