5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Egling a.d.Paar "Nahversorgung und Mischgebiet am Dünzelbach"; Abwägungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  202310. Sitzung des Gemeinderates, 14.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202310. Sitzung des Gemeinderates 14.11.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Gemeinde Egling a.d.Paar kann gegenwärtig nur mit einem geringen Nahversorgungsangebot aufwarten. Der Grundstückseigentümer der Fl.Nr. 685, Gemarkung Egling a.d.Paar (gemeinsam mit der RATISBONA Projektentwicklung KG, Regensburg) ist mit dem Ziel an die Gemeinde herangetreten, hier einen Lebensmittelmarkt (Nahversorger) zu realisieren. Geplant ist eine Verkaufsfläche von ca. 800 m². Insgesamt sollen 60 Stellplätze für PKW vorgesehen werden.

Neben dem geplanten Markt sollen in zweiter Reihe zum Biotop am Dünzelbach Gewerbe- und Wohnbaunutzungen ermöglicht werden. Die Erschließung der drei geplanten Parzellen soll über eine Privatstraße erfolgen, die mittels Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesichert wird. Vorgeschlagen wird die Festsetzung eines Mischgebietes gemäß § 6 BauNVO. Die getroffenen Festsetzungen zu den Wand- und Gebäudehöhen sollen Baukörper ermöglichen, die sich zwischen Dorfgebiet im Westen und Wohnbebauung an der Föhrenstraße im Osten einfügen. Entlang des Dünzelbachs wird innerhalb eines Trenngrüns ein öffentlicher Geh- und Fahrradweg vorgesehen, der die fußläufige Erreichbarkeit des Marktes sichert und die Fortführung des bestehenden, von Norden bis zur Hauptstraße (Unterführung) führenden Radweges darstellt.

Der Gemeinderat der Gemeinde Egling a.d.Paar hat in seiner Sitzung am 22.11.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan aufzustellen und den Flächennutzungsplan im sog. Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.

Mit Änderung des BauGB vom 07.07.2023 wurden die Vorschriften für die Durchführung dieser Beteiligungsschritte geändert, u. a. wächst die Bedeutung der Beteiligung per Internet, die Bekanntmachungsfrist der ortsüblichen Bekanntmachung entfällt und das Landratsamt als Genehmigungsbehörde ist gehalten, nach Abschluss binnen eines Monats über die Genehmigung des Plans zu entscheiden. Es wird vorgeschlagen, entsprechend den Überleitungsvorschriften des § 233 BauGB diese noch nicht begonnenen Verfahrensschritte nach den geänderten Regelungen des BauGB durchzuführen; hierfür ist ein entsprechender Beschluss zu fassen.

Der Gemeinderat hat in derselben Sitzung beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Behördenbeteiligung zu den Vorentwürfen der beiden Bauleitpläne gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. 

Diese erfolgte im Zeitraum zwischen 27.07.2023 bis einschließlich 28.08.2023.


Von folgenden Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden ging im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung keine Stellungnahme ein:

  • Landratsamt Landsberg am Lech, Straßenbaubehörde
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • IHK für München und Oberbayern
  • Kreisheimatpflegerin
  • Handwerkskammer für Oberbayern
  • Bayerischer Bauernverband
  • Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
  • Gemeinde Moorenweis
  • Gemeinde Prittriching
  • Gemeinde Steindorf


Von folgenden Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden ging im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eine Stellungnahme ein, es wurden jedoch keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht:

  • Regionaler Planungsverband München
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
  • Gemeinde Schmiechen


Von folgenden Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden ging im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eine Stellungnahme ein, deren Anregungen oder Hinweise im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (BP) beachtet werden:

  • Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde
  • Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall-/Bodenschutzbehörde
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
  • LEW Verteilnetz GmbH
  • Staatliches Bauamt Weilheim
  • Deutsche Telekomtechnik GmbH


Von folgenden Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden ging im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eine Stellungnahme ein, die die Änderung des Flächennutzungsplanes betreffen:


  1. Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde

„Nach den Ausführungen unter A.6.1 der Begründung zum Bebauungsplan soll die Ansiedlung eines Nahversorgers mit einer Verkaufsfläche von 800 m² ermöglicht werden. Die Geschossfläche des Nahversorgers beträgt nach der Darstellung in der Planzeichnung ca. 1.400 m². Damit handelt es sich bei dem Nahversorger um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, welcher grund-sätzlich nur in einem Sondergebiet (§ 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO und Rechtsprechung des BVerwG), aber nicht in einem Mischgebiet zulässig wäre. Untersuchungen über die Auswirkungen der Planung auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche {vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) sind aus der Begründung (A.7) nicht ersichtlich. Insofern müssen wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass mit dem gegenwärtigen Entwurf das Planungsziel zur Ansiedlung eines Nahversorgers in der geplanten Größenordnung nicht erreicht werden kann. […]“

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Innerhalb des geplanten Mischgebiets gemäß § 6 BauNVO des Bebauungsplans wird der Schwellenwert von 800 m² Verkaufsfläche für den Nahversorger nicht überschritten. Die darüber hinaus zur Verfügung stehende Fläche bezieht sich auf eine Zufahrtsrampe, Lagerräume oder weitere benötigte Flächen, welche dem Verkauf vorenthalten sind. Zur Vermeidung von Einzelhandelsagglommerationen wird die Größe von Einzelhandelsbetrieben im MI 2 beschränkt.
Auf die Einordnung der Planung im Sinne des Regionalplans München wird in Punkt A.4.1.2 des Flächennutzungsplans bzw. in Punkt A.5.1.2 des Bebauungsplans eingegangen. Zusätzlich wird in Punkt A.7 der Begründung zum Bebauungsplan eine Formulierung ergänzt.

Das Büro „Dr. Heider Standort- und Wirtschaftsberatung“ kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme zu dem Schluss, dass das Vorhaben … „gemäß den höchstrichterlichen Urteilen zur Typisierung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nicht als großflächiger Einzelhandelsbetrieb einzustufen ist. Auch unter den Kriterien einer etwaigen Betrachtung des Vor-habens, wie diese für großflächige Einzelhandelsbetriebe erforderlich wäre, zeigt sich, dass das Vorhaben als 'atypischer' Nahversorgungsbetrieb, trotz Überschreiten der Geschossflächengrenze von 1.200 m², keine relevanten Auswirkungen erwarten ließe. Dies bedeutet, dass das Vorhaben sowohl aufgrund der nicht vorliegenden Großflächigkeit als auch der nicht zu erwartenden Auswirkungen als Nahversorgungsbetriebe keine Ausweisung als Sondergebiet braucht, sondern auch im vorliegend geplanten Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulässig ist.

Änderungen an der Planung werden nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis:                14 JA  :  1 NEIN

  1. Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde

Durch den Betrieb des Lebensmittelmarktes entstehen nicht unerhebliche Lärmimmissionen in der Nachbarschaft. Als Lärmquellen sind die 60 Stellplätze im Freien, der Lieferverkehr mit Be- und Entladevorgängen und haustechnische Anlagen wie Kühl- und Lüftungsanlagen zu nennen. Außerdem entstehen durch die übrigen Mischgebietsflächen zusätzliche Lärmimmissionen. Schädliche Umwelteinwirkungen in Form von erheblichen Belästigungen und Nachteilen durch Lärm in der Nachbarschaft sind daher nicht ausgeschlossen.
Der maßgeblichen Immissionsorte stellen die Wohnnutzung auf Fl. Nr. 685/1 dar, die aus hiesiger Sicht als allgemeines Wohngebiet eingestuft ist und die Wohnnutzungen auf Fl. Nr. 27 und 25/3, die aus hiesiger Sicht als Dorfgebiet eingestuft sind. An dem Immissionsort im allgemeinen Wohngebiet sind die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A), im Dorfgebiet tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) einzuhalten. Die Einhaltung des nächtlichen Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) bzw. 45 dB(A) hat zur Folge, dass die Verkaufsstellen sowie die Belieferung inkl. Lieferverkehr zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht betrieben werden dürfen.

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht werden daher Einwendungen gegen die vorliegende Planung vorgebracht. Zur Überwindung dieser Einwendungen ist ein schalltechnischer Nachweis durch einen anerkannten unabhängigen Lärmschutzgutachter zu erbringen, dass durch den Betrieb des Lebensmittelmarktes und der Nutzung der übrigen Mischgebietsflächen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der umliegenden Nachbarschaft eingehalten werden und ggf. welche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich wären.

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Es wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das IB für Schall- und Schwingungstechnik, goritzka akustik, Leipzig erstellt.
Auf den geänderten Planentwurf wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis:                13 JA  :  2 NEIN

  1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Etwa 180m südwestlich vom geplanten Supermarkt befindet sich die Pfarrkirche St. Vitus, die zu den überregional bedeutenden Sakralbauten des Landkreises zu zählen ist. Sie steht an der höchsten Stelle des Ortes, ist weithin ansichtig und entwickelt somit eine gewisse Landschaftsprägung. Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen lässt sich denkmalpflegerisch nicht beurteilen, ob das Supermarktgebäude - das unmittelbar an der nordöstlichen Ortseinfahrt errichtet werden soll und mit einer Länge von rd. 40m geplant ist - die Pfarrkirche in ihrer Wirkung beeinträchtigen wird. Um dies beurteilen zu können, wären aussagekräftige Visualisierungen erforderlich.

Bodendenkmalpflegerische Belange:
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befinden sich folgende Bodendenkmäler: D-l-7831-0128, Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Kath. Pfarrkirche St. Vitus in Egling a.d.Paar und ihrer Vorgängerbauten und D-l-7831-0012, Straße der römischen Kaiserzeit (Teilstück der Trasse Augsburg-Brenner). Östlich des Planungsgebietes zeugen Lesefunde auf weiträumigen Flächen von noch unbekannten vorgeschichtlichen Siedlungen. Die hohe Denkmaldichte entlang der Paar zeigt ebenso, dass die Region in allen Zeiten bevorzugt besiedelt wurde. Deshalb werden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler vermutet.

Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt Priorität. Weitere Planungsschritte sollen diesen Aspekt berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung zu berücksichtigen. Gem. Art. 3 BayDSchG nehmen Gemeinden, ..., vor allem im Rahmen der Bauleitplanung auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, ..., angemessen Rücksicht. Art. 83 Abs. 1 BV gilt entsprechend. Die genannten Bodendenkmäler sind nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 14.2-3).

Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung." (https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf)

Im Falle einer Erlaubniserteilung überprüft das BLfD nach vorheriger Abstimmung die Denkmalvermutung durch eine archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. eine qualifizierte Begleitung des Oberbodenabtrags für private Vorhabenträger, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie für Kommunen. Auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) kann die Prüfung übernehmen. Informationen hierzu finden Sie unter: 200526_blfd_denkmalvermutung_flyer.pdf (bayern.de)

Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden, müssen im Anschluss an die Denkmalfeststellung durch das BLfD wissenschaftlich qualifizierte Untersuchungen (u.a. Ausgrabungen), Dokumentationen und Bergungen im Auftrag der Vorhabenträger durchgeführt werden. Zur Kostentragung verweisen wir auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023.

Wir bitten Sie, folgenden Text in den Festsetzungen, auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

„Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“

Im Rahmen der Genehmigungsverfahren wird das BLfD die fachlichen Belange der Bodendenkmalpflege formulieren.

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

-        Ist eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden, soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren.
-        Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der Bodendenkmäler einen erheblichen Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant werden. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung aller erforderlichen wissenschaftlichen Untersuchungen zu berücksichtigen. Die aktuellen fachlichen Grundlagen für Durchführung und Dokumentation archäologischer Ausgrabungen finden Sie unter https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/dokuvorgaben_april_2020.pdf.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Die Sichtbeziehung zur Pfarrkirche „St. Vitus“ wird durch die geplante Bebauung nicht gestört. 
Aufgrund der Tallage des Plangebiets und der an die umliegende Bebauung angepasste Trauf- und Firsthöhe fügt sich das Einzelhandelsgebäude sowie die weitere zukünftige Bebauung in die bauliche Gegebenheit ein. Durch die Lage der Kirche auf einer Anhöhe sowie der Tallage des Plangebiets fügt sich das straßenseitig geplante Einzelhandelsgebäude in die Landschaft ein. Durch das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung und die Baugrenzen wird ein städtebaulich geordneter Lückenschluss des Ortskerns mit der Bestandsbebauung entlang der Föhrenstraße angestrebt. Eine Visualisierung wurde dem Gemeinderat vorgestellt, ist jedoch nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Die Bodendenkmäler D-l-7831-0128 und D-l-7831-0012 sind in die Begründung unter den Punkt A.5.7 Denkmalschutz aufgenommen.
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine nachweislichen Denkmäler.
Ein Hinweis auf den Erlaubnisvorbehalt nach Art. 7 Abs. 1 BayDschG bei Bodeneingriffen jeglicher Art wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Auf die insgesamt überarbeiteten und ergänzten Planunterlagen (Begründung mit Umweltbericht) wird verwiesen.
Sämtliche Grundstücke innerhalb des Plangebietes befinden sich in privatem Eigentum. Es erscheint vorliegend zweckmäßig, etwaige archäologische Untersuchungen vorliegend den beiden planbegünstigten Parteien zu überlassen.

Abstimmungsergebnis:                13 JA  :  2 NEIN

  1. Regierung von Oberbayern

Wirtschaft
Im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung ist in Mischgebieten durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen (vgl. LEP 5.3.1 Z).

Hinweis
Aus den Unterlagen ist nicht zweifelsfrei erkenntlich, ob der Gegenstand der Planung ein klein- oder großflächiger Einzelhandel ist. Deshalb weisen wir vorsorglich darauf hin, dass eine weitere landesplanerische Prüfung sowie i.d.R. eine Ausweisung als Sondergebiet erforderlich wären, wenn es sich um eine großflächige Einzelhandelsplanung handelt.

Ergebnis
Die vorliegende Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Möglichkeit zur Entwicklung von Einzelhandelsbetrieben im Gebiet wird auf das MI 1 eingegrenzt und im MI 2 beschränkt. Auf die insgesamt überarbeiteten und ergänzten Planunterlagen wird verwiesen.
Es ist die Ausweisung eines Mischgebiets vorgesehen. Die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes ist nicht geplant.

Abstimmungsergebnis:                14 JA  :  1 NEIN

  1. Wasserwirtschaftsamt Weilheim

1. Fachliche Hinweise und Empfehlungen
Die Belange des Hochwasserschutzes und der -vorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 12, Abs. 7 BauGB). Das StMUV hat gemeinsam mit dem StMB eine Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ herausgegeben, wie die Kommunen dieser Verantwortung gerecht werden können und wie sie die Abwägung im Sinne des Risikogedankens und des Risikomanagements fehlerfrei ausüben können. Es wird empfohlen, eine Risikobeurteilung auf Grundlage dieser Arbeitshilfe durchzuführen, s. https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf.

1.1 Oberirdische Gewässer
1.1.1 Allgemeines
Nordöstlich des Planungsgebiets verläuft der Dünzelbach, ein Gewässer III. Ordnung, in der Unterhaltungslast der Gemeinde. Der Dünzelbach ist kein Gewässer mit Anlagengenehmigungspflicht nach Art. 20 BayWG.
Die Gewässerunterhaltung umfasst gemäß § 39 WHG die Pflege und Entwicklung eines Gewässers. Hierzu gehört auch die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss und die Zugänglichkeit. In der Planzeichnung ist zwischen Geh- und Radweg und Dünzelbach, ein 5 Meter breiter Uferstreifen entlang des Dünzelbachs ausgewiesen.

Vorschlag für Festsetzungen:
„Innerhalb eines Uferstreifens von 5 m Breite beidseitig entlang des Dünzelbachs dürfen weder höhenmäßige Geländeveränderungen vorgenommen werden, noch bauliche oder sonstige Anlagen und Befestigungen erstellt werden. Ebenso darf diese Fläche nicht zur Lagerung von Materialien aller Art (z.B. Kompost oder Abfall) verwendet werden."

1.1.2 Lage im ermittelten Überschwemmungsgebiet
Das Planungsgebiet befindet sich im nördlichen Bereich, ein Stück entlang des Dünzelbachs, im ermittelten Überschwemmungsgebiet der Paar.
Entsprechende Flächen sind von Bebauung freizuhalten. Laut Planzeichnung führt ein Geh- und Radweg über die als Überschwemmungsgebiet gekennzeichnete Fläche. Dieser kann in diesem Bereich bei Hochwasser nicht nutzbar sein. Geländeanhöhungen oder Höherlegung des Geh- und Radweges sind nicht zulässig.
Zum Schutz vor Hochwasser aus dem Dünzelbach, wurde südlich des Plangebietes ein Hochwasserrückhaltebecken (HRB Dünzelbach) errichtet.

Vorschlag für Festsetzungen:
„Die gekennzeichneten Flächen für die Wasserwirtschaft sind aus Gründen der Hochwasservorsorge freizuhalten. Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind verboten. Geländeanhöhungen sind verboten“ […]


GR Schlierf stellt Antrag auf namentliche Abstimmung der Abwägung:                15 JA  :  0 NEIN

GR Muschaweck stellt Antrag auf Durchführung der empfohlenen Risikobeurteilung des WWA WM und Aktualisierung des Gutachtens von SKI aus dem Jahre 2006.                        15 JA  .  0 NEIN

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
1. Fachliche Hinweise und Empfehlungen
Die Begründung zum Bebauungsplan wird um ein Kapitel Hochwasser- und Starkregenereignisse ergänzt.
    1. Oberirdische Gewässer
1.1.1 Allgemeines
Der Bebauungsplan wird um eine Festsetzung zur Freihaltung des 5 m breiten Uferstreifens ergänzt. Der Uferstreifen wird als „von Bebauung freizuhaltende Fläche“ festgesetzt.
Auf die insgesamt überarbeiteten und ergänzten Planunterlagen wird verwiesen.

1.1.2 Lage im ermittelten Überschwemmungsgebiet
Das Plangebiet überschneidet sich mit dem übermittelten Überschwemmungsgebiet allenfalls randlich. Hier ist ein Uferrandstreifen vorgesehen. Bauliche Anlagen werden nicht vorgesehen. Auf die insgesamt überarbeiteten und ergänzten Planunterlagen wird verwiesen. 
Die Abgrenzung des HQextrem und HQ100 wird nachrichtlich in den Planteil aufgenommen.
Das HRB Dünzelbach befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs.
Eine Festsetzung zur von Bebauung freizuhaltenden Flächen im Uferstreifen des Dünzelbachs wird ergänzt.

Abstimmungsergebnis:                11 JA  :  4 NEIN

JA-Stimmen:        1. Bgm. Holzer, 2. Bgm. Bucher, GR Baur, GR Dr. Engelschall, GR Herbig, GR Muschaweck, GR Ruile J., GR Ruile T., GR Sieber, GR Sießmeir B., GR Sießmeir M.
NEIN-Stimmen:        GR Bals, GR Kische, GR Schlierf, GR Tallafuß


Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB folgende Anregungen und Hinweise vorgebracht:

  1. Bürger 1

„[H]iermit erhebe ich Einwendungen gegen die 5. Änderung FNP - Nahversorgung und Mischgebiet am Dünzelbach und gegen den B-Plan "Nahversorgung und Mischgebiet am Dünzelbach.
Am 18.02.2005 wurde für den Dünzelbach eine Hochwasserstudie vorgestellt. Dabei wurden, neben dem Rückhaltebecken das gebaut wurde, auch Maßnahmen unterhalb des Rückhaltebeckens vorgesehen, um das dabei entstehende Hochwasser von einer Einzugsfläche von 1,17 km² aufzunehmen. Diese Maßnahmen wurden bis heute nicht umgesetzt. Auf dem Flurstück 685 war eine ca. 5000 m² große Teilfläche als Retentionsfläche vorgesehen, die nur noch extensiv genutzt werden sollte.
Gerade in diesem Teil soll jetzt der Großteil des Baukörpers für den Supermarkt vorgesehen werden.
Dies erhöht für mein Wohnhaus in Flurnummer XXXX massiv das Hochwasserrisiko.
Deshalb erhebe ich Einspruch gegen die 5. Änderung des Flächennutzungsplan Nahversorgung und Mischgebiet und gegen die Aufstellung des B-Plan "Nahversorgung und Mischgebiet am Dünzelbach.
Durch den Baukörper wird ein Kanal erzeugt der einen großen Rückstau erzeugen kann.
Bei Niederschlagsmengen von bis zu 200 l/qm in 24 h ist auch mit Entwurzelungen von Bäumen auf der ehemaligen Mülldeponie Zellerfeld, die nur einen sehr geringen Humusaufbau hat, zu rechnen. Diese können dann im Bereich des Baukörpers und der Brücke an der Hauptstraße zu Verklausungen führen die das Hochwasserrisiko noch erheblich erhöhen.
Niederschlagsmengen von 200 l/qm in 24 h werden vor allem bei sogenannten 4b-Wetterlagen oder auch Genuatief genannt bei uns immer wahrscheinlicher. So ein Tiefdruckgebiet, das im Frühjahr 2023 nicht um die Ostalpen nach Bayern zog, wie das Pfingsthochwasser 1999, sondern sich nach Kroatien und Serbien ausbreitete, verursachte dort immense Schäden. Auch bei dem Elbehochwasser im August 2002 handelte es sich um ein Genuatief das in Sachsen an wenigen Tagen 400 l/qm Niederschlag brachte.
Eine Sturzflutrisikoabwägung ist deshalb vor einer Genehmigung unbedingt vorzunehmen, da auch das Hochwasserrisiko HQextrem der Paar bis in diesen Bereich reicht.
Im Baurecht sind die Belange des Hochwasserschutzes und der -vorsorge in der Bauleitplanung generell und flächendeckend zu berücksichtigen (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 12 Abs. 7) und im Sinne des Risikogedankens sachgerecht abzuwägen. Diese Abwägung hat meiner Meinung nach nicht stattgefunden, da für den Dünzelbach (Gewässer dritter Ordnung) die Gemeinde für die Erstellung einer Berechnung der Hochwasserzonen HQ100, HQhäufig und HQextrem zuständig ist. Diese Einteilung hat bis heute nicht stattgefunden.

2. Mischgebiet 
Bei allen Umwandlungen von landwirtschaftlichen Flächen zur Wohnbebauung wurde in den letzten 40 Jahren das sogenannte einheimischen Modell angewandt.
Da auch Wohnbebauung in dem oben genannten Mischgebiet stattfindet, handelt es sich hier um eine eklatante Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen langjährige erprobte Verfahren.
Bei allen Umwandlungen von Flächen entlang der Paar und des Dünzelbaches zu Baugebieten wurden seit den 1980er Jahren breite Streifen für Natur und für Naherholung der Bevölkerung geschaffen.
Auch in der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes 2020 wurden Freiflächen entlang des Dünzelbaches vorgesehen.
Bei diesem Bauvorhaben wird aus wirtschaftlichen Gründen des Grundstücksinhabers diese Regelung außer Acht gelassen. Es wird ein Fußweg zwischen Gebäude und Dünzelbach gezwängt, der auch Fahrradschulweg werden soll und dafür nicht sonderlich geeignet erscheint. Eine zusätzliche Fußgänger- und Fahrradbrücke verengt den Dünzelbachabfluss weiter.
Am 22.10.2020 beschloss der Gemeinderat im Zusammenhang mit einer anderen Flächenplanung;(Zitat) „Im gesamten Verlauf des Dünzelbachs wird mindestens eine Seite des Bachlaufes von einer Bebauung freigehalten“. Auch dieser Beschluss wird missachtet. Würde nur das Nettogebäude gebaut, könnte dieser Beschluss erhalten bleiben. Die anderen Gebäude sind für die Einhaltung des Bürgerentscheides nicht zwingend notwendig. Auch könnte so Retentionsfläche erhalten bleiben und ein Uferstreifen geschaffen werden. Sollte deshalb eine Einigung mit dem Grundstückseigner scheitern wäre auch ein Ausweichen des Nettomarktes auf die gegenüberliegende Straßenseite Fl.Nr. 25 wie bereits vom Eigentümer angeboten möglich.


GR Kische stellt Antrag auf namentliche Abstimmung der Abwägung:                15 JA  :  0 NEIN

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Abgrenzung der Überflutungsflächen HQ100/HQextrem werden nachrichtlich im Planteil dargestellt. Die Begründung zum Bebauungsplan wird um den Punkt „Hochwasser- und Starkregeereignisse“ ergänzt.

2. Mischgebiet
Soweit mit der Stellungnahme die Vermarktung von Bauplätzen im „Einheimischenmodell“ gemeint ist, ist festzuhalten, dass die Vermarktung von Grundstücken nicht Gegenstand der Bauleitplanung ist. Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich.
Der Gemeinderat vertritt die Auffassung, dass im näheren Umfeld und der Umgebung hinreichende Möglichkeiten für den Naturgenuss und die Naherholung der Bevölkerung bestehen. Die 5. Änderung des Flächennutzungsplans konkretisiert die Darstellung der auch bisher schon schmal dargestellten Grünzäsur entlang des Dünzelbachs. Der Umfang der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wegeflächen im Bebauungsplan hat auch für die Gemeinde eine wirtschaftliche Dimension, da hier ein Übernahmeanspruch des Grundstückseigentümers besteht.
Der Gemeinderat entspricht mit der Planung des Marktes am vorgesehenen Standort dem vergangenen Bürgerentscheid und hält hieran fest. Eine Erweiterung der Grünfläche würde zu Lasten der Standortattraktivität des Supermarktes durch Reduzierung des Stellplatzangebotes führen; insgesamt wird der verbleibende Gewässerschutzstreifen mit angrenzendem Geh- und Fahrradweg als hinreichend dimensioniert erachtet, um das gemeindliche Ziel der kleinmaschigen Schaffung von Wegeverbindungen für den nichtmotorisierten Verkehrs zu entsprechen. Aus Sicht des Gemeinderates erscheint es unerheblich, ob der bestehenden Brücke ein weiteres Brückenbauwerk vorgelagert wird. Besondere Hochwasserrisiken im Plangebiet bestehen nicht und werden durch die Planung auch nicht verschärft. Der Gewässerrandstreifen verbleibt frei von baulichen Anlagen.
Bereits im Zuge der vorangegangenen Fortschreibung des Flächennutzungsplans wurde das Plangebiet am Dünzelbach südlich der Hauptstraße im Wesentlichen als Bauland dargestellt, d. h. es kann hier nicht davon die Rede sein, dass hier eine Bachseite freigehalten wurde. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt nun, um die Schaffung eines Nahversorgungsangebotes in Egling zu ermöglichen. Der Gemeinderat erachtet die vorliegende Planung als Konkretisierung und stellt fest, dass auch einmal gefasste Beschlüsse geändert werden können.
Der alternative Standort auf der nördlichen Seite der Hauptstraße wäre denkbar. Letztlich hat der Gemeinderat aber dem Antrag des Grundstückseigentümers auf eine Bauleitplanung entsprochen und sich damit die städtebauliche Konzeption, die die Umsetzung eines Lebensmittelmarktes ermöglicht, zu eigen gemacht.
An der Planung wird festgehalten.

Abstimmungsergebnis:                10 JA  :  5  NEIN

JA-Stimmen:        1. Bgm. Holzer, 2. Bgm. Bucher, GR Baur, GR Dr. Engelschall, GR Herbig, GR Ruile J., GR Ruile T., GR Sieber, GR Sießmeir B., GR Sießmeir M.
NEIN-Stimmen:        GR Bals, GR Kische, GR Muschaweck, GR Schlierf, GR Tallafuß

  1. Bürger 2

Hiermit erheben wir Einwendungen gegen die 5. Änderung FNP – Nahversorgung und Mischgebiet am Dünzelbach und gegen den B-Plan "Nahversorgung und Mischgebiet am Dünzelbach“. 

1. Verstärktes Hochwasserrisiko für die Anwohner 
Trotz des vorhandenen Rückhaltebeckens steigt der Dünzelbach nach mehrtägigen Regenereignis bis auf Ackerhöhe an und nutzt die Ackerfläche als Überflutungszone. Sollte das Geländeniveau angehoben werden und/oder die Fläche versiegelt werden, ist mit einem höheren Anstieg des Dünzelbachs zu rechnen. Mit dem Ergebnis, dass das Wasser in die gemauerten Keller der gegenüberliegenden Wohnhäuser eindringt. Die nachfolgenden Bilder zeigen die Situation am 21.05.2019 auf besagtem Gebiet.
Des Weiteren wird die geplante Geh- und Radwegbrücke über den Dünzelbach als kritisch gesehen, da diese zu einem zusätzlichen Rückstau des Dünzelbachs führen kann. Das Rückstaurisiko wird durch mitgeführte Schwemmkörper oder der Brücke selbst verstärkt. Somit kann von einem erhöhten Hochwasserrisiko unseres Wohnhauses auf dem Flurgrundstück XXXX ausgegangen werden.

2. Erhöhte Lärmbelästigung für die Anwohner
Es ist grundsätzlich von einem erhöhten Verkehrsaufkommen auszugehen, da durch die Ortsrandlage davon ausgegangen werden kann, dass die meisten Kunden die Fahrt zum Supermarkt mit dem PKW zurücklegen werden. Hinzu kommen Lärmbelästigungen durch den LKW für die Warenanlieferung sowie winterliche Schneeräumarbeiten auf dem Parkplatz.
Erhöhte Lärmemissionen, vor allem nachts, sind für die Anwohner durch die Ventilatorengeräusche der Kühlanlagen zu erwarten, da diese in unmittelbarer Nähe zu unserem Schlafzimmer liegen. Wir erwarten die Einhaltung der gesetzlichen Schallschutzanforderung von 45 dB(A) (nachts, zwischen 22 und 6 Uhr) und werden diese auch durch unabhängige Messungen überprüfen lassen und einfordern.

3. Erhöhte Lichtverschmutzung am Biotop
Die Parkplatzbeleuchtung und die Leuchtreklame werden zu einem erhöhten Insektensterben und Rückgang der Artenvielfalt am Biotop führen. Ein sinnvoller Beitrag zum Klimaschutz sieht anders aus.

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Zu 1:
Bei Starkregenereignissen ist auf den Ackerflächen Stauwasser anzutreffen, was im Wesentlichen der geringen Sickerfähigkeit des Bodens geschuldet ist. Auf das „Orientierende Baugrundgutachten mit Bewertungen nach EBV des IB „GEOMOLE GmbH“ vom 21.09.2023 wird hingewiesen.
Durch die Planung erfolgt keine Beeinträchtigung eines Hochwasserabflusses. Entsprechend der ermittelten Hochwassergrenzen wird parallel zum Dünzelbach ein Streifen von Bebauung freigehalten und als Gewässerrandstreifen angelegt.
Beeinträchtigung der Anlieger durch die Planung sind nicht zu befürchten.
Zu 2:
Ein Schalltechnisches Gutachten wurde im Zuge des Bauleitplanverfahrens erarbeitet. Im Ergebnis wird an den relevanten Immissionsorten ein ausreichender Schallschutz gewährleistet, sofern Nachtanlieferungen ausgeschlossen werden, die Fahrgassen der Stellplatzanlage asphaltiert werden und die in der Schallprognose veranschlagten Schallleistungspegel durch die haustechnischen Anlagen nicht überschritten werden.
Das Gutachten wird dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt.
Zu 3:
Der Bebauungsplan trifft bereits geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung von geschützten Tier- und Pflanzenarten. Die Planung sieht die Verwendung von „insektenfreundlicher“ LED-Beleuchtung mit einem warm-weißen Lichtspektrum (≤ 3.000 K Farbtemperatur) vor. Die Störung ansässiger Arten wird damit so gering wie möglich gehalten.
An der Planung wird festgehalten.

Abstimmungsergebnis                 12 JA  :  3 NEIN

Beschluss

1.        Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Egling a.d.Paar eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung vom 14.11.2023).

2.        Das Ergebnis der Abwägung ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 3

Datenstand vom 13.12.2023 08:14 Uhr