Sachverhalt:
Vorgeschichte:
Der Beschluss für die 17. Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 22.08.2023 von der Stadt Ebersberg gefasst. Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Windenergie“ und somit die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Entwicklung einer Windenergieanlage.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 16.05.2024 bis 19.06.2024.
- Keine Rückmeldung haben abgegeben:
- Bundesnetzagentur
- Brandschutzdienstelle Lkr. Ebersberg
- Regierung von Oberbayern, höhere Naturschutzbehörde
- Deutscher Modellflieger Verband e.V.
- Modellflugsportverband Deutschland e.V.
- Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
- Landratsamt Ebersberg, Altlasten
- Kreisheimatpflegerin
- Vermessungsamt Ebersberg
- Bayerischer Bauernverband München
- Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
- Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
- Polizeiinspektion Ebersberg
- Kreisjugendring Ebersberg
- Evang.Pfarramt Ebersberg
- Kath. Pfarramt Ebersberg
- Erzbischöfliches Ordinariat München
- IHK München
- Deutsche Funkturm
- Stadt Grafing b. München
- Gemeinde Forstinning
- Gemeinde Hohenlinden
- Gemeinde Anzing
- Gemeinde Frauenneuharting
- Bund Naturschutz Ebersberg
- Landesbund für Vogelschutz, KG Ebersberg
- Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
- Stadt Ebersberg, Klimaschutz- und Energiemanager
- Stadt Ebersberg, Amt für Familie und Kultur
- Keine Einwände und Bedenken haben abgegeben:
- Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 10.06.2024
- Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 25.05.2024
- Stadt Ebersberg, Abteilung Abfall und Umwelt, Schreiben vom 02.07.2024
- Bayernets GmbH, Schreiben vom 03.06.2024
- Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 23.05.2024
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Schreiben vom 18.06.2024
- Energienetzte Bayern GmbH & Co. KG, Schreiben vom 25.06.2024
- Ericsson Services GmbH, Schreiben vom 10.06.2024
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 01.07.2024
- Kreishandwerkerschaft Ebersberg, Schreiben vom 17.06.2024
- Markt Kirchseeon, Schreiben vom 28.05.2024
- Regierung von Oberbayern, Landes- und Regionalplanung in den Regionen Ingolstadt und München, Schreiben vom 28.06.2024
- Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 21.06.2024
- Telefónica Germany GmbH & Co. KG, Schreiben vom 04.06.2024
- Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 12.06.2024
- Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 17.06.2024
- Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 02.07.2024
- Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
- Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 05.06.2024
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Schreiben vom 20.06.2024
- Bundesaufsicht für Flugsicherung, Schreiben vom 16.06.2024
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 12.06.2024
- Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, Schreiben vom 03.06.2024
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 16.05.2024
- Landratsamt Ebersberg, untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 26.06.2024
- Stadt Ebersberg, Bauamt – Tiefbau, Schreiben vom 22.05.2024
- Deutsche Flugsicherung, Schreiben vom 06.06.2024
Von der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Behandlung der Stellungnahmen:
- Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 05.06.2024
Vortrag:
Sachverhalt
Nach einer Zusammenfassung der Planung kommt die Untere Immissionsschutzbehörde zu folgender Beurteilung:
Beurteilung
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
- Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
Das vorgelegte Immissionsgutachten zeigt auf, dass die Errichtung der geplanten WEA im Plangebiet mit Einschränkungen (Nachtabschaltung, Abschaltautomatik) grundsätzlich möglich ist.
Da die Errichtung der Windenergieanlage immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist, werden fachliche Einwendungen im nachgeordneten Verfahren vorgetragen und behandelt.
Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Der Stadt Ebersberg wird empfohlen, die Ergebnisse des Immissionsgutachtens in die Planfassung (Satzung, Begründung und Umweltbericht) einzuarbeiten.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung bezüglich der Einarbeitung der Ergebnisse des Immissionsgutachtens wird entsprochen. Aufgrund der Fertigstellung des Fachgutachtens erst zu Beginn der frühzeitigen Beteiligung war eine Einarbeitung der Ergebnisse in Begründung und Umweltbericht bislang nicht möglich. Im weiteren Verfahren werden Begründung und Umweltbericht ergänzt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht veranlasst.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In Begründung und Umweltbericht werden die Ergebnisse des Immissionsgutachtens ergänzt. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Schreiben vom 20.06.2024
Vortrag:
- I. Landwirtschaftliche Stellungnahme (Frau Theresa Scherm):
Mit der vorgelegten 17. Änderung des Flächennutzungsplanes Sondergebiet Windenergie "Föhrenpold" wird eine Fläche von ca. 4,2 ha überplant. Wie in ihrer Begründung aufgeführt, umfasst der Geltungsbereich die Fl.-Nr. 1538/4, 1538/5, 1540, 1787, 1824, 1827, 1829, 1830, 1831, 1833, 1834 der Gemarkung Oberndorf Die überplante Gebiet ist zum größtenteils als Forstfläche ausgewiesen. Darüber hinaus sind am nördlichen und südlichen Rand des Planungsgebietes (lt. Flurnummern) drei kleinere Fläche betroffen, die landwirtschaftlich genutzt werden:
- Fl.-Nr. 1540, Ackerzahl 42
- Fl.-Nr. 1538/4, Grünlandzahl 41 und Ackerzahl 41
- Fl.-Nr. 1833, Ackerzahl 33
Für den Landkreis Ebersberg liegt die flächengewichtete Mittelwertzahl von Grünland bei 42 und die Ackermittelwertzahl bei 49. Aus fachlicher Sicht sind die aus der Reichsbodenschätzung stammenden Grünland- und Ackerwertzahlen miteinander vergleichbar. D.h. bei einer Grünlandzahl von 52 entspricht dies auch einer Ackerzahl von ca. 52. Es handelt sich bei der in Anspruch genommenen Fläche um landwirtschaftliche Böden mit unterdurchschnittlicher Bonität, deren Ackerzahlen unter dem Durchschnittswert des Landkreises Ebersberg (Ackermittelwertzahl 49) liegen. Alle Flächen werden als Ackerflächen bewirtschaftet.
Falls es zu einer Überplanung der Flächen kommt, müssen bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes folgende Punkte beachtet werden:
1. Die Erreichbarkeit und Bearbeitbarkeit der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, die auf den Zufahrtswegen liegen, muss, während der Planungs- und Bauphase, sowie nach Fertigstellung der Windkraftanlage (WKA) gesichert bleiben, auch mit modernen Arbeitsmaschinen und -geräten.
2. Während der Planungs-, und Bauphase der WKA, muss darauf geachtet werden, dass möglichst keine zusätzlichen Zuwege entstehen. Die bereits bestehenden Verkehrswege sollen weitestgehend benutzt werden, um nicht zusätzliche landwirtschaftliche Flächen zu verbrauchen.
3. Der Betreiber der WKA hat während der Planungs- und Bauphase, die von den auf den Zufahrtswegen liegenden landwirtschaftlichen Grundstücken ausgehenden Emissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub, Licht und Erschütterungen, auch über das übliche Maß hinausgehend, zu dulden. Insbesondere auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend sowie an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, falls die Wetterlage während der Erntezeit solche Arbeiten erzwingt.
4. Darüber hinaus hat der Betreiber der WKA während der Planungs- und Bauphase, Emissionen, Steinschlag und eventuelle Verschmutzungen aus der Landwirtschaft (z.B. Staub) entschädigungslos hinzunehmen.
5. Durch die vorliegende Planung darf die Bewirtschaftung der in der Nähe angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nicht eingeschränkt werden.
6. Während der Bauphase der WKA könnten landwirtschaftliche Flächen teilweise nicht genutzt werden. Die für den betroffenen Landwirt entstandenen Verluste und Schäden auf diesen zusätzlich beanspruchten Flächen müssen ersetzt werden.
7. Bei geplanten Grenzbepflanzungen, welche an landwirtschaftlichen Flächen sowie an die landwirtschaftlichen Verkehrswege angrenzen, wird empfohlen ab einer Bewuchshöhe von 2 Metern Grenzabstände von mindestens 4 Metern einzuhalten, um zukünftige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Durch Laub, Äste und Schattenbildung kann eine Beeinträchtigung für die landwirtschaftlichen Flächen und deren Bewirtschaftung entstehen.
- II. Forstfachlich-waldrechtliche Stellungnahme (Frau Joas, Herr Bachmann):
Das Plangebiet liegt im „Bergholz“ zwischen den Ortsteilen Pollmoos, Rinding und Traxl (Stadt Ebersberg, Gemarkung Oberndorf). Somit ist die Kulisse des Vorhabens eindeutig als Wald im Sinne Art. 2 (1) BayWaldG zu werten, da die dafür einschlägige Gesamtflächengröße und -ausformung sowie Art der vorhandenen Vegetation gegeben sind.
Die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Rodung) bedarf nach Art. 9 (2) BayWaldG der Erlaubnis. Allerdings ist spezifiziert zu betrachten, „wo“ überhaupt ein Rodungstatbestand vorliegt.
- Waldflächen, die vorrübergehend (i.e.S.) durch eine andere Nutzung in Anspruch genommen werden und anschließend wieder aufgeforstet werden (Bsp. Beseitigung von Waldbäumen zur Schaffung von Kurvenradien), stellen keine Rodung nach Art. 9 BayWaldG dar, da kein dauerhafter Wille zur Umnutzung vorliegt und die Fläche somit während der Maßnahme weiterhin Wald bleibt.
- Im Falle des eigentlichen Baukörpers (z.B. Fundamt) liegt ein dauerhafter Wille zur Umnutzung vor („Normalfall“ der Rodung).
- Bei etwaigen Zwischennutzungen (insbesondere Abtragen des Waldbodens, aber auch Schottern, Baustelleninfrastruktur wie Kranstellflächen, etc.) kann zwar der dauerhafte Wille zur späteren Wiederbewaldung im Fokus stehen, aber dennoch ein Rodungstatbestand gegeben ist. Für diese Flächen wird die Wiederaufforstung nach Abschluss der Baumaßnahme mit Wald im Sinne Art. 2 (1) BayWaldG bzw. mit dem Wald gleichgestellten Flächen (z.B. einem Holzlagerplatz) und damit mit Wald im Sinne Art. 2 (2) BayWaldG festgelegt.
Nach Art. 1 (1) BayWaldG hat Wald grundsätzlich besondere Bedeutung für den Schutz von Klima, Wasser, Luft und Boden, Tieren und Pflanzen, für die Landschaft und den Naturhaushalt. Er ist wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlage und hat landeskulturelle, wirtschaftliche, soziale sowie gesundheitliche Aufgaben zu erfüllen. Deswegen verfolgt das BayWaldG den vorrangigen Zweck, die Waldfläche zu erhalten und erforderlichenfalls zu vermehren (Art. 1 (2) BayWaldG). Der Waldanteil der Stadt Ebersberg weist einen Wert von 32 % (Bayerisches Landesamt für Statistik) auf und liegt damit unter dem Bayerischen Durchschnitt (35 %). Durch die Größe und Lage der zur Rodung beantragten Fläche ergibt sich somit für diese Region ein Waldflächenverlust, dem das allgemeine Ziel nach Erhalt bzw. Mehrung der Waldfläche entgegensteht.
Anlässlich des „Sachlichen Teilfächennutzungsplanes für Konzentrationsflächen Windkraftanlagen“ haben wir bereits (Schreiben 548/13 – 7716.2 von 06.09.2013) hervorgehoben, dass sich die gegenständliche Kulisse in einem Umfeld befindet, welche durch die kleinräumigen wechselnden Feld-Wald-Strukturen geprägt, als eher waldarm zu charakterisieren und deshalb landschaftlich besonders sensibel ist.
Die Rodungserlaubnis ist zu versagen, wenn es sich um Schutzwald (Art. 10 BayWaldG) handelt. Schutzwald ist auch Wald, der benachbarte Waldbestände vor Sturmschäden schützt (Art. 10 (2) BaywaldG). Den Ausführungen des Umweltberichtes (Abschn. 2.8.1), dass es sich nicht um Schutzwald handelt, kann demzufolge nicht ohne Prüfung des genauen Vorhabenstandorts gefolgt werden.
Die Rodungserlaubnis soll zudem versagt werden, wenn die Rodung Plänen im Sinn des Art. 6 widersprechen oder deren Ziele gefährden würde (Art. 9 (5) Nr. 1) bzw. wenn die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt (Art. 9 (5) Nr. 2). Die aktuelle Waldfunktionsplanung hebt keine Waldfunktionen mit besonderer Bedeutung in der Kulisse hervor, auch wenn das Gebiet insgesamt betrachtet, eine lokale Bedeutung für die Erholung besitzt (s. Umweltbericht).
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes ergibt sich aus den obigen Darstelllungen und ist mit den Belangen des Vorhabenträgers abzuwägen (Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayWaldG), denen ebenfalls ein öffentliches Interesse zugrunde liegt.
Aus unserer Sicht kann unser Einvernehmen zur Rodung nur mit der Auflage in Aussicht gestellt werden, dass die dauerhaft umgenutzte Fläche (s.o. „Normalfall“ der Rodung) durch eine Ersatzaufforstungsfläche derselben Größe kompensiert wird. Voraussetzung dafür ist aber, dass keine Sturmschutzfunktion vorliegt (s.o.). Die gültige, wie auch die avisierte FNP-Planzeichnung beinhaltet einen Bereich „Erstaufforstung möglich“. Eine dortige Realisierbarkeit der Ersatzaufforstung sollte deshalb vorrangig geprüft werden. Abschnitt 2.4.1 des Umweltberichtes hebt diesbezüglich hervor, dass die forstwirtschaftlich genutzte Fläche keine besondere Empfindlichkeit gegenüber dem Vorhaben besitzt. Dieser Einschätzung wird nicht gefolgt, da angesichts der sich dramatisch verschärfenden Bedingungen des Klimawandels rodungs- sowie freiflächenbedingte Risiken laufend zunehmen. Die Begründung eines klimastabilen Jungwaldes ohne Schutz des Altbestandes bzw. auf der Freifläche sind Wagnisse, deren Erfolg nicht mehr stringent vorhersehbar erscheint.
Eine detaillierte Ermittlung des Rodungsumfangs und Ausgleichsbedarf findet auf Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens statt. Geeignete waldrechtliche und naturschutzfachliche Ausgleichsflächen werden im weiteren Verfahren aufgezeigt. Dabei kann nach bereits erfolgter Rücksprache mit der uNB EBE deren Vereinbarkeit auf identischer Fläche in Aussicht gestellt werden.
Nach dem Ende des Betriebes und Stilllegung der WEA sind die Anlagen zurückzubauen und die dauerhaft beanspruchten Flächen wieder als Wald zu entwickeln.
Abschließend heben wir noch hervor, dass Rodungsflächen für Windkraftanlagen grundsätzlich insbesondere durch nachfolgend genannte, planerische wie technische Lösungen minimiert werden können:
- Planung der Windradstandorte unmittelbar an bestehenden Trassen und nicht im Bestand abseits der Forststraßen, Nutzung vorhandener Forstwege als Zufahrten und als Kranaufbau- und ggf. Kranstellfläche sowie Verlegung von Stromleitungen im Wegekörper.
- Wahl möglichst kurzer und gerader Wegeverläufe im Wald.
- Einsatz innovativer Turmtechnik und Transportlogistik wie z.B. senkrechter Rotortransport zur Minimierung von Kurvenradien.
Anmerkungen:
- Wir weisen darauf hin, dass die Ausweisung eines kreisrunden Sondergebietes „Windenergie“ mit insgesamt 4,2 ha geplant ist und dafür in der Planzeichnung lediglich eine homogene Signatur inkl. Legende genutzt wird, aus welcher nicht hervorgeht, dass wesentliche Teile des SO mit Wald im Sinne Art. 2 (1) BayWaldG bestockt bleiben (Umweltbericht „Erfahrungsgemäß ist auf einer Fläche von ca. 0,3 ha mit einer dauerhaften Inanspruchnahme zu rechnen.“). Der überwiegend verbleibende Wald, dessen Erhaltung vornehmliches Ziel des BayWaldG, Art. 1 (2) ist, bedarf somit im weiteren Verfahrensgang einer eindeutigeren Darstellung.
- Zum Schutz der umliegenden Waldflächen, ihrer Bewirtschaftung und der Erholungsnutzung ist darauf hinzuwirken, Gefahren zu minimieren. Um Personen vor Eisfall von der bei Eisanhang stillstehenden Windkraftanlage zu schützen, sind entsprechende Vorkehrungen vorzusehen. Zudem sollen in einem Brandschutzkonzept Vorkehrungen zum Waldbrandschutz getroffen werden (z.B. Fernüberwachung, Alarmierungswege, Bekämpfungsmaßnahmen).
Wir bitten um Zusendung eines Auszuges aus dem Beschlussbuch zur Behandlung dieser Planung und stehen für eventuelle Rückfragen zur Verfügung. Bitte nutzen Sie dafür unsere Poststelle < poststelle@aelf-ee.bay-ern.de >, da ansonsten eine Bearbeitung in meiner Abwesenheit nicht gewährleistet ist bzw. die formale und erforderliche Beteiligung aller hiesigen Ressorts nicht zeitgerecht erfolgen kann.
Behandlungsvorschlag:
Zu I. landwirtschaftliche Stellungnahme
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfahren, sondern sind auf Ebene des nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Für den Flächennutzungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.
Zu II. forstfachlich-waldrechtliche Stellungnahme
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zum Rodungstatbestand werden auf Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfahren im Zuge der Eingriffsbilanzierung berücksichtigt. Weiterhin werden im weiteren Verfahren die Hinweise bezüglich einer möglichen Sturmschutzfunktion der betroffenen Waldbestände geprüft. Von Seiten der Revierförsterin erfolgte hierzu bereits eine Ortsbegehung. Sobald von Seiten des AELF diesbezüglich eine Rückmeldung vorliegt, werden die Ergebnisse auch im Umweltbericht berücksichtigt.
Der Einwand wonach der Bewertung des Umweltberichtes im Kap. 2.4.1 nicht gefolgt werden kann, wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt weist darauf hin, dass sich die Bewertung in diesem Zusammenhang grundsätzlich auf das Schutzgut Fläche bezieht. Dennoch erfolgt eine Anpassung der Formulierung im weiteren Verfahren.
Ebenso wird der Vorschlag zur Kombination von wald- und naturschutzrechtlichem Ausgleich auf derselben Fläche grundsätzlich begrüßt. Vorhabenbedingt werden die Ausgleichserfordernisse dennoch getrennt behandelt. Eine naturschutzfachlich mit der Naturschutzbehörde im Zusammenhang mit einem anderen Projekt schon abgestimmte Ausgleichsfläche steht bereits zur Verfügung. Von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde bislang noch kein konkreter Ausgleichsbedarf hinsichtlich der waldrechtlichen Belange geäußert, so dass dieser erst im weiteren Verfahren konkretisiert werden kann. Die Hinweise zur Minimierung der Rodungsfläche werden zur Kenntnis genommen.
Zu den weiteren Anmerkungen:
Der Einwand bezüglich der Darstellung der Sondergebietsfläche wird zur Kenntnis genommen, dennoch soll an der bestehenden festgehalten werden. Die Darstellung des Sondergebietes ist so gewählt, dass nur eine Windenergieanlage realisiert werden kann. Die Festlegung des tatsächlichen Rodungsbedarfs erfolgt auf Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens in Abstimmung mit dem AELF. Zudem wird in der Begründung unter Kap. 4.2 bereits auf die weiterhin bestehende Waldnutzung innerhalb des Sondergebietes hingewiesen. Gleichzeitig sind Doppelbelegungen bzw. Doppelfestsetzungen (z.B. Fläche für Wald und Fläche für Windenergie) auf Ebene der Bauleitplanung nicht gewünscht, so dass im weiteren Verfahren die Darstellung der Planzeichnung beibehalten wird.
Im nachfolgenden Genehmigungsverfahren werden zudem die Hinweise bezüglich Eisfall und Brandschutz berücksichtigt. Entsprechende Fachgutachten liegen vor.
Zusammenfassend ergibt sich für den Flächennutzungsplan kein Änderungsbedarf.
Beschlussempfehlung:
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, für den FNP ergibt sich keine Änderung
- Bundesaufsicht für Flugsicherung, Schreiben vom 16.06.2024
Vortrag:
Durch die vorgelegte Planung wird der Aufgabenbereich meiner Behörde als Trägerin öffentlicher Belange im Hinblick auf den Schutz ziviler Flugsicherungseinrichtungen gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) insoweit berührt, als das Plangebiet im Anlagenschutzbereich der Flugsicherungsanlage Radaranlage Großhaager Forst belegen ist. Der Anlagenschutzbereich der genannten Flugsicherungseinrichtung erstreckt sich für Windenergieanlagen (WEA) in einem Radius von 15 km um die Flugsicherungseinrichtung.
Es besteht daher die grundsätzliche Möglichkeit einer Störung dieser Flugsicherungseinrichtung. Nach § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen Bauwerke nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Auf Grund der Lage des Änderungsbereichs „Föhrenpold“ kann jedoch eine „vorsichtig günstige“ Prognose für das spätere fachliche Genehmigungsverfahren gegeben werden, da der engere Schutzbereich nicht tangiert wird. Ich bitte, meine Behörde im späteren Genehmigungsverfahren förmlich zu beteiligen. Diese Beurteilung beruht auf den nach § 18a Abs. 1b, Satz 2 LuftVG angemeldeten Anlagenstandorten und -schutzbereichen der Flugsicherungseinrichtungen mit heutigem Stand (Juni 2024).
Eine Entscheidung gemäß § 18a Abs. 1 LuftVG, ob Flugsicherungseinrichtungen durch einzelne Bauwerke gestört werden können, bleibt von dieser Stellungnahme unberührt. Sie wird von mir getroffen, sobald mir über die Luftfahrtbehörde oder die zuständige Genehmigungsbehörde die Vorhabenplanung (z.B. Bauantrag) vorgelegt wird.
Allgemeine Hinweise
Um dem gesetzlich geforderten Schutz der Flugsicherungseinrichtungen Rechnung zu tragen, melden die Flugsicherungsorganisationen gemäß § 18a Abs. 1b, Satz 2 LuftVG meiner Behörde diejenigen Bereiche um Flugsicherungseinrichtungen, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind. Diese Bereiche werden allgemein als "Anlagenschutzbereiche" bezeichnet und im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Die Dimensionierung der Anlagenschutzbereiche erfolgt gemäß § 18a LuftVG durch die Flugsicherungsorganisation, welche die Flugsicherungseinrichtung betreibt und orientiert sich an den Empfehlungen des ICAO EUR DOC 015. Aufgrund von Vorbebauung, betrieblicher Erfordernisse oder einem neuen Stand der Technik kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfall von diesen Empfehlungen abweichen.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt Ebersberg versteht die Hinweise bezüglich § 18a LuftVG so, dass eine Zustimmung grundsätzlich möglich ist, jedoch erst nach fundierter Prüfung im Genehmigungsverfahren erteilt werden kann. Für den Flächennutzungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 12.06.2024
Vortrag:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Die Telekom Deutschland GmbH ist Betreiberin eines bundesweiten Telekommunikationsnetzes, über das Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden. Sie hat Eigentum und Funktionsherrschaft über das Telekommunikationsnetz (TK-Netz) in der Bundesrepublik Deutschland im Wege der Ausgliederung gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG von der Deutschen Telekom AG übernommen, deren 100%-ige Tochtergesellschaft sie ist. Die Ausgliederung wurde gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG mit Eintragung ins Handelsregister der Deutschen Telekom AG (HRB 6794, Amtsgericht Bonn) und der Telekom Deutschland GmbH (HRB 5919, Amtsgericht Bonn) wirksam. Mit Urkunde vom 18.03.2010 der Bundesnetzagentur wurde der Telekom Deutschland GmbH das Recht zur unentgeltlichen Nutzung von Verkehrswegen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gem. § 125 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) übertragen.
Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
In diesem Bereich sind aktuell keine Telekommunikationslinien vorhanden. Trotzdem ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung der Telekommunikationslinien der Telekom können wir erst Angaben machen, wenn uns endgültige Baupläne mit entsprechender Erläuterung vorliegen.
Sollte sich während der Baudurchführung ergeben, dass Telekommunikationslinien der Telekom im Betrachtungsgebiet nicht mehr zur Verfügung stehen, bzw. verändert werden müssen, sind uns die durch den Ersatz dieser Anlagen entstehenden Kosten zu erstatten.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zur Sicherung von Telekommunikationslinien betreffen das nachgeordnete immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.
- Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, Schreiben vom 03.06.2024
Vortrag:
1. Bauschutzbereich und ziviler Flugbetrieb:
Das Sondergebiet für Windenergie befindet sich außerhalb von Bauschutzbereichen von zivilen Flugplätzen und außerhalb von zivilen Kontrollzonen.
Ohne eine Überprüfung und Stellungnahme durch die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS, Adresse: DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, SIS/ND, Am DFS-Campus 10, 63225 Langen), die bei Bauwerken ab einer Höhe von 100 m ü. Grund (Regelfall bei Windkraftanlagen) im Genehmigungsverfahren verpflichtend zu beteiligen ist, kann vom Luftamt Südbayern zu den Auswirkungen auf den zivilen Flugbetrieb keine abschließende Bewertung vorgenommen werden.
Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend die Beteiligung der DFS als Träger öffentlicher Belange, da das Luftamt Südbayern etwaige Belange der DFS (z. B. Höhenbeschränkungen für Windkraftanlagen aufgrund festgelegter Flugverfahren, Meldepunkte, An- und Abflugflächen, etc.) nicht wahrnehmen kann.
2. Schutz von Flugsicherungseinrichtungen (§ 18a LuftVG):
Vom Bauschutzbereich eines Flugplatzes zu unterscheiden sind die Anlagenschutzbereiche der Flugsicherungseinrichtungen. Flugsicherungseinrichtungen befinden sich nicht nur in der Nähe von Flugplätzen, sondern verteilen sich auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Flugsicherungseinrichtungen sind z.B. UKW-Drehfunkfeuer (VOR), Entfernungsmessgeräte (DME) oder Radaranlagen. Bauwerke und Gelände in ihrer Umgebung können Störungen verursachen. Zum Schutz vor etwaigen Störungen sind um diese Flugsicherungseinrichtungen Schutzbereiche, sogenannte "Anlagenschutzbereiche" eingerichtet. Bauwerke, die innerhalb dieser Bereiche errichtet werden sollen, werden daraufhin geprüft, ob sie bei Flugsicherungseinrichtungen Störungen verursachen können. Nur weil ein Bauwerk innerhalb eines Anlagenschutzbereichs liegt, ist dessen Bau nicht per se ausgeschlossen, erfordert aber eine Prüfung und Entscheidung/Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) nach § 18a LuftVG.
Ob ein Bauwerk innerhalb eines Anlagenschutzbereichs liegt, kann mit der interaktiven 2D-Karte und noch exakter mit der 3D-Vorprüfung auf der Homepage des BAF geprüft werden. Demnach befinden sich das Sondergebiet für Windenergie vollständig innerhalb eines zivilen Anlagenschutzbereichs für Flugnavigationsanlagen und die obigen Ausführungen sind zu beachten.
Wir empfehlen deshalb dringend das BAF (Adresse: Monzastr. 1 in 63325 Langen) als Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufzufordern, da etwaige Interessen des BAF vom Luftamt Südbayern nicht wahrgenommen werden und eine Entscheidung nach § 18a LuftVG allein das BAF trifft.
3. Modelfluggelände:
Für Modelfluggelände liegt die Zuständigkeit ausschließlich bei zwei Verbänden, sodass wir dringend empfehlen, sie als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
4. Bauwerke außerhalb des BSB (§ 14 LuftVG):
Jeder Standort unterliegt zudem allgemein den Anforderungen, die sich aus § 14 LuftVG ergeben. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LuftVG darf die für die Erteilung einer Genehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken außerhalb des Bauschutzbereiches, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde (Luftamt Südbayern) genehmigen. Die Windkraftanlagen bedürfen im Verfahren nach § 14 LuftVG stets einer Begutachtung durch die DFS gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG. Diese gibt Auskunft darüber, ob aus zivilen und militärischen Flugbetriebsgründen i. S. d. § 14 LuftVG Einwendungen bestehen.
5. Militärische Belange:
Für die aus militärisch-flugsicherungstechnischen Gründen erforderliche gutachtliche Stellungnahme gemäß § 18a LuftVG (Schutz der militärischen Flugsicherungseinrichtungen) und für die militärischen Belange in den Bereichen der Flugsicherung, des Flugbetriebs und der Freiheit von Luftfahrthindernissen in den Bauschutzbereichen der Militärflugplätze liegt die Zuständigkeit gemäß § 30 Abs. 2 Satz 4 LuftVG ausschließlich bei der militärischen Luftfahrtbehörde (Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr – Referat Infra I 3, Fontainengraben 200 in 53123 Bonn). Sie ist zudem zu beteiligen hinsichtlich der militärischen Schutzbereiche, der Infrastruktur und der Liegenschaften der Bundeswehr. Wir regen daher auch dringend deren Beteiligung an.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu Pkt. 1:
Die Deutsche Flugsicherung wurde auf Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bereits am Verfahren beteiligt. Gemäß Stellungnahme vom 01.02.2023 bestehen aus zivilen Hindernisgründen und militärischen Flugbetriebsgründen gegen die Errichtung der geplanten Windkraftanlage keine Einwendungen.
Zu Pkt. 2:
Der Hinweis zum Schutz von Flugsicherheitseinrichtungen wird zur Kenntnis genommen. Auch hier erfolgte bereits eine Beteiligung auf Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat mit Schreiben vom 06.02.2023 entschieden, dass § 18a LuftVG der Errichtung des Bauwerks nicht entgegensteht.
Zu Pkt. 3:
Dem Hinweis zur Beteiligung der Modellflugverbände wurde nachgegangen. Sowohl der Modellflugsportverband Deutschland e.V. als auch der Deutsche Modellflieger Verband e.V. wurden im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung am Verfahren beteiligt. Die Verbände haben bislang keine Stellungnahme abgegeben.
Zu Pkt. 4:
Wie bereits unter Pkt. 1 erläutert, erfolgte eine Beteiligung der DFS auf Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Danach liegen keine Einwände gegen die Errichtung der geplanten Windenergieanlage vor.
Zu Pkt. 5:
Hinsichtlich der militärischen Belange wurde bzw. wird die Bundeswehr am Verfahren beteiligt. Eine Stellungnahme der Bundeswehr liegt vor. Danach werden Verteidigungsbelange nicht beeinträchtigt und es bestehen keine Einwände.
Zusammenfassend ist eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht veranlasst.
Beschlussempfehlung:
s. Behandlungsvorschlag
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 16.05.2024
Vortrag:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist jedoch jederzeit zu rechnen.
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen.
Art. 8 (1) BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Untere Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 (2) BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden. Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG).
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise bezüglich eventuell zu Tage tretender Bodendenkmäler werden in der Begründung im Kap. 2.2.2 ergänzt. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung wird ein Hinweis zum Umgang mit Bodendenkmälern ergänzt. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.
- Landratsamt Ebersberg, untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 26.06.2024
Vortrag:
Mit der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans soll durch die Ausweisung eines Windenergiegebiets i. S. d. § 2 WindGB die planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) in der Gemarkung Oberndorf unweit d. Ortes Pollmoos geschaffen werden.
Die Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange und insbesondere den Artenschutz werden von der Fa. NRT untersucht. Im Rahmen umfangreicher faunistischer Untersuchungen im Jahr 2023 wurden u.a. sieben kollisionsgefährdete Vogelarten gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG im Rahmen der Brutplatzerfassung im Untersuchungsgebiet nachgewiesen (vgl. Umweltbericht S. 11).
Gemäß § 6 WindGB hat die zuständige Behörde auf Grundlage vorhandener Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen in den Windenergiegebieten anzuordnen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Die vorliegende Planung sieht diesbezüglich vor, die Auswirkungen auf europarechtlich und streng geschützte Tierarten auf Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens im Rahmen eines modifizierten Artenschutzbeitrages zu prüfen (vgl. Umweltbericht S. 12). Die Ergebnisse dieser Prüfung sollen im weiteren Verfahren auch im Rahmen d. Flächennutzungsplanänderung ergänzt werden. Hierbei erfolgt zum einen die Prüfung der Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Minimierung bzw. Vermeidung von Verbotstatbeständen i. S. d. § 44 (1) BNatSchG und/ oder Artenschutzabgaben. Zum anderen soll ein zumutbares Maßnahmenkonzept im Rahmen d. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erarbeitet werden.
Der Naturschutz begrüßt die dargestellte Vorgehensweise.
Im Hinblick auf zukünftige Projekte würden wir es darüber hinaus begrüßen, wenn die im Zuge der faunistischen Untersuchungen erbrachten Nachweise Eingang in die ASK (Artenschutzkartierung) finden, und bitten um Erteilung eines entsprechenden Auftrags an das Planungsbüro im Rahmen d. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
- Forst- u. naturschutzrechtlicher Ausgleich für flächenhaften Eingriff
Der Großteil d. flächenhaften Eingriffs im Zuge der Errichtung der WEA wird voraussichtlich im Wald erfolgen. Im Sinne der Eingriffsregelung sollen daher vorrangig die beeinträchtigten Waldfunktionen wiederhergestellt werden (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). Nach Rücksprache mit der Forstverwaltung besteht u.E. die Möglichkeit, den forstrechtlichen u. den naturschutzrechtlichen Ausgleichsbedarf für den flächenhaften Eingriff auf ein- und derselben Fläche durch eine unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten optimierte Ersatzaufforstung zu erbringen. Wir bitten um Berücksichtigung im weiteren Planungsverlauf.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange liegt zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zwischenzeitlich ein modifizierter Artenschutzbeitrag vor. Unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Minimierung bzw. Vermeidung können danach artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vermieden werden. Die wesentlichen Ergebnisse dieser Unterlage werden im weiteren Verfahren im Umweltbericht ergänzt. Für den Flächennutzungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf. Der Vorschlag zur Weitergabe der Kartierergebnisse an die Artenschutzkartierung wird auch von Seiten der Stadt Ebersberg begrüßt und an den Vorhabenträger der geplanten Windenergieanlage weitergegeben. Die Stadt weist in diesem Zusammenhang auf die bestehenden Auftragsverhältnisse hin, wonach die Kartierungen direkt von Seiten des Vorhabenträgers beauftragt wurden. Ebenso wird der Vorschlag zur Kombination von wald- und naturschutzrechtlichem Ausgleich auf derselben Fläche begrüßt. Vorhabenbedingt werden die Ausgleichserfordernisse dennoch getrennt behandelt. Eine naturschutzfachlich mit der Naturschutzbehörde im Zusammenhang mit einem anderen Projekt schon abgestimmte Ausgleichsfläche steht bereits zur Verfügung. Von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde bislang noch kein konkreter Ausgleichsbedarf hinsichtlich der waldrechtlichen Belange geäußert, so dass dieser erst im weiteren Verfahren konkretisiert werden kann. Für den Flächennutzungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Ergebnisse des modifizierten Artenschutzbeitrages werden im Umweltbericht ergänzt. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.
- Stadt Ebersberg, Bauamt – Tiefbau, Schreiben vom 22.05.2024
Vortrag:
Kanalisation
Das Gebiet nordwestlich der Ortschaft Pollmoos, südlich der Ortschaft Englmeng, grenzt an keine Bebauung an. Eine öffentliche Kanalisation ist hier nicht vorhanden.
Anfallendes Regenwasser aus befestigten Flächen ist flächig auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern.
Wasserversorgung
Das Gebiet nordwestlich der Ortschaft Pollmoos, südlich der Ortschaft Englmeng, grenzt an keine Bebauung an. Eine öffentliche Wasserversorgung ist hier nicht vorhanden. Eine Löschwasserversorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung besteht daher für dieses Gebiet nicht.
Straßenbau
Die verkehrliche Anbindung des Gebietes nordwestlich der Ortschaft Pollmoos, südlich der Ortschaft Englmeng, ist über die angrenzende Gemeindeverbindungsstraße gewährleistet.
Aufgrund der Ausmaße von Windrädern, vor allem der Rotorflügel, muss überprüft werden, ob Ausbaumaßnahmen an Straßen, vor allem im Kurvenbereich, notwendig werden. Etwaige Ausbaumaßnahmen sind mit den jeweiligen Grundstückseigentümern abzustimmen und von deren Seite genehmigen zu lassen. Notwendiger Grundstücksbedarf ist vorab abzuklären und mittels einer Planung nachzuweisen.
Die Kosten für die Planung, den Bau, eventuell notwendigen Grundstückserwerb sowie notwendige Erschließungsmaßnahmen trägt der Bauwerber.
Allgemein
Um das geplante Projekt reibungslos durchführen zu können, ist aus Sicht der Tiefbauabteilung eine enge Abstimmung zwischen dem Bauwerber, den zuständigen Behörden und der Stadtverwaltung notwendig. Die notwendigen Anträge auf die erforderlichen Genehmigungen sollten daher unbedingt rechtzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Anschluss an die Kanalisation sowie die öffentliche Wasserversorgung ist nicht erforderlich. Hinsichtlich der Löschwasserversorgung wird auf den bestehenden Löschwasserweiher am Ortsrand von Pollmoos hingewiesen, welcher im Bedarfsfall herangezogen werden kann. Darüber hinaus liegt auf Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens auch ein Brandschutzkonzept vor. Die verkehrliche Erschließung der Windenenergieanlage ist gesichert. Die notwendigen Ertüchtigungsmaßnahmen werden von Seiten des Vorhabenträgers mit den Eigentümern abgestimmt. Hierbei sind auch die zuständigen Fachbehörden sowie die Stadtverwaltung zu beteiligen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise hinsichtlich Kanalisation, Wasserversorgung und Straßenbau betreffen das nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren und werden dort berücksichtigt. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.
- Deutsche Flugsicherung, Schreiben vom 06.06.2024
- Vortrag:
Durch oben genanntes Plangebiet ist der Anlagenschutzbereich gem. §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der folgenden Flugsicherungseinrichtung betroffen:
- Radaranlage Großhaager Forst [GHF] - Geogr. Koordinaten (ETRS89): 48° 19‘ 30,22" N / 11° 46‘
07,64‘‘ E; Höhe des Geländes 456,5 m ü. NN; lateraler Radius 15 km
Für den aktuellen Planungsstand können aufgrund der vorliegenden Detaillierung keine weitergehenden Aussagen getroffen werden.
Wir empfehlen, innerhalb von Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen, da die im Genehmigungsverfahren gem. §18a LuftVG möglichen Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten Windenergieanlagen dem eigentlichen Ziel von Vorrang- und Eignungsgebieten entgegenstehen. Dennoch könnte sich aufgrund örtlicher Gegebenheiten ein Potential für die Vereinbarkeit des Windenergievorhabens mit den Belangen des Anlagenschutzes ergeben. Um dies zu eruieren, bieten wir Ihnen die Möglichkeit einer unverbindlichen Vorprüfung an. Details können Sie dem Anhang entnehmen.
Unabhängig davon weisen wir darauf hin, dass konkrete Windenergievorhaben in
Anlagenschutzbereichen bei der zuständigen Luftfahrtbehörde zur Prüfung gem. §18a LuftVG einzureichen sind.
Bei der Beurteilung des Vorhabens bezüglich der Betroffenheit von Anlagen der DFS wurden die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen berücksichtigt. Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und -schutzbereichen Stand Juni 2024. Momentan beabsichtigen wir im Plangebiet keine Änderungen, diese sind jedoch aufgrund betrieblicher Anforderungen nicht auszuschließen.
Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) über unsere Stellungnahme informiert.
Hinweis: Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt unter dem nachfolgenden Link eine interaktive Karte mit den aktuell gültigen Anlagenschutzbereichen verschiedener Flugsicherungsorganisationen gem. §18a LuftVG zur Verfügung.
Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 LuftVG unberührt.
Zusätzliche Hinweise zur Hindernisfreiheit:
Aufgrund einer Höhe von mehr als 100,00 m über Grund ist das Einzelvorhaben von § 14 LuftVG betroffen und bedarf stets einer luftrechtlichen Zustimmung. Die konkreten Planungen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der zuständigen Landesluftfahrtbehörde vorzulegen. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens wird gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG die DFS durch die Luftfahrtbehörde beteiligtund zur gutachtlichen Stellungnahme aufgefordert. Die DFS prüft die Einhaltung der Hindernisfreiflächen sowie die An- und Abflugverfahren an betroffenen Flugplätzen (Flughäfen, Landeplätze, Segelfluggelände, Hubschraubersonderlandeplätze).
Auskünfte zu den Hindernisfreiflächen und zu den Anforderungen an die Hindernisfreiheit erteilt die Landesluftfahrtbehörde als Genehmigungsbehörde für die Flugplätze in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Folgende Abstandsregelungen sind bei den Planungen bereits im jetzigen Stadium zu berücksichtigen:
- Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb, veröffentlicht als NfL I 92/13, dort: Gefahren für den Flugplatzverkehr in der Platzrunde;
- Festlegung von Mindestabständen von Hindernissen zu festgelegten Sichtflugverfahren, veröffentlicht als NfL 1-847-16.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme bezüglich der Ausweisung eines Sondergebietes für Windenergie innerhalb im Bereich des Anlagenschutzbereichs der Radaranlage Großhaager Forst wird zur Kenntnis genommen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Flächennutzungsplanung ein konkreter Vorhabenbezug zu Grunde liegt und es sich nicht um eine Angebotsplanung handelt. Auf Ebene der Genehmigungsplanung liegt zudem bereits eine positive Rückmeldung vor. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat mit Schreiben vom 06.02.2023 entschieden, dass § 18a LuftVG der Errichtung des Bauwerks nicht entgegensteht. Die Bedenken können somit ausgeräumt werden. Ebenso können die weiteren Hinweise zur Hindernisfreiheit auf Ebene des Genehmigungsverfahrens berücksichtigt werden und stehen der Ausweisung eines Sondergebietes nicht grundsätzlich entgegen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.