Änderung der Satzung über den Nachweis, die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Fahrzeuge (Stellplatzsatzung) mittels 2. Änderungssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Marktgemeinderates, 25.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 10. Sitzung des Marktgemeinderates 25.09.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Im Rahmen der Aufstellung des Deckblatts Nr. 15 zum Bebauungsplan „SO Pullman Ferienpark“ wurde die Anzahl der baurechtlichen notwendigen Stellplätze ermittelt um ausreichende Flächen für den ruhenden Verkehr nachweisen zu können. Dieser erforderliche Nachweis wurde in der aktuellen Planung geführt und erbracht. Eine explizite Festsetzung zur Anzahl der Stellplätze (sog. Stellplatzschlüssel) ist rein rechtlich im Bebauungsplan nicht erforderlich und war auch bisher weder im Ursprungs-Bebauungsplan noch in einem der die Westernstadt betreffenden Deckblätter enthalten. 
Grundsätzlich gilt Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. § 20 GaStellV, wonach Stellplätze in ausreichender Zahl bauordnungsrechtlich nachzuweisen sind.
Um die Anzahl der Stellplätze für den Themen- und Freizeitpark „Westernstadt Pullman City“ verbindlich und abschließend zu regeln, soll deshalb die Stellplatzsatzung des Marktes Eging a.See mittels der 2. Änderungssatzung angepasst und ein geeigneter Stellplatzschlüssel für Freizeitparks im Marktgemeindegebiet eingefügt werden.
Da für diese Festlegung gem. Gerichtsurteil ein objektiver, allgemein gültiger Maßstab anzusetzen ist, wird in Anlehnung der Methodik der GaStellV diejenige Fläche des Freizeitparks herangezogen, in der sich Besucher aufhalten können.

Der Bauausschuss schlägt vor, die Satzung über den Nachweis, die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Fahrzeuge (Stellplatzsatzung) mittels 2. Änderungssatzung wie folgt zu ändern:
Satzung zur 2. Änderung der Satzung über den Nachweis, die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Fahrzeuge (Stellplatzsatzung)
§ 1
In § 2 Satz 1 wird der Hinweis (zuletzt geändert am 08.07.2009) ersetzt durch: (zuletzt geändert am 29.11.2023).
Nach § 2 Abs. 4 wird folgender 5. Absatz eingefügt, die weiteren Absätze des § 2 werden neu nummeriert:
(5) Für Freizeitparks ist je 200 m² Fläche des Freizeitparks 1 Stellplatz bereitzustellen. Die maßgebende Fläche stellt dabei jene Grundstückfläche, bebaut oder unbebaut, innerhalb des Freizeitparks dar, die von Besuchern betreten werden kann. Parkplätze des Freizeitparks und deren Zufahrten gehören nicht zu dieser Fläche.“
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem Vorschlag des Bauausschusses zu und beschließt die Satzung über den Nachweis, die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Fahrzeuge (Stellplatzsatzung) mittels 2. Änderungssatzung wie folgt zu ändern:
Satzung zur 2. Änderung der Satzung über den Nachweis, die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Fahrzeuge (Stellplatzsatzung)
§ 1
In § 2 Satz 1 wird der Hinweis (zuletzt geändert am 08.07.2009) ersetzt durch: (zuletzt geändert am 29.11.2023).
Nach § 2 Abs. 4 wird folgender 5. Absatz eingefügt, die weiteren Absätze des § 2 werden neu nummeriert:
(5) Für Freizeitparks ist je 200 m² Fläche des Freizeitparks 1 Stellplatz bereitzustellen. Die maßgebende Fläche stellt dabei jene Grundstückfläche, bebaut oder unbebaut, innerhalb des Freizeitparks dar, die von Besuchern betreten werden kann. Parkplätze des Freizeitparks und deren Zufahrten gehören nicht zu dieser Fläche.“
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
MGRin Pfeiffer ab TOP 2 öffentlicher Teil anwesend.

Datenstand vom 31.10.2024 11:52 Uhr