A. Vorgeschichte:
Mit Beschluss des Ferienausschusses der Stadt Ebersberg vom 20.08.2024 wurde der Billigungs- und Auslegungsbeschluss für die 17. Flächennutzungsplanänderung gefasst. Die förmliche öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) fand zwischen dem 27.08.2024 und dem 27.09.2024 statt.
Von der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
B. Eingegangene Stellungnahmen:
1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.2 Kreisheimatpfleger
1.3 Staatliches Bauamt Rosenheim
1.4 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
1.5 Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
1.6 Bayerischer Bauernverband München
1.7 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
1.8 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
1.9 Polizeiinspektion Ebersberg
1.10 Kreisjugendring Ebersberg
1.11 Evang. Pfarramt Ebersberg
1.12 Kath. Pfarramt Ebersberg
1.13 Erzbischöfliches Ordinariat München
1.14 Deutsche Telekom
1.15 Deutsche Funkturm
1.16 Energienetze Bayern
1.17 Stadt Grafing b. München
1.18 Gemeinde Forstinning
1.19 Gemeinde Hohenlinden
1.20 Gemeinde Anzing
1.21 Gemeinde Frauenneuharting
1.22 BUND Naturschutz, Kreis Ebersberg
1.23 Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg
1.24 Bayerischer Jagdverband
1.25 Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
1.26 Stadt Ebersberg, Klima- und Energiemanager
1.27 Stadt Ebersberg, Amt für Familie und Kultur
1.28 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
1.29 Bayerische Staatsforsten
1.30 Landesamt für Umwelt
1.31 Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt
1.32 Deutscher Modellfliegerverband e. V.
1.33 Modellflugsportverband Deutschlang e. V.
2. Keine Anregungen / Bedenken haben vorgetragen
2.1 Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 09.09.2024
2.2 Landratsamt Ebersberg, untere Immissionsschutzbehörde, Schr. v. 16.09.2024
2.3 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 23.09.2024
2.4 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 27.08.2024
2.5 Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schr. vom 24.09.2024
2.6 Vodafone GmbH, Schreiben vom 17.09.2024
2.7 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 06.09.2024
2.8 Markt Kirchseeon, Schreiben vom 27.08.2024
2.9 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 27.08.2024
2.10 Stadt Ebersberg, Abfall/Umwelt, Schreiben vom 24.09.2024
2.11 Bundesnetzagentur Richtfunk, Schreiben vom 27.08.2024
2.12 Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, Schreiben vom 26.08.2024
2.13 Ericsson Services GmbH, Schreiben vom 09.09.2024
2.14 Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, Schr. v. 24.09.2024
2.15 Bayernets GmbH, Schreiben vom 27.08.2024
2.16 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, Schreiben vom 18.09.2024
2.17 LRA Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 26.09.2024
2.18 IHK München und Oberbayern
2.19 Landratsamt Ebersberg, untere Naturschutzbehörde, Schr. vom 27.09.2024 (eing.27.09.24)
3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schr. vom 27.08.2024
3.2 Stadt Ebersberg, Tiefbau, Schreiben vom 27.08.2024
3.3 Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, Schreiben vom 27.08.2024
3.4 Deutsche Flugsicherung GmbH, Schreiben vom 13.09.2024
3.5 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding Schr. v. 30.09.2024
C. Behandlung der Stellungnahmen:
3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schreiben vom 27.08.2024
Sachvortrag:
die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgen-
de Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.
Ergebnisse der letzten Stellungnahme
Zur o.g. Planung gaben wir bereits mit Schreiben vom 28.06.2024 eine Stel-
lungnahme ab. Darin kamen wir zu dem Schluss, dass die Darstellung eines
Sondergebietes SO „Windenergie“ den Erfordernissen der Raumordnung nicht
grundsätzlich entgegensteht, sofern die Hinweise zu den Zielen und Grundsät-
zen der Raumordnung (u.a. Natur, Landschaft und Freiraumstruktur) beachtet
bzw. berücksichtigt werden.
Diese waren:
Planung:
Die Stadt Ebersberg beabsichtigt die Darstellung eines sonstigen Sondergebie-
tes nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Windenergie“. Ziel der Pla-
nung ist die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe (einschl.
Rotor) von 246,60 m. Das Planungsgebiet (Größe ca. 4,2 ha) befindet sich
nordwestlich von Pollmoos innerhalb des Bergholzes und ist im gültigen Flä-
chennutzungsplan der Stadt überwiegend als „Flächen für Wald“ (forstwirtschaft-
liche genutzte Flächen) darstellt.
Erfordernisse der Raumordnung:
Gemäß LEP 1.3.1 (G) soll den Anforderungen des Klimaschutzes Rechnung
getragen werden, insbesondere durch (...) die verstärkte Erschließung und Nut-
zung erneuerbarer Energien (...).
Gemäß LEP 5.4.1 (G) sollen land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete
erhalten werden. Insbesondere hochwertige Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.
Gemäß LEP 5.4.2 (G) sollen große zusammenhängende Waldgebiete, Bannwälder und landeskulturell oder ökologisch besonders bedeutsame Wälder vor Zerschneidungen und Flächenverlusten bewahrt werden.
Gemäß LEP 6.2.1 (Z) sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
Gemäß LEP 6.2.2 (Z) sind in den Regionalplänen im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen festzulegen.
Gemäß LEP 6.2.2 (G) können in den Regionalplänen im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten ergänzend Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen festgelegt werden.
Gemäß LEP 7.1.3 (G) sollen Freileitungen, Windkraftanlagen und andere weithin sichtbare
Bauwerke insbesondere nicht in schutzwürdigen Tälern und auf landschaftsprägenden Geländerücken errichtet werden.
Gemäß RP 14 B IV G 7.7 sollen kommunale Windkraftplanungen gefördert werden.
Landesplanerische Bewertung
Energieversorgung
Unter dem Aspekt einer nachhaltigen Energieversorgung ist die Planung als Positivsteuerung von Windkraftanlagen grundsätzlich zu begrüßen. Vorranggebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen sind im Regionalplan der Region München bisher nicht festgelegt.
Natur, Landschaft und Freiraumstruktur
Das Planungsgebiet liegt innerhalb überwiegend forstwirtschaftlich genutzter Flächen. Das
Waldstück ist dabei gemäß Waldfunktionsplan der Bayerischen Forstverwaltung nicht als Fläche von besonderer Bedeutung kartiert. Auch handelt es sich nicht um Schutz- oder Bannwald.
Im Umfeld der geplanten Windenergieanlage kann weiterhin eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung gewährleistet werden. Des Weiteren ist aufgrund der Höhendifferenz zu den Baumwipfeln zu erwarten, dass die von den Rotoren überstrichene Fläche weiterhin forstwirtschaftlich genutzt werden kann. Die in der Bauphase temporär in Anspruch genommenen Flächen werden nach Abschluss der Bauarbeiten wiederaufgeforstet. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Waldflächen (Rodung) beschränkt sich auf vergleichsweise kleine Teile im Bereich des Mastfußes, den Kranstellflächen sowie der Zuwegung. Der genaue Umfang der erforderlichen Rodungsmaßnahmen wird im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver-
fahren konkretisiert. Geeignete Ausgleichsflächen werden im weiteren Verfahren aufgezeigt.
Im Süden und Norden des Standortes ist die Landschaft geprägt von landwirtschaftlichen
Acker- und Grünlandflächen. Zwischen Traxl und Rinding befinden sich entlang der Landstraße Kiesabbaustellen. Die Topographie kann als flachwellig betrachtet werden, wobei sich der geplante Standort auf einer leichten Anhöhe befindet. In Hinblick auf das Landschaftsbild (Einsehbarkeit bzw. Fernsicht) kann aus landesplanerischer Sicht keine abschließende Bewertung vorgenommen werden. Die Wirkung einer einzelnen Windkraftanlage dürfte sich aufgrund der Lage im Wald (Bergholz) erst aus größerer Entfernung offenbaren.
Immissionsschutz
Laut Umweltbericht befindet sich die nächstgelegene Wohnbebauung zum Ortsteil Pollmoos, welcher sich etwa 600 m südöstlich des geplanten WEA-Standorts befindet. In ungefähr 1 km Entfernung lägen die Dörfer Englmeng im Norden und Traxl im Süden. Im gültigen Flächennutzungsplan seien beide als Dorfgebiet (MD) ausgewiesen. Im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens werde anhand des konkreten Anlagentyps und Anlagenstandorts ein Schallschutzgutachten erstellt und die zu erwartenden Lärmemissionen detailliert geprüft. Weiterhin werde ein Gutachten zum Schattenwurf erstellt. Die Ergebnisse der Fachgutachten würden im weiteren Verfahren ergänzt.
Denkmalschutz
Gemäß vorgelegter Begründung/Umweltbericht befinden sich laut Bayerischem Landesamt für Denkmalpflege keine Bau- oder Bodendenkmäler innerhalb des Plangebiets. Im Süden von Pollmoos in etwa 600 m vom geplanten Standort der WEA entfernt befände sich ein Baudenkmal (Hofkapelle, Aktennummer D-1-75-115-88). Darüber hinaus seien keine besonders landschaftsprägenden Denkmäler im Änderungsbereich oder in dessen Umfeld. Die nächsten besonders landschaftsprägenden Denkmäler befänden sich erst in einem Abstand von rund 15 km um die geplante WEA. Hierbei handelt es sich um die Wallfahrtskirche Mariä Himmelfahrt bei Tuntenhausen im Süden, die Wasserburger Altstadt im Osten sowie das Schloss Haag im Nordosten.
Flugsicherung
Um eine Störung des zivilen und militärischen Luftverkehrs (insbesondere von Radaranlagen der Flugsicherung) grundsätzlich zu vermeiden, wird eine Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden empfohlen. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass gem. § 14 Abs. 1 LuftVG Bauwerke über 100 m der Zustimmung der Luftfahrtbehörde bedürfen. Laut vorgelegter Begründung wurde am Landratsamt Ebersberg bereits ein immissionsschutzrechtliches Vorbescheidsverfahren am 13.01.2023 eingeleitet. Mit Bescheid vom 01.08.2023 erging seitens des Landratsamtes die Entscheidung, dass die Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 246,6 m an der beantragten Stelle im Hinblick auf die Belange des zivilen und militärischen Luftverkehrs grundsätzlich genehmigungsfähig ist.
Naturschutz
Um sicherzustellen, dass die Windkraftanlage keine Störung des Naturhaushaltes bewirkt und die Belange des Artenschutzes hinreichend berücksichtigt werden, kommt den Ausführungen der höheren Naturschutzbehörde eine besondere Bedeutung zu:
Die höhere Naturschutzbehörde (SG 51 der Regierung von Oberbayern) wird voraussichtlich in gesonderter Mitteilung zu den vorliegenden Planungen Stellung nehmen.
Gesamtergebnis:
Aus Sicht der höheren Landesplanungsbehörde steht die Darstellung eines Sondergebietes SO„Windenergie den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen, sofern die Hinweise zu den o.g. Zielen und Grundsätzen der Raumordnung beachtet bzw. berücksichtigt werden.
Neue Planunterlagen vom 20.08.2024:
Da sich der Sachverhalt in landesplanerisch relevanten Aspekten nicht geändert
hat, ist eine erneute Bewertung aus fachlicher Sicht nicht veranlasst.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die im Schreiben vom 28.06.2024 angesprochenen Punkte wurden bzw. werden wie folgt berücksichtigt:
Natur, Landschaft Freiraumstruktur:
Berücksichtigung im Umweltbericht bzw. auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens im landschaftspflegerischen Begleitplan. Für die Auswirkungen auf die Landschaft wurde festgestellt, dass diese nicht kompensierbar sind. Es wird deshalb gem. § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG eine Ersatzzahlung geleistet.
Immissionsschutz:
Die Belange des Immissionsschutzes werden auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens berücksichtigt. Hierzu liegt bereits ein entsprechendes schalltechnisches Gutachten vor. Die untere Immissionsschutzbehörde hat im Rahmen des FNP-Verfahrens keine Anregungen mehr vorgetragen.
Denkmalschutz:
Belange des Denkmalschutzes sind durch die Planung nicht betroffen. Sollten wieder erwarten Bodendenkmäler zu Tage treten, wird dies im Rahmen der Genehmigungsplanung behandelt.
Flugsicherung:
Die Belange der Flugsicherung wurden auf der Ebene des Vorbescheidsverfahren berücksichtigt bzw. sind im weiteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten.
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes stehen Belange der Flugsicherung nicht entgegen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat mit Schreiben vom 18.09.2024 mitgeteilt, dass aufgrund § 18a LuftVG das Vorhaben im Einklang mit diesen Vorschriften steht. Ebenso bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben sowie die 17. FNP-Änderung.
Naturschutz:
Die Belange des Naturschutzes werden im Umweltbericht behandelt und im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft.
Eine Planänderung ist daher nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
3.2 Stadt Ebersberg Tiefbau:
Es wird auf die Stellungnahme vom 22.05.2024 verwiesen.
Diese lautete:
Kanalisation
Das Gebiet nordwestlich der Ortschaft Pollmoos, südlich der Ortschaft Englmeng, grenzt an keine Bebauung an. Eine öffentliche Kanalisation ist hier nicht vorhanden.
Anfallendes Regenwasser aus befestigten Flächen ist flächig auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern.
Wasserversorgung
Das Gebiet nordwestlich der Ortschaft Pollmoos, südlich der Ortschaft Englmeng, grenzt an keine Bebauung an. Eine öffentliche Wasserversorgung ist hier nicht vorhanden. Eine Löschwasserversorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung besteht daher für dieses Gebiet nicht.
Straßenbau
Die verkehrliche Anbindung des Gebietes nordwestlich der Ortschaft Pollmoos, südlich der Ortschaft Englmeng, ist über die angrenzende Gemeindeverbindungsstraße gewährleistet.
Aufgrund der Ausmaße von Windrädern, vor allem der Rotorflügel, muss überprüft werden, ob Ausbaumaßnahmen an Straßen, vor allem im Kurvenbereich, notwendig werden. Etwaige Ausbaumaßnahmen sind mit den jeweiligen Grundstückseigentümern abzustimmen und von deren Seite genehmigen zu lassen. Notwendiger Grundstücksbedarf ist vorab abzuklären und mittels einer Planung nachzuweisen.
Die Kosten für die Planung, den Bau, eventuell notwendigen Grundstückserwerb sowie notwendige Erschließungsmaßnahmen trägt der Bauwerber.
Allgemein
Um das geplante Projekt reibungslos durchführen zu können, ist aus Sicht der Tiefbauabteilung eine enge Abstimmung zwischen dem Bauwerber, den zuständigen Behörden und der Stadtverwaltung notwendig. Die notwendigen Anträge auf die erforderlichen Genehmigungen sollten daher unbedingt rechtzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.
Behandlungsvorschlag:
Es wird auf die Behandlung in der Ferienausschusssitzung vom 20.08.2024 verwiesen. Neue Punkte wurden nicht vorgetragen.
Die Fragen der Löschwasserversorgung werden auf der Ebene der Genehmigungsplanung bearbeitet. Hierfür liegt den Antragsunterlagen ein Brandschutzgutachten des Büros Steinhöfer Ingenieure vom 19.02.2024 bei; hierauf wird verwiesen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
3.3 Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, Schreiben vom 27.08.2024
Verwiesen wird auf die Stellungnahme vom 03.06.2024
Diese lautete:
1. Bauschutzbereich und ziviler Flugbetrieb:
Das Sondergebiet für Windenergie befindet sich außerhalb von Bauschutzbereichen von zivilen Flugplätzen und außerhalb von zivilen Kontrollzonen.
Ohne eine Überprüfung und Stellungnahme durch die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS, Adresse: DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, SIS/ND, Am DFS-Campus 10, 63225 Langen), die bei Bauwerken ab einer Höhe von 100 m ü. Grund (Regelfall bei Windkraftanlagen) im Genehmigungsverfahren verpflichtend zu beteiligen ist, kann vom Luftamt Südbayern zu den Auswirkungen auf den zivilen Flugbetrieb keine abschließende Bewertung vorgenommen werden.
Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend die Beteiligung der DFS als Träger öffentlicher Belange, da das Luftamt Südbayern etwaige Belange der DFS (z. B. Höhenbeschränkungen für Windkraftanlagen aufgrund festgelegter Flugverfahren, Meldepunkte, An- und Abflugflächen, etc.) nicht wahrnehmen kann.
2. Schutz von Flugsicherungseinrichtungen (§ 18a LuftVG):
Vom Bauschutzbereich eines Flugplatzes zu unterscheiden sind die Anlagenschutzbereiche der Flugsicherungseinrichtungen. Flugsicherungseinrichtungen befinden sich nicht nur in der Nähe von Flugplätzen, sondern verteilen sich auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Flugsicherungseinrichtungen sind z.B. UKW-Drehfunkfeuer (VOR), Entfernungsmessgeräte (DME) oder Radaranlagen. Bauwerke und Gelände in ihrer Umgebung können Störungen verursachen. Zum Schutz vor etwaigen Störungen sind um diese Flugsicherungseinrichtungen Schutzbereiche, sogenannte "Anlagenschutzbereiche" eingerichtet. Bauwerke, die innerhalb dieser Bereiche errichtet werden sollen, werden daraufhin geprüft, ob sie bei Flugsicherungseinrichtungen Störungen verursachen können. Nur weil ein Bauwerk innerhalb eines Anlagenschutzbereichs liegt, ist dessen Bau nicht per se ausgeschlossen, erfordert aber eine Prüfung und Entscheidung/Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) nach § 18a LuftVG.
Ob ein Bauwerk innerhalb eines Anlagenschutzbereichs liegt, kann mit der interaktiven 2D-Karte und noch exakter mit der 3D-Vorprüfung auf der Homepage des BAF geprüft werden. Demnach befinden sich das Sondergebiet für Windenergie vollständig innerhalb eines zivilen Anlagenschutzbereichs für Flugnavigationsanlagen und die obigen Ausführungen sind zu beachten.
Wir empfehlen deshalb dringend das BAF (Adresse: Monzastr. 1 in 63325 Langen) als Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufzufordern, da etwaige Interessen des BAF vom Luftamt Südbayern nicht wahrgenommen werden und eine Entscheidung nach § 18a LuftVG allein das BAF trifft.
3. Modelfluggelände:
Für Modelfluggelände liegt die Zuständigkeit ausschließlich bei zwei Verbänden, sodass wir dringend empfehlen, sie als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
4. Bauwerke außerhalb des BSB (§ 14 LuftVG):
Jeder Standort unterliegt zudem allgemein den Anforderungen, die sich aus § 14 LuftVG ergeben. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LuftVG darf die für die Erteilung einer Genehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken außerhalb des Bauschutzbereiches, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde (Luftamt Südbayern) genehmigen. Die Windkraftanlagen bedürfen im Verfahren nach § 14 LuftVG stets einer Begutachtung durch die DFS gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG. Diese gibt Auskunft darüber, ob aus zivilen und militärischen Flugbetriebsgründen i. S. d. § 14 LuftVG Einwendungen bestehen.
5. Militärische Belange:
Für die aus militärisch-flugsicherungstechnischen Gründen erforderliche gutachtliche Stellungnahme gemäß § 18a LuftVG (Schutz der militärischen Flugsicherungseinrichtungen) und für die militärischen Belange in den Bereichen der Flugsicherung, des Flugbetriebs und der Freiheit von Luftfahrthindernissen in den Bauschutzbereichen der Militärflugplätze liegt die Zuständigkeit gemäß § 30 Abs. 2 Satz 4 LuftVG ausschließlich bei der militärischen Luftfahrtbehörde (Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr – Referat Infra I 3, Fontainengraben 200 in 53123 Bonn). Sie ist zudem zu beteiligen hinsichtlich der militärischen Schutzbereiche, der Infrastruktur und der Liegenschaften der Bundeswehr. Wir regen daher auch dringend deren Beteiligung an.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Neue Belange wurden nicht mehr vorgetragen. Es wird auf die Behandlung der Stellungnahme in der Ferienausschusssitzung vom 20.08.2024 verwiesen.
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat mit Schreiben vom 18.09.2024 mitgeteilt, dass sowohl die 17. Flächennutzungsplanänderung als auch das Vorhaben „Windkraftanlage Föhrenpold im Einklang mit § 18a LuftVG steht.
Die weiteren Belange werden auf der Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens behandelt. Die angesprochenen Träger öffentlicher Belange wurden auch im Rahmen der förmlichen Beteiligung um Stellungnahme gebeten. Es wurde keine Anregungen bzw. Stellungnahme vorgetragen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
3.4 Deutsche Flugsicherung GmbH, Schreiben vom 13.09.2024
Die Stellungnahme vom 06.06.2024, V202401365 gilt weiterhin.
Diese lautete:
Vortrag:
Durch oben genanntes Plangebiet ist der Anlagenschutzbereich gem. §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der folgenden Flugsicherungseinrichtung betroffen:
- Radaranlage Großhaager Forst [GHF] - Geogr. Koordinaten (ETRS89): 48° 19‘ 30,22" N / 11° 46‘
07,64‘‘ E; Höhe des Geländes 456,5 m ü. NN; lateraler Radius 15 km
Für den aktuellen Planungsstand können aufgrund der vorliegenden Detaillierung keine weitergehenden Aussagen getroffen werden.
Wir empfehlen, innerhalb von Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen, da die im Genehmigungsverfahren gem. §18a LuftVG möglichen Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten Windenergieanlagen dem eigentlichen Ziel von Vorrang- und Eignungsgebieten entgegenstehen. Dennoch könnte sich aufgrund örtlicher Gegebenheiten ein Potential für die Vereinbarkeit des Windenergievorhabens mit den Belangen des Anlagenschutzes ergeben. Um dies zu eruieren, bieten wir Ihnen die Möglichkeit einer unverbindlichen Vorprüfung an. Details können Sie dem Anhang entnehmen.
Unabhängig davon weisen wir darauf hin, dass konkrete Windenergievorhaben in
Anlagenschutzbereichen bei der zuständigen Luftfahrtbehörde zur Prüfung gem. §18a LuftVG einzureichen sind.
Bei der Beurteilung des Vorhabens bezüglich der Betroffenheit von Anlagen der DFS wurden die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen berücksichtigt. Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und -schutzbereichen Stand Juni 2024. Momentan beabsichtigen wir im Plangebiet keine Änderungen, diese sind jedoch aufgrund betrieblicher Anforderungen nicht auszuschließen.
Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) über unsere Stellungnahme informiert.
Hinweis: Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt unter dem nachfolgenden Link eine interaktive Karte mit den aktuell gültigen Anlagenschutzbereichen verschiedener Flugsicherungsorganisationen gem. §18a LuftVG zur Verfügung.
Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 LuftVG unberührt.
Zusätzliche Hinweise zur Hindernisfreiheit:
Aufgrund einer Höhe von mehr als 100,00 m über Grund ist das Einzelvorhaben von § 14 LuftVG betroffen und bedarf stets einer luftrechtlichen Zustimmung. Die konkreten Planungen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der zuständigen Landesluftfahrtbehörde vorzulegen. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens wird gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG die DFS durch die Luftfahrtbehörde beteiligtund zur gutachtlichen Stellungnahme aufgefordert. Die DFS prüft die Einhaltung der Hindernisfreiflächen sowie die An- und Abflugverfahren an betroffenen Flugplätzen (Flughäfen, Landeplätze, Segelfluggelände, Hubschraubersonderlandeplätze).
Auskünfte zu den Hindernisfreiflächen und zu den Anforderungen an die Hindernisfreiheit erteilt die Landesluftfahrtbehörde als Genehmigungsbehörde für die Flugplätze in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Folgende Abstandsregelungen sind bei den Planungen bereits im jetzigen Stadium zu berücksichtigen:
- Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb, veröffentlicht als NfL I 92/13, dort: Gefahren für den Flugplatzverkehr in der Platzrunde;
- Festlegung von Mindestabständen von Hindernissen zu festgelegten Sichtflugverfahren, veröffentlicht als NfL 1-847-16.
Behandlungsvorschlag:
Es wird auf die Behandlung der Stellungnahme in der Ferienausschusssitzung vom 20.08.2024 verwiesen. Neue Punkte wurden nicht mehr vorgetragen.
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat mit Schreiben vom 18.09.2024 mitgeteilt, dass sowohl die 17. Flächennutzungsplanänderung als auch das Vorhaben „Windkraftanlage Föhrenpold im Einklang mit § 18a LuftVG steht.
Die weiteren Belange werden auf der Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens behandelt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Hinweis:
Zum Zeitpunkt der Ladung (26.09.2024) lagen die Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde vom LRA Ebersberg sowie die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding (AELF) noch nicht vor. Das AELF erhielt Fristverlängerung bis 04.10.2024.
Der Punkt ist vorberatend und wird abschließend voraussichtlich am 05.11.2024 im Stadtrat behandelt.
Aus diesem Grund ergeht die nachfolgende Gesamtbeschlussempfehlung unter dem Vorbehalt, dass aufgrund der fehlenden Stellungnahmen eine weitere Planauslegung nicht mehr erforderlich wird.
3.5 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Schreiben vom 30.09.2024.
Für die Beteiligung an o.g. Planungsvorhaben bedanken wir uns. Das Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Ebersberg-Erding gibt eine
gemeinsame Stellungnahme der Bereiche Landwirtschaft (Frau Petra Fest-
ner) und Forsten (Frau Fischer, Herr Bachmann) ab.
Die Sachverhalte, welche in unserer Stellungnahme vom 20.06.2024 (Az.:
AELF-EE-F2-4611-37-8-5) festgehalten wurden, haben weiterhin Gültigkeit.
Ausführlichere Stellungnahmen erfolgen im Rahmen des ebenfalls vorlie-
genden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Wir stehen für Rückfragen zur Verfügung. Bitte nutzen Sie dafür unsere
Poststelle < poststelle@aelf-ee.bayern.de >, da ansonsten eine Bearbeitung
in Abwesenheit nicht gewährleistet ist bzw. die formale und erforderliche Be-
teiligung aller hiesigen Ressorts nicht zeitgerecht erfolgen kann.
Behandlungsvorschlag:
Seitens des AELF wurden zur frühzeitigen Beteiligung keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Offen blieb jedoch die Äußerung, ob der Waldbereich, in dem die WKA errichtet werden sollte, eine Sturmschutzfunktion einnimmt und daher einer Rodungserlaubnis nach Art. 10 BayWaldG nicht zugänglich ist.
Auf Nachfrage durch die Verwaltung teilte das AELF mit Schreiben vom 30.09.2024 folgendes mit:
„für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und beantworten wunschgemäß noch nachträglich Ihre Frage zur „Sturmschutzfunktion“.
Dies erfolgt im Anhalt an unsere noch ausstehende Stellungnahme im Zuge des laufenden immissionsschutzrechtlichen Verfahrens, da erst in letzterem die kleinräumigen Planungsbedingungen konkret abgebildet sind.
So, wie das Windrad gemäß der übermittelten Unterlage zum Liegen kommt, ist ein kleines Stück Altbestand (ca. 20 m x 20 m) von der Fällung betroffen. Dieser homogene Fichtenbestand ist bereits aufgelockert und zeigt am Westrand nur mäßige Vitalität. Im östlichen Anschluss an den südlichsten zu entnehmendem Abschnitt, findet sich ein strukturreicher Bereich mit Buche, der den neuen Waldrand bilden und die einhergehende Schutzfunktion übernehmen kann. Weiter nach Norden befindet sich in ca. 20 Metern Bestandstiefe eine alte Rückegasse, durch die der hinterliegende Bestand bereits abgerückt ist.
Zwar ist die Entnahme der Altbestandsbäume im Westen nicht optimal und birgt somit ein nicht gänzlich auszuschließendes Restrisiko. Aufgrund der bereits vorhandenen Struktur und der Tatsache, dass der Bestand selbst geschwächt und hiebsreif ist, gehen wir aber nicht von einer Schutzwaldfunktion aus. Dies setzt jedoch voraus, dass nicht in den geschlossenen Bestandesteil östlich der bereits vorhandenen Rückegasse eingegriffen wird.“
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Die detaillierten Auflagen zum Eingriff in den Waldbestand werden auf der Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geklärt.
Beschlussempfehlung:
Der Technischen Ausschuss mit Kenntnis von der Stellungnahme des AELF. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Gesamtbeschlussempfehlung:
- Der Technische Ausschuss nimmt von der Beteiligung der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.
- Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung des 17. Flächennutzungsplanänderung vom 20.08.2024 zu Eigen und empfiehlt dem Stadtrat, den erläuterten Beschlussvorschlägen zuzustimmen.
- Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die 17. Flächennutzungsplanänderung Sondergebiet Windenergie Föhrenpold mit Begründung und Umweltbericht ohne Änderungen in der Fassung vom 08.10.2024 zu billigen.
- Die Mitglieder des Technischen Ausschusses empfehlen dem Stadtrat, den Feststellungsbeschluss zu fassen und die Verwaltung zu beauftragen, die Genehmigung für die 17. Änderung des Flächennutzungsplans einzuholen.