Von folgenden Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden ging im Rahmen der erneuten Beteiligung keine Stellungnahme ein:
- Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weisshaar-Kiem
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde
- Landratsamt Landsberg am Lech, Straßenbaubehörde
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Landsberg am Lech
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim
- Deutsche Telekom Technik GmbH
- Bayerischer Bauernverband Landsberg am Lech
- Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
- Gemeinde Moorenweis
- Gemeinde Steindorf
Von folgenden Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden ging im Rahmen der erneuten Beteiligung eine Stellungnahme ein, es wurden jedoch keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht:
- IHK für München und Oberbayern
- Kreisheimatpflege, Dr. Weisshaar-Kiem
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde
- Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde
- Staatliches Bauamt Weilheim
- Regionaler Planungsverband München
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
- Gemeinde Schmiechen
- Gemeinde Prittriching
Folgende Anregungen und Hinweise wurden im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden vorgebracht:
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall-/Bodenschutzhörde
Textauszug des Schreibens vom 11.10.2023 (Az.: 1783.4/204-23/61.6)
Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Dateninformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf das Schutzgut Boden-Mensch und Boden- Grundwasser im Geltungsbereich der o.g. Flächennutzungsplanänderungen einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V.m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die von Seiten der Abfall-/ Bodenschutzbehörde vorgebrachten Hinweise wurden bereits redaktionell in die Begründung zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes eingearbeitet.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0
- LEW Verteilnetz GmbH (LVN)
Textauszug der E-Mail vom 22.11.2023
Sehr geehrter Herr Grahammer,
vielen Dank, dass Sie uns über die Planungen informiert haben.
Gegen die Änderung der Flächennutzung bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.
Bestehende 20- und 1-kV-Kabelleitungen
Vorsorglich weisen wir auf die verlaufenden 20-kV-Kabelleitungen EG140 und G2 unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin. Weiter befinden sich mehrere 1-kV-Kabelleitungen in diesem Bereich. Der Verlauf dieser Kabelleitungen kann dem beiliegenden Kabellageplan entnommen werden.
Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzungen freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“.
Bestehende 20-kV-Freileitung G2
Im Geltungsbereich verläuft unsere 20-kV-Freileitung mit der Bezeichnung G2. Der Schutzbereich der Freileitung beträgt 7,0 m beiderseits der Leitungsmittelachse (Gesamtbreite 14,0 m). Die Freileitung ist im beiliegenden Ortsnetzplan dargestellt.
Hinweise:
Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungseinrichtungen sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten.
Innerhalb des genannten Schutzbereiches müssen die einschlägigen DIN VDE-Vorschriften beachtet werden; insbesondere ist nach DIN VDE 0105 bei Arbeiten in Spannungsnähe immer ein Schutzabstand von 3,0 m zu den unter Spannung stehenden Leiterseilen einzuhalten. Dabei ist zu beachten, dass die Seile bei höheren Temperaturen stärker durchhängen und bei Wind erheblich ausschwingen können.
Die Europanorm EN 50341 (vormals DIN VDE 0210) regelt die Mindestabstände zwischen Gebäudeteilen und der Mittelspannungsfreileitung. Bei einer Dachneigung größer 15 Grad verlangt die DIN einen Abstand von 3,0 m. Bei einer Dachneigung kleiner 15 Grad ist ein Abstand von 5 m einzuhalten. Dadurch sind die Unterbauungshöhen innerhalb des Schutzbereiches beschränkt.
Das beiliegende Merkheft für Baufachleute bitten wir zu beachten.
Vorsorglich weisen wir auf die Gefahr hin, die bei Arbeiten während und nach der Bauzeit in der Nähe elektrischer Leitungen gegeben ist:
Bei Hoch- und Tiefbauarbeiten, bei Arbeiten mit Hebezeugen und Kränen, Baumaschinen oder Fördergeräten, bei Annäherung von sonstigen Geräten, muss ein Sicherheitsabstand von 3,0 m zu den spannungsführenden Teilen der 20-kV-Freileitung eingehalten werden.
Bei Verwendung eines Baukranes muss sichergestellt sein, dass ein Einschwingen des Kranseiles in den Schutzbereich der Freileitung unter allen Umständen unterbleibt.
Die mit den Arbeiten beauftragten Firmen sind auf den Schutzbereich unserer Leitung hinzuweisen.
Sollte der erforderliche Schutzabstand auch nur kurzzeitig unterschritten werden müssen, so muss sich die betreffende Baufirma rechtzeitig wegen der zu treffenden Unfallverhütungsmaßnahmen mit unserer zuständigen Betriebsstelle Königsbrunn in Verbindung setzen.
Allgemeiner Hinweis
Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden. Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Königsbrunn Kontakt aufzunehmen.
Betriebsstelle Königsbrunn
Nibelungenstraße 16
86343 Königsbrunn
Ansprechpartner: Betriebsstellenleiter Herr Florian Frank
Tel.: 08231-6039-11
E-Mail: Koenigsbrunn@lew-verteilnetz.de
Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Änderung der Flächennutzung einverstanden.
Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die von Seiten der LVN vorgebrachten Hinweise zu bestehenden Kabel- und Freileitungen werden zur Kenntnis genommen und auf Ebene der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung entsprechend berücksichtigt.
Im Rahmen nachfolgender verbindlicher Planungsschritte, wenn auch konkrete Bauabsichten mit konkreten überbaubaren Grundstücksflächen vorliegen, wird die LVN erneut in die Planungen miteinbezogen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0
- Handwerkskammer für München und Oberbayern
Textauszug des Schreibens vom 06.11.2023
Sehr geehrter Herr Grahammer,
die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die erneute Gelegenheit zur Äußerung zu o.a. Bauleitplanverfahren der Gemeinde Egling a.d.Paar, nimmt die Abwägung ihrer Stellungnahme vom 12. September 2023 zur Kenntnis und begrüßt mit Verweis auf ihre vorausgegangenen Stellungnahmen die in die nachfolgende konkretisierende Bebauungsplanung einfließenden Maßnahmen einer hochwasserangepassten Bauweise sowie die in den vorliegenden Flächennutzungsplan aufgenommenen Hinweise.
Die übrigen im Zuge des Beteiligungsverfahrens vorgenommenen Anpassungen als aus dem Planentwurf mit Fassungsdatum 12. September 2023 soweit ersichtlichen Ergänzungen nehmen wir ebenso zur Kenntnis.
Bezüglich des o.g. Aufstellungsverfahrens sei auf unsere Stellungnahme im vorausgegangenen Beteiligungsverfahren von August 2021 verwiesen: diese wird prinzipiell aufrechterhalten.
Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Stellungnahme der Handwerkskammer vom August 2021 wurde bei der Behandlung der im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Anregungen und Hinweise bereits vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt. Die Ergebnisse dieser Würdigung wurden der Handwerkskammer bereits mit Schreiben vom 28.09.2023 entsprechend mitgeteilt. Hierzu haben sich zwischenzeitlich keine neuen Erkenntnisse ergeben.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0
- Deutsche Bahn AG, DB Immobilien
Textauszug des Schreibens vom 12.10.2023 (Az.: TÖB-BY-23-166955)
Sehr geehrter Herr Grahammer,
sehr geehrte Damen und Herren,
die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG, DB Station&Service AG und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren.
Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG).
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat an dieser Stellungnahme nicht mitgewirkt. Wir bitten, das Eisenbahnbundesamt am Verfahren zu beteiligen.
Die Anschrift lautet: Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Arnulfstraße 9-11, 80335 München.
1. Immobilienrelevante Belange
Es befinden sich keine Flächen der DB AG im Geltungsbereich der 1. Änderung des Flächennutzungsplans.
Bei vorübergehender Inanspruchnahme von bahneigenen Flächen durch Dritte ist vor Beginn der Baumaßnahme eine vertragliche Regelung erforderlich. Bahnflächen dürfen ohne vertragliche Regelung nicht in Anspruch genommen werden.
2. Infrastrukturelle Belange
Im Jahre 2020 wurde bereits eine Stellungnahme für eine Bauvoranfrage hinsichtlich einer Nutzungsänderung von Discothek zu Wohnnutzung auf den gegenständlichen Flächen abgegeben.
Wir bitten um Beachtung der in der beiliegenden Stellungnahme Zeichen CR.R O4-S(E1) BD Az. BA-MÜN-20-84026, genannten Auflagen und Hinweise für Bauten nahe der Bahn. Diese Stellungnahme liegt als Anlage zu Ihrer Information bei.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Beschluss zu übersenden.
Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen.
Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die von Seiten der Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, vorgebrachten Hinweise zu Belangen der Deutschen Bahn bzgl. der benachbarten Bahnlinie werden zur Kenntnis genommen und auf Ebene der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung entsprechend berücksichtigt.
Im Rahmen nachfolgender verbindlicher Planungsschritte, wenn auch konkrete Bauabsichten mit konkreten überbaubaren Grundstücksflächen vorliegen, wird die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, erneut in die Planungen miteinbezogen.
Das Eisenbahn-Bundesamt wurde ebenfalls an der Bauleitplanung beteiligt. Diese Stellungnahme wird gesondert behandelt und gewürdigt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0
- Eisenbahn-Bundesamt
Textauszug des Schreibens vom 05.10.2023 (Az.: 65145-651pt/011-2023#735
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Schreiben ist am 28.09.2023 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen und wird hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange.
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der 1. Änderung des Flächennutzungs-planes berührt, da die nächstgelegene Bahnstrecke 5370, Mering – Weilheim, unmittelbar östlich an dem im Planungsumgriff befindlichen Flurstück 2289/2 der Gemarkung Egling a.d. Paar vorbeiführt.
Bei Beachtung der nachfolgenden Hinweise werden die Belange ausreichend berücksichtigt:
1.) Grundsätzlich ist zu beachten, dass durch die Festlegungen in zukünftigen Bebauungsplänen der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht gefährdet werden darf. Eine Blendwirkung von Fassaden ist dauerhaft auszuschließen.
2) Die Standsicherheit, Funktionstüchtigkeit und Zugänglichkeit der Betriebsanlagen ist jederzeit zu gewährleisten. Notwendige Maßnahmen zur Unterhaltung, Erneuerung, Erweiterung, Rationalisierung sowie Modernisierung und bestimmungsgemäßen Nutzung des Bestandsnetzes der Eisenbahnen des Bundes dürfen weder verhindert noch erschwert werden.
Bei baulichen Eingriffen im Bereich des Bahndammes ist darauf zu achten, dass Bahnkörperentwässerungsanlagen nicht beeinträchtigt werden. Bepflanzungen sind so zu wählen, dass keine Beeinträchtigung des Lichtraumprofils der Gleise erfolgen kann.
3.) Ich weise vorsorglich darauf hin, dass durch den benachbarten Eisenbahnbetrieb und bei der Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abrieb z. Bsp. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder, etc.) entstehen, die ggf. im Rahmen der Erstellung der Bauleitplanung zu berücksichtigen wären.
Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicherweise betroffen. Ich empfehle daher, die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München (ktb.muenchen@deutschebahn.com) am Verfahren zu beteiligen, sofern nicht bereits geschehen. Diese Stelle übernimmt die Koordination der jeweils betroffenen Unternehmensbereiche und die Abgabe einer gesamten Stellungnahme für den Konzern der Deutschen Bahn bei Bauleitplanungen und Bauvorhaben Dritter.
Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die von Seiten des Eisenbahn-Bundesamtes vorgebrachten Hinweise werden zur Kenntnis genommen und auf Ebene der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung entsprechend berücksichtigt. Im Rahmen nachfolgender verbindlicher Planungsschritte, wenn auch konkrete Bauabsichten mit konkreten überbaubaren Grundstücksflächen vorliegen, wird das Eisenbahn-Bundesamt erneut in die Planungen miteinbezogen.
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, wurde ebenfalls an der Bauleitplanung beteiligt. Diese Stellungnahme wird gesondert behandelt und gewürdigt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0
Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach
§ 3 Abs. 2 BauGB keine Anregungen und Hinweise vorgebracht.