Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes Eggolsheim (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung KitaGS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 25.06.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim) Sitzung des Marktgemeinderates 25.06.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat hat im Rahmen einer Klausurtagung einen Fahrplan für die Gemeindepolitik erarbeitet und diesen in seiner Marktgemeinderatssitzung vom 26.10.2021 verabschiedet. Unter anderem wurde die finanzielle Ausstattung bzw. Entwicklungsmöglichkeit der Einnahmen betrachtet. Die Verwaltung wurde beauftragt sämtliche Einnahmemöglichkeiten u.a. bestehende Steuer- und Gebührensätze zu überprüfen. In diesem Zusammenhang wurden auch die Einnahmen und Ausgaben für die Kindertageseinrichtungen genauer betrachtet. In der Marktgemeinderatssitzung vom 21.11.2023 wurde abschließend über die zukünftige Gebührengestaltung beraten. Die zugehörige Gebührensatzung liegt hier nun vor:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes Eggolsheim (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung KitaGebS)


Der Markt Eggolsheim erlässt aufgrund Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung: 

§ 1 Benutzungsgebühren


Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes Eggolsheim erhebt der Markt Eggolsheim Gebühren.

§ 2 Gebührenschuldner


Gebührenschuldner sind
  1. die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen aufgenommen worden ist,
  2. diejenigen, die die Aufnahme des Kindes in eine der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen veranlasst haben.
  3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld


  1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung.

  1. Im Kindergarten- und Krippenbereich erfolgt eine monatliche Gebührenerhebung (12 x pro Kita-Jahr).

  1. Die Betreuungsgebühr wird jeweils am Beginn eines Monats im Voraus für den gesamten Monat zur Zahlung fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Eggolsheim eine auf ihr Konto bezogene Abbuchungsermächtigung zu erteilen. Die Abbuchung erfolgt spätestens bis zum 15. Tag des jeweiligen Monats.

§ 4 Gebührenhöhe


Für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Betreuung in der Kinderkrippe - Gebührenstaffelung

Bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit (Wochendurchschnitt) von

über drei bis vier Stunden
155,00 €
über vier bis fünf Stunden
195,00 €
über fünf bis sechs Stunden
235,00 €
über sechs bis sieben Stunden
275,00 €
über sieben bis acht Stunden
315,00 €
über acht bis neun Stunden
355,00 €
über neun bis zehn Stunden
395,00 €

2.        Betreuung im Kindergarten für unter 3jährige - Gebührenstaffelung


Bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit (Wochendurchschnitt) von


über drei bis vier Stunden
130,00 €
über vier bis fünf Stunden
140,00 €
über fünf bis sechs Stunden
150,00 €
über sechs bis sieben Stunden
160,00 €
über sieben bis acht Stunden
170,00 €
über acht bis neun Stunden
180,00 €
über neun bis zehn Stunden
190,00 €

3.        Betreuung im Kindergarten für 3-6jährige - Gebührenstaffelung


Bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit (Wochendurchschnitt) von


über vier bis fünf Stunden
110,00 €
über fünf bis sechs Stunden
117,00 €
über sechs bis sieben Stunden
124,00 €
über sieben bis acht Stunden
131,00 €
über acht bis neun Stunden
138,00 €
über neun bis zehn Stunden
145,00 €

§ 5 Gebührenmaßstab


  1. Die durchschnittliche tägliche Buchungszeit errechnet sich aus der tatsächlichen täglichen Buchungszeit bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche; die tatsächliche tägliche Buchungszeit kann dabei variieren. Abwesenheitszeiten infolge von Urlaub, Krankheit oder in sonstigen Einzelfällen und die Schließzeiten der Einrichtung werden nicht gesondert berücksichtigt.

  1. Für Kindergartenkinder bis zum Schuleintritt beträgt die Mindestbuchungszeit gem. Art. 21 Abs. 4 BayKiBiG vier Stunden täglich bzw. 20 Wochenstunden. Für die gemeindlichen Kindergärten wird die Lage der Kernzeit (vier Stunden) von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr festgelegt. Mit der Vorgabe der zeitlichen Lage soll gewährleistet werden, dass die Richtlinien des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplanes in der Einrichtung umgesetzt werden können und in der Regel auch alle Kinder in dieser Zeit anwesend sind. Bei Krippenkindern beträgt die Mindestbuchungszeit 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden in der Woche.

  1. Die Buchungszeit ist von den Eltern in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung in einem Buchungsbeleg festzulegen. Grundsätzlich gelten die gebuchten Zeiten für die Dauer des Betreuungsvertrages; notwendig werdende Änderungen können einmal jährlich sowohl vom Träger als auch von den Personensorgeberechtigten mit einer Frist von sechs Wochen vorgenommen werden. Wenn möglich, wird auf den Bedarf der Personensorgeberechtigten reagiert. Die letzte Änderung der Buchungszeit kann letztmalig bis zum 31. Mai eines jeweiligen Kita-Jahres vorgenommen werden.

§ 6 Spiel-, Getränke-, Hygiene- oder Verpflegungsgeld


Spiel-, Getränke- oder Hygienegeld wird nicht separat erhoben.
Auch Verpflegungsgeld wird durch den Markt Eggolsheim nicht erhoben. Sofern Kinder jedoch über Mittag in einer Einrichtung sind und Mittagessen beziehen, wird dies separat durch die in § 2 genannten Personen gebucht und über ein separates Abrechnungsunternehmen bestellt.

§ 7 Zuschüsse des Freistaates Bayern zur Betreuungsgebühr


  1. Der Freistaat Bayern gewährt einen Zuschuss zum Betreuungsbeitrag von bis zu 100,00 € monatlich ab dem 01.09. des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet. Der Zuschuss wird bis zum Eintritt in die Schule gewährt und wird für jedes Kind bezahlt, das in einer Kindertageseinrichtung gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG betreut wird. Um diesen Zuschussbetrag wird die Betreuungsgebühr vom Markt Eggolsheim gemindert, so dass der Gebührenschuldner monatlich nur die Differenz zu begleichen hat.

  2. Die Minderung erfolgt maximal in der Höhe der tatsächlichen Beitragskosten.

  3. Ändert der Freistaat Bayern seine Zuschussbedingungen oder die Zuschusshöhe wird dies automatisch auf die Beitragsminderung übertragen.

§ 8 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Kindergartengebührensatzung vom 09.08.2001 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.

Eggolsheim, den 26.06.2024


Claus Schwarzmann
1. Bürgermeister
 

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die im Sachverhalt dargelegte Kindertageseinrichtungsgebührensatzung mit Gültigkeit zum 01.09.2024. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.06.2024 09:21 Uhr