Vollzug der Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 - Festlegung der Hebesätze und Erlass der Hebesatzsatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Marktgemeinderates, 07.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 12. Sitzung des Marktgemeinderates 07.11.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Hintergrund der Grundsteuerreform 
Am 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Berechnungsgrundlage des derzeit gültigen Systems der Grundsteuer auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte für verfassungswidrig. In der Folge beschloss der Bundestag ein neues Bundesmodell für die Grundsteuer und versah dies mit einer Öffnungsklausel, die den Ländern wiederum die Einführung eines abweichenden Systems ermöglichte. Hiervon machte der Bayerische Landtag Gebrauch und erließ das Bayerische Grundsteuergesetz. Mit diesem Gesetz wird für Grundstücke in Bayern anstelle der Einheitsbewertung ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. (Quelle: Rundschreiben 25/2024, Bayerischer Gemeindetag) 

Grundsatz 
Die Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 bemisst sich ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Regelungen („Altes Recht“ - Einheitswertmodell). Für die Erhebung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 gelten die Bestimmungen des Bayerischen Grundsteuergesetztes („Neues Recht“ – wertunabhängiges Flächenmodell). 

Laut Bundes- und Landespolitik soll die Reform der Grundsteuer möglichst aufkommensneutral erfolgen. Aufkommensneutralität bedeutet dabei nicht, dass die individuelle Grundsteuer des jeweiligen Grundstückseigentümers gleich hoch bleibt. Aufgrund der Verfassungswidrigkeit des alten Grundsteuersystems muss es sogar zu individuellen Verschiebungen durch die Reform kommen. Aufkommensneutralität bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Aufkommen aus der Grundsteuer hat wie in den Jahren vor der Reform. 

Es gibt allerding keine gesetzliche Pflicht zur Aufkommensneutralität. Es kann notwendig sein, unter anderen Gesichtspunkten (also unabhängig von der Reform) die Grundsteuereinnahmen insgesamt angemessen anzuheben. Die Gemeinde ist schließlich gesetzlich dazu verpflichtet, den Haushalt auszugleichen. 

Ermittlung der Grundsteuer nach neuem Recht 
Die Grundsteuer berechnet sich – im alten wie im neuen Recht- wie folgt: 
Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz
Festsetzung durch Finanzamt                 Festsetzung durch Gemeinde
Ermittlung der neuen Grundsteuermessbeträge 

Erster Schritt zur Umsetzung des neuen Grundsteuergesetztes war die Ermittlung der neuen Grundsteuermessbeträge. Grundstückseigentümer, die zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 Eigentümer eines Grundstückes waren, mussten eine Grundsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben. Anschließend wurden vom Finanzamt die Grundsteuermessbescheide an die Eigentümer erlassen. Die nach neuem Recht ermittelten Messbeträge werden seitens des Finanzamtes mittels Elster an die Kommunen übermittelt. 


Bis dato sind ca. 84,64 % aller Messbeträge (Grundsteuer B) eingegangen. 


Altes Recht
Neues Recht
Summe der Messbeträge


Grundsteuer B
140.207,70 €
216.154,89 €
Erklärungen
2.025
1.714
… in Prozent
100 %
84,64 %




Durchschnittliche Einnahmen der Grundsteuer B aus den letzten vier Jahren:
423.975,19 € / Hebesatz: 300


Einnahmen aus der Grundsteuer B (84,64 % Erklärungen) mit folgenden Hebesätzen:

190 
410.694,29 €
200
432.309,78 €
210
453.925,27 €

Bis dato sind ca. 53,46 % aller Messbeträge (Grundsteuer A) eingegangen. 



Altes Recht
Neues Recht
Summe der Messbeträge


Grundsteuer A
4.707,08 €
2.182,93 €
Erklärungen
477
255
… in Prozent
100 %
53,46 




Durchschnittliche Einnahmen der Grundsteuer A aus den letzten vier Jahren:
16.880,12 € / Hebesatz: 300

Einnahmen aus der Grundsteuer A (53,46 % Erklärungen) mit folgenden Hebesätzen:

190
  4.147,57 €
200
  4.365,86 €
250
5.457,33 €
300 
  6.548,79 €
400
  8.731,72 €
775
16.917,71 €

Dieser aktuelle Hebesatz verliert mit dem neuen Grundsteuergesetz zum 01. Januar 2025 automatisch seine Gültigkeit. Das bedeutet, dass die Gemeinde noch im Kalenderjahr 2024 einen neuen Hebesatz festsetzen muss, um im Kalenderjahr 2025 eine Grundsteuer erheben zu können. 

Die Festlegung des Hebesatzes obliegt alleine bei der Gemeinde. Die Vorgaben der eingangs erläuterten Aufkommensneutralität sollen dabei jedoch berücksichtigt werden. Das bedeutet, das bisherige Grundsteueraufkommen ist mit dem künftigen Grundsteueraufkommen in etwa übereinstimmen. Da sich die Messbeträge durch die Grundsteuerreform insgesamt erheblich nach oben bewegt haben, kann dies nur durch die Anpassung des Hebesatzes erreicht werden. 

Das Grundsteueraufkommen vom Markt Eging a.See betrug im Jahr 2023: 437.406,93 € (A u. B).

Allerdings fehlen noch ca. 16 % der Fälle bei der Grundsteuer B und 46 % bei der Grundsteuer A. Zudem kommen noch fehlerhafte Grundsteuermessbescheide und Bescheide im Einspruchsverfahren, die aktuell beim Finanzamt noch bearbeitet werden. Hiervon kann von einer Quote i.H.v. 10 % ausgegangen werden. Der vorliegende Messbetrag wird sich somit auch nochmal ändern. Eine exakte Aufkommensneutralität berechnen zu können ist daher aktuell nicht möglich. Der Datenbestand ist insgesamt noch sehr vage. Dies wird sich jedoch bis zum Jahresende nicht wesentlich ändern. In der heutigen Gemeinderatssitzung muss jedoch der Hebesatz festgesetzt werden, da anschließend noch gut 3.000 Bescheide versandt und bearbeitet werden müssen. Die genaue Summe aller Messbeträge wird sich vermutlich erst in den nächsten zwei Jahren einpendeln.

Seitens der Verwaltung werden daher folgende Hebesätze vorgeschlagen:
Grundsteuer A: 300
Grundsteuer B: 200

Aus den Reihen des Marktgemeinderates kam folgender Vorschlag für die Grundsteuer A: 250

Regelmäßig – jährlich zur Haushaltsaufstellung – wird überprüft, ob mit den errechneten Hebesätzen die Aufkommensneutralität in etwa erreicht wird. Falls notwendig, werden die Hebesätze mit Erlass einer neuen Haushaltssatzung (oder außertourlich mit Marktgemeinderatsbeschluss) angepasst.

Bisher wurden die Hebesätze in der Gemeinde immer im Rahmen der Haushaltssatzung bekanntgemacht. Aufgrund der Tatsache, dass noch vor dem 01.01.2025 eine Bekanntmachung der Hebesätze erfolgen muss, ist eine von der Haushaltssatzung separate Bekanntmachung der Hebesätze durch eine sogenannte Hebesatzsatzung erforderlich. In der Hebesatzsatzung werden üblicherweise alle Realsteuerhebesätze festgesetzt. Das bedeutet, dass auch der Gewerbesteuerhebesatz festzusetzen ist. Dieser bleibt unverändert bei 330 %. 

Es ergibt sich somit folgende Satzung:

Satzung
über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
des Marktes Eging a.See
(Hebesatzsatzung)
vom …

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerisches Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) und in Verbindung mit § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 ((BGBl I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)) erlässt der Markt Eging a.See folgende Satzung: 


§ 1 Hebesätze 

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 

1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) 250 v.H. 

2. Grundsteuer B (für Grundstücke) 200 v.H. 

3. Gewerbesteuer 330 v.H. 


§ 2 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. 

MARKT EGING A.SEE

Eging a.See, den 

W. Bauer, 1. Bürgermeister

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, den Messbetrag für die Grundsteuer ab 01.01.2025 wie folgt festzusetzen: 
- Grundsteuer A 250 %
- Grundsteuer B 200 %

und die dazugehörige Hebesatzsatzung zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.11.2024 08:18 Uhr