Datum: 08.10.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:50 Uhr bis 21:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgabe von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen
2 Bauantrag zur Errichtung eines Werkzeugschuppens zur Landschaftspflege auf dem Grundstück FlNr. 888/6, Gmkg. Ebersberg, Egglsee 17a
3 Klimaschutz- und Energiemanagement; a) Vorstellung des Energieberichts der Stadt Ebersberg 2023 für die städtischen Liegenschaften b) weitere Verfahrensweise mit dem Blockheizkraftwerk in der Grund- und Mittelschule
4 17. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan - "Sondergebiet Windenergie Föhrenpold"; Ausweisung eines Sondergebiets Windenergienutzung nordwestlich der Ortschaft Pollmoos (FlNr. 1829, 1830, 1831, 1833, 1538/5, 1538/4, 1540, 1787 jeweils Gemarkung Oberndorf); Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB); Empfehlung für den Feststellungsbeschluss
5 Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV); Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) des Typs ENERCON E-160 EP5 E3 R1 mit einer Nennleistung von 5,56 MW, einer Nabenhöhe von 166,6 m und einem Rotordurchmesser von 160m (Gesamthöhe 246,6 m) auf FlNr. 1830, Gemarkung Oberndorf, 85550 Ebersberg (nördlich der Ortschaft Pollmoos)
6 Bebauungsplan Nr. 131.4 - 4. Änderung Gmaind; Änderung der Verfahrensart - Durchführung eines Regelverfahrens
7 19. Änderung des Flächennutzungsplanes-Bereich westlich der Hohenlindener Straße, östlich der Schwabener Straße; Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB); Empfehlung des Feststellungsbeschlusses
8 Bebauungsplan Nr. 211 - westlich der Hohenlindener Straße und östlich der Schwabener Straße; Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB); Satzungsbeschluss
9 Seniorenbeirat der Stadt Ebersberg; Antrag des Seniorenbeirats Ebersberg
10 Mögliche Neugestaltung "Dorfplatz in Oberndorf"; Bericht über Gespräche und Vorschlag für die weitere Vorgehensweise
11 Verschiedenes
12 Wünsche und Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung 2024/10/08.pdf

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1. Bekanntgabe von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.10.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Sanierung Hallenbad:
Der Technische Ausschuss beschließt den Auftrag für die Unterhalts- und Grundreinigung an die Huber Gebäudereinigung, Ebersberg, mit einer Jahresbruttoauftragssumme in Höhe von 114.524,85 € (11 Monate) zu vergeben, eine Reduzierung bei geringer Auslastung ist mit zu vereinbaren.


Dachsanierung Turnhalle GS Floßmannstraße:
Der Technische Ausschuss beschließt die Ausschreibung für die Dachabdichtungsarbeiten aufzuheben und neu freihändig zu vergeben. 

Der Technische Ausschuss beschließt die Ausschreibung für die Sanierung Brettstapeldecke aufzuheben und neu freihändig zu vergeben. 


Kindergarten „Arche“ Böhmerwaldstraße Glasvorbau:
Der Technisches Ausschuss beschließt den Auftrag für die Baumeisterarbeiten an die Firma Liegl Bau GmbH, Rosenheim, die bei der Ausschreibung Mindestbieter war, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 43.240,71 € zu vergeben.

Der Technische Ausschuss beschließt den Auftrag für die Zimmererarbeiten an die H. u. E. Fritsch GmbH, Ebersberg, die bei der Ausschreibung alleiniger Bieter war, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 12.369,35 € zu vergeben.

Der Technisches Ausschuss beschließt den Auftrag für die Fensterarbeiten an die Baumann Schreinerei, Ebersberg, die bei der Ausschreibung Mindestbieter war, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 45.449,43 € zu vergeben.

Der Technisches Ausschuss beschließt den Auftrag für die Spenglerarbeiten an die Spenglerei Sascha Mutz, Anzing, die bei der Ausschreibung Mindestbieter war, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 13.816,73 € zu vergeben.

Liegenschaften allgemein:
Der Technische Ausschuss beschließt die Beauftragung des Winterdienstes ab 01.11.2024 bis 31.03.2025 an die Firmen GE-Service Dienstleistungen GmbH, Wasserburg zu einer Bruttoauftragssumme (Jahrespreis) in Höhe von 5.228,25 € sowie Gebäudeservice Peric, Ebersberg zu einer Bruttoauftragssumme (Jahrespreis) in Höhe von 1.755,25 € zuzüglich der Kosten für tatsächliche Einsätze zu vergeben. 

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2. Bauantrag zur Errichtung eines Werkzeugschuppens zur Landschaftspflege auf dem Grundstück FlNr. 888/6, Gmkg. Ebersberg, Egglsee 17a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.10.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Beantragt ist die Errichtung eines Werkzeugschuppens mit einer Grundfläche von 3,00 m x 4,00 m (12 m²). Nach Angaben des Antragstellers sollen in dem Werkzeugschuppen Geräte zur Landschaftspflege (z. B. Rasenmäher, Elektrosense, Motorsäge, Kisten für Obsternte, Obstnetze etc.) sowie ein Brutkasten für Hühner untergebracht werden. 
Die bisherige Lagerung erfolgte bei Nachbarn, in der Garage und im Keller. Auf den zu pflegenden Grundstücken FlNrn. 888/6, 888/7, 888/8 der Gmkg. Ebersberg stehen viele heimische Obstbäume sowie Strauchgut, dass die hierfür aktuell benötigten Kapazitäten zur Unterbringung der Geräte nicht mehr gegeben seien.  

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich, geplante Vorhaben beurteilen sich demnach nach § 35 BauGB. 

Die Unterbringung von Brutkästen für Hühner bewirkt keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (bauliche Anlage zur Tierhaltung, die nicht nach Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist). Folglich stellt die Errichtung des Werkzeugschuppens kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB dar, es handelt sich hierbei um ein sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. 

Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Erschließung gesichert ist und ihre Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB liegen (auf das beantragte Bauvorhaben bezogen) vor, da
  • die Nutzung der Darstellung im Flächennutzungsplan widerspricht („Ldw.“),
  • die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt werden und
  • die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchtet wird.

Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Der beantragte Werkzeugschuppen steht nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Nutzung (auch nicht durch die geplante Unterbringung von Brutkästen für Hühner).  

Die Belange des Naturschutzes werden beeinträchtigt, da das Vorhaben innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Ebersberger Weiherkette“ liegt. Regelungsgehalt der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist, keine Veränderungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, des Naturgenusses sowie des Landschaftsbildes zuzulassen (vgl. § 2 der Rechtsverordnung vom 22.12.1997). 
Die durch den Antragsteller ausgeübte Landschaftspflege liegt zwar im öffentlichen Interesse (u.a. Erhalt der Artenvielfalt), die Errichtung baulicher Anlagen bedarf jedoch gem. § 4 der Rechtsverordnung der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der UNB; diese liegt bislang noch nicht vor. 

Die geplante Errichtung des Geräteschuppens lässt eine Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Eine Splittersiedlung ist nicht nur anzunehmen bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen. Auch andere Anlagen können eine Splittersiedlung bilden, wie z.B. Garagen oder gewerbliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen. Der beantrage Werkzeugschuppen ist zwar nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen geeignet, stehen solche Anlagen jedoch in einem funktionalen Zusammenhang mit den bebauten und als Splittersiedlung zu beurteilenden Bereichen im Außenbereich, sind diese dem Begriff der Splittersiedlung zuzuordnen. Mit Rücksicht auf den Schutzzweck dieses Belangs und möglichen Folgewirkungen auf ähnliche Vorhaben, sollte der beantragte Werkzeugschuppen nicht zugelassen werden. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis von der Errichtung eines Werkzeugschuppens zur Landschaftspflege auf dem Grundstück FlNr. 888/6, Gmkg. Ebersberg, Egglsee 17a.

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauvorhaben nicht zu und verweigert hierzu das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt, da der Bauantrag von Antragsteller zurückgezogen wurde.

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3. Klimaschutz- und Energiemanagement; a) Vorstellung des Energieberichts der Stadt Ebersberg 2023 für die städtischen Liegenschaften b) weitere Verfahrensweise mit dem Blockheizkraftwerk in der Grund- und Mittelschule

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.10.2024 ö beschließend 3
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.11.2024 ö vorberatend 3

Sachverhalt

1. Sachverhalt Energiebericht und neue Klimaziele 20230:
In einer kurzen Präsentation stellt Herr Günzkofer den Energiebericht 2023 für die städtischen Liegenschaften und die neuen Klimaziele für 2030 vor. 
Der Gesamtenergieverbrauch der städtischen Liegenschaften konnte im Vergleich zum Jahr 2021 um ca. 9,5% gesenkt werden und liegt nun bei 6365 MWh. Der Stromverbrauch mit 1959 MWh im Jahr 2023 wurde ebenfalls um 6,7 % zum Vergleichsjahr 2021 reduziert, Erdgas um 7,6 % bei einem Bezug von 1615 MWh. Witterungsbereinigt hat sich der Erdgasbezug seit 2021 aber um 7,7 % verschlechtert.
Bei der Aufteilung des Energieverbrauches auf die jeweiligen Energieträger ist der Stromverbrauch an der Spitze mit 30,8 %, gefolgt vom Erdgas mit 25,4 % und Biogas mit 24,3%. Die fossilen Energieträger haben einen Anteil von 62,8 % am Gesamtenergieverbrauch der städtischen Liegenschaften, die regenerativen Energieträger 37,2 %. 
Der Energiebericht erhält ein Ranking der TOP 10 Einzelenergieverbraucher um zukünftig bei diesen verstärkt energetische Maßnahmen durchzuführen (from Top to down). Das Ranking wird angeführt vom Biogas BHKW mit einem Verbrauch von 1.549 MWh und einem prozentualen Anteil von 24,3%. Auf Rang 2 liegt der Klärgasverbrauch mit 8,4 % und der Stromverbrauch der Kläranlage mit 7,9%.

Neu ist die Einführung von Kennzahlen für die städtischen Schulen und Kindergärten. Mit der Bewertung KWh/Strom und KWh/Heizenergie pro Schul- bzw. Kindergartenkind lassen sich die einzelnen Liegenschaften sehr gut miteinander vergleichen und energetische Schwachstellen können im Vergleich dargestellt werden. 

Mit den städtischen PV Anlagen wurden im Jahr 2023   249 MWh Strom erzeugt, 125 MWh davon selbst verbraucht. Vom Netzbetreiber hat die Stadt Ebersberg Einspeisegutschriften in Höhe von 46.667 € erhalten, der Wert des selbstverbrauchten Stromes beträgt ca. 32.398 €. Die erzeugte Energie aller städtischen PV Anlagen ist von 245 MWh leicht angestiegen auf 249 MWh, wobei die Eigenverbrauchsquote von 62,3% im Jahr 2019 auf 50,05% im Jahr 2023 gefallen ist. Dies ist der Sanierung des Hallenbades und der Stilllegung seiner kontinuierlichen Verbraucher geschuldet.
2023 wurden jeweils ein BKW mit 0,3 KW am Marienplatz und 0,7 KW an der GS Floßmannstraße durch Eigenleistung realisiert. Die Inbetriebnahme der PV Anlage mit 44,2 KWp wird im Oktober oder November geschehen, gefolgt von der PV Dachanlage auf der neugebauten Grundschule in Oberndorf mit 100,4 KWp Leistung und einem Energiespeicher. 

Die Gesamt CO² Emissionen der städtischen Liegenschaften betrugen im Jahr 2023 1.413 to. Der Hauptverursacher war der Energieträger Strom mit 717 to mit einem prozentualen Anteil von 50,7% und einem Emissionsfaktor von 0,366 kg/KWh. An zweiter Stelle liegt das Erdgas mit 325 to und einem Anteil von 23,0 %, gefolgt vom Biogas mit 235 to und 16,7 %. Die fossilen Energieträger haben einen prozentualen Anteil von 83,1 % am den gesamten CO² Emissionen, die Regenerativen 16,9 %.

Vorgestellt wird die Vorgehensweise (Roadmap) für die Erreichung unseres neu definierten Energiezieles „CO² Neutralität der städtischen Liegenschaften bis 2030“. Der CO² Ausstoß der Liegenschaften wird von 1.413 to auf 158 to reduziert auf ca. 10 % der Ausgangsemissionen. Die restlichen Emissionen müssen ab 2030 zukünftig mit jährlichen Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden. Um die CO² Emissionen im Sektor Wärme bis 2030 von derzeit 589 to auf geplante 113 to senken zu können, müssen an allen geeigneten Liegenschaften die Erdgas- und Ölheizungen durch Wärmepumpenlösungen, Pelletheizungen oder Fernwärmeanschlüssen ersetzt werden. Ab 2026 müssen wir in Betracht ziehen auch das Biogas BHKW stillzulegen, die Energiemengen der städtischen Wohnhäuser und Wohnungen werden ebenfalls aus der Bilanz gestrichen. Um die CO² Emissionen im Sektor Mobilität von derzeit 107 to. jährlich auf geplante 45 to zu senken müssen bis 2030 jährlich ca. 2 Verbrennerfahrzeuge des städtischen Fuhrparkes durch elektrisch betriebene Fahrzeuge erneuert werden und die Ladeinfrastruktur ausgebaut werden.

Beschlussvorschlag neues Energieziel CO² neutrale Liegenschaften 2030:
Es hat sich in den letzten Jahren herausgestellt das wir das ursprüngliche Energieziel „CO² neutrales Stadtgebiet“, bzw. „CO² neutraler Landkreis in 2030“ nicht mehr einhalten können. Vorgeschlagen wird nun dem neuen Ziel „CO² neutrale Liegenschaften der Stadt Ebersberg bis 2030“ zuzustimmen. Dieses Ziel ist immer noch sehr sportlich und wird erhebliche finanzielle und organisatorische Maßnahmen benötigen. Die Stadt Nürnberg hat beispielsweise die CO² Neutralität ihrer Liegenschaften für das Jahr 2035 festgelegt, 5 Jahre später.

Das neue Energieziel wurde im AK Energiewende 2030 erläutert und diskutiert. Der AK nahm vom Bericht Kenntnis. Nach Behandlung im Stadtrat soll der Plan entsprechend veröffentlicht werden (Stadtmagazin, städt. Homepage, Social Media). 


2. Sachverhalt Bilanzierung Stromverbrauch der städtischen Liegenschaften mit 0 kg/KWh CO² Emissionen
Die Stadt Ebersberg bezieht vom regionalen Energieversorger Eberwerk für alle städtischen Liegenschaften „Grünstrom“ der auf den Rechnungen mit einem Emissionsfaktor von 0 kg/KWh ausgewiesen wird. Laut BISCO (kommunale Richtlinie für die CO² Bilanzierung) muss für Kommunen der Strom mit dem deutschlandweiten Durchschnittswert bilanziert werden (Derzeit über 0,4 kg/KWh). Nach Rücksprachen in Webinaren wurde uns sowohl von der DENA als auch von der Agentur für kommunalen Klimaschutz ähnliches geraten. Wir können, um ein Zeichen an die Bevölkerung zu senden, nur für unsere städtischen Liegenschaften den Stromverbrauch mit 0 kg/KWh bilanzieren. wir haben allerdings dadurch keinerlei finanziellen Vorteil. Das Stadtgebiet muss über BISCO bilanziert werden um eine Vergleichbarkeit mit anderen Kommunen gewährleisten zu können. Die städtischen Liegenschaften können als eine Art Unternehmen angesehen werden, daher wäre es hier zulässig, den Grünstrom zu bilanzieren.
Im Sektor Strom wird noch das „kleine Ziel“ definiert die 2.000.000 KWh Stromverbrauch für alle städtischen Liegenschaften zukünftig nicht zu überschreiten. Der bis 2030 zusätzlich verursachte Stromverbrauch durch künftig neu zu installierenden Wärmepumpen und der wachsenden E Mobilität soll durch Stromeinsparmaßnahmen und neue PV Anlagen auf den städtischen Liegenschaften kompensiert werden.
Mit dieser Maßnahme können wir unsere CO² Emissionen um 717 to pro Jahr senken, es bedarf keinerlei finanzieller Mittel. Ohne diese Maßnahme wird auch das neue Energieziel CO² neutrale städtische Liegenschaften in 2030 nicht zu erreichen sein. Ein positiver Beschluss würde die CO² Emissionen um 50 % senken, die CO² Neutralität im Sektor Strom wäre bereits geschafft. Die Sektoren Wärme und Mobilität werden noch genügend finanzielle Mittel über die nächsten Jahre binden. 

Diese Frage wurde am 22.07.2024 im AK 2030 ausführlich beraten. Der AK kam übereinstimmend zu de Empfehlung, die Bilanzierung mit 0kg/KWh anzusetzen. 

3. Sachverhalt Problematik neuer Biogaspreis
Vorgestellt wird die Zählerstruktur der Energiezentrale an der GMS Baldestraße mit sämtlichen Wärmeerzeugern, Wärmeverbrauchern und deren Einbindung ins stadteigene Nahwärmenetz. Das Biogas BHKW ist hier mit Abstand der größte Wärmelieferant mit einem Verbrauch von 1.549 MWh im letzten Jahr. 2023 betrugen die Bezugskosten für das Biogas 136.578 € bei einem Arbeitspreis von 6,65 Cent/KWh. Für den eingespeisten Strom haben wir Gutschriften in Höhe von 128.148 € vom Netzbetreiber erhalten. Für 746.121 KWh geleistete Wärmeenergie durch das BHKW musste die Stadt lediglich Mehrkosten in Höhe von 8.429 € leisten. Dies entspricht einem Wärmepreis von lediglich 1 bis 3 Cent pro KWh Wärmeenergie ohne Wartungs- und Nebenkosten. Ab 1. Januar 2024 bis 31.12.2026 ist nun ein neuer Biogasvertrag gültig, statt 6,65 Cent/KWh Arbeitspreis bezahlen wir nun 15,95 Cent/KWh. Bereits bis Ende Juli dieses Jahrs belaufen sich die Mehrkosten aus Differenz Biogaseinkauf und Stromertrag auf 99.455 €, der Wärmepreis pro KWh ist auf 23 Cent im Winter und im Sommer bis zu 33 Cent gestiegen. Die Überlegung besteht nun darin, das Biogas BHKW für die Zeit der hohen Biogaspreise stillzulegen. Der neue Biogasvertrag wurde in einer Hochpreisphase abgeschlossen, die Preise sind Anfang 2024 merklich gesunken, so dass wir für einen Rückkauf seitens des Energieversorgers momentan lediglich 7,5 Cent/KWh bekommen würden. Dies würde bedeuten, dass wir über die nächsten 2 Jahre Mehrkosten von mindestens 300.000 €, für Gas das wir nicht mehr beziehen können, hätten. Es besteht eine vertragliche Abnahme von 2.000.000 KWh/pro Jahr bis Ende 2026 (Mindestabnahme 90% 1.800.000 KWh). 

Die Sache wurde im AK Energiewende 2030 am 22.07.2024 vorberaten. Der AK stimmte dieser Vorgehensweise zu. Daraus wurde nachfolgende Beschlussempfehlung entwickelt. 

Seitens der Verwaltung wird folgende Vorgehensweise vorgeschlagen: 
Das BHKW sollte vorerst weiterbetrieben werden, auf einen Rückkauf des Biogases sollte vorerst verzichtet werden unter folgenden Auflagen:
  • Beginn mit Auswertung neuer Hallenbad Verbrauchsdaten, wie entwickelt sich der zukünftige Heizwärmeverbrauch
  • Erstmalig Ende November Rücksprache mit ESB über Rückkauf von Biogas, letzter Preis waren nur 7,5 Cent/KWh bei einem Ankauf von 15,9 Cent/KWh Arbeitspreis
  • Zukünftig beginnend im Januar 2025: Optimalen Einsatz des BHKW um den besten Wirkungsgrad zu erreichen und das Biogas bestmöglich auszunutzen
  • Beobachtung des Verbrauches und Prognose wann die 1.800.000 KWh erreicht werden
  • Restliche Jahresdeckung dann nur noch mit Pellets, November und Dezember sollte der Pellets Kessel ausgelastet sein 
  • Bei ca. 10 Cent/KWh Rückkauf seitens ESB wäre es wirtschaftlicher als ein Weiterbetrieb, Spitzenlastbetrieb und Sommerbetrieb dann aber mit Erdgas, Pellets Kessel für den Sommer-betrieb ungeeignet
  • Ein übermäßiger Betrieb des Erdgaskessels schadet unserem Ziel „CO² neutrale Liegenschaften 2030“

Beschluss

Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis vom Energiebericht für die städtischen Liegenschaften in der Fassung vom 08.10.2024. 

Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat das neue Energieziel „CO²-Neutralität der städtischen Liegenschaften bis 2030“ festzulegen. 

Der Technische Ausschuss beschließt, die Bilanzierung des Stromverbrauchs der städtischen Liegenschaften mit 0kg/KWh CO² anzusetzen. 

Der Technische Ausschuss beschließt hinsichtlich der Vorgehensweise zum Betrieb des BHKW an der Grund- und Mittelschule Baldestraße entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung vorzugehen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt, da der zuständige Sachbearbeiter erkrankt ist.

Dokumente
Download Energiebericht für TA81024.pdf

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4. 17. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan - "Sondergebiet Windenergie Föhrenpold"; Ausweisung eines Sondergebiets Windenergienutzung nordwestlich der Ortschaft Pollmoos (FlNr. 1829, 1830, 1831, 1833, 1538/5, 1538/4, 1540, 1787 jeweils Gemarkung Oberndorf); Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB); Empfehlung für den Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.10.2024 ö vorberatend 4

Sachverhalt

A. Vorgeschichte: 
Mit Beschluss des Ferienausschusses der Stadt Ebersberg vom 20.08.2024 wurde der Billigungs- und Auslegungsbeschluss für die 17. Flächennutzungsplanänderung gefasst. Die förmliche öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) fand zwischen dem 27.08.2024 und dem 27.09.2024 statt. 

Von der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. 

B. Eingegangene Stellungnahmen:

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.2 Kreisheimatpfleger
1.3 Staatliches Bauamt Rosenheim
1.4 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
1.5 Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
1.6 Bayerischer Bauernverband München
1.7 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
1.8 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
1.9 Polizeiinspektion Ebersberg
1.10 Kreisjugendring Ebersberg
1.11 Evang. Pfarramt Ebersberg
1.12 Kath. Pfarramt Ebersberg
1.13 Erzbischöfliches Ordinariat München
1.14 Deutsche Telekom
1.15 Deutsche Funkturm
1.16 Energienetze Bayern 
1.17 Stadt Grafing b. München
1.18 Gemeinde Forstinning
1.19 Gemeinde Hohenlinden
1.20 Gemeinde Anzing
1.21 Gemeinde Frauenneuharting
1.22 BUND Naturschutz, Kreis Ebersberg
1.23 Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg
1.24 Bayerischer Jagdverband
1.25 Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
1.26 Stadt Ebersberg, Klima- und Energiemanager
1.27 Stadt Ebersberg, Amt für Familie und Kultur
1.28 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
1.29 Bayerische Staatsforsten
1.30 Landesamt für Umwelt
1.31 Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt
1.32 Deutscher Modellfliegerverband e. V. 
1.33 Modellflugsportverband Deutschlang e. V. 

2. Keine Anregungen / Bedenken haben vorgetragen
2.1 Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 09.09.2024
2.2 Landratsamt Ebersberg, untere Immissionsschutzbehörde, Schr. v. 16.09.2024
2.3 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 23.09.2024
2.4 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 27.08.2024
2.5 Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schr. vom 24.09.2024
2.6 Vodafone GmbH, Schreiben vom 17.09.2024
2.7 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 06.09.2024
2.8 Markt Kirchseeon, Schreiben vom 27.08.2024
2.9 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 27.08.2024
2.10 Stadt Ebersberg, Abfall/Umwelt, Schreiben vom 24.09.2024
2.11 Bundesnetzagentur Richtfunk, Schreiben vom 27.08.2024
2.12 Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, Schreiben vom 26.08.2024
2.13 Ericsson Services GmbH, Schreiben vom 09.09.2024
2.14 Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, Schr. v. 24.09.2024
2.15 Bayernets GmbH, Schreiben vom 27.08.2024
2.16 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, Schreiben vom 18.09.2024
2.17 LRA Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 26.09.2024
2.18 IHK München und Oberbayern
2.19 Landratsamt Ebersberg, untere Naturschutzbehörde, Schr. vom 27.09.2024 (eing.27.09.24)


3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schr. vom 27.08.2024
3.2 Stadt Ebersberg, Tiefbau, Schreiben vom 27.08.2024
3.3 Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, Schreiben vom 27.08.2024
3.4 Deutsche Flugsicherung GmbH, Schreiben vom 13.09.2024
3.5 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding Schr. v. 30.09.2024


C. Behandlung der Stellungnahmen: 

3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schreiben vom 27.08.2024

Sachvortrag:
die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgen-
de Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.  

Ergebnisse der letzten Stellungnahme  
Zur o.g. Planung gaben wir bereits mit Schreiben vom 28.06.2024 eine Stel-
lungnahme ab. Darin kamen wir zu dem Schluss, dass die Darstellung eines 
Sondergebietes SO „Windenergie“ den Erfordernissen der Raumordnung nicht 
grundsätzlich entgegensteht, sofern die Hinweise zu den Zielen und Grundsät-
zen der Raumordnung (u.a. Natur, Landschaft und Freiraumstruktur) beachtet 
bzw. berücksichtigt werden.

Diese waren:
Planung:  
Die Stadt Ebersberg beabsichtigt die Darstellung eines sonstigen Sondergebie-
tes nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Windenergie“. Ziel der Pla-
nung ist die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe (einschl. 
Rotor) von 246,60 m. Das Planungsgebiet (Größe ca. 4,2 ha) befindet sich 
nordwestlich von Pollmoos innerhalb des Bergholzes und ist im gültigen Flä-
chennutzungsplan der Stadt überwiegend als „Flächen für Wald“ (forstwirtschaft-
liche genutzte Flächen) darstellt. 

Erfordernisse der Raumordnung:  
Gemäß LEP 1.3.1 (G) soll den Anforderungen des Klimaschutzes Rechnung 
getragen werden, insbesondere durch (...) die verstärkte Erschließung und Nut-
zung erneuerbarer Energien (...).  

Gemäß LEP 5.4.1 (G) sollen land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete
erhalten werden. Insbesondere hochwertige Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.  

Gemäß LEP 5.4.2 (G) sollen große zusammenhängende Waldgebiete, Bannwälder und landeskulturell oder ökologisch besonders bedeutsame Wälder vor Zerschneidungen und Flächenverlusten bewahrt werden.

Gemäß LEP 6.2.1 (Z) sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen.

Gemäß LEP 6.2.2 (Z) sind in den Regionalplänen im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen festzulegen.

Gemäß LEP 6.2.2 (G) können in den Regionalplänen im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten ergänzend Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen festgelegt werden.

Gemäß LEP 7.1.3 (G) sollen Freileitungen, Windkraftanlagen und andere weithin sichtbare 
Bauwerke insbesondere nicht in schutzwürdigen Tälern und auf landschaftsprägenden Geländerücken errichtet werden.

Gemäß RP 14 B IV G 7.7 sollen kommunale Windkraftplanungen gefördert werden. 

Landesplanerische Bewertung

Energieversorgung  
Unter dem Aspekt einer nachhaltigen Energieversorgung ist die Planung als Positivsteuerung von Windkraftanlagen grundsätzlich zu begrüßen. Vorranggebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen sind im Regionalplan der Region München bisher nicht festgelegt. 

 

Natur, Landschaft und Freiraumstruktur 
Das Planungsgebiet liegt innerhalb überwiegend forstwirtschaftlich genutzter Flächen. Das 
Waldstück ist dabei gemäß Waldfunktionsplan der Bayerischen Forstverwaltung nicht als Fläche von besonderer Bedeutung kartiert. Auch handelt es sich nicht um Schutz- oder Bannwald. 
Im Umfeld der geplanten Windenergieanlage kann weiterhin eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung gewährleistet werden. Des Weiteren ist aufgrund der Höhendifferenz zu den Baumwipfeln zu erwarten, dass die von den Rotoren überstrichene Fläche weiterhin forstwirtschaftlich genutzt werden kann. Die in der Bauphase temporär in Anspruch genommenen Flächen werden nach Abschluss der Bauarbeiten wiederaufgeforstet. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Waldflächen (Rodung) beschränkt sich auf vergleichsweise kleine Teile im Bereich des Mastfußes, den Kranstellflächen sowie der Zuwegung. Der genaue Umfang der erforderlichen Rodungsmaßnahmen wird im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver-
fahren konkretisiert. Geeignete Ausgleichsflächen werden im weiteren Verfahren aufgezeigt.
Im Süden und Norden des Standortes ist die Landschaft geprägt von landwirtschaftlichen 
Acker- und Grünlandflächen. Zwischen Traxl und Rinding befinden sich entlang der Landstraße Kiesabbaustellen. Die Topographie kann als flachwellig betrachtet werden, wobei sich der geplante Standort auf einer leichten Anhöhe befindet. In Hinblick auf das Landschaftsbild (Einsehbarkeit bzw. Fernsicht) kann aus landesplanerischer Sicht keine abschließende Bewertung vorgenommen werden. Die Wirkung einer einzelnen Windkraftanlage dürfte sich aufgrund der Lage im Wald (Bergholz) erst aus größerer Entfernung offenbaren. 

Immissionsschutz 
Laut Umweltbericht befindet sich die nächstgelegene Wohnbebauung zum Ortsteil Pollmoos, welcher sich etwa 600 m südöstlich des geplanten WEA-Standorts befindet. In ungefähr 1 km Entfernung lägen die Dörfer Englmeng im Norden und Traxl im Süden. Im gültigen Flächennutzungsplan seien beide als Dorfgebiet (MD) ausgewiesen. Im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens werde anhand des konkreten Anlagentyps und Anlagenstandorts ein Schallschutzgutachten erstellt und die zu erwartenden Lärmemissionen detailliert geprüft. Weiterhin werde ein Gutachten zum Schattenwurf erstellt. Die Ergebnisse der Fachgutachten würden im weiteren Verfahren ergänzt.

Denkmalschutz 
Gemäß vorgelegter Begründung/Umweltbericht befinden sich laut Bayerischem Landesamt für Denkmalpflege keine Bau- oder Bodendenkmäler innerhalb des Plangebiets. Im Süden von Pollmoos in etwa 600 m vom geplanten Standort der WEA entfernt befände sich ein Baudenkmal (Hofkapelle, Aktennummer D-1-75-115-88). Darüber hinaus seien keine besonders landschaftsprägenden Denkmäler im Änderungsbereich oder in dessen Umfeld. Die nächsten besonders landschaftsprägenden Denkmäler befänden sich erst in einem Abstand von rund 15 km um die geplante WEA. Hierbei handelt es sich um die Wallfahrtskirche Mariä Himmelfahrt bei Tuntenhausen im Süden, die Wasserburger Altstadt im Osten sowie das Schloss Haag im Nordosten. 


 

Flugsicherung 
Um eine Störung des zivilen und militärischen Luftverkehrs (insbesondere von Radaranlagen der Flugsicherung) grundsätzlich zu vermeiden, wird eine Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden empfohlen. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass gem. § 14 Abs. 1 LuftVG Bauwerke über 100 m der Zustimmung der Luftfahrtbehörde bedürfen. Laut vorgelegter Begründung wurde am Landratsamt Ebersberg bereits ein immissionsschutzrechtliches Vorbescheidsverfahren am 13.01.2023 eingeleitet. Mit Bescheid vom 01.08.2023 erging seitens des Landratsamtes die Entscheidung, dass die Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 246,6 m an der beantragten Stelle im Hinblick auf die Belange des zivilen und militärischen Luftverkehrs grundsätzlich genehmigungsfähig ist. 

Naturschutz 
Um sicherzustellen, dass die Windkraftanlage keine Störung des Naturhaushaltes bewirkt und die Belange des Artenschutzes hinreichend berücksichtigt werden, kommt den Ausführungen der höheren Naturschutzbehörde eine besondere Bedeutung zu: 
Die höhere Naturschutzbehörde (SG 51 der Regierung von Oberbayern) wird voraussichtlich in gesonderter Mitteilung zu den vorliegenden Planungen Stellung nehmen. 

Gesamtergebnis: 
Aus Sicht der höheren Landesplanungsbehörde steht die Darstellung eines Sondergebietes SO„Windenergie den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen, sofern die Hinweise zu den o.g. Zielen und Grundsätzen der Raumordnung beachtet bzw. berücksichtigt werden. 

Neue Planunterlagen vom 20.08.2024:  
Da sich der Sachverhalt in landesplanerisch relevanten Aspekten nicht geändert 
hat, ist eine erneute Bewertung aus fachlicher Sicht nicht veranlasst.

Behandlungsvorschlag: 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die im Schreiben vom 28.06.2024 angesprochenen Punkte wurden bzw. werden wie folgt berücksichtigt:

Natur, Landschaft Freiraumstruktur:
Berücksichtigung im Umweltbericht bzw. auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens im landschaftspflegerischen Begleitplan. Für die Auswirkungen auf die Landschaft wurde festgestellt, dass diese nicht kompensierbar sind. Es wird deshalb gem. § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG eine Ersatzzahlung geleistet. 

Immissionsschutz:
Die Belange des Immissionsschutzes werden auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens berücksichtigt. Hierzu liegt bereits ein entsprechendes schalltechnisches Gutachten vor. Die untere Immissionsschutzbehörde hat im Rahmen des FNP-Verfahrens keine Anregungen mehr vorgetragen. 

Denkmalschutz:
Belange des Denkmalschutzes sind durch die Planung nicht betroffen. Sollten wieder erwarten Bodendenkmäler zu Tage treten, wird dies im Rahmen der Genehmigungsplanung behandelt. 

Flugsicherung:
Die Belange der Flugsicherung wurden auf der Ebene des Vorbescheidsverfahren berücksichtigt bzw. sind im weiteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten.  
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes stehen Belange der Flugsicherung nicht entgegen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat mit Schreiben vom 18.09.2024 mitgeteilt, dass aufgrund § 18a LuftVG das Vorhaben im Einklang mit diesen Vorschriften steht. Ebenso bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben sowie die 17. FNP-Änderung. 

Naturschutz:
Die Belange des Naturschutzes werden im Umweltbericht behandelt und im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft. 

Eine Planänderung ist daher nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3.2 Stadt Ebersberg Tiefbau: 
Es wird auf die Stellungnahme vom 22.05.2024 verwiesen. 

Diese lautete: 
Kanalisation
Das Gebiet nordwestlich der Ortschaft Pollmoos, südlich der Ortschaft Englmeng, grenzt an keine Bebauung an. Eine öffentliche Kanalisation ist hier nicht vorhanden.
Anfallendes Regenwasser aus befestigten Flächen ist flächig auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern. 

Wasserversorgung
Das Gebiet nordwestlich der Ortschaft Pollmoos, südlich der Ortschaft Englmeng, grenzt an keine Bebauung an. Eine öffentliche Wasserversorgung ist hier nicht vorhanden. Eine Löschwasserversorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung besteht daher für dieses Gebiet nicht.

Straßenbau 
Die verkehrliche Anbindung des Gebietes nordwestlich der Ortschaft Pollmoos, südlich der Ortschaft Englmeng, ist über die angrenzende Gemeindeverbindungsstraße gewährleistet.
Aufgrund der Ausmaße von Windrädern, vor allem der Rotorflügel, muss überprüft werden, ob Ausbaumaßnahmen an Straßen, vor allem im Kurvenbereich, notwendig werden. Etwaige Ausbaumaßnahmen sind mit den jeweiligen Grundstückseigentümern abzustimmen und von deren Seite genehmigen zu lassen. Notwendiger Grundstücksbedarf ist vorab abzuklären und mittels einer Planung nachzuweisen.   
Die Kosten für die Planung, den Bau, eventuell notwendigen Grundstückserwerb sowie notwendige Erschließungsmaßnahmen trägt der Bauwerber. 

Allgemein 
Um das geplante Projekt reibungslos durchführen zu können, ist aus Sicht der Tiefbauabteilung eine enge Abstimmung zwischen dem Bauwerber, den zuständigen Behörden und der Stadtverwaltung notwendig. Die notwendigen Anträge auf die erforderlichen Genehmigungen sollten daher unbedingt rechtzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.

Behandlungsvorschlag:
Es wird auf die Behandlung in der Ferienausschusssitzung vom 20.08.2024 verwiesen. Neue Punkte wurden nicht vorgetragen. 
Die Fragen der Löschwasserversorgung werden auf der Ebene der Genehmigungsplanung bearbeitet. Hierfür liegt den Antragsunterlagen ein Brandschutzgutachten des Büros Steinhöfer Ingenieure vom 19.02.2024 bei; hierauf wird verwiesen. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3.3 Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, Schreiben vom 27.08.2024
Verwiesen wird auf die Stellungnahme vom 03.06.2024

Diese lautete:

1. Bauschutzbereich und ziviler Flugbetrieb:
Das Sondergebiet für Windenergie befindet sich außerhalb von Bauschutzbereichen von zivilen Flugplätzen und außerhalb von zivilen Kontrollzonen.
Ohne eine Überprüfung und Stellungnahme durch die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS, Adresse: DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, SIS/ND, Am DFS-Campus 10, 63225 Langen), die bei Bauwerken ab einer Höhe von 100 m ü. Grund (Regelfall bei Windkraftanlagen) im Genehmigungsverfahren verpflichtend zu beteiligen ist, kann vom Luftamt Südbayern zu den Auswirkungen auf den zivilen Flugbetrieb keine abschließende Bewertung vorgenommen werden.
Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend die Beteiligung der DFS als Träger öffentlicher Belange, da das Luftamt Südbayern etwaige Belange der DFS (z. B. Höhenbeschränkungen für Windkraftanlagen aufgrund festgelegter Flugverfahren, Meldepunkte, An- und Abflugflächen, etc.) nicht wahrnehmen kann.

2. Schutz von Flugsicherungseinrichtungen (§ 18a LuftVG):
Vom Bauschutzbereich eines Flugplatzes zu unterscheiden sind die Anlagenschutzbereiche der Flugsicherungseinrichtungen. Flugsicherungseinrichtungen befinden sich nicht nur in der Nähe von Flugplätzen, sondern verteilen sich auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Flugsicherungseinrichtungen sind z.B. UKW-Drehfunkfeuer (VOR), Entfernungsmessgeräte (DME) oder Radaranlagen. Bauwerke und Gelände in ihrer Umgebung können Störungen verursachen. Zum Schutz vor etwaigen Störungen sind um diese Flugsicherungseinrichtungen Schutzbereiche, sogenannte "Anlagenschutzbereiche" eingerichtet. Bauwerke, die innerhalb dieser Bereiche errichtet werden sollen, werden daraufhin geprüft, ob sie bei Flugsicherungseinrichtungen Störungen verursachen können. Nur weil ein Bauwerk innerhalb eines Anlagenschutzbereichs liegt, ist dessen Bau nicht per se ausgeschlossen, erfordert aber eine Prüfung und Entscheidung/Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) nach § 18a LuftVG.
Ob ein Bauwerk innerhalb eines Anlagenschutzbereichs liegt, kann mit der interaktiven 2D-Karte und noch exakter mit der 3D-Vorprüfung auf der Homepage des BAF geprüft werden. Demnach befinden sich das Sondergebiet für Windenergie vollständig innerhalb eines zivilen Anlagenschutzbereichs für Flugnavigationsanlagen und die obigen Ausführungen sind zu beachten.
Wir empfehlen deshalb dringend das BAF (Adresse: Monzastr. 1 in 63325 Langen) als Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufzufordern, da etwaige Interessen des BAF vom Luftamt Südbayern nicht wahrgenommen werden und eine Entscheidung nach § 18a LuftVG allein das BAF trifft.

3. Modelfluggelände:
Für Modelfluggelände liegt die Zuständigkeit ausschließlich bei zwei Verbänden, sodass wir dringend empfehlen, sie als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

4. Bauwerke außerhalb des BSB (§ 14 LuftVG):
Jeder Standort unterliegt zudem allgemein den Anforderungen, die sich aus § 14 LuftVG ergeben. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LuftVG darf die für die Erteilung einer Genehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken außerhalb des Bauschutzbereiches, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde (Luftamt Südbayern) genehmigen. Die Windkraftanlagen bedürfen im Verfahren nach § 14 LuftVG stets einer Begutachtung durch die DFS gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG. Diese gibt Auskunft darüber, ob aus zivilen und militärischen Flugbetriebsgründen i. S. d. § 14 LuftVG Einwendungen bestehen.

5. Militärische Belange:
Für die aus militärisch-flugsicherungstechnischen Gründen erforderliche gutachtliche Stellungnahme gemäß § 18a LuftVG (Schutz der militärischen Flugsicherungseinrichtungen) und für die militärischen Belange in den Bereichen der Flugsicherung, des Flugbetriebs und der Freiheit von Luftfahrthindernissen in den Bauschutzbereichen der Militärflugplätze liegt die Zuständigkeit gemäß § 30 Abs. 2 Satz 4 LuftVG ausschließlich bei der militärischen Luftfahrtbehörde (Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr – Referat Infra I 3, Fontainengraben 200 in 53123 Bonn). Sie ist zudem zu beteiligen hinsichtlich der militärischen Schutzbereiche, der Infrastruktur und der Liegenschaften der Bundeswehr. Wir regen daher auch dringend deren Beteiligung an.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Neue Belange wurden nicht mehr vorgetragen. Es wird auf die Behandlung der Stellungnahme in der Ferienausschusssitzung vom 20.08.2024 verwiesen. 

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat mit Schreiben vom 18.09.2024 mitgeteilt, dass sowohl die 17. Flächennutzungsplanänderung als auch das Vorhaben „Windkraftanlage Föhrenpold im Einklang mit § 18a LuftVG steht. 
Die weiteren Belange werden auf der Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens behandelt. Die angesprochenen Träger öffentlicher Belange wurden auch im Rahmen der förmlichen Beteiligung um Stellungnahme gebeten. Es wurde keine Anregungen bzw. Stellungnahme vorgetragen. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.



3.4 Deutsche Flugsicherung GmbH, Schreiben vom 13.09.2024
Die Stellungnahme vom 06.06.2024, V202401365 gilt weiterhin. 

Diese lautete:
Vortrag:
Durch oben genanntes Plangebiet ist der Anlagenschutzbereich gem. §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der folgenden Flugsicherungseinrichtung betroffen:

- Radaranlage Großhaager Forst [GHF] - Geogr. Koordinaten (ETRS89): 48° 19‘ 30,22" N / 11° 46‘
07,64‘‘ E; Höhe des Geländes 456,5 m ü. NN; lateraler Radius 15 km

Für den aktuellen Planungsstand können aufgrund der vorliegenden Detaillierung keine weitergehenden Aussagen getroffen werden. 

Wir empfehlen, innerhalb von Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen, da die im Genehmigungsverfahren gem. §18a LuftVG möglichen Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten Windenergieanlagen dem eigentlichen Ziel von Vorrang- und Eignungsgebieten entgegenstehen. Dennoch könnte sich aufgrund örtlicher Gegebenheiten ein Potential für die Vereinbarkeit des Windenergievorhabens mit den Belangen des Anlagenschutzes ergeben. Um dies zu eruieren, bieten wir Ihnen die Möglichkeit einer unverbindlichen Vorprüfung an. Details können Sie dem Anhang entnehmen.

Unabhängig davon weisen wir darauf hin, dass konkrete Windenergievorhaben in
Anlagenschutzbereichen bei der zuständigen Luftfahrtbehörde zur Prüfung gem. §18a LuftVG einzureichen sind.

Bei der Beurteilung des Vorhabens bezüglich der Betroffenheit von Anlagen der DFS wurden die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen berücksichtigt. Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und -schutzbereichen Stand Juni 2024. Momentan beabsichtigen wir im Plangebiet keine Änderungen, diese sind jedoch aufgrund betrieblicher Anforderungen nicht auszuschließen.

Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) über unsere Stellungnahme informiert. 

Hinweis: Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt unter dem nachfolgenden Link eine interaktive Karte mit den aktuell gültigen Anlagenschutzbereichen verschiedener Flugsicherungsorganisationen gem. §18a LuftVG zur Verfügung.
http://www.baf.bund.de/DE/Themen/Flugsicherungstechnik/Anlagenschutz/anlagenschutz_node.html
Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 LuftVG unberührt. 

Zusätzliche Hinweise zur Hindernisfreiheit:
Aufgrund einer Höhe von mehr als 100,00 m über Grund ist das Einzelvorhaben von § 14 LuftVG betroffen und bedarf stets einer luftrechtlichen Zustimmung. Die konkreten Planungen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der zuständigen Landesluftfahrtbehörde vorzulegen. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens wird gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG die DFS durch die Luftfahrtbehörde beteiligtund zur gutachtlichen Stellungnahme aufgefordert. Die DFS prüft die Einhaltung der Hindernisfreiflächen sowie die An- und Abflugverfahren an betroffenen Flugplätzen (Flughäfen, Landeplätze, Segelfluggelände, Hubschraubersonderlandeplätze).

Auskünfte zu den Hindernisfreiflächen und zu den Anforderungen an die Hindernisfreiheit erteilt die Landesluftfahrtbehörde als Genehmigungsbehörde für die Flugplätze in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Folgende Abstandsregelungen sind bei den Planungen bereits im jetzigen Stadium zu berücksichtigen: 

  • Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb, veröffentlicht als NfL I 92/13, dort: Gefahren für den Flugplatzverkehr in der Platzrunde;

  • Festlegung von Mindestabständen von Hindernissen zu festgelegten Sichtflugverfahren, veröffentlicht als NfL 1-847-16.


Behandlungsvorschlag:
Es wird auf die Behandlung der Stellungnahme in der Ferienausschusssitzung vom 20.08.2024 verwiesen. Neue Punkte wurden nicht mehr vorgetragen.
 Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat mit Schreiben vom 18.09.2024 mitgeteilt, dass sowohl die 17. Flächennutzungsplanänderung als auch das Vorhaben „Windkraftanlage Föhrenpold im Einklang mit § 18a LuftVG steht. 
Die weiteren Belange werden auf der Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens behandelt.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


Hinweis:
Zum Zeitpunkt der Ladung (26.09.2024) lagen die Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde vom LRA Ebersberg sowie die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding (AELF) noch nicht vor. Das AELF erhielt Fristverlängerung bis 04.10.2024. 
Der Punkt ist vorberatend und wird abschließend voraussichtlich am 05.11.2024 im Stadtrat behandelt.
Aus diesem Grund ergeht die nachfolgende Gesamtbeschlussempfehlung unter dem Vorbehalt, dass aufgrund der fehlenden Stellungnahmen eine weitere Planauslegung nicht mehr erforderlich wird.

3.5 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Schreiben vom 30.09.2024. 

 Für die Beteiligung an o.g. Planungsvorhaben bedanken wir uns. Das Amt für 
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Ebersberg-Erding gibt eine 
gemeinsame Stellungnahme der Bereiche Landwirtschaft (Frau Petra Fest-
ner) und Forsten (Frau Fischer, Herr Bachmann) ab. 

Die Sachverhalte, welche in unserer Stellungnahme vom 20.06.2024 (Az.: 
AELF-EE-F2-4611-37-8-5) festgehalten wurden, haben weiterhin Gültigkeit.
Ausführlichere Stellungnahmen erfolgen im Rahmen des ebenfalls vorlie-
genden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.

Wir stehen für Rückfragen zur Verfügung. Bitte nutzen Sie dafür unsere 
Poststelle < poststelle@aelf-ee.bayern.de >, da ansonsten eine Bearbeitung 
in Abwesenheit nicht gewährleistet ist bzw. die formale und erforderliche Be-
teiligung aller hiesigen Ressorts nicht zeitgerecht erfolgen kann.

Behandlungsvorschlag: 
Seitens des AELF wurden zur frühzeitigen Beteiligung keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Offen blieb jedoch die Äußerung, ob der Waldbereich, in dem die WKA errichtet werden sollte, eine Sturmschutzfunktion einnimmt und daher einer Rodungserlaubnis nach Art. 10 BayWaldG nicht zugänglich ist.
Auf Nachfrage durch die Verwaltung teilte das AELF mit Schreiben vom 30.09.2024 folgendes mit: 

„für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und beantworten wunschgemäß noch nachträglich Ihre Frage zur „Sturmschutzfunktion“.

Dies erfolgt im Anhalt an unsere noch ausstehende Stellungnahme im Zuge des laufenden immissionsschutzrechtlichen Verfahrens, da erst in letzterem die kleinräumigen Planungsbedingungen konkret abgebildet sind.

So, wie das Windrad gemäß der übermittelten Unterlage zum Liegen kommt, ist ein kleines Stück Altbestand (ca. 20 m x 20 m) von der Fällung betroffen. Dieser homogene Fichtenbestand ist bereits aufgelockert und zeigt am Westrand nur mäßige Vitalität. Im östlichen Anschluss an den südlichsten zu entnehmendem Abschnitt, findet sich ein strukturreicher Bereich mit Buche, der den neuen Waldrand bilden und die einhergehende Schutzfunktion übernehmen kann. Weiter nach Norden befindet sich in ca. 20 Metern Bestandstiefe eine alte Rückegasse, durch die der hinterliegende Bestand bereits abgerückt ist. 

Zwar ist die Entnahme der Altbestandsbäume im Westen nicht optimal und birgt somit ein nicht gänzlich auszuschließendes Restrisiko. Aufgrund der bereits vorhandenen Struktur und der Tatsache, dass der Bestand selbst geschwächt und hiebsreif ist, gehen wir aber nicht von einer Schutzwaldfunktion aus. Dies setzt jedoch voraus, dass nicht in den geschlossenen Bestandesteil östlich der bereits vorhandenen Rückegasse eingegriffen wird.“ 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Die detaillierten Auflagen zum Eingriff in den Waldbestand werden auf der Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geklärt. 

Beschlussempfehlung:
Der Technischen Ausschuss mit Kenntnis von der Stellungnahme des AELF. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 
   

 

Gesamtbeschlussempfehlung: 

  1. Der Technische Ausschuss nimmt von der Beteiligung der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis. 

  2. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung des 17. Flächennutzungsplanänderung vom 20.08.2024 zu Eigen und empfiehlt dem Stadtrat, den erläuterten Beschlussvorschlägen zuzustimmen. 

  3. Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die 17. Flächennutzungsplanänderung Sondergebiet Windenergie Föhrenpold mit Begründung und Umweltbericht ohne Änderungen in der Fassung vom 08.10.2024 zu billigen.

  1. Die Mitglieder des Technischen Ausschusses empfehlen dem Stadtrat, den Feststellungsbeschluss zu fassen und die Verwaltung zu beauftragen, die Genehmigung für die 17. Änderung des Flächennutzungsplans einzuholen. 

Diskussionsverlauf

StR Ried spricht sich weiterhin gegen Windräder aus, denn man wisse nicht was man tue. Es würde eine bedenkliche Sache forciert mit der die Landschaft amputiert und kaputt gemacht wird. 

StR Mühlfenzl stellte fest, dass keine Einsprüche aus der Bevölkerung vorliegen würden und lobte die durchgeführte Bürgerbeteiligung. Man soll den Schritt wagen; wesentliche Einschränkungen sind nicht zu erwarten. 

StR Otter stimmte seinem Vorredner zu. Man habe sich die Sache nicht leicht gemacht und stets kritisch und offen diskutiert. Veränderungen sollten kritisch begleitet werden. Sie sind nur sinnvoll wenn sich daraus Verbesserungen ergeben. 

StR Friedrichs fand die Windenergie richtig. Es würde das Klimaschutzkonzept der Stadt umgesetzt. Er lobte die vorbildliche Bürgerbeteiligung. 

Beschluss

Gesamtbeschlussempfehlung: 

  1. Der Technische Ausschuss nimmt von der Beteiligung der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis. 

  2. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung des 17. Flächennutzungsplanänderung vom 20.08.2024 zu Eigen und empfiehlt dem Stadtrat, den erläuterten Beschlussvorschlägen zuzustimmen. 

  3. Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die 17. Flächennutzungsplanänderung Sondergebiet Windenergie Föhrenpold mit Begründung und Umweltbericht ohne Änderungen in der Fassung vom 08.10.2024 zu billigen.

  1. Die Mitglieder des Technischen Ausschusses empfehlen dem Stadtrat, den Feststellungsbeschluss zu fassen und die Verwaltung zu beauftragen, die Genehmigung für die 17. Änderung des Flächennutzungsplans einzuholen. 



 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Dokumente
Download 17.FNPÄ Wind_Begründung_240826 (1).pdf
Download 17.FNPÄ Wind_Planzeichnung_240826 (2).pdf
Download 17.FNPÄ Wind_Umweltbericht_240826 (3).pdf
Download 17.FNPÄ Wind_Umweltbericht_Anhang_240826 (4).pdf

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5. Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV); Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) des Typs ENERCON E-160 EP5 E3 R1 mit einer Nennleistung von 5,56 MW, einer Nabenhöhe von 166,6 m und einem Rotordurchmesser von 160m (Gesamthöhe 246,6 m) auf FlNr. 1830, Gemarkung Oberndorf, 85550 Ebersberg (nördlich der Ortschaft Pollmoos)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.10.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Landratsamt Ebersberg fordert die Stadt im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Stellungnahme für die Windenergieanlage „Föhrenpold“ auf. 

Es handelt sich gemäß §§4, 6 und 19 BImSchG um ein vereinfachtes Verfahren. 

Die Antragsteller planen die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) des Typs ENERCON E-160 EP5 E3 R1 mit einer Nennleistung von 5,56 MW und einer Gesamthöhe von 246,6 m am o. g. Betriebsstandort.  
Das geplante Vorhaben unterliegt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. §§ 1, 2 der 4. BImSchV und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV).

Gemäß der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG werden von diesem Verfahren auch andere Genehmigungserfordernisse, wie z. B. die nach Art. 55 Abs. 1 BayBO erforderliche Baugenehmigung, die nach Art. 63 BayBO beantragte Abweichung von den Abstandsflächen und die nach Art. 9 BayWald erforderliche Rodungserlaubnis eingeschlossen. 
Das Vorhaben unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des UVPG, da die Errichtung einer einzelnen Windkraftanlage nicht in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 5 UVPG).
Für das antragsgegenständliche Vorhaben wurde der Rechtsvorgängerin der Windenergie Föhren-
pold GmbH & Co. KG durch das Landratsamt Ebersberg am 01.08.2023 unter dem Az. 44/824-7 Ebersberg/ZSE ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG erteilt, mit dem die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Belange der Wehrbereichsverwaltung bzw. militärischen Belange, der luftverkehrsrechtlichen Belange der militärischen Luftfahrt, der luftverkehrsrechtlichen Belange der zivilen Luftfahrt, der Belange des Deutschen Wetterdienstes und der Richtfunkverteilanlagen und -strecken am beantragten Standort festgestellt wurde. 

Für das antragsgegenständliche Vorhaben führt zur Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage im Rahmen der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes die Stadt Ebersberg die Ausweisung des „Sondergebietes Windenergie Föhrenpold“ durch; der Aufstellungsbeschluss erfolgte am 22.08.2023, die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte zwischen dem 16.05.2024 und dem 19.06.2024. Die förmliche Beteiligung (öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB) sowie die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) erfolgt zwischen dem 27.08.2024 und dem 27.09.2024. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Im Rahmen der Behördenbeteiligung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren  bittet das Landratsamt die Stadt gem. § 10 Abs. 5 BImSchG i. V. m. § 11 der 9. BImSchV um Stellungnahme aus bauplanungsrechtlicher Sicht und Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB. 

Seitens der Verwaltung sind zum vorliegenden Antrag keine Anmerkungen mehr erforderlich, da die baurechtlichen Fragen bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes geklärt wurden.

Das städtische Tiefbauamt fordert, dass die betroffenen Zufahrts- und Anlieferstraßen aus Beweissicherungsgründen vor Baubeginn in ihrem Zustand erfasst und dokumentiert werden. Die Dokumentation ist der Stadtverwaltung vorzulegen. Etwaige Ausbauarbeiten wie Straßenverbreiterungen etc. sind rechtzeitig vor Baubeginn mit der Tiefbauverwaltung abzustimmen. Die Kosten haben die Antragsteller zu tragen.  

Die Verwaltung schlägt vor, dem Vorhaben das Einvernehmen zu erteilen. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) des Typs ENERCON E-160 EP5 E3 R1 mit einer Nennleistung von 5,56 MW und einer Gesamthöhe von 246,6 m auf FlNr. 1830, Gemarkung Oberndorf, 85550 Ebersberg (nördlich der Ortschaft Pollmoos). 

Der Technische Ausschuss erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Die Stadt fordert die Genehmigungsbehörde auf folgende Punkte als Nebenbestimmungen ggfs. in die Genehmigung mit aufzunehmen:

  1. Ausführliche Erfassung und Dokumentation der Anliefer- und Zufahrtsstraße einschl. der Übergabe der Dokumentation an die Stadtverwaltung

  2. Ausbauarbeiten an Straßen sind rechtzeitig (8 Wochen) vor Baubeginn mit der städt. Tiefbauverwaltung abzustimmen. 

  3. Kosten etwaiger Straßenausbaumaßnahmen trägt der Antragsteller. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Dokumente
Download 2.1_20240613 GP01 Pollmoos E-160 EP5 E3 166m_Übersicht 5km_1-25000.pdf
Download N2082_WEA_Föhrenpold_LBP_Plan1_LBuK_240709.pdf

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6. Bebauungsplan Nr. 131.4 - 4. Änderung Gmaind; Änderung der Verfahrensart - Durchführung eines Regelverfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.10.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Technische Ausschuss (TA) hat in seiner Sitzung am 15.05.2019 die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 131.3 – 4. Änderung Gmaind- beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 08.01.2020 bekanntgegeben. 
Der TA hat sich in seiner Sitzung vom 16.06.2020 mit den während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen befasst.
Der Bebauungsplan sollte im beschleunigten Verfahren nach § 13b i. V. m. 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2023 (4 CN 3.22) wurde der § 13b BauGB für unanwendbar erklärt.  
Das Bebauungsplanverfahren muss nun im sog. Regelverfahren durchgeführt werden. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes bedarf es an dieser Stelle nicht, da der rechtsw. FNP die zu beplanende Fläche bereits als Baufläche (MD) vorsieht. Somit ist das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten.   

Das Verfahren kann mit der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB weitergeführt werden. Die frühzeitige Beteiligung wurde bereits zwischen dem 16.01.2020 und 17.02.2020 durchgeführt. Weiterhin wurde zwischen 25.10.2022 und 25.11.2022 eine öffentliche Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Dieser Verfahrensschritt wurde allerdings noch auf Basis der Regelung nach § 13b BauGB durchgeführt, ohne Umweltprüfung. 

Die förmliche Umweltprüfung wurde nun nachgeholt, das Ergebnis liegt im Umweltbericht vom 10.07.2024 vor. Die erforderlichen Ausgleichsflächen wurde ebenfalls mit der UNB abgestimmt. Aufgrund der geringen Eingriffsfläche verständigte man sich darauf, am Südrand des Plangebietes der FlNr. 1064/25 zwei heimisch Obstbäume, Hochstamm, StU 12 – 14 cm, zu pflanzen. 

Neben der Umweltprüfung liegt der Bebauungsplanentwurf Nr. 131.4 – 4. Änderung Gmaind in der Fassung vom … vor. 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Bebauungsplanentwurf nebst Umweltbericht zuzustimmen und die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) durchzuführen. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 131.4 – 4. Änderung Gmaind mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 10.07.2024 und stimmt diesem Entwurf zu. 

Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 240710_B-Plan 13.4_Gmaind_Umweltbericht.pdf
Download 241001_EBE_Begründung Gmaind.pdf
Download 241002_Bebauungsplanänderung Gmaind.pdf

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7. 19. Änderung des Flächennutzungsplanes-Bereich westlich der Hohenlindener Straße, östlich der Schwabener Straße; Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB); Empfehlung des Feststellungsbeschlusses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.10.2024 ö vorberatend 7

Sachverhalt

A. Vorgeschichte:
Der Stadtrat der Stadt Ebersberg fasst am 19.03.2024 den Einleitungsbeschluss für die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich westlich der Hohenlindener Straße. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 22.04.2024 bis 23.05.2024.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 29.07.2024 bis 02.09.2024 durchgeführt. 



B. Stellungnahmen:

1.         Keine Rückmeldung haben abgegeben.
1.1        Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung 
1.2        Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.3        Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde
1.4        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
1.5        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.6        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.7        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
1.8        Brandschutzdienststelle Ebersberg
1.9        Polizeiinspektion Ebersberg
1.10        Kreisjugendring
1.11        Evang.-Luther. Pfarramt
1.12        Katholisches Pfarramt 
1.13        Deutsche Telekom AG 
1.14        Energienetze Bayern GmbH & Co.KG
1.15        Stadt Grafing
1.16        Markt Kirchseeon
1.17        Gemeinde Forstinning
1.18        Gemeinde Anzing
1.19        Gemeinde Frauenneuharting
1.20        Bund Naturschutz Ebersberg 
1.21        Landesbund für Vogelschutz, Markt Schwaben
1.22        Stadt Ebersberg, Ausgleichsflächen, Abfallwirtschaft
1.23        Stadt Ebersberg, Klimamanager
1.24        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt
1.25         Staatliches Bauamt Rosenheim

2.        Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen:
2.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 05.08.2024
2.2        Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 08.08.2024
2.3        Landratsamt Ebersberg, staatl. Abfallrecht, Altlasten, Schreiben vom29.07.2024
2.4        Erzbischöfliches Ordinariat München, Schreiben vom 31.07.2024
2.5        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 28.08.2024
2.6        Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 07.08.2024
2.7        Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 19.04.2024

3.         Es wurden keine Stellungnahmen mit Anregungen oder Bedenken vorgetragen
3.1         Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 26.08.2024
3.2        Bayernwerk Netzcenter Ampfing, Schreiben vom 22.04.2024

3.1        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 26.08.2024
Vortrag:
die verbale Beschreibung der Ausgleichsfläche B (Textliche Festsetzungen 4.11 & Umweltbericht S. 29) enthält irrtümlicherweise einen Teil der Maßnahmenbeschreibung von Ausgleichsfläche A („Erhaltungspflege nach erfolgreicher Entwicklung“, „Stehenlassen über Winter als Überwinterungsquartier f. Insekten, 1 Reinigungsschnitt im Frühjahr“). Um Missverständnissen vorzubeugen empfehlen wir eine Korrektur.
Darüber hinaus bestehen zur Aufstellung des Bebauungsplans i. d. Fassung vom 09.07.2024 mit Änderung des Flächennutzungsplans mit Parallelverfahren keine Einwände oder Bedenken.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 
Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf den Darstellungsinhalt des Flächennutzungsplans, sondern sich nur auf das Bebauungsplanverfahren. Für die Flächennutzungsplanänderung werden keine Anregungen vorgetragen.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans Bebauungsplans ist nicht veranlasst.

3.2        Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 22.04.2024
       Vorbemerkung:
       Es wurde ohne weiteren Kommentar das Schreiben vom 22.04.2024, das im Rahmen der 
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB bereits vorgelegt wurde, nochmals vorgetragen. Auf die bereits erfolgte Behandlung und Abwägung (TA: 09.07.2024 / SR: 23.07.2024) wird hingewiesen:
       Vortrag:
gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen,
wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Kabel
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links
zur Trassenachse. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online
über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen
jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu
beteiligen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf den Darstellungsinhalt des Flächennutzungsplans, sondern nur auf den Regelungsinhalt des Bebauungsplans Nr. 211.Änderung oder Ergänzungen des Flächennutzungsplans sind nicht erforderlich. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.


Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. 



Beschlussvorschlag - TA:

Der Technische Ausschuss nimmt von der Beteiligung der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung des Bebauungsplanentwurfs vom 09.07.2024 zu Eigen und empfiehlt dem Stadtrat, den erläuterten Beschlussvorschlägen zuzustimmen. 
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die 19. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich westlich der Hohenlindener Straße mit Begründung und Umweltbericht ohne Änderungen in der Fassung vom 08.10.2024 zu billigen.
Die Mitglieder des Technischen Ausschusses empfehlen dem Stadtrat, den Feststellungsbeschluss zu fassen und die Verwaltung zu beauftragen, die Genehmigung für die 19. Änderung des Flächennutzungsplans einzuholen.

Beschluss

  1. Der Technische Ausschuss nimmt von der Beteiligung der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.
     
  2. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung des Bebauungsplanentwurfs vom 09.07.2024 zu Eigen und empfiehlt dem Stadtrat, den erläuterten Beschlussvorschlägen zuzustimmen. 

  3. Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die 19. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich westlich der Hohenlindener Straße mit Begründung und Umweltbericht ohne Änderungen in der Fassung vom 08.10.2024 zu billigen.

  4. Die Mitglieder des Technischen Ausschusses empfehlen dem Stadtrat, den Feststellungsbeschluss zu fassen und die Verwaltung zu beauftragen, die Genehmigung für die 19. Änderung des Flächennutzungsplans einzuholen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download FNP_19.Änderung_BEGRÜNDUNG-240709 Auslegung.pdf
Download FNP_19.Änderung_ENTWURF_240709-Auslegung.pdf

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8. Bebauungsplan Nr. 211 - westlich der Hohenlindener Straße und östlich der Schwabener Straße; Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB); Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.10.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

A. Vorgeschichte:
Am 05.03.2024 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 211 gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 22.04.2024 bis 23.05.2024 durchgeführt. 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 29.07.2024 bis 02.09.2024 durchgeführt. 


B. Stellungnahmen:

1.         Keine Rückmeldung haben abgegeben.
1.1        Landratsamt Ebersberg, staatl. Abfallrecht, Altlasten
1.2        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
1.3        Polizeiinspektion Ebersberg
1.4        Kreisjugendring
1.5         Evang.-Luther. Pfarramt
1.6         Katholisches Pfarramt 
1.7         Deutsche Telekom AG 
1.8        Stadt Grafing
1.9        Bund Naturschutz Ebersberg 
1.10        Markt Kirchseeon 
1.11        Gemeinde Forstinning
1.12        Gemeinde Anzing
1.13        Gemeinde Frauenneuharting
1.14        Staatliches Bauamt Rosenheim
1.15        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.16        Landesbund für Vogelschutz, Markt Schwaben
1.17        Stadt Ebersberg, Ausgleichsflächen, Abfallwirtschaft
1.18        Stadt Ebersberg, Klimamanager
1.19        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt




2.        Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen:
2.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 05.08.2024
2.2        Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 08.08.2024
2.3        Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 21.08.2024
2.4        Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 07.08.2024
2.5        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 30.07.2024
2.6        Erzbischöfliches Ordinariat München, Schreiben vom 31.07.2024
2.7        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 28.08.2024
2.8        Energienetze Bayern GmbH & Co.KG, Schreiben vom 26.08.2024 
2.9        Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 07.08.2024
2.10        Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 01.08.2024


3.         Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1         Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 26.08.2024
3.2        Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht, Schreiben vom 24.07.2024
3.3        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 19.08.2024
3.4        Brandschutzdienstelle Landratsamt Ebersberg, 26.07.2024/27.08.2024
3.5        Bayernwerk Netzcenter Ampfing, Schreiben vom 22.04.2024

Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. 


C. Behandlung der Stellungnahmen:

3.1        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 26.08.2024
Vortrag:
die verbale Beschreibung der Ausgleichsfläche B (Textliche Festsetzungen 4.11 & Umweltbericht S. 29) enthält irrtümlicherweise einen Teil der Maßnahmenbeschreibung von Ausgleichsfläche A („Erhaltungspflege nach erfolgreicher Entwicklung“, „Stehenlassen über Winter als Überwinterungsquartier f. Insekten, 1 Reinigungsschnitt im Frühjahr“). Um Missverständnissen vorzubeugen empfehlen wir eine Korrektur.
Darüber hinaus bestehen zur Aufstellung des Bebauungsplans i. d. Fassung vom 09.07.2024 mit Änderung des Flächennutzungsplans mit Parallelverfahren keine Einwände oder Bedenken.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die Anregung wird berücksichtigt und die Formulierung im Bebauungsplan und im Umweltbericht als redaktionelle Änderung ersatzlos gestrichen. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan und der Umweltbericht werden nach Maßgabe des Behandlungsvorschlags redaktionell geändert.

3.2        Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht, Schreiben vom 24.07.2024
       Vortrag:
zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung
genommen:
Die Fl-Nrn. 993, 995, 993/3 und 996/2 der Gemarkung Ebersberg sind derzeit nicht im
Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.
Bei Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen sind das Landratsamt Ebersberg
(Fachbereich Bodenschutzrecht) und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim (Sachgebiet
Altlasten) unverzüglich zu informieren

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Bezüglich des Hinweises auf schädliche Bodenveränderungen ist festzustellen, dass bereits ein entsprechender Hinweis (D. Hinweise durch Text, Ziffer 2) im Bebauungsplan enthalten ist. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 

3.3        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 19.08.2024
Vortrag:
wir verweisen auf unsere bisherigen Stellungnahmen, die im Technischen Ausschuss behandelt wurden.
Wir möchten Sie auf die Hinweiskarte „Oberflächenabfluss und Sturzflut“ aufmerksam machen, die zum 1. Februar.2024 veröffentlicht wurde. Der Karte können die potentiellen Fließwege bei Starkregen entnommen werden:
https://umweltatlas.bayern.de/mapapps/resources/apps/umweltatlas/index.html?lang=de&layers=lfu_domainnaturgefahren,service_naturgef_32,32;lfu_domain-naturgefahren,service_naturgef_33,33;lfu_domainnaturgefahren,
service_naturgef_24,24&scale=18056&bm=combined_with_webkarte_grau 

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die Anregung hinsichtlich der Hinweiskarte „Oberflächenabfluss und Sturzflut“ wird berücksichtigt. In der Begründung wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. Die Begründung wird nach Maßgabe des Behandlungsvorschlags redaktionell ergänzt.


3.4        Brandschutzdienststelle Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 26.07.2024        / 27.08.2024
Vortrag:
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des
abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von
Personen) auf, die als Voraussetzung für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind.
Sie greifen den Stellungnahmen zu einzelnen Bauanträgen nicht vor. Die Forderungen
betreffen nur den abwehrenden Brandschutz. Für den baulichen Brandschutz sind die
Bestimmungen der BayBO zu beachten.
Gegen die Planungen bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit Blick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes keine Bedenken, wenn nachfolgende Hinweis / Auflagen beachtet und umgesetzt werden. Wirksame Rettungs- und/ oder Löschmaßnahmen sind erst nach vollständiger Umsetzung genannter Punkte möglich.

1 Rettungswege
Die örtliche Feuerwehr der Stadt Ebersberg verfügt über ein Hubrettungsfahrzeug. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Soweit die notwendigen
Aufstellflächen hier nicht hergestellt werden, ist ein zweiter baulicher Rettungsweg oder ein Sicherheitstreppenraum herzustellen.

2 Zugänge und Zufahrten sowie Flächen für die Feuerwehr
Es sind entsprechend BayBO Art. 5 die Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück herzustellen, so dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Ausgänge ins Freie innerhalb von einer tatsächlichen Laufweglänge von nicht mehr als 50 m erreichbar sind.
Beträgt die Weglänge des Feuerwehrwehrzuganges zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und den bauordnungsrechtlich erforderlichen Ausgängen ins Freie (= Angriffsweg der Feuerwehr) sowie den mit tragbaren Leitern der Feuerwehr erreichbaren Stellen i. S. BayBO Art. 31 Abs. 2 Satz 2 (soweit zulässig) mehr als 50 m, so sind i. S. BayBO Art. 5 Abs. 1 Satz 4 Feuerwehrzufahrten/ -durchfahrten und Bewegungsflächen herzustellen.
Als Stichzufahrt (ohne Wendemöglichkeit) kann sie ausgebildet werden, wenn mindestens 5 m breit und nicht länger als 50 m. Auf die Anordnung einer definierten Bewegungsfläche am Ende der Stichzufahrt kann hier verzichtet werden.

3 Löschwasserversorgung, Objektschutz
1. Zur Sicherstellung wirksamer Löscharbeiten muss eine ausreichende Menge an Löschwasser vor Ort zur Verfügung stehen. Für die Bemessung der Löschwassermenge sind die Richtwerte für den Löschwasserbedarf gemäß Tabelle Anhang 1 des DVGW-Arbeitsblatt W 405 anzuwenden (DVGW = Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches).
2. Von möglichen Standorten eines Feuerwehrlöschfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum bzw. von den hierfür vorgesehenen Feuerwehraufstellflächen (vgl. „Zugänge und Zufahrten“) muss innerhalb von nicht mehr als 75 m Lauflänge eine geeignete
Löschwasserentnahmestelle erreichbar sein.
3. Zur Erzielung vorgenannter Abstände sind (gegebenenfalls weitere) Hydranten vorzusehen. Die Überflurhydranten sind nach DIN EN 14384 und/oder die Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 auszuführen. Die normativen Verweise aus DVGW Arbeitsblatt W405 Abschnitt 2 sind zu beachten.
4. Laut Empfehlung des Bay. Landesamtes für Wasserwirtschaft (jetzt LfU) sollte das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten 1/3 zu 2/3 betragen. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle sind Überflurhydranten wegen ihrer Erreichbarkeit und Inbetriebnahme insbesondere auch im Winter zu bevorzugen.
5. Entsprechend Artikel 1.3.1 der Vollzugsbekanntmachung des Bayer. Feuerwehrgesetzes beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht nur auf die Löschwasserbereitstellung des sog. Grundschutzes. Sie hat das Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweilige örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt.

4 Feuerwehrbedarfsplanung (Fußnote: Hier nur im Hinblick auf die Hilfsfrist)
Örtlich ist die FFW Ebersberg zuständig. Das nächstgelegene Feuerwehrhaus ist in einer
Entfernung von ca. 1,0 km, welche innerhalb der Ortschaft liegt.
Folglich kann davon ausgegangen, dass die Hilfsfrist nach BayFwG in aller Regel eingehalten wird.

Behandlungsvorschlag:
In Hinweis D.2 des Bebauungsplans ist aufgeführt, dass der Brandschutz über eine ausreichende Löschwasserversorgung der Stadt Ebersberg gewährleistet ist. Weitergehende Vorsorgemaßnahmen oder Regelungen sind im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht erforderlich. Die darüberhinausgehenden Belange sind im Rahmen der konkreten Projektplanung nachzuweisen. Für den Bebauungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 




3.5        Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 22.04.2024
       Vorbemerkung:
       Es wurde ohne weiteren Kommentar das Schreiben vom 22.04.2024, das im Rahmen der 
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB bereits vorgelegt wurde, nochmals vorgetragen. Auf die bereits erfolgte Behandlung und Abwägung (TA: 09.07.2024) wird hingewiesen:

       Vortrag:
gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen,
wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Kabel
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links
zur Trassenachse. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online
über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen
jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu
beteiligen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter Ziffer 10 der Hinweise sind im Bebauungsplan bereits entsprechende Hinweise auf die Sicherheitsbestimmungen der Versorgungsträger sowie die rechtzeitige Abstimmung mit den Versorgungsträgern enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht veranlasst.

Beschluss

1.
Der Technische Ausschuss nimmt von der Beteiligung der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung des Bebauungsplanentwurfs vom 09.07.2024 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen redaktionellen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.

3.
Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplan-Entwurf einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 08.10.2024 und beschließt den Bebauungsplan Nr. 211 als Satzung. 

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download BPL 211 Hohenlindener Straße _BEGRÜNDUNG_240709-Auslegung.pdf
Download BPL 211 Hohenlindener Straße _ENTWURF_240709-Auslegung.pdf

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9. Seniorenbeirat der Stadt Ebersberg; Antrag des Seniorenbeirats Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.10.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 05.09.2024, Eingang am 17.09.2024, beantragt der Seniorenbeirat der Stadt Ebersberg Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit.

Auf das Antragsschreiben wird verwiesen.





Stellungnahme der Verwaltung:

Die Einrichtung von Fußgängerüberwegen richtet sich nach den Vorgaben der R-FGÜ (Richtlinien zur Einrichtung von Fußgängerüberwegen).
Die Richtlinien geben vor, an welchen Stellen eine solche Einrichtung möglich ist, wie z.B. Verkehrsstärken (Kfz und Fußgänger), zulässige Geschwindigkeit, abgesenkte Gehwege als Aufstellfläche, Sichtweiten, Beleuchtung, Beschilderung, Markierung etc.
 
Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges setzt eine gründliche Prüfung der zuständigen Straßenverkehrsbehörden voraus. Diese Prüfung umfasst ein umfangreiches Anhörungsverfahren der zu beteiligenden Behörden (übergeordnete Straßenverkehrsbehörden und Polizei), sowie die Stellen des öffentlichen Nahverkehrs (MVV und Schulbusunternehmen).
Des Weiteren ist die Einrichtung mit dem Büro für Verkehrsplanung Innsbruck abzustimmen, inwieweit die beantragten Maßnahmen das Integrierte Mobilitätskonzept der Stadt Ebersberg berühren. 

Ähnlich verhält es sich mit dem beantragten Tempolimit und der Bodenmarkierung, soweit die Bereiche in eigener Zuständigkeit liegen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Die Einrichtung pro Fußgängerüberweg einschließlich der Arbeiten für den Tiefbau (Kabelverlegung aufgrund der vorgeschriebenen Beleuchtung, evtl. notwendige Absenkung von Gehwegen) werden auf ca. 10.000 bis 12.000 Euro geschätzt. 

Diskussionsverlauf

StR Friedrichs begrüßt den Antrag; dieser ist im dem Integrierten Mobilitätskonzept abzustimmen. Ein Fußgängerüberweg sollte im Bereich der Heinrich-Vogl-Straße erreicht werden, da die vorhandenen Furten keine rechtliche Wirkung hätten. Nach den neuen rechtlichen Bestimmungen in der StVO seinen 150 m vor und nach Zebrastreifen nun Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h möglich. Die Querung der Heinrich-Vogl-Straße in diesem Bereich ist immer gefährlich.
Er teilte mit, dass die Behörden aufgrund der gesetzlichen Änderungen mittlerweile anders entscheiden würden.  Die vorgeschlagene Vorgehensweise der Verwaltung wird unterstützt. 

StR Münch stimmt dem Antrag zu, stellte aber die Realisierung in Frage. Die Sache sei mit dem Büro BVR abzustimmen. Im Falle der Umsetzung muss die finanzielle Machbarkeit geprüft werden. Er fragte nach, ob die Maßnahme mit dem TOP 13 aus der nichtöffentlichen Sitzung kombiniert werden kann. Tempo 30 wird von seiner Fraktion ebenfalls begrüßt, da dies schon mehrfach beantragt wurde. 

StR Otter unterstützte den erneuten Versuch. Nach Klärung der Machbarkeit muss die Finanzierung geklärt werden. Er lobte den Antragsteller für das bewusste Engagement. 
Er sieht den Antrag als Prüfauftrag an die Verwaltung um an die zuständigen Behörden heranzutreten; solange entstehen hier keine Kosten. 

StR Riedl wies deutlich daraufhin, dass die Parkflächen auf der Westseite der Heinrich-Vogl-Straße private Grundstücke seien und hier nicht eingegriffen werden kann. Er verlangte eine klare Willensbekundung in der Sache, da er sonst nicht zustimmen könne. Er verlangte eine Kostenschätzung des Planungsbüros für deren Leistung bevor ein Auftrag erteilt wird. 

Erster Bürgermeister Proske erläutert, dass der Fußgängerüberweg nicht vor der Bäckerei eingerichtet werden soll. Dies wurde bereits geprüft; die dort vorhandenen Stellplätze müssten komplett entfallen. Dies sei nicht gewollt. Der Überweg soll im Bereich des Anwesens vom „Münchener Merkur“ geplant werden.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag des Seniorenbeirates der Stadt Ebersberg grundsätzlich zu und beauftragt die Verwaltung, die erforderlichen Anhörungsverfahren für die beantragten Maßnahmen durchzuführen.
Nach Abschluss der Verfahren sind die Ergebnisse dem Technischen Ausschuss zur Entscheidung vorzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Antrag Seniorenbeirat vom 05.09.2024 (Eingang: 17.09.2024).pdf

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10. Mögliche Neugestaltung "Dorfplatz in Oberndorf"; Bericht über Gespräche und Vorschlag für die weitere Vorgehensweise

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.10.2024 ö vorberatend 10

Sachverhalt

Am 01.08.2024 fand in der Feuerwehr Oberndorf ein Termin mit Bürgermeister, Leitung Hochbau und Vertreter der Oberndorfer Vereine und Feuerwehr statt. Herr Rabe als Sprecher der Vereine erläutert die Wünsche der Versammelten, sowohl im Bereich Oberndorf 4/6 als auch im Feuerwehrhaus Oberndorf:
Oberndorf 4/6 
  • Der große Wunsch der Oberndorfer Vereinsvertreter ist, dass an dieser Stelle ein ansprechender Dorfplatz in, größtenteils, Eigenleistung entsteht. 
  • Ein weiterer großer Wunsch der Oberndorfer Vereinsvertreter ist, insbesondere der Feuerwehr Oberndorf, dass die Umgestaltung bis zum Kreisfeuerwehrtag 31. Mai 2026 fertiggestellt ist. 
  • Platz sollte begrünt werden, evtl. auch mit Bäumen versehen werden
  • Maibaumstandort sollte auf dem Platz integriert werden
  • Straßenbreite in der Kurve sollte vergrößert werden für LKW‘s und landwirtschaftliche Fahrzeuge  
  • Gebäude für Fahnen, Raum zum Trocknen der Fahnen, öffentliches WC und Vereinslager ist erforderlich
  • Wasserstelle oder Brunnen mit Trinkwasser ist gewünscht
  • Sitzflächen
  • Ein Vereinsheim ist an dieser Stelle nicht mehr erforderlich, wenn eine Gemeinschaftslösung im Feuerwehrhaus Oberndorf realisiert werden kann. 
  • Eine Wohnbebauung soll nach Meinung der Oberndorfer Vereinsvertreter dort nicht mehr entstehen, da ein gemeinsamer Dorfmittelpunkt als absolut identitätsfördernd gesehen wird, und den Raum um die Kirche St. Georg im Ganzen enorm aufwertet. 

Diese Maßnahmen sollen in Eigenregie erfolgen. Material soll von der Stadt gestellt werden. Seitens der Verwaltung wird angeregt, eine professionelle Außenanlagenplanung in Auftrag zu geben.
Die Stadtverwaltung wird beauftragt mögliche Fördermittel zu ermitteln um diese im TA vorzustellen. 

Erweiterung Feuerwehrgebäude
  • Gemeinschaftsbereich sollte für alle Vereine zur Verfügung gestellt werden. Hierzu ist eine kleine Küche, Abstellmöglichkeiten und geeignete Sanitärbereiche erforderlich. In der aktuellen Planung ist das noch nicht explizit vorgesehen.

Seitens der CSU liegt für Oberndorf 4/6 ein Antrag vor.
Die Verwaltung schlägt vor für 2025 Haushaltsmittel für Planung und Ausführung für Grundstück Oberndorf 4/6, für Umplanung Feuerwehrhaus Architektenleistung und Ingenieursleistungen HLS und Entwicklung B-Plan an der Schulstrasse einzustellen.

Diskussionsverlauf

Dieser Tagesordnungspunkt wurde von allen Sitzungsteilnehmer positiv diskutiert, wichtig und sehr gut wurde die Beteiligung der Oberndorfer Vereine erwähnt.  Aus der Mitte des Gremiums wurde darauf hingewiesen, dass eine Kompensation der wegfallenden Nutzungen aus Gründen der Wohnungsversorgung nicht zu vernachlässigen sei.  Dabei wurde auch angemerkt, dass in Oberndorf ein großes Potential an Fachkräfte vorhanden ist, die die Arbeiten in Eigenregie durchführen können. Zur Nutzung der Fläche wurde seitens Herrn Otter erläutert, dass hier ein Baurecht vorhanden ist, das man nicht aufgeben sollte. Eine Nutzung als Dorfplatz sollte begrenzt auf einen bestimmten Zeitraum, ca. 5-8 Jahre vereinbart werden. Es wurde auch klar angemerkt, dass die derzeitige Haushaltslage eine Wohnbebauung nicht zulässt. 
Zur Frage von bereits erhaltenen Förderungen für die Sanierung des ehemaligen Schulhauses ergab sich nach Rückfrage in der Stadtkämmerei folgendes: Hier war ab 2016 ja ein Ersatzbau geplant, der jedoch nach dem Abbruch und extremen Kostensteigerungen für den Neubau in 2019 nicht mehr weiterverfolgt wurde. Bewilligt wurden 2017 Zuwendungen nach KommWFP einschl. verbilligtes Darlehen und eine Förderung nach dem bis 2020 laufenden Kommunalinvestitionsprogramm (KIP). Ende 2019 wurden die Zuschussanträge dann zurückgezogen und in Folge die Bewilligungen aufgehoben worden. Zuschüsse sind dafür keine geflossen, da die Maßnahme auch nicht begonnen wurde.
StR Schechner nimmt zu den einzelnen Wünschen und Anregungen der Vereine Stellung. Wichtig ist für ihn, dass der Platz, wenn er begrünt wird auch zum Parken verwendet werden kann, und ein Brunnen nicht erforderlich sei. Er weist auch darauf hin, dass kein Vereinsheim, sondern nur ein kleiner Raum mit Küchenzeile für Veranstaltungen auf dem Platz notwendig wäre. Eine Wohnbebauung ist derzeit nicht realisierbar. Zum Feuerwehrhaus nimmt er Stellung und wünscht sich einen Zeitplan wann dieses realisiert werden soll. Vorher sollten keine Haushaltsmittel eingestellt werden. StR Otter wünscht sich, das Stichdatum Mai 26 im Auge zu behalten. Seitens Herrn Ersten Bürgermeister Proske und der Verwaltung wurde angemerkt, dass personalbedingt und aufgrund der notwendigen Abklärungen mit der Förderbehörde der Zeitraum sehr sportlich ist und vermutlich nicht eingehalten werden kann.
Im Anschluss wurde der Beschluss gemeinsam formuliert.

Beschluss

Die Mitglieder des technischen Ausschusses beschließen folgende Vorgehensweise:

  • Der Plan der Umgestaltung des Dorfplatzes wird in Abstimmung mit der Verwaltung durch die Oberndorfer Vereine erstellt, die Vorstellung erfolgt zeitnah in einer der nächsten TA Sitzungen
  • Die Verwaltung erkundigt sich um mögliche Förderungen und deren Modalitäten.
  • Es wird eine grobe Kostenschätzung auf Basis des Entwurfes erstellt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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11. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.10.2024 ö informativ 11

Sachverhalt

Baugebiet Friedenseiche VIII

Die Verwaltung weist darauf hin, dass ab Mitte November 2024 die Erschließungsarbeiten für das Baugebiet Friedenseiche VIII beginnen werden. Zunächst erfolgt der Oberbodenabtrag im Bereich der Erschließungsstraßen, die archäologische Untersuchung der Flächen sowie die Herstellung der nördlichen Baustraße. Parallel dazu erfolgt im Bereich der Bestandsgebäude, die unmittelbar an das Erschließungsgebiet angrenzen, eine Beweissicherung. 
Voraussichtlich ab März 2025 werden die Leitungs- und Straßenbauarbeiten folgen. Die Arbeiten werden voraussichtlich bis November 2025 andauern.
Es erfolgt auch eine Information über das Stadtmagazin. 

Erster Bürgermeister Proske gibt den Baubeginn für den Sprungturm an Klostersee bekannt.  

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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12. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.10.2024 ö informativ 12

Sachverhalt

StR Spötzl erkundigt sich über die Auswertung der Geschwindigkeitskontrolle in der Ignaz-Perner-Straße.
Antwort der Verwaltung:
Die Informationen werden mit dem Protokoll versandt.

Lt. Mitteilung der Kommunalen Verkehrsüberwachung Markt Schwaben wäre die Messung für 23.09.2024 vorgesehen gewesen. Diese wurde jedoch von Seiten der KVÜ Markt Schwaben verschoben. Ein neuer Termin steht noch nicht fest. 

StR Friedrichs bittet Namens der StRin Schmidberger um eine Thermografiemessung des neu sanierten Hallenbades. 

StR Riedl erkundigte sich nach dem Sachstand des Denkmals an der Lehrer-Schwab-Gasse. Es sei sehr schade, dass der Schulweg gesperrt ist. Er bittet der Sache nochmals nachzugehen. Erforderlichenfalls soll die Stadt selbst eine Kostenschätzung für einen Passantentunnel einholen. 
Erster Bürgermeister Proske teilt mit, dass das Schutzgerüst Sache des Verursachers/Grundstückseigentümers ist. Die Anordnung der Sperrung kam vom Landratsamt. 

 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.10.2024 09:23 Uhr