1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Egling a.d.Paar für eine wohnbauliche Entwicklung des Areals der ehemaligen Gaststätte/Disco westlich der Hauptstraße; Abwägungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  202308. Sitzung des Gemeinderates, 12.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202308. Sitzung des Gemeinderates 12.09.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Von folgenden Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden ging im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung keine Stellungnahme ein:

  • Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weisshaar-Kiem
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Landsberg am Lech
  • Deutsche Telekom Technik GmbH
  • Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
  • Gemeinde Schmiechen
  • Gemeinde Moorenweis
  • Gemeinde Steindorf

Von folgenden Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden ging im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eine Stellungnahme ein, es wurden jedoch keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht:

  • IHK für München und Oberbayern
  • Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde
  • Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde
  • Bayerischer Bauernverband Landsberg am Lech
  • Regionaler Planungsverband München
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
  • Gemeinde Geltendorf
  • Gemeinde Prittriching

Folgende Anregungen und Hinweise wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden vorgebracht:

  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten FFB
Textauszug der E-Mail vom 09.08.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
zu o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Egling an der Paar nehmen wir wie folgt Stellung:
In südwestlicher Richtung des geplanten Baugebietes befindet sich in ca. 300 m Entfernung die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes Klotz. Frau Klotz gibt an, dass die Tierhaltung mittelfristig ausgebaut werden soll. Im Hinblick auf die geplante Wohnbebauung ist sicherzustellen, dass die Existenz und die Weiterentwicklung des Betriebes nicht gefährdet wird.

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Ausführungen zum bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb sowie dessen Erweiterungsabsichten werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch keine Regelungsinhalte der vorliegenden Bauleitplanung. Grundsätzlich ist anzumerken, dass in der Umgebung in vergleichbarem Abstand zum bestehenden Betrieb bereits bauliche Nutzungen (Wohnen, etc.) ähnlicher Schutzbedürftigkeit vorhanden sind und landwirtschaftliche Immissionen von den Erwerbern, Besitzern und Bauherren ohnehin zu dulden sind. Im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung werden die immissionsschutzrechtlichen Belange nochmals konkret betrachtet.
Auch von den zuständigen Fachbehörden (Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Bauaufsichtsbehörde) wurden zur betreffenden Thematik weder Bedenken noch sonstige Anregungen oder Hinweise vorgebracht.
Aus den genannten Gründen hält die Gemeinde an der vorliegenden Bauleitplanung auch weiterhin fest.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:                13
Nein-Stimmen:        0

  1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
Textauszug des Schreibens vom 13.07.2021 (Az.: P-2019-1706-3_S2)

Sehr geehrte Damen und Herren, 
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: 
Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Die obengenannte Planung befindet sich in nur geringer Entfernung zu den bekannten Bodendenkmälern 
D-1-7831-0087 – „Station des Mesolithikums“ 
D-1-7831-0010 – „Körpergräber des frühen Mittelalters.“
Die weitere Ausdehnung der Bodendenkmäler oder zugehöriger Siedlungsbefunde ist im überplanten Bereich zu vermuten. 
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: 
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. 
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. 
Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7.1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter: https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmalpflege-themen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf 
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor - und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). 
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/konserv atorische_ueberdeckung_bodendenkmaeler_2020.pdf sowie https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/dokuvor gaben_april_2020.pdf, 1.12 Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten. 
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“ 
(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpfleg e/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf) 
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016 (https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzug sschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf) sowie unserer Homepage https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtlic he_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf 
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern). 
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen. 
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Ausführungen des BLfD werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der nachfolgenden Planungsschritte (verbindliche Bauleitplanung) entsprechend berücksichtigt.  Grundsätzlich ist anzumerken, dass der Flächennutzungsplan nicht auf Vollzug ausgelegt ist und deshalb durch diesen auch keine unmittelbaren Bodeneingriffe ausgelöst werden. Im Rahmen nachfolgender verbindlicher Planungsschritte, wenn auch konkrete Bauabsichten mit konkreten überbaubaren Grundstücksflächen vorliegen, wird das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege erneut in die Planungen miteinbezogen. Die im Umweltbericht zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes bereits enthaltenen Hinweise werden diesbezüglich redaktionell ergänzt und konkretisiert. In der Planzeichnung sind die Bodendenkmäler in der Umgebung des Änderungsgebietes bereits lagerichtig dargestellt.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:                13
Nein-Stimmen:        0

  1. Landratsamt Landsberg am Lech, Untere

       Immissionsschutzbehörde

       Textauszug der E-Mail vom 19.07.2021


Sehr geehrter Herr Grahammer,
bezüglich des bestehenden Gebäudes (ehemalige Gaststätte bzw. Diskothek) im Geltungsbereich der 1. Flächennutzungsplanänderung, das zukünftig zu Wohnzwecken genutzt werden soll, werden seitens des Immissionsschutzes wegen der Verkehrslärmimmissionen und Erschütterungen durch die Bahnlinie folgende Einwendungen erhoben:
Die Ostfassade des bestehenden Gebäudes befindet sich in ca. 23 m Entfernung zur Mitte der Bahnlinie Mering-Weilheim (mittlerer Abstand zwischen Gebäude und Bahnlinie). Gemäß einer überschlägigen Lärmprognose nach der Schall 03 (Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege) ergeben sich durch den Schienenverkehrslärm am ungünstigsten Immissionsort (Ostfassade des zukünftigen Wohngebäudes) Beurteilungspegel von tags ca. 60 dB(A) und nachts ca. 60 dB(A).
Die nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSchV vom 12. Juni 1990) für ein Dorfgebiet geltenden Immissionsgrenzwerte von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A), die auch in der Bauleitplanung eine Obergrenze darstellen und ein gewichtiges Indiz dafür sind, wann mit schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu rechnen ist, werden demnach nachts deutlich überschritten.
Sogar die Immissionsrichtwerte der freiwilligen Lärmsanierung an Fernstraßen und Schienenwegen des Bundes von tags 67 dB(A) und nachts 57 dB(A) werden nachts überschritten.
Bei Um-, Neu- und Erweiterungsbauten sind daher zwingend bauliche Schallschutzmaßnahmen erforderlich, die Im Bebauungsplan konkret festgesetzt werden müssen.
Aufgrund des geringen Abstandes zur Bahnlinie Mehring-Weilheim (Abstand im ungünstigsten Fall nur ca. 14 m zum Bahndamm) sind Erschütterungen und Körperschallübertragungen durch den Schienenverkehr nicht mit Sicherheit auszuschließen.
Aufgrund von Erschütterungen und Körperschallübertragungen durch den Schienenverkehr wird im Bebauungsplanverfahren eine erschütterungstechnische Untersuchung erforderlich, bei der an den Eckpunkten des Wohngebäudes eine Erschütterungsmessung durchführt wird und die Erschütterungssituation von einem anerkannten, unabhängigen Gutachter beurteilt wird. Das Gutachten müsste die Einhaltung der maßgeblichen Anhaltswerte nach der DIN 4150 Teil 2 (in der jeweils gültigen Fassung) sowie die Einhaltung der Innenraumpegel nach der VDI 2719 durch Sekundärluftschallimmissionen nachweisen. Bei Überschreitung der Anhaltswerte oder Innenraumpegel wären notwendige konstruktive Maßnahmen vom Gutachter vorzuschlagen.
FÜR DIE 1. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG BEDEUTET DIES UM DIE O.G. EINWENDUNGEN ZU ÜBERWINDEN, DASS DER ÄNDERUNGSBEREICH GEMÄSS NR. 15.6 DER PLANZEICHENVERORDNUNG IM PLAN GEKENNZEICHNET WERDEN MUSS UND DIE NOTWENDIGKEIT EINER ERSCHÜTTERUNGSTECHNISCHEN UNTERSUCHUNG IN DER BEGRÜNDUNG BZW. IM UMWELTBERICHT ZUM FLÄCHENNUTZUNGSPLAN AUFGENOMMEN WERDEN MUSS.

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Den Anregungen der Unteren Immissionsschutzbehörde wird Rechnung getragen. In der Planzeichnung zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes wird das Änderungsgebiet gemäß NR. 15.6 PlanZV mit dem Planzeichen „Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ gekennzeichnet.    
Zur Erforderlichkeit baulicher Schallschutzmaßnahmen bzw. einer erschütterungstechnischen Untersuchung auf Ebene der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung wird nachrichtlich ein Hinweis in der Begründung mit Umweltbericht zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes eingearbeitet.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:                13
Nein-Stimmen:        0

  1. Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall-/Bodenschutzhörde
Textauszug des Schreibens vom 13.07.2021 (Az.:1783.4/171-21/61.6)

Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Dateninformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf das Schutzgut Boden-Mensch und Boden- Grundwasser im Geltungsbereich der o.g. Flächennutzungsplanänderungen einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V.m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen. 

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die von Seiten der Abfall-/ Bodenschutzbehörde vorgebrachten Hinweise werden redaktionell in die Begründung zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes eingearbeitet.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:                13
Nein-Stimmen:        0

  1. LEW Verteilnetz GmbH (LVN)
Textauszug der E-Mail vom 27.07.2021

Sehr geehrter Herr Grahammer, 
vielen Dank, dass Sie uns über die Planungen informiert haben. 
Gegen die Änderung der Flächennutzung bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.
Bestehende 20-/1-kV-Kabelleitungen 
Vorsorglich weisen wir auf die verlaufende 20-kV-Kabelleitung EG140 unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin. Weiter befinden sich mehrere 1-kV-Kabelleitungen in diesem Bereich. Der Verlauf dieser Kabelleitungen kann dem beiliegenden Kabellageplan entnommen werden. 
Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzungen freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“.
Allgemeiner Hinweis 
Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungseinrichtungen sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten.
Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden. Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Königsbrunn Kontakt aufzunehmen.
Betriebsstelle Königsbrunn
Nibelungenstraße 16
86343 Königsbrunn
Ansprechpartner: Betriebsstellenleiter Herr Florian Frank
Tel.: 08231-6039-11 
E-Mail: florian.frank@lew-verteilnetz.de 

Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden. 
Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Änderung der Flächennutzung einverstanden.

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die von Seiten der LVN vorgebrachten Hinweise zu bestehenden Kabelleitungen werden zur Kenntnis genommen und auf Ebene der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung entsprechend berücksichtigt.
Im Rahmen nachfolgender verbindlicher Planungsschritte, wenn auch konkrete Bauabsichten mit konkreten überbaubaren Grundstücksflächen vorliegen, wird die LVN erneut in die Planungen miteinbezogen. 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:                13
Nein-Stimmen:        0

  1. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde
Textauszug des Schreibens vom 06.07.2021 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_LL-5-6-3)

 Sehr geehrte Damen und Herren, 
die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgen-de Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab. 

Planung 
Die Gemeinde Egling a. d. Paar plant die erste Änderung des Flächennutzungs-planes vorzunehmen. Das ca. 0,44 ha große Plangebiet befindet sich am süd-westlichen Rand des Orts Egling a. d. Paar unmittelbar westlich der Staatsstraße 2052 sowie südwestlich der Bahnlinie Mering-Weilheim. Die Eigentümer des bestehenden Gebäudes, dass ehemals als Gaststätte bzw. Diskothek genutzt wurde, soll nun einer Wohnnutzung zugeführt werden. So sollen 14 neue Wohneinheiten mit zugehörigen Stellplätzen entstehen. Weiter soll eine großzügige Randeingrünung erfolgen. Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Geltungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. 

Bewertung 
Anbindegebot 
Gemäß Landesentwicklungsprogramm (LEP) 3.3 G soll eine Zersiedlung der Landschaft vermieden werden. Neue Siedlungsflächen, die zum dauerhaften oder mindestens regelmäßig vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt werden sollen, sind somit möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (vgl. LEP 3.3 Z). Das Plangebiet wird durch die Bahnlinie Mering - Weilheim sowie durch die Staatsstraße 2052 von der nächstliegenden Siedlungseinheit getrennt. Eine enge räumlichfunktionale Verbindung zwischen der Planung und der bestehenden Bebauung sowie angrenzenden Nutzungen ist in diesem Fall nicht gegeben. Die Planung ist damit nicht an eine geeignete Siedlungsfläche angebunden und widerspricht dem Anbindungsziel des LEP. Eine Ausnahme des Anbindungserfordernisses gemäß LEP-Ziel 3.3 ist nicht ersichtlich. 
Natur und Landschaft 
Das Plangebiet liegt im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr.: 03.2 Quellgebiet der Paar. Gemäß RP 14 B I 1.2.1 G soll in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gesichert oder wiederhergestellt werden, die Eigenart des Landschaftsbildes bewahrt und die Erholungseignung der Landschaft erhalten oder verbessert werden. Hier kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Die Planung ist deshalb mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 
Hochwasserschutz 
Des Weiteren grenzt das Plangebiet an ein sich in der Planung befindendes Überschwemmungsgebiet HQ 100 der Paar. Die Planung ist demnach mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt abzustimmen. 

Ergebnis 
Die vorliegende Planung steht im Konflikt zum Ziel 3.3 des LEP und ist als nicht angebunden zu bewerten. Die Planung steht somit den Erfordernissen der Raumordnung entgegen.

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
zu Planung 
Die Ausführungen werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
zu Anbindegebot
Zwischenzeitlich wurde von Seiten der Höheren Landesplanungsbehörde mit Schreiben vom 22.02.2023 (Az.: ROB-2-8314.24_01_LL-5-14-3) mitgeteilt, dass eine enge räumlich-funktionale Verbindung zwischen der Planung und der bestehenden Bebauung sowie angrenzenden Nutzungen in diesem Fall durch die Unterführung der Hauptstraße auf Höhe des Anwesens gegeben ist und zudem ein historischer Zusammenhang des Standorts mit dem übrigen Siedlungsbestand beststeht. Die Planung kann somit als Siedlungsfläche, die an eine geeignete Siedlungsfläche angebunden ist, angesehen werden (über Eck-Anbindung). 
zu Natur und Landschaft 
Die Lage des Änderungsgebietes im Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 03.2 „Quellgebiet der Paar“ wird im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) entsprechend berücksichtigt, bei der auch die untere Naturschutzbehörde erneut miteinbezogen wird.
zu Hochwasserschutz
In Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt werden die überbaubaren Grundstücksflächen im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung so festgelegt, dass innerhalb der Hochwassergefahrenfläche (HQ100) keine Gebäude errichtet werden können. Zudem werden im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung entsprechende Festsetzungen für eine hochwasserangepasste Bauweise getroffen (ausreichende Höhe des Erdgeschossfertigfußbodens, Gebäudeanordnung, wasserdichte Kelleröffnungen etc.). Somit können die Belange des Hochwasserschutzes im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung entsprechend berücksichtigt werden. 

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:                13
Nein-Stimmen:        0

  1. Wasserwirtschaftsamt Weilheim

       Textauszug des Schreibens vom 12.08.2021 (Az.:1-4621-LL116-20564/2021)


1. Rechtliche und fachliche Hinweise und Empfehlungen 
1.1 Oberirdische Gewässer 
Das überplante Areal der sog. 1. Änderung grenzt an die Gefahrenfläche des HQ100 und HQextrem der Paar an. Es handelt sich dabei nach aktuellem Stand um ein ermitteltes Überschwemmungsgebiet, dessen vorläufige Sicherung ausgelaufen ist. Die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets ist Pflichtaufgabe und wird zeitnah angestrebt. 
Aufgrund der Lage und angesichts der jüngsten Hochwasserereignisse wird die Umwandlung in ein Gebiet mit Wohnbebauung fachlich kritisch betrachtet. Durch die Maßnahme wird zum einen Einfluss auf die Geländestruktur genommen (z.B. Versiegelung), zum anderen erhöht sich das Gefährdungs- und Schadenspotential durch eine dauerhafte Nutzung als Wohnbebauung. Ein Eingriff in den Abflusskorridor ist zwingend zu vermeiden, um keine negativen Beeinträchtigungen auf Dritte zu verursachen. 
Die Belange des Hochwasserschutzes und der –vorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 12, Abs. 7 BauGB). Das StMUV hat gemeinsam mit dem StMB eine Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ herausgegeben, wie die Kommunen dieser Verantwortung gerecht werden können und wie sie die Abwägung im Sinne des Risikogedankens und des Risikomanagements fehlerfrei ausüben können, s. https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf. 
Es werden in der nachfolgenden Bauleitplanung Festsetzungen zur hochwasserangepassten Bauweise empfohlen. 
Die 2. Änderung betrifft keine Oberflächengewässer. Die Gefahr von Überflutungen durch Starkregenereignisse ist auch hier nicht ausgeschlossen. 
Der Umgriff der 3. Änderung liegt geringfügig im HQ100-Bereich der Paar, befindet sich aber vollständig im ermittelten HQextrem-Bereich der Paar und damit im sog. Risikogebiet, für das die §§ 78b und 78c WHG gelten. Auf die besondere Verantwortung der Gemeinde bei der Ausweisung neuer Baugebiet im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden sei in diesem Zusammenhang hingewiesen. Eine wohnbauliche Nutzung wird aus fachlicher Sicht kritisch betrachtet. Neben der Gefährdung kann die Bebauung negativen Einfluss auf den Umgriff der möglichen Überschwemmung nehmen und damit weitere Betroffenheiten verursachen. 
Die hochwasserangepasste Bauweise sollte dringend in nachfolgenden Verfahren berücksichtig werden. 
Die Paar ist hier als Gewässer 2. Ordnung verzeichnet, für das die Anlagengenehmigungspflicht im 60m-Bereich gilt. Diese Abgrenzung sollte im Plan vermerkt und auf die Notwendigkeit hingewiesen werden. 
1.2 Grundwasser 
Der Umgriff der sog. 1. Änderung ist als Gebiet mit erhöhten Grundwasserständen gekennzeichnet. Dies ist in der Planung und Ausführung der Bauvorhaben zu berücksichtigen. 
Auf den gegenständlichen Flächen liegen zwar keine Grundwassererkundungen vor, jedoch in unmittelbarer Nähe an der Bahnüberführung. Nach der westlichen Aufschlussbohrung lag der Grundwasserstand am 26.06.2016 bei 1,49 m unter Gelände; bei der östlichen Grund-wassermessstelle wurde ein Grundwasserstand am 27.06.2016 bei 1,12 m unter Gelände dokumentiert. Leider wurde der Bohransatzpunkt-Höhe nicht in müNN vermerkt. 
Der Grundwasserleiter ist in beiden Fällen über 10m mächtig und wird vorwiegend von feinkornarmen, sandigen Kiesen gebildet und dürfte damit sehr ergiebig sein.
Ca. 100 m westlich des 2. Änderungsbereichs ist ein Förderbrunnen für die thermische Grundwassernutzung verzeichnet. Nach dem Bohrprofil wurden dort von 1,30 bis 6,90 m unter Gelände schwach steinige, schwach schluffige, sandige bis stark sandige Kiese ermittelt. Bis 8,40 m Tiefe folgen ebenfalls Kiese welche sich offensichtlich etwas schluffiger zeigten. Bis zur Endtiefe von 15 m sind schluffige bis schwach schluffige Sande angesprochen worden. Das Grundwasser wurde am 28.10.2008 leicht gespannt bei 9,10 m unter Gelände an-getroffen und stieg am gleichen Tag auf 8,93 m unter Gelände an. 
Nach der Dokumentation einer ca. 100 m südlich vom Änderungsgebiet 2 liegenden Grund-wassermessstelle (Egli018) wurden bis 7,35 m unter Gelände vornehmlich bindige Böden dokumentiert. Daten zum Grundwasserstand liegen uns nicht vor. 
Im gegenständlichen Plangebiet der 3. Änderung liegen uns keine Bodenaufschlüsse vor. Jedoch gibt es westlich und nördlich mehrere thermische Grundwassernutzungen. Nach den entsprechenden Dokumentationen wurde beispielsweise 60 m nördlich des Plangebiets am 14.07.2015 ein Grundwasserflurabstand von 1,42 m unter Gelände dokumentiert. Für das Gebiet sind hohe Grundwasserstände verzeichnet. 
1.3 Überflutungen infolge von Starkregen 
Infolge von Starkregenereignissen kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. Hierzu wird empfohlen anhand von Höhenlinien und einer Fließweganalyse das Risiko zu beurteilen. Nachteilige Veränderungen für Dritte von Fließwegen des wildabfließenden Wassers dürfen nicht verursacht werden. Entsprechende Sicherheitsvorkehrungen vor eindringendem Wasser sind ggf. in der nachfolgenden Bauleitplanung zu berücksichtigen. 
1.4 Altlasten und schädliche Bodenveränderungen 
Für keinen der drei Änderungsbereiche liegen dem Wasserwirtschaftsamt Informationen über Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Dessen ungeachtet sind entsprechende ergänzende Erkundigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzichtbar. 
1.5 Vorsorgender Bodenschutz 
Durch das Bebauen von bisher unversiegelten Flächen (insbesondere 2. und 3. Änderung) gehen wichtige Bodenfunktionen im Sinne des BBodSchG verloren. Zentrales Ziel des BBodSchG ist es, diese zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Die Eingriffsregelung des BNatSchG ist nach § 1a (3) BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Das BNatSchG fordert zudem, dass Eingriffe in den Boden als Bestandteil des Naturhaushalts möglichst zu vermeiden, unvermeidbare Eingriffe auszugleichen sind. 
Um unvermeidbare Flächenversiegelungen zu reduzieren, wird für folgende Bebauungsplanverfahren empfohlen, grundsätzlich höhere Gebäude zuzulassen. Weiter empfehlen wir das Zulassen von begrünten Flachdächern um die Folgen der Flächenversiegelung teilweise zu kompensieren. 
1.6 Wasserversorgung 
Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet sind. Insofern beseht mit dem vorliegenden Plan Einverständnis. 
1.7 Abwasserentsorgung 
1.7.1 Häusliches Schmutzwasser 
Die Kläranlage entspricht zur Zeit nicht in allen Punkten dem Stand der Technik, vorgeschlagene Nachrüstungsmaßnahmen sind der Gemeinde jedoch bekannt. Mit der beantragten Änderung/Ergänzung wird die Kapazität der Kläranlage noch nicht überschritten. Eine Anpassung der Kläranlage ist jedoch Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Erschließung des Baugebiets. 
Im geplanten Neubaubereichen ist die Entwässerung im Trennsystem auszuführen. Die Ein-leitung von Niederschlagswasser in den Misch-/Schmutzwasserkanal ist daher nicht zulässig. Soll dennoch Niederschlagswasser aus stark oder außergewöhnlich belasteten Flächen über den Misch-/Schmutzwasserkanal zur Kläranlage abgeleitet werden, ist die Leistungsfähigkeit von Kanal (inkl. Sonderbauwerke) und Kläranlage nachzuweisen. 
1.7.2 Niederschlagswasser 
Gemäß §55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. 
Da die Fläche der 1. Änderung bereits bebaut ist, und oberflächennahes Grundwasser ansteht, wird empfohlen, Niederschlagswasser über flache, möglichst breitflächige Mulden zu versickern. Da das Grundwasser hier sehr oberflächennah ansteht, sind unterirdische Versickerungsanlagen vermutlich nicht genehmigungsfrei. Wir empfehlen, möglichst frühzeitig Flächen für die Versickerung über den Oberboden festzusetzen. 
Spätestens im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind explizite Angaben zur Niederschlagswasserbeseitigung erforderlich. 
Im vorliegenden Begründungsentwurf der 2. Änderung wird bereits eine Ortsrandeingrünung erwähnt, die für die Niederschlagswasserversickerung bzw. -Rückhaltung genutzt werden soll. Wir bitten spätestens im Bebauungsplanverfahren um entsprechend konkrete Festsetzungen. Ferner ist spätestens im Zuge des Bebauungsplanverfahrens darzustellen, wie die Niederschlagswasserbeseitigung für das Plangebiet geregelt werden soll. 
Auch bei der 3. Änderung bitten wir spätestens im Zuge des Bebauungsplanverfahrens die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser durch oberirdische Anlagen (Mulden, bzw. Mulden-Rigolen) festzusetzen. 
2. Zusammenfassung 
Gegen die Änderungen des Flächennutzungsplans bestehen aufgrund der Nähe und Lage zu Überschwemmungsgebieten/Risikogebieten wasserwirtschaftliche Bedenken. Diesen ist im Zuge der nachfolgenden Bauleitplanung Rechnung zu tragen. Es wird auf die Verantwortung der Gemeinde im Hinblick auf die Hochwasservorsorge hingewiesen.

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
zu 1.1 Oberirdische Gewässer
Die Ausführungen zur partiellen Lage des Änderungsgebietes innerhalb einer Hochwassergefahrenfläche werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung werden die überbaubaren Grundstücksflächen so festgelegt, dass innerhalb der Hochwassergefahrenfläche (HQ100) keine Gebäude errichtet werden können. Zudem werden im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung entsprechende Festsetzungen für eine hochwasserangepasste Bauweise getroffen (ausreichende Höhe des Erdgeschossfertigfußbodens, Gebäudeanordnung, wasserdichte Kelleröffnungen etc.).
zu 1.2 Grundwasser, 1.3 Überflutungen infolge von Starkregen, 1.4 Altlasten und schädliche Bodenveränderungen, 1.5 Vorsorgender Bodenschutz, 1.6 Wasserversorgung und 1.7 Abwasserbeseitigung
Grundsätzlich ist anzumerken, dass der Flächennutzungsplan nicht auf Vollzug ausgelegt ist und konkrete Festsetzungen (u.a. zur Versickerung, zu Gründächern, Flächenversiegelungen, zur Eingriffsregelung, etc.) daher erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erfolgen können. Die Ausführungen zu den o.g. fachlichen Informationen und Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der nachfolgenden Planungsschritte (verbindliche Bauleitplanung, Objektplanung, Baugenehmigungs-/ Genehmigungsfreistellungsverfahren) entsprechend berücksichtigt. In der Begründung zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes werden hierzu, soweit sie die 1. Änderung betreffen, entsprechende Hinweise und Ausführungen redaktionell ergänzt.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:                13
Nein-Stimmen:        0

  1. Staatliches Bauamt Weilheim

       Textauszug der E-Mail vom 06.07.2021


Sehr geehrter Herr Grahammer,
das Staatliche Bauamt Weilheim ist mit der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes Egling für das Gebiet „ehemalige Gaststätte/Diskothek“ grundsätzlich einverstanden. 
Im Hinblick auf die Nähe der Straße und evtl. Verkehrszunahmen wird vorsorglich auf die durch den Verkehr bedingten und auf das zukünftige Wohngrundstück möglicherweise einwirkenden Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Abgase usw.) hingewiesen.
Evtl. Schutzmaßnahmen haben die zukünftigen Nutzer auf eigene Kosten zu treffen.

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Ausführungen des Staatlichen Bauamtes zu möglichen Lärm-, Staub-, Abgaseinwirkungen auf das Änderungsgebiet aus dem Straßenverkehr werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren entsprechend berücksichtigt. Zur Erforderlichkeit baulicher Schallschutzmaßnahmen auf Ebene der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung wird nachrichtlich ein Hinweis in der Begründung mit Umweltbericht zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes eingearbeitet.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:                13
Nein-Stimmen:        0

  1. Handwerkskammer für München und Oberbayern
Textauszug des Schreibens vom 06.08.2021

Sehr geehrter Herr Grahammer,
die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den o.a. geplanten Flächennutzungsplanänderungen der Gemeinde Egling a.d. Paar, die mit den vorgesehenen Neuausweisungen westlich der Bahnlinie am südlichen Ortsausgang der Gemeinde im Bereich der FlNrn. 2137/1(TF.), 2138 (TF.) und 2289/2, Gem. Egling a. d. Paar sowie nordwestlich der Staatsstraße 2052 (Hauptstraße) zentral gelegen im Bereich einer Teilfläche des Grundstücks Flur Nr. 75, Gem. Egling a.d. Paar. Jeweils Neudarstellungen von zwei Allgemeinen Wohngebieten im Umfang von 0,44 ha sowie 0,4 ha vornehmen soll.
Während im Bereich der ersten Flächennutzungsplanänderung ein ehem. gewerblich genutztes Areal mit einer ehemaligen Gaststätte bzw. Diskothek einer neuen Nutzung in Gestalt einer Wohnnutzung mit insgesamt 14 Wohneinheiten zugeführt werden soll, besteht im Plangeltungsbereich der dritten Flächennutzungsplanänderung nur Grünland, das ebenfalls mit dem Ziel der Realisierung einer Wohnnutzung überplant werden soll. Beide Ausweisungen befinden sich in unmittelbarem Umfeld von Dorfgebietsflächen bzw. direkt angrenzend.
Im Wesentlichen wird mit den beiden jeweiligen Verfahren die Grundlage für eine maßvolle Innenentwicklung in Form einer Ortsabrundung und Baulückenfüllung gelegt, allerdings ist prinzipiell und insbesondere hinsichtlich im Bereich der ersten Flächennutzungsplanänderung zu gewährleisten, dass die Realisierung der geplanten wohnbaulichen Nutzung im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) keinerlei Nachteile oder Beeinträchtigungen für die gewachsenen dörflich geprägten Strukturen in der baulichen Umgebung, zu denen kleinstrukturiertes Gewerbe, Landwirtschaft und Handwerk gehören, mit sich bringt.
Bei Maßnahmen der Nachverdichtung generell ist sicherzustellen, dass bestehende bestandskräftig genehmigte Handwerks- und Gewerbebetriebe im baulichen Umfeld durch das Heranrücken neu hinzukommender (Wohn-)bebauung in ihrem ordnungsgemäßen Betriebsablauf- den Betriebsverkehr sowie betriebsübliche Emissionen wie Lärm, Staub, Geruch ebenso umfassend sowie hinsichtlich angemessener Weiterentwicklungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt oder gar gefährdet werden und deren Standortbedingungen nicht negativ verändert werden. Für die in der jeweiligen baulichen Umgebung vorhandenen, bestandskräftig genehmigten gewerblichen Nutzungen muss die mit dem Bestandsschutz garantierte, notwendige Flexibilität vor Ort gewahrt bleiben, die nicht nur einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf gewährleistet, sondern auch angemessene betriebliche Weiterentwicklungen oder ggf. Nutzungsänderungen umfasst. Gerade letzteres ist eine wichtige Voraussetzung z.B. für kleinere und mittlere Unternehmen des Handwerks, um sich flexibel an Marktbedingungen anpassen zu können und damit auch im langfristigen Interesse der Standortsicherung der ansässigen Gewerbe- und Handwerksunternehmen. Für die Betriebe im Dorfgebiet sollte eine ausreichende Flexibilität erhalten werden, um auch Spielraum für Weiterentwicklungsmöglichkeiten bieten zu können. Den bestehenden, bestandskräftig genehmigten Nutzungen dürfen auch hier keine weiteren immissionsschutzrechtlichen Auflagen gemacht werden; vielmehr dürfen derartige Maßnahmen ausschließlich zu Lasten neu hinzukommender Wohnbebauung gehen. Eine sinnvolle Anordnung der neu hinzukommenden Nutzungen kann möglichen immissionsschutzrechtlichen Konflikten vorbeugen.
Von einer zukünftig möglichen weiteren Ausdehnung der dritten Flächennutzungsplanänderung und Ausweisung als Wohnbaufläche in Richtung Nordosten und der Bebauung zwischen Bergstraße und Austraße bitten wir abzusehen; um Immissionskonflikten vorzubeugen und keine Fragmentierung auszulösen, die sonst wohl mittelfristig nicht nur das Plangebiet betrifft, sondern eine schleichende Umwandlung des Areals im Zentralbereich des Hauptorts in ein nur durch Wohnnutzung geprägtes Gebiet eigentlich schon fast absehen lässt. Um der weiteren Fragmentierung der Mischbauflächen in den zentralen Bereichen des Orts vorzubeugen sowie im Sinne Erhaltung der mischbaulichen Strukturen im Ortskern und im Zusammenhang mit der ehemaligen gew. Nutzung im Geltungsbereich der ersten Flächennutzungsplanänderung, plädieren wir für beide Änderungsgebiete daher für die Fortführung und damit Beibehaltung des vom Flächennutzungsplan für die umgebende Bebauung schon vorgegebenen Gebietscharakters als Mischbaufläche.
Gemäß Umweltbericht werden das Änderungsgebiete geringfügig von der Hochwassergefahrenfläche HQ100 und Hochwassergefahrenfläche HQextrem der Paar tangiert. Die Handwerkskammer für München und Oberbayern ist gemeinsam mit weiteren Vertretern der Bau- und Wasserwirtschaft Unterzeichnerin einer gemeinsamen Erklärung, die sich für die Risikovermeidung durch an Hochwasser- und Überschwemmungsereignisse angepasstes Bauen stark macht. Es ist grundsätzlich ein besonderes Augenmerk auf die wesentliche Bedeutung baulicher Schutzmaßnahmen und eine an häufiger werdende Extremwettereignisse angepasste Bauweise zu richten.

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes betreffenden Anmerkungen und Hinweise der Handwerkskammer werden zur Kenntnis genommen und insbesondere im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen Planungsschritte entsprechend berücksichtigt. 
Grundsätzlich ist anzumerken, dass in der Umgebung teilwiese in geringerem Abstand zu bestehenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben bereits bauliche Nutzungen (Wohnen, etc.) ähnlicher Schutzbedürftigkeit vorhanden sind. Die bestehenden Gewerbe- und Handwerksbetriebe in der Umgebung des Änderungsgebietes genießen Bestandsschutz und werden durch die vorliegende Planung in ihren Betriebsabläufen nicht beeinträchtigt. Auch von den zuständigen Fachbehörden (Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Bauaufsichtsbehörde) wurden zur betreffenden Thematik weder Bedenken noch sonstige Anregungen oder Hinweise vorgebracht. 
Die Ausführungen zur partiellen Lage des Änderungsgebietes innerhalb einer Hochwassergefahrenfläche werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung werden die überbaubaren Grundstücksflächen so festgelegt, dass innerhalb der Hochwassergefahrenfläche (HQ100) keine Gebäude errichtet werden können. Zudem werden im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung entsprechende Festsetzungen für eine hochwasserangepasste Bauweise getroffen (ausreichende Höhe des Erdgeschossfertigfußbodens, Gebäudeanordnung, wasserdichte Kelleröffnungen etc.).

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:                13
Nein-Stimmen:        0

  1. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien

       Textauszug des Schreibens vom 12.07.2021 (Az.: TÖB-MÜN-21-107879)


Sehr geehrter Herr Grahammer,
sehr geehrte Damen und Herren,
die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG, DB Station&Service AG und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren.
Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG).
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat an dieser Stellungnahme nicht mitgewirkt. Wir bitten, das Eisenbahnbundesamt am Verfahren zu beteiligen.
Die Anschrift lautet: Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Arnulfstraße 9-11, 80335 München.
1. Immobilienrelevante Belange
Es befinden sich keine Flächen der DB AG im Geltungsbereich der 1. Änderung des Flächennutzungsplans.
Bei vorübergehender Inanspruchnahme von bahneigenen Flächen durch Dritte ist vor Beginn der Baumaßnahme eine vertragliche Regelung erforderlich. Bahnflächen dürfen ohne vertragliche Regelung nicht in Anspruch genommen werden.
2. Infrastrukturelle Belange
Im Jahre 2020 wurde bereits eine Stellungnahme für eine Bauvoranfrage hinsichtlich einer Nutzungsänderung von Discothek zu Wohnnutzung auf den gegenständlichen Flächen abgegeben.
Wir bitten um Beachtung der in der beiliegenden Stellungnahme Zeichen CR.R O4-S(E1) BD Az. BA-MÜN-20-84026, genannten Auflagen und Hinweise für Bauten nahe der Bahn. Diese Stellungnahme liegt als Anlage zu Ihrer Information bei.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit das Abwägungsergebnis zu übersenden.
Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen.

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die von Seiten der Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, vorgebrachten Hinweise zu Belangen der Deutschen Bahn bzgl. der benachbarten Bahnlinie werden zur Kenntnis genommen und auf Ebene der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung entsprechend berücksichtigt.
Im Rahmen nachfolgender verbindlicher Planungsschritte, wenn auch konkrete Bauabsichten mit konkreten überbaubaren Grundstücksflächen vorliegen, wird die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, erneut in die Planungen miteinbezogen.
Das Eisenbahn-Bundesamt wurde ebenfalls an der Bauleitplanung beteiligt. Diese Stellungnahme wird gesondert behandelt und gewürdigt. 

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:                13
Nein-Stimmen:        0

  1. Eisenbahn-Bundesamt

       Textauszug des Schreibens vom 28.07.2021 (Az.: 65125-651pt/009-2021#477


Sehr geehrte Damen und Herren, 
Ihr Schreiben ist am 12.07.2021 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen und wird hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange. 
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren. 
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden in der Planung anscheinend ausreichend berücksichtigt. Insofern bestehen keine Bedenken. 
Im Übrigen ist sicherzustellen, dass bei der Umsetzung der Inhalte des Flächennutzungsplanes (verbindliche Bauleitplanung) weder die Substanz der benachbarten Eisenbahnbetriebsanlagen noch der darauf stattfindende Eisenbahnverkehr gefährdet wird.
Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin DB Netz AG als Trägerin öffentlicher Belange und als Grundstücksnachbarin über die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Barthstraße 12, 80339 München empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die von Seiten des Eisenbahn-Bundesamtes vorgebrachten Hinweise werden zur Kenntnis genommen und auf Ebene der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung entsprechend berücksichtigt. Im Rahmen nachfolgender verbindlicher Planungsschritte, wenn auch konkrete Bauabsichten mit konkreten überbaubaren Grundstücksflächen vorliegen, wird das Eisenbahn-Bundesamt erneut in die Planungen miteinbezogen.
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, wurde ebenfalls an der Bauleitplanung beteiligt. Diese Stellungnahme wird gesondert behandelt und gewürdigt.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:                13
Nein-Stimmen:        0

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach
§ 3 Abs. 1 BauGB keine Anregungen und Hinweise vorgebracht.

Beschluss

  1. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Egling a.d.Paar eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung vom 12.09.2023).

  1. Von der Öffentlichkeit gingen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahmen ein.

  1. Das Ergebnis der Abwägung ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.10.2023 08:11 Uhr