Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 25.06.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Marktgemeinderat hat im Rahmen einer Klausurtagung einen Fahrplan für die Gemeindepolitik erarbeitet und diesen in seiner Marktgemeinderatssitzung vom 26.10.2021 verabschiedet. Unter anderem wurde die finanzielle Ausstattung bzw. Entwicklungsmöglichkeit der Einnahmen betrachtet. Die Verwaltung wurde beauftragt sämtliche Einnahmemöglichkeiten u.a. bestehende Steuer- und Gebührensätze zu überprüfen. In diesem Zusammenhang wurden auch die Einnahmen und Ausgaben für die Kindertageseinrichtungen genauer betrachtet. In der Marktgemeinderatssitzung vom 21.11.2023 wurde abschließend über die zukünftige Gebührengestaltung beraten. Die zugehörige Gebührensatzung liegt hier nun vor:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes Eggolsheim (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung KitaGebS)
Der Markt Eggolsheim erlässt aufgrund Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung:
§ 1 Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes Eggolsheim erhebt der Markt Eggolsheim Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind
- die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen aufgenommen worden ist,
- diejenigen, die die Aufnahme des Kindes in eine der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen veranlasst haben.
- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
- Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung.
- Im Kindergarten- und Krippenbereich erfolgt eine monatliche Gebührenerhebung (12 x pro Kita-Jahr).
- Die Betreuungsgebühr wird jeweils am Beginn eines Monats im Voraus für den gesamten Monat zur Zahlung fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Eggolsheim eine auf ihr Konto bezogene Abbuchungsermächtigung zu erteilen. Die Abbuchung erfolgt spätestens bis zum 15. Tag des jeweiligen Monats.
§ 4 Gebührenhöhe
Für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
- Betreuung in der Kinderkrippe - Gebührenstaffelung
Bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit (Wochendurchschnitt) von
über drei bis vier Stunden
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155,00 €
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über vier bis fünf Stunden
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195,00 €
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über fünf bis sechs Stunden
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235,00 €
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über sechs bis sieben Stunden
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275,00 €
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über sieben bis acht Stunden
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315,00 €
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über acht bis neun Stunden
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355,00 €
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über neun bis zehn Stunden
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395,00 €
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2. Betreuung im Kindergarten für unter 3jährige - Gebührenstaffelung
Bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit (Wochendurchschnitt) von
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über drei bis vier Stunden
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130,00 €
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über vier bis fünf Stunden
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140,00 €
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über fünf bis sechs Stunden
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150,00 €
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über sechs bis sieben Stunden
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160,00 €
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über sieben bis acht Stunden
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170,00 €
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über acht bis neun Stunden
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180,00 €
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über neun bis zehn Stunden
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190,00 €
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3. Betreuung im Kindergarten für 3-6jährige - Gebührenstaffelung
Bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit (Wochendurchschnitt) von
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über vier bis fünf Stunden
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110,00 €
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über fünf bis sechs Stunden
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117,00 €
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über sechs bis sieben Stunden
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124,00 €
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über sieben bis acht Stunden
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131,00 €
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über acht bis neun Stunden
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138,00 €
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über neun bis zehn Stunden
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145,00 €
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§ 5 Gebührenmaßstab
- Die durchschnittliche tägliche Buchungszeit errechnet sich aus der tatsächlichen täglichen Buchungszeit bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche; die tatsächliche tägliche Buchungszeit kann dabei variieren. Abwesenheitszeiten infolge von Urlaub, Krankheit oder in sonstigen Einzelfällen und die Schließzeiten der Einrichtung werden nicht gesondert berücksichtigt.
- Für Kindergartenkinder bis zum Schuleintritt beträgt die Mindestbuchungszeit gem. Art. 21 Abs. 4 BayKiBiG vier Stunden täglich bzw. 20 Wochenstunden. Für die gemeindlichen Kindergärten wird die Lage der Kernzeit (vier Stunden) von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr festgelegt. Mit der Vorgabe der zeitlichen Lage soll gewährleistet werden, dass die Richtlinien des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplanes in der Einrichtung umgesetzt werden können und in der Regel auch alle Kinder in dieser Zeit anwesend sind. Bei Krippenkindern beträgt die Mindestbuchungszeit 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden in der Woche.
- Die Buchungszeit ist von den Eltern in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung in einem Buchungsbeleg festzulegen. Grundsätzlich gelten die gebuchten Zeiten für die Dauer des Betreuungsvertrages; notwendig werdende Änderungen können einmal jährlich sowohl vom Träger als auch von den Personensorgeberechtigten mit einer Frist von sechs Wochen vorgenommen werden. Wenn möglich, wird auf den Bedarf der Personensorgeberechtigten reagiert. Die letzte Änderung der Buchungszeit kann letztmalig bis zum 31. Mai eines jeweiligen Kita-Jahres vorgenommen werden.
§ 6 Spiel-, Getränke-, Hygiene- oder Verpflegungsgeld
Spiel-, Getränke- oder Hygienegeld wird nicht separat erhoben.
Auch Verpflegungsgeld wird durch den Markt Eggolsheim nicht erhoben. Sofern Kinder jedoch über Mittag in einer Einrichtung sind und Mittagessen beziehen, wird dies separat durch die in § 2 genannten Personen gebucht und über ein separates Abrechnungsunternehmen bestellt.
§ 7 Zuschüsse des Freistaates Bayern zur Betreuungsgebühr
- Der Freistaat Bayern gewährt einen Zuschuss zum Betreuungsbeitrag von bis zu 100,00 € monatlich ab dem 01.09. des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet. Der Zuschuss wird bis zum Eintritt in die Schule gewährt und wird für jedes Kind bezahlt, das in einer Kindertageseinrichtung gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG betreut wird. Um diesen Zuschussbetrag wird die Betreuungsgebühr vom Markt Eggolsheim gemindert, so dass der Gebührenschuldner monatlich nur die Differenz zu begleichen hat.
- Die Minderung erfolgt maximal in der Höhe der tatsächlichen Beitragskosten.
- Ändert der Freistaat Bayern seine Zuschussbedingungen oder die Zuschusshöhe wird dies automatisch auf die Beitragsminderung übertragen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Kindergartengebührensatzung vom 09.08.2001 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.
Eggolsheim, den 26.06.2024
Claus Schwarzmann
1. Bürgermeister
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt die im Sachverhalt dargelegte Kindertageseinrichtungsgebührensatzung mit Gültigkeit zum 01.09.2024.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Datenstand vom 27.06.2024 09:21 Uhr