A. Vorgeschichte:
Für den vorgenannten Bebauungsplan wurde zwischen dem 17.12.2024 und dem 24.01.2025 die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
B. Behandlung der Stellungnahmen:
Im o. g. Auslegungszeitraum sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen.
1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.2 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
1.3 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
1.4 Kreisjugendring Ebersberg
1.5 Evang. Pfarramt Ebersberg
1.6 Kath. Pfarramt St. Sebastian Ebersberg
1.7 Stadt Grafing b. München
1.8 Gemeinde Forstinning
1.9 Gemeinde Hohenlinden
1.10 Gemeinde Steinhöring
1.11 Gemeinde Anzing
1.12 Gemeinde Frauenneuharting
1.13 Bund Naturschutz, Kreisgruppe Ebersberg
1.14 Stadt Ebersberg, Amt für Familie und Kultur
1.15 Stadt Ebersberg, Schulwegbeauftragte
1.16 Stadt Ebersberg, Klimaschutz- und Energiemanager
2. Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen:
2.1 Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 20.01.2025
2.2 Erzbischöfliches Ordinariat München, Schreiben vom 22.01.2025
2.3 Markt Kirchseeon, Bauleitplanung, Schreiben vom 17.12.2024
3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schr. v. 16.12.2024
3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 23.01.2025
3.3 Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 05.02.2025
3.4 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle, Schreiben vom 13.12.2025
3.5 Landratsamt Ebersberg, Altlasten, Schreiben vom 07.01.2025
3.6 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 13.01.2025
3.7 Landratsamt Ebersberg, untere Immissionsschutzbehörde, Schr. v. 21.01.2025
3.8 Stadt Ebersberg, Hochbau, Schr. v. 13.01.2025
3.9 Stadt Ebersberg, Tiefbau, Schr. v. 02.01.2025
3.10 Stadt Ebersberg, Abfall & Umwelt, Schreiben vom 27.01.2025
3.11 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 20.01.2025
3.12 Deutsche Telekom, Schreiben vom 27.01.2025
3.13 Bayernwerk Natur, Schreiben vom 18.12.2025
3.14 Energienetze Bayern, Schreiben vom 09.01.2025
3.15 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 16.12.2024
3.16 Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg, Schr. vom 14.01.2025
3.17 Vodafone GmbH, Schreiben vom 21.01.2025
C. Behandlung der Stellungnahmen:
3.1 Regierung von Oberbayern, München, Stellungnahme vom 16.12.2024
Sachvortrag:
Planung
Die Stadt Ebersberg beabsichtigt mit o.g. Änderung des Bebauungsplanes die
Errichtung eines Gebäudes für Kinderbetreuungseinrichtungen auf der Fläche
des ehemaligen Kindergartens St. Benedikt. Das Planungsgebiet (Größe ca. 0,46 ha) liegt auf den Flurstücken Nr. 765/1, 767 TF, 747/2 TF (Gemarkung Ebersberg) im Bereich der Ringstraße und ist im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt als Fläche für Gemeinbedarf sowie Grünfläche dargestellt. Die Änderung des o.g. Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB.
Erfordernisse der Raumordnung
Gemäß LEP 8.3.1 (Z) sind Kinderbetreuungsangebote, Allgemeinbildende
Schulen einschließlich der Versorgung mit Ganztagsangeboten, Berufliche Schulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Sing- und Musikschulen sind in allen Teilräumen flächendeckend und bedarfsgerecht vorzuhalten.
Ergebnis
Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauamt, Stellungnahme vom 23.01.2025
Sachvortrag:
Zu dem Bauleitplanverfahren „Bebauungsplan Nr. 178.1 – Hupfauer Höhe, 1. Änderung und Erweiterung“ in der Fassung vom 17.09.2024 nehmen wir aus baufachlicher und baurechtlicher Sicht Stellung:
In der Satzung:
- Punkt 2.: Zur Klarstellung: als Überschrift „Art der baulichen Nutzung und ggf. „§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB“ angegeben
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Da die Art der baulichen Nutzung unter § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB definiert ist und die Fläche für Gemeinbedarf unter § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB fällt, wurde die Überschrift entsprechend der Rechtsgrundlage gewählt. Die dem Bebauungsplan zugrunde gelegten Gesetzestexte sind gebündelt auf der ersten Seite aufgeführt. Aufgrund der Übersichtlichkeit wurde auf das Aufzeigen einzelner Rechtsgrundlagen verzichtet.
Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
Sachvortrag:
- Punkt 3.2.: Evtl. noch die Einheit für die Bezugshöhe angeben, z.B. üNN
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die Einheit der Bezugshöhe wurde in der Festsetzung unter Ziffer 3.2, wie in der Anregung aufgeführt, ergänzt und ist in den aktuellen Unterlagen enthalten.
Sachvortrag:
- Punkt 4.3.: Abweichende Bauweise – welche Länge ist gemeint? Welcher Grenzüberstand? Angabe von max. Maßen; Hinweis: Die Lage des Bauraumes sollte vermaßt werden
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die maximale Gebäudelänge beschreibt das Maß der längsten errichteten Gebäudeseite eines Baukörpers.
Gemeint sind die Abstände aus der BayBO bzw. aus der Abstandsflächensatzung der Stadt Ebersberg, die ohnehin einzuhalten sind.
Auf die Vermaßung der Lage der Bauräume wurde verzichtet, da die Grundstücksgrenzen in keinem Bereich parallel zur Baugrenze verlaufen und die Bemaßung lediglich an einer Stelle zutreffen würde. Die Bemaßung würde eher zu Verwirrungen führen. Für die zukünftigen Planer besteht die Möglichkeit mit Hilfe einer georeferenzierten Vektordatei das Baufenster exakt in die eigene Planung einzufügen.
Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
Sachvortrag:
- Punkt 6.1.: der Hinweis zu Stauraum ist widersprüchlich. Die Fläche für Stellplätze mit Flächenangaben oder Anzahl der Stellplätze mit Maßen
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die Festsetzung unter Ziffer 6.1 beinhaltet keinen Widerspruch. Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb des Baufensters zulässig und müssen aber, sollten sie erstellt werden, 5- bzw. 3m von der öffentlichen Verkehrsfläche abgerückt werden. In den Bereichen in den das Baufenster direkt bis an die öffentliche Verkehrsfläche heranrückt muss auch der angegebene Abstand eingehalten werden. So entsteht ein gewisser Spielraum für diese Anlagen, die der Angebotsplanung des vorliegenden Bebauungsplanes entspricht. Von der Stadt wird nicht beabsichtigt eine Stellplatzanzahl mit Maßen festzusetzen um eine gewisse Flexibilität der Planung zu ermöglichen.
Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
Sachvortrag:
- Punkt 7.2.: die maximale Fläche und Maße sollten angegeben werden
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die Fläche für Entsorgungsanlagen wird durch die Planzeichnung ausreichend bestimmt. Eine maximale Flächenangabe ist nicht notwendig. Auch eine Bemaßung ist bei der unregelmäßigen Fläche eher irreführend. Für die Planer der Entsorgungsfläche besteht die Möglichkeit mit Hilfe einer georeferenzierten Vektordatei die Fläche exakt in die eigene Planung einzufügen.
Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
Sachvortrag:
- Die öffentlichen Stellplätze an der Ringstraße sollten erkennbar sein mit Lage und Anzahl und im Text beschreiben
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Es wurde bewusst darauf verzichtet den exakten Standort der Stellplätze festzulegen, da bei der Änderung des Straßenraumes sonst der Bebauungsplan nicht mehr eingehalten wird. Durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche, kann die Stadt im Straßenraum Änderungen vornehmen, ohne dem Bebauungsplan zu widersprechen. Eine nachrichtliche Übernahme der derzeitigen Stellplatzflächen ist zur Übersichtlichkeit enthalten, aber rechtlich nicht bindend. Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
Sachvortrag:
- Es ist kein Hinweis auf Abstandsflächen enthalten
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die Vorgaben der BayBO und der Satzungen der Stadt Ebersberg sind ohnehin einzuhalten. Dennoch wird ein Hinweis aufgenommen, der auf die Abstandsflächensatzung und die Änderung zur Abstandsflächensatzung der Stadt EBE hinweist.
3.3 Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme vom 05.02.2025
Sachvortrag:
Derzeit befindet sich das benachbarte Naturdenkmal (ND) Nr. 9 „Hupfauer Höhe“ in der Neuausweisung, wobei der aktuell gültige Umgriff geändert wird. Dies hat zur Folge, dass ein Teil der Außenanlagen des Kindergartens innerhalb des NDs liegt und somit unter dessen Verordnung fällt. Von Seiten der unteren Naturschutzbehörde (uNB) stellt dies keinen Widerspruch dar. Der künftige Träger kann die Außenanlagen im ND gemäß Plandarstellung im Bebauungsplan nutzen und erforderliche Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit durchführen. Generell wird bei Änderungen in den Außenanlagen die vorherige Rücksprache mit dem Kreisfachberater der uNB empfohlen.
Im Rahmen der Prüfung der naturschutzrechtlichen und grünordnerischen Maßnahmen wurde u.a. die Pflanzenauswahl angeschaut. Diese stellt eine interessante Mischung aus heimischen und ökologisch wertvollen Sträuchern dar. Leider konnte aber auch festgestellt werden, dass bei den vorgeschlagenen Sträuchern Arten dabei sind, die für eine Nutzung im Bereich von Kinderspiel nicht zulässig oder geeignet sind.
Wir möchten den Planer deshalb bitten folgende Pflanzen aus der Pflanzliste zu streichen, da diese entweder giftig oder mit Stacheln besetzt sind:
- Crataegus monogyna Weißdorn
- Euonymus europaeus Pfaffenhütchen
- Ligustrum vulgare Liguster
- Lonicera xylosteum Heckenkirsche
- Prunus spinosa Schlehe
- Rosa spec. Wildrose
- Viburnum lantana Wolliger Schneeball
- Viburnum opulus Gemeiner Schneeball
Alternativ empfehle ich folgende Sträucher:
- Amelanchier lamarckii Felsenbirne
- Cornus mas Kornelkirsche
- Ribes alpinum „Schmidt“ Alpen-Johannisbeere
- Rubus idaeus Himbeere
- Alle verbleibenden Sträucher auf der Liste
Abgesehen von obigen Punkten und Hinweisen besehen aus naturschutzfachlicher Sicht keine Einwände gegen die geplanten Änderungen.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die in der Stellungnahme vorgeschlagenen Änderungen werden in die vorgegebene Artenliste unter Ziffer 8.4.3 übernommen. Darüber hinaus wurde die Stellungnahme an die Außenanlagenplanerin zur Beachtung weitergeleitet.
3.4 Landratsamt Ebersberg, abwehrender Brandschutz, Stellungnahme vom 13.12.2024
Sachvortrag
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf, die als Voraussetzung für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind.
Sie greifen den Stellungnahmen zu einzelnen Bauanträgen nicht vor. Die Forderungen betreffen nur den abwehrenden Brandschutz. Für den baulichen Brandschutz sind die Bestimmungen der BayBO zu beachten.
Gegen die Planungen bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit Blick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes keine Bedenken, wenn nachfolgende Hinweis / Auflagen beachtet und umgesetzt werden. Wirksame Rettungs- und/ oder Löschmaßnahmen sind erst nach vollständiger Umsetzung genannter Punkte möglich.
1 Rettungswege
Die örtliche Feuerwehr der Stadt Ebersberg verfügt über ein Hubrettungsfahrzeug.
Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Soweit die notwendigen Aufstellflächen hier nicht hergestellt werden, ist ein zweiter baulicher Rettungsweg oder ein Sicherheitstreppenraum herzustellen.
2 Zugänge und Zufahrten sowie Flächen für die Feuerwehr
Es sind entsprechend BayBO Art. 5 die Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück herzustellen, so dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Ausgänge ins Freie innerhalb von einer tatsächlichen Laufweglänge von nicht mehr als 50 m erreichbar sind.
Beträgt die Weglänge des Feuerwehrwehrzuganges zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und den bauordnungsrechtlich erforderlichen Ausgängen ins Freie (= Angriffsweg der Feuerwehr) sowie den mit tragbaren Leitern der Feuerwehr erreichbaren Stellen i. S. BayBO Art. 31 Abs. 2 Satz 2 (soweit zulässig) mehr als 50 m, so sind i. S. BayBO Art. 5 Abs. 1 Satz 4 Feuerwehrzufahrten/ Durchfahrten und Bewegungsflächen herzustellen.
Als Stichzufahrt (ohne Wendemöglichkeit) kann sie ausgebildet werden, wenn mindestens 5 m breit und nicht länger als 50 m. Auf die Anordnung einer definierten Bewegungsfläche am Ende der Stichzufahrt kann hier verzichtet werden.
3 Löschwasserversorgung, Objektschutz
- Zur Sicherstellung wirksamer Löscharbeiten muss eine ausreichende Menge an Löschwasser vor Ort zur Verfügung stehen. Für die Bemessung der Löschwassermenge sind die Richtwerte für den Löschwasserbedarf gemäß Tabelle Anhang 1 des DVGW-Arbeitsblatt W 405 anzuwenden (DVGW = Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches).
- Von möglichen Standorten eines Feuerwehrlöschfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum bzw. von den hierfür vorgesehenen Feuerwehraufstellflächen (vgl. „Zugänge und Zufahrten“) muss innerhalb von nicht mehr als 75 m Lauflänge eine geeignete Löschwasserentnahmestelle erreichbar sein.
- Zur Erzielung vorgenannter Abstände sind (gegebenenfalls weitere) Hydranten vorzusehen. Die Überflurhydranten sind nach DIN EN 14384 und/oder die Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 auszuführen. Die normativen Verweise aus DVGW Arbeitsblatt W405 Abschnitt 2 sind zu beachten.
- Laut Empfehlung des Bay. Landesamtes für Wasserwirtschaft (jetzt LfU) sollte das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten 1/3 zu 2/3 betragen. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle sind Überflurhydranten wegen ihrer Erreichbarkeit und Inbetriebnahme insbesondere auch im Winter zu bevorzugen.
- Entsprechend Artikel 1.3.1 der Vollzugsbekanntmachung des Bayer. Feuerwehrgesetzes beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht nur auf die Löschwasserbereitstellung des sog. Grundschutzes. Sie hat das Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweilige örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt.
4 Feuerwehrbedarfsplanung (Fußnote: Hier nur im Hinblick auf die Hilfsfrist)
Örtlich ist die FFW Ebersberg zuständig. Das nächstgelegene Feuerwehrhaus ist in einer Entfernung von ca. 1,4 km. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die Hilfsfrist nach BayFwG in aller Regel eingehalten wird.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die Vorgaben und Empfehlungen werden der Architektin und dem Erschließungsplaner mit der Anweisung, diese zu beachten und mit den zuständigen Stellen der Stadtverwaltung abzustimmen, übermittelt.
Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
3.5 Landratsamt Ebersberg Wasserrecht, staatl. Abfallrecht, Immissionsschutz, Stellungnahme vom 07.01.2025
Sachvortrag:
Zu o.g. Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:
Die Fl-Nrn. 765 und 747/2 der Gemarkung Ebersberg sind derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.
Bei Hinweisen auf schädliche Bodenverunreinigungen sind das Landratsamt Ebersberg, Sachgebiet 44 – Fachbereich Bodenschutz und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Sachgebiet Altlasten unverzüglich zu informieren.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Ein entsprechender Hinweis ist bereits im Bebauungsplan enthalten.
Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
3.6 Landratsamt Ebersberg Gesundheitsamt, Stellungnahme vom 13.01.2025
Sachvortrag:
Das Gesundheitsamt Ebersberg nimmt wie folgt Stellung zum o.g. Bebauungsplan Nr. 178.1 - Hupfauer Höhe 1. Änderung und Erweiterung:
Dem Verbraucher muss nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2023) für die in § 5 Allgemeine Anforderungen Nr. 1-3 genannten Zwecke Wasser mit Trinkwasserqualität zur Verfügung stehen.
- § 13 TrinkwV und Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.): Mit dem Wasserversorger ist zu klären, ob das Versorgungs- und Speichervolumen entsprechend der a. a. R. d. T. für diesen zusätzlichen Bauabschnitt ausreichend vorhanden ist um die Versorgung mit Trinkwasser zu gewährleisten.
- Sollte der Einbau von Nichttrinkwasseranlagen (Regenwassernutzungsanlagen) in die Planungen mit aufgenommen werden, weisen wir diesbezüglich auf folgendes hin:
§ 2 Begriffsbestimmung Abs. 10 und §13 Abs.4 TrinkwV dürfen Nichttrinkwasseranlagen (z.B. Regenwassernutzungsanlagen) dürfen:
- nicht mit Trinkwasserleitungen verbunden werden
- die Leitungen der unterschiedlichen Versorgungssysteme sind beim Einbau dauerhaft
farblich unterschiedlich zu kennzeichnen.
- die Entnahmestellen aus Nichttrinkwasseranlagen sind dauerhaft als solche zu
kennzeichnen
- die Inbetriebnahme einer Nichttrinkwasseranlage ist dem Gesundheitsamt Ebersberg
anzuzeigen.
Zudem ist das Merkblatt im Anhang zu berücksichtigen.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die genannten Vorschriften sind allgemein gültig. Die Anregung wird dem Erschließungsplaner zur Beachtung weitergeleitet.
Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes und ruft keine Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen hervor.
3.7 Landratsamt Ebersberg Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 21.01.2025
Sachverhalt:
- Qualifizierter Bebauungsplan
- Lage im Zentrum von Ebersberg, zwischen östlich der Alpenstraße, Ringstraße, Dr. Wintrich-Straße und auf der Westseite die Ringstraße
- Plangebiet soll als „Fläche für Gemeinbedarf – Kinderbetreuungseinrichtung und Wohnungen für Erziehungs-/Betreuungspersonal festgesetzt werden.
- Festsetzung der Baugrenzen
- Angaben zum Immissionsschutz waren weder in der Satzung noch unter den Hiweisen nötig
- Angaben zum Immissionsschutz sind lt. Begründung Nr. 11 nicht erforderlich
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
- Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelunge, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
3.8 Stadt Ebersberg, Bauamt Leitung Hochbau, Stellungnahme vom 13.01.2025
Sachvortrag:
Generell habe ich nochmal die Lage des Gebäudes geprüft, die Maße der Baugrenzen sind ausreichend.
Lediglich die überdachten Fahrrad-Stellplätze östlich des Gebäudes sollten noch im B-Plan und in den Festsetzungen ergänzt werden Die Fläche muss etwas nach Norden vergrößert werden.
Bezüglich der Umplanung zur Kita ohne Wohnen sind uns noch folgende Punkte aufgefallen:
- Dachneigung: Festlegung FD/fgD mit max. 5° passt wohl nun nicht mehr zum geplanten Wunsch des Stadtrates nach einem geneigten Dach und schränkt uns eventuell ein bei der Wahl der Dachdeckung. Das sollte geändert werden.
- Die maximale Wandhöhe werden wir natürlich nicht ausreizen mit dem zweigeschossigen Gebäude, kann natürlich angepasst werden, das liegt in Ihrem Ermessen.
- Festlegung der Bezugshöhe mit 570 üNN; die Höhe FFB im EG soll 569 üNN betragen; wäre dies möglich?
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die geplanten überdachten Fahrradstellplätze wurden nachträglich in die Planung integriert. Für die Überdachung der Fahrradstellplätze musste das Baufenster im Südosten angepasst werden. Die Erweiterung des Baufensters ist in der aktuellen Fassung enthalten und gelb eingekreist.
Die Dachneigung und Dachform wird an die Abstimmungen im Stadtrat angepasst und wird nun folgendermaßen festgesetzt: FD, gD, SD 0 – 20°. Der Spielraum der Dachneigung wurde recht großzügig gewählt, um zukünftige Anpassungen noch zu ermöglichen.
Die festgesetzte Wandhöhe wird nicht angepasst, um ein Höchstmaß an Flexibilität beizubehalten. Die Bezughöhe dient der abschließenden Festlegung der Wandhöhe für das Gebäude und hat für die Höhe FFB keine Auswirkung.
3.9 Stadt Ebersberg Tiefbauabteilung Kanalisation, Stellungnahme vom 02.01.2025
Sachvortrag:
Für den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz ist der Stadt Ebersberg eine Entwässerungsplanung (folgend EWP) entsprechend den Vorgaben der Entwässerungssatzung (folgend EWS) vorzulegen.
Die EWP ist vom Bauwerber möglichst mit dem Bauantrag einzureichen. Die Bauausführung darf nur gemäß genehmigter EWP und in enger Abstimmung mit der Kanalabteilung erfolgen.
Das Plangebiet ist bezüglich der Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser grundsätzlich über einen Mischwasserkanal DN 250 STZ in der Ringstraße erschlossen.
Allerdings ist die Mischwasserkanalisation in der Ringstraße suboptimal gelöst, Hintergrund ist der vor Jahrzehnten angedachte aber letztendlich nicht umgesetzte Südsammler.
Aufgrund der topographischen Lage läuft das Mischwasser aus dem
Gebiet „Süd-West“ die Ringstraße entlang zum Tiefpunkt in Richtung Süden, von wo es dann zum einen in das Regenüberlaufbecken I (RÜB I) geleitet und in den Roten Weiher abgeschlagen wird und zum anderen über einen Tiefenkanal dem Pumpwerk Süd-West zufließt. Das Mischwasser muss anschließend in Richtung Norden, in das Kanalsystem der Kolpingstraße gepumpt werden.
Die dort vorhandenen Mischwasserkanäle sind entsprechend den Feststellungen im Generalentwässerungsplan nur zum Teil ausreichend dimensioniert und punktuell an der Belastungsgrenze angelangt.
Aufgrund der vorgenannten Gründe ist im Bereich des Projektareals verstärkt darauf zu achten, das anfallende Regenwasser aus befestigten Flächen entsprechend der EWS auf dem Grundstück zu versickern. Falls eine Versickerung nicht umsetzbar sein sollte, sind entsprechende Rückhalteräume zu schaffen, um das Regenwasser gedrosselt in den Mischwasserkanal einzuleiten und das Kanalsystem möglichst zu entlasten. Die Menge der gedrosselten Einleitung wird im Zuge der EWP vom Tiefbauamt vorgegeben.
Sollten für ein Grundstück mehr als eine Grundstücksanschlussleitung benötigt werden, hat die hierfür anfallenden Kosten der Bauwerber zu tragen.
Ein etwaiger Baugrubenverbau ist auf die Spartenverläufe abzustimmen sowie schonend zu erstellen, um Beschädigungen vorzubeugen.
Wasserversorgung
Für den Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz ist der Stadt
Ebersberg eine Bewässerungsplanung (folgend BWP) entsprechend den Vorgaben der Wasserabgabesatzung (folgend WAS) vorzulegen. Die BWP ist vom Bauwerber möglichst mit dem Bauantrag einzureichen. Die Bauausführung darf nur gemäß genehmigter BWP und in enger Abstimmung mit der Wasserabteilung erfolgen.
Das Plangebiet ist bezüglich Trink- und Löschwassers grundsätzlich über eine Versorgungsleitung DN 100 bzw. DN 125 GG in der Ringstraße erschlossen.
Beim geplanten Neubau ist zu prüfen, ob der bestehende Wasserhausanschluss weiterhin verwendet werden kann, oder aufgrund neuer Lage oder anderer Gründe ein neuer Anschluss hergestellt werden muss.
Sollten für ein Grundstück mehr als eine Grundstücksanschlussleitung benötigt werden, hat die hierfür anfallenden Kosten der Bauwerber zu tragen.
Ein etwaiger Baugrubenverbau ist auf die Spartenverläufe abzustimmen sowie schonend zu erstellen, um Beschädigungen vorzubeugen.
Gemäß Art. 62 Abs. 1 BayBO ist der baulich vorbeugende Brandschutz, somit ggf. auch die Löschwasserversorgung sowie die ausreichende Anzahl der Löschwasserhydranten, nachzuweisen.
Der Nachweis ist vom Bauwerber mit dem Bauantrag einzureichen.
Straßenbau
Das Plangebiet ist grundsätzlich über die Ringstraße erschlossen.
Die Planung der wegetechnischen Erschließung im Plangebiet ist vorzulegen und mit der Tiefbauabteilung abzustimmen.
Entsprechend der aktuell gültigen städtischen Stellplatzsatzung sind die notwendigen Stellplätze im Bauantrag nachzuweisen.
Etwaig notwendige Änderungen an der öffentlichen Straßenbeleuchtung, z.B. für Parkbuchten, Parkplätze und/oder Grünanlagen, sind frühzeitig mit der Tiefbauabteilung abzustimmen. Die Kosten für Änderungen bzw. Neubauten sind vom Bauwerber zu tragen.
Allgemein
Um das geplante Projekt reibungslos durchführen zu können, ist aus Sicht der Tiefbauabteilung eine enge Abstimmung zwischen Bauwerber und Stadtverwaltung notwendig. Die notwendigen Planungen sollten daher unbedingt rechtzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die Anregungen und Vorgaben des städtischen Tiefbauamtes werden dem Erschließungsplaner und dem Bauwerber zur Beachtung vorgelegt, sodass im weiteren Verfahren eine enge Abstimmung zu den angeregten Themen stattfinden kann.
Die Anmerkungen betreffen nicht die Festsetzungen des Bebauungsplanes und haben auf die Planung keine Auswirkungen.
Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
3.10 Stadt Ebersberg Abfall & Umwelt, Stellungnahme vom 27.01.2025
Sachvortrag:
Begründung:
Betrifft S.6: geplante Versetzung der bestehenden Wertstoffinsel Ringstraße / Kindergarten St. Benedikt „etwas nach Norden“.
Wir weisen darauf hin, dass die zur Verfügung stehende Fläche der Wertstoffinsel nicht verringert werden darf, da die Containerkapazitäten in diesem Gebiet dringend benötigt werden, um die anfallenden Abfallmengen aufnehmen zu können; zumal hier durch die Überplanung des direkt angrenzenden Bereichs Dr.-Wintrich-Straße 45 bis 53 in den nächsten Jahren mit steigenden Bevölkerungszahlen und damit auch steigenden Müllmengen gerechnet werden muss. Die Lage und Gestaltung der Wertstoffinsel müssen im weiteren Planungsverlauf mit der Abteilung Abfall und Umwelt abgestimmt werden, damit die Containerstellung und die Zufahrbarkeit für die Leerungsunternehmen problemlos gewährleistet sind. Die Kosten für die Umgestaltung der Wertstoffinsel sind bei den Baukosten für das Kinderhaus einzuplanen.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die Fläche der Wertstoffsammelstelle soll lediglich verschoben werden. Die vorhandene Fläche ist notwendig und die Fläche bleibt unverändert. In die Begründung auf Seite 6 wird daher folgender Satz aufgenommen: „Die zur Verfügung stehende Fläche bleibt unverändert.“
Eine Abstimmung mit der Abteilung Abfall und Umwelt, findet im weiteren Verfahren statt.
Die Kosten für die Verlegung sind bei den Baukosten für die Außenanlagen mit enthalten.
Sachvortrag:
Betrifft S.7. (Punkt 7. Erschließung): Die Aussage bezüglich der Abfallbeseitigung ist nicht korrekt, da es keine „zentrale Müllabfuhr des Landkreises Ebersberg“ gibt. Die Beseitigung der Abfälle wird sichergestellt durch die städtische Müllabfuhr (Hausmüll und Biomüll) sowie die in unmittelbarer Nähe gelegene Wertstoffsammelstelle. Für die Sammlung von Hausmüll, Biomüll und Speiseresten sind in der weiteren Planung ausreichend Lager- und Standplätze für die Mülltonnen im / am Gebäude vorzusehen.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Der Passus in der Begründung unter Ziffer 7 wird, wie in der Anregung beschrieben, angepasst. Die Anforderungen an die Mülltonnenaufstellplätze sind im Rahmen der Objektplanung zu berücksichtigen.
Sachvortrag:
Festsetzungen:
Betrifft Punkte 8.4.1 und 8.4.2 Artenlisten: Hier sind einerseits „heimische Laubbäume“ festgesetzt. In den Artenlisten werden andererseits jedoch auch nicht-heimische Arten aufgeführt, die allerdings aufgrund ihrer Klimaanpassung als Stadtbäume empfohlen werden. Hier sollte die Formulierung angepasst werden, z.B. durch die Verwendung des Begriffs standortgerecht.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Der Anregung wurde gefolgt und bei den Pflanzlisten wurde überall die Begrifflichkeit „Standortgerechte“ aufgenommen.
Sachvortrag:
Betrifft Punkt 11.1 Einfriedungen: Wir empfehlen die Vorgabe, dass Einfriedungen sockellos und mit mindestens 10 cm Abstand zum Oberboden ausgeführt werden müssen, damit das Ziel der Durchgängigkeit für Kleintiere erreicht werden kann.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die Begrifflichkeit Sockellos sollte ebenfalls den Abstand zum Boden voraussetzen. Zur Konkretisierung wird der Abstand von mindestens 10cm zum Oberboden unter Ziffer 11.1 der Festsetzungen mit aufgenommen.
3.11 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 20.01.2025
Sachvortrag:
Das Plangebiet östlich der Ringstraße hat eine Größe von 4.640 m² und umfasst das Flurstück 765/1 sowie Teilflächen von Fl. Nr. 767 und 747/2 in der Gemarkung Ebersberg.
Bei der Fläche handelt es sich um eine innerörtliche Grünfläche, die als Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt wird. Im westlichen Grundstücksbereich ist ein neues Gebäude für Kinderbetreuungseinrichtungen geplant. Im östlichen Grundstücksbereich gibt es Baumbestand, der erhalten werden soll.
Das Gelände steigt nach Osten hin an. Ein großzügiger Gehölzbestand ist hangaufwärts vorhanden.
Im Osten schließt das Naturdenkmal „Hupfauer Höhe“ an das Planungsgebiet an.
Geomorphologisch liegt das Plangebiet im Bereich einer Endmoränenlandschaft des Inn-Chiemsee-Gletschers.
Offensichtlich befand sich auf dem Grundstück bereits in früheren Zeiten ein Kindergarten.
Im Auge einer orientierenden Baugrunduntersuchung, die im Juli 2024 von der Bau- und Umweltconsulting Rosenheim GmbH durchgeführt wurde, wurden auf dem Planungsgebiet locker bis mitteldicht gelagerte kiesige Auffüllungen der ehemaligen Baugrube bis in eine maximale Tiefe von ca. 0,7 m u. GOK angetroffen. Unterhalb der Auffüllungen wurden weiche bis halbfeste Geschiebelehme bis in ca. 2,5 m u. GOK aufgeschlossen. Unterlagert werden diese verwitterten Lehme von Geschiebemergeln mit mitteldichter bis dichter Lagerung bzw. halbfester Konsistenz.
Aufgrund der stark ausgeprägten Feinkornanteile, die als gering durchlässig eingestuft werden, sind diese lt. der Untersuchungen nicht für eine Versickerung geeignet.
Weiter haben die Untersuchungen der Bau- und Umweltconsulting Rosenheim GmbH ergeben, dass ein sehr oberflächennaher Stauwasserkörper vorliegt, der drainiert werden muss.
Eine Untersuchung der aufgefüllten Böden gemäß LVGBT oder Bundesbodenschutzverordnung war lt. Begründung nicht Bestandteil des Auftrags für die Baugrunduntersuchung im Juli 2024.
Der Satzungsentwurf enthält bisher einige wasserwirtschaftlich relevante Hinweise zur angepassten Bauweise im Grundwasser, zur Niederschlagswasserbeseitigung, zum Bodenschutz und zum Vorgehen beim Vorfinden von altlastverdächtigen Untergrundbelastungen.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir dem Bebauungsplan zu. Wir bitten um Beachtung folgender Punkte:
Baugrunduntersuchung
Lt. Baugrunduntersuchung wurde die ehemalige Baugrube bis in eine Tiefe von ca. 0,7 m aufgefüllt.
Nachdem auf dem Gelände Kinderbetreuungseinrichtungen geplant sind, sollte nach Bodenschutzrecht eine Abschätzung durchgeführt werden, inwieweit von den Auffüllungen eine Gefahr für die Kinder ausgeht (Untersuchung Pfad Boden Mensch).
Das Gutachten vom Juli 2024 liegt dem WWA nicht vor. Wir bitten um Übersendung.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Das Gutachten wurde von der Stadt zwischenzeitlich ans WWA weitergeleitet. Die Abschätzung inwieweit von den Auffüllungen eine Gefahr für die Kinder ausgeht wird vom Baugrundgutachter vorgenommen. Die Stadt wird dies beauftragen.
Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
Grundwasser
Wir weisen darauf hin, dass in Moränengebieten grundsätzlich mit Hang- und Schichtwasser zu rechnen ist.
Der Aufschluss von Grundwasser ist wasserrechtlich zu behandeln. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Befristete Grundwasserabsenkungen wie Bauwasserhaltungen, Bohrungen oder Grundwasserabsenkungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig am Landratsamt Ebersberg mit geeigneten Unterlagen anzuzeigen bzw. zu beantragen. Wird Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen, ist das Landratsamt Ebersberg unverzüglich zu benachrichtigen.
Niederschlagswasserbeseitigung
Zunächst weisen wir darauf hin, dass eine Versickerung in Auffüllungen unbekannter Herkunft generell nicht gestattet ist.
Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Unverschmutztes Niederschlagswasser ist, soweit die Untergrundverhältnisse es erlauben, zu versickern. Die Versickerung ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) genehmigungsfrei. Nähere Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern von Niederschlagswasser und ein kostenloses Programm des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt es unter http://www.lfu.bayern.de/wasser/fachinformationen/niederschlagswasser_versickerung/index.htm
Ggf. ist die Sickerfähigkeit des Untergrundes durch Sickertests zu überprüfen. Bei eingeschränkter Versickerungsleistung im Plangebiet sind geeignete Versickerungsmöglichkeiten zu erkunden. Es ist aufzuzeigen, wie eine gesicherte Ableitung des Niederschlagswassers gewährleistet werden kann. Dabei sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z.B. durch Drosselung oder Speicherung in Zisternen) genutzt werden.
Ggf. zufließender Regenwasserabfluss aus dem Außeneinzugsgebiet ist möglichst getrennt von dem im Baugebiet anfallenden Regenwasser abzuleiten, ohne dass Unterlieger beeinträchtigt werden.
Starkniederschläge
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus wasserwirtschaftlicher Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden auszuschöpfen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindringwege in die geplanten Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen. Außerdem muss durch entsprechend angepasster Nutzung der tieferliegenden Räume sichergestellt werden, dass empfindliches oder besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden. Wir raten daher zur Festsetzung folgender Objektschutzmaßnahmen
- Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses sollte mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen.
- Die Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten. Dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Installationsdurchführungen etc.
Aufgrund der Geländeneigung im Plangebiet und im daran angrenzenden Außengebiet muss bei Starkregen auch mit wild abfließendem Wasser gerechnet werden. Um Schäden in und an den Gebäuden zu vermeiden, empfehlen wir grundsätzlich eine wassersensible Bauleit- und Gebäudeplanung.
Zur angemessenen Berücksichtigung von Sturzflutgefahren in der Bauleitplanung verweisen wir auch auf die Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“:
Die potenziellen Fließwege bei Starkregen können auch der Hinweiskarte „Oberflächenabfluss und Sturzflut“ entnommen werden, die zum 1. Februar 2024 veröffentlicht wurde:
Wassersensible Siedlungsentwicklung
Wir würden es begrüßen, wenn einzelne Maßnahmen einer naturnahen Regenwasserbewirtschaftung in die Satzung als Festsetzungen oder Hinweise aufgenommen würden.
Als Anpassungsmaßnahme an den Klimaschutz empfehlen wir u.a. auch die Festsetzung einer naturnahen Nutzung des Niederschlagswassers für die Grünflächenbewässerung (z.B. durch Speicherung in Zisternen). § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB eröffnet diese Möglichkeit.
Minimierung der Flächenversiegelung
Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen.
Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung - Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen:
Weitere Hinweise
Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen. weitere Informationen hierzu finden Sie unter:
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die beiden vorgegebenen Passagen zu den Starkniederschlägen können, aufgrund fehlender Rechtsgrundlage, nicht in die Festsetzungen aufgenommen werden. Unter Ziffer 6 der Hinweise wurden die beiden Punkte in den Bebauungsplan integriert.
Darüber hinaus werden die Anregungen und Hinweise an die beteiligten Planer weitergeleitet und soweit als möglich berücksichtigt.
3.12 Deutsche Telekom, Stellungnahme vom 27.01.2025:
Sachvortrag:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom GmbH beauftrag und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage – dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Baume, unterirdische Leitungen und Kanäle der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe hier u.a. Abschnitt 6 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die Prüfung, ob Versorgungseinrichtungen oder technische Infrastruktur vorhanden sind, ist insbesondere in bereits bebauten Gebieten obligatorisch und wird bei den entsprechenden Fachplanungen abgeklärt. Die Belange der Spartenträger werden im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt. Die Stellungnahme der Deutschen Telekom wird dem Erschließungsplaner zur Beachtung zugeleitet.
Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
3.13 Bayernwerk Natur, Stellungnahme vom 18.12.2024:
Sachvortrag
Unsere u.a. Stellungnahme von Anfang Oktober zum o.g. Bebauungsplan hat sich nicht verändert. Wir haben Interesse an der Versorgung der Gebäude mit Fernwärme, jedoch nur, wenn sich die Anschlussdichte aufgrund weiterer Interessenten erhöhen wird.
Derzeit liegt die nächste Anschlussmöglichkeit 280-370 m vom Objekt entfernt. Aufgrund der geringen Anschlussleistung des Gebäudes ist kein wirtschaftliches Angebot möglich.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme Anfang Oktober wurde nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens abgegeben. Die Anregung wird im Rahmen der Erschließungsplanung beachtet.
Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
3.14 Energienetze Bayern, Stellungnahme vom 09.01.2025:
Sachvortrag:
Gegen die o.g. Bebauungsplanänderung sowie Erweiterung bestehen unsererseits keine Einwände.
Hinweis: im Bereich des Bebauungsplanes befinden sich Erdgasversorgungsleitungen der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG (sh. Lageplan). Diese Versorgungsleitungen dürfen nicht überbaut und mit Bäumen überpflanzt werden.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsleitungen können online über folgendes Planauskunftsportal eingeholt werden:
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die Prüfung, ob Versorgungseinrichtungen oder technische Infrastruktur vorhanden sind, ist insbesondere in bereits bebauten Gebieten obligatorisch und wird bei den entsprechenden Fachplanungen abgeklärt. Die Belange der Spartenträger werden im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt. Die Stellungnahme der Energienetze Bayern wird dem Erschließungsplaner zur Beachtung zugeleitet.
Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
3.15 Bayernwerk Netz, Stellungnahme vom 16.12.2024:
Sachvortrag:
Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Kabel:
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird im Rahmen der Erschließungsplanung und Erschließungsarbeiten beachtet. Die Stellungnahme wird an die entsprechenden Planer weitergeleitet.
Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
3.16 LBV-Landesbund Ebersberg, Stellungnahme vom 14.01.2025:
Sachvortrag:
Der LBV hat keine Einwände, ersucht jedoch um Unterstützung im Sinne des freiwilligen Artenschutzes (mangels gesetzlicher Vorgaben).
Bitte berücksichtigen Sie unseren beigefügten Bauherrenratgeber.
Während die Klimaerwärmung in Politik und Öffentlichkeit angekommen ist (z.B. Pflicht zu erneuerbaren Energien wie Solardach), wird dem Artensterben nicht die nötige Aufmerksamkeit geboten.
Ausgerottete Arten sind unwiederbringlich verloren, meist noch ohne das Zusammenspiel im Ökosystem erkannt zu haben. Sie sind existenziell für das Überleben der Menschheit (Nahrung, Symbiosen, Bestäubung, Medizin, Bionik …).
Beim geplanten Kindergarten mit einer Wandhöhe von bis zu 11 Metern lässt sich Artenschutz sehr gut verwirklichen. Auch im Sinne der Umweltpädagogik wäre es sehr begrüßenswert. Hilfsmaßnahmen können nur erfolgreich sein, wenn sie auf die speziellen Bedürfnisse und
Vorlieben der jeweiligen Arten zugeschnitten sind. Zur Unterstützung von gebäudebrütenden Vogelarten und gebäudebewohnenden Fledermäusen gibt es verschiedene Vorgehensweisen. Nist- oder Quartierplätze können mit industriell vorgefertigten Nist- oder Quartiersteinen im Mauerwerk oder in der Wärmedämmung integriert werden. Mitunter bietet sich aber auch die Möglichkeit unter dem Vordachbereich dies mit Handwerkern (bei entsprechender Einweisung) zu erledigen, wie ein gelungenes Projekt für Mauersegler in der Grund- und Mittelschule in der Baldestraße beweist. Insbesondere sollten Mauersegler und Fledermäuse gefördert werden. Da es aber bei diesen Spezies länger dauern kann bis eine Ansiedelung erfolgt, wäre es auch aus umweltpädagogischen Gründen sinnvoll auch für Spatz und Meise Raum zu schaffen, damit sich eher Erfolg einstellt. Gerne stellen wir Ihnen unsere Erfahrung (kostenlos) zur Verfügung. Dies sollte bereits in der Planungsphase beginnen. Falls eine Entscheidung für Industrieprodukte fällt, ist eine Lieferzeit von derzeit bis zu einem Jahr zu berücksichtigen!
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die Anregung des LBV wird an die Architektin weitergegeben und soweit wie möglich berücksichtigt.
Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
3.17 Vodafone GmbH, Stellungnahme vom 21.01.2025:
Sachvortrag:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, der Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S-Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.
Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die Prüfung, ob Versorgungseinrichtungen oder technische Infrastruktur vorhanden sind, ist insbesondere in bereits bebauten Gebieten obligatorisch und wird bei den entsprechenden Fachplanungen abgeklärt. Die Belange der Spartenträger werden im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt. Die Stellungnahme der Vodafone GmbH wird dem Erschließungsplaner zur Beachtung zugeleitet.
Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
Anmerkung des Planers und der Verwaltung:
Im fortlaufenden Planungsprozess hat sich der Entwurf für das Gebäude, die Außenanlagen und die Stellplatzsituation geändert und es wurde zum einen die Wohnnutzung im 2. OG aus der Planung verabschiedet und zum anderen wurde eine Überdachung für Fahrräder und den Eingangsbereich eingeplant. Für die Überdachung der Fahrradstellplätze musste das Baufenster im Südosten angepasst werden. Die Erweiterung des Baufensters ist in der aktuellen Fassung enthalten und gelb eingekreist.
Aufgrund der gegenwärtig nicht mehr geplanten Wohnnutzung musste die Begründung an einigen Passagen angepasst werden. Auch diese Änderungen sind in der aktuellen Fassung enthalten.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die oben aufgeführten Änderungen werden in der beschriebenen Form beschlossen.