5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Egling a.d.Paar "Nahversorgung und Mischgebiet am Dünzelbach"; Abwägungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  202404. Sitzung des Gemeinderates, 12.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202404. Sitzung des Gemeinderates 12.03.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Abwägungsbeschluss nach Beteiligung der Behörden und der Sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gemäß § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB

Sachverhalt:
Versand des Entwurfs am 11.12.2023 an 24 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange und Bekanntmachung der Auslage am 06.12.2023.

A) Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben sich im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB nicht geäußert, sodass von Einverständnis mit der Planung ausgegangen werden kann:

Nr.
Behörde
3
Untere Naturschutzbehörde
4
Straßenbaubehörde 
6
Untere Abfall-/Bodenschutzbehörde
9
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung 
16
Deutsche Telekomtechnik GmbH
18
Bayerischer Bauernverband 
19
Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern 
22
Gemeinde Moorenweis 
23
Gemeinde Prittriching 
24
Gemeinde Steindorf

B) Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben der Planung ohne weitere Hinweise, Anregungen und Einwendungen zugestimmt:

Nr.
Behörde
1
Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München (mit Schreiben vom 08.01.2024)
2
Untere Bauaufsichtsbehörde (mit Schreiben vom 20.12.2023)
5
Landratsamt Landsberg am Lech – Außenstelle 8 Fachlicher Immissionsschutz (mit Schreiben vom 20.12.2023)
10
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck (mit Schreiben vom 12.01.2024)
11
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (mit Schreiben vom 09.01.2024)
12
Kreisheimatpflegerin (mit Schreiben vom 18.01.2024)
17
Handwerkskammer für Oberbayern (mit Schreiben vom 18.01.2024)
20
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (mit Schreiben vom 19.12.2023)
21
Gemeinde Schmiechen (mit Schreiben vom 12.12.2023)

C) Folgende Behörden haben eine Stellungnahme abgegeben und Hinweise, Einwendungen oder Anregungen zur Planung vorgetragen: 

Nr.
Hinweise und Einwendungen der Behörde
Beschlussempfehlungen zur Abwägung




7
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (mit Schreiben vom 05.02.2024)

[A]uf der Grundlage der mit E-Mail vom 24.1.2024 übermittelten Visualisierungen für den geplanten Supermarkt auf der Flurnummer 685 in Egling a.d.Paar kann die Bau- und Kunstdenkmalpflege des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) folgende Stellungnahme übermitteln:



Wie der Uraufnahme von 1811 und der Renovationsaufnahme von 1846 entnommen werden kann, hat sich der nordöstliche Ortsrand Eglings in den letzten 200 Jahren kaum verändert; der einzige größere Neubau in diesem Bereich ist die landwirtschaftliche Halle auf der Flurnummer 685, die sich jedoch gestalterisch in das Ortsbild einfügt (ziegelgedecktes Satteldach, Holzverschalung, weiße Putzfassaden etc.). Die Visualisierung 5 zeigt, dass die Halle nicht als das Ortsbild störend in Erscheinung tritt, das maßgeblich von der erhöht im Dorfzentrum errichteten Pfarrkirche St. Vitus geprägt ist. Die Kirche gehört aufgrund ihrer besonderen Grundrissform, ihrer hochwertigen künstlerischen Ausstattung, ihrer frühklassizistischen Fassade und ihrer besonderen Lage zu den bedeutenderen Sakralbauten des Landkreises.
Kenntnisnahme. 
Keine Abwägung erforderlich.



Nach Auffassung der Denkmalpflege kann der Visualisierung 5 entnommen werden, dass ein großer Supermarkt im nordöstlichen Bereich der Flurnummer 685 eine Beeinträchtigung des Ortsbilds und somit der denkmalgeschützten Kirche darstellt, da der große ungegliederte Baukörper mit seinem Flachdach von der nordöstlichen Ortszufahrt aus seitlich unterhalb der Kirche deutlich ansichtig ist und als Fremdkörper wirkt. 



Daher hätte die Denkmalpflege vorgeschlagen, den Baukörper deutlich weiter von der Straße abzurücken, damit sich kein direkter Bezug mehr ergibt, was jedoch nach Aussage des Planungsbüros offenbar nicht möglich ist.



Der Denkmalpflege ist bekannt, dass in vielen Orten der Wunsch nach Supermärkten besteht; dies führt jedoch in vielen Fällen dazu, dass Ortsränder, meist ortgeschichtlich wichtige Ortsansichten und oftmals ortsbildprägende Baudenkmäler mit großen – und bestenfalls belanglosen – Baukörpern verstellt werden. Die Visualisierung 5 macht deutlich, dass dieser Fall auch in Egling eintreten könnte. 



Insofern regt die Denkmalpflege dringend an, den Supermarkstandort nochmals zu überprüfen oder wenigstens strikte Gestaltungsvorgaben für den Bau am geplanten Standort zu formulieren (z.B. holzverschalte Fassade mit Begrünung, Pflanzung bereits größerer Bäume an der Straße, Verzicht auf auffällige Namenszüge und sonstige Werbeanlagen an der Straßenfassade, Verzicht auf Parkplätze unmittelbar an der Straße etc.).
Der Einwendung wird nicht gefolgt.
Die Entwicklung des Standortes ermöglicht der Gemeinde, die wohnortnahe Nahversorgung an einem städtebaulich integrierten Standort sicherzustellen und mit einer Mischnutzung aus Wohnraum und Gewerbeeinheiten zu kombinieren. An dem Standort wird festgehalten.
Gestaltungsvorgaben werden in den Festsetzungen des Bebauungsplans näher geregelt.
Alternative Standorte für einen Lebensmittelmarkt im Gemeindegebiet wurden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft. Insgesamt ist es Ziel der Gemeinde in Kombination mit dem Lebensmittelmarkt die Errichtung von Mehrfamilienhäusern zu ermöglichen, um zusätzlichen Wohnraum kleineren Maßstabes im Gemeindegebiet zu schaffen. Insgesamt ergeben sich daraus Mindestanforderungen an Größe und Lage der Fläche. 
Insbesondere die gute verkehrliche Anbindung direkt an der Staatstraße im Bereich der Ortseinfahrt macht den gewählten Standort für die Gemeinde attraktiv. Durch den Lebensmittelmarkt ist mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen. Mögliche Alternativstandorte liegen weniger gut verkehrlich erschlossen, sodass eine Anfahrt durch bestehende Wohngebiete erforderlich wäre. Dies gilt es zu vermeiden.
Andere grundsätzlich geeignete Flächen liegen innerhalb der Hochwassergefahrenflächen der Paar sowie innerhalb wassersensibler Bereiche, die idealerweise von Bebauung freizuhalten sind. Auch Flächen im Außenbereich wurden im Rahmen der Alternativenprüfung ausgeschlossen, um die Innenentwicklung zu fördern. Die gewählte Fläche ist bereits von Bebauung umgeben. Weiterhin sind Sichtbeziehungen auf Alternativstandorten aufgrund der exponierten Lage Pfarrkirche nicht ausgeschlossen.
Entsprechende Alternativflächen scheiden auch aufgrund fehlender Verfügbarkeit aus.  
Die Gemeinde hält an dem gewählten Standort fest. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.


Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:

Der Gemeinderat der Gemeinde Egling a.d.Paar folgt den Anregungen und Einwendungen des bayerischen Landesamts für Denkmalpflege im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung nicht. Am vorgesehenen Standort wird festgehalten. Im Bebauungsplan werden weitere gestalterische Festsetzungen definiert. 

Auswirkung auf die Planung:

Keine.

Einzelabstimmung:
Ja:     8



Nein: 5





8
Regierung von Oberbayern; Höhere Landesplanungsbehörde (mit Schreiben vom 12.12.2023)

Die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 16.08.2023 zur o.g. Bauleitplanung Stellung genommen. In diesem waren wir zu dem Ergebnis gelangt, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegensteht. Hatten jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine weitere landesplanerische Prüfung sowie eine Ausweisung als Sondergebiet erforderlich wären, sollte es sich um einen großflächigen Einzelhandel handeln. In nun vorliegenden Planunterlagen vom 14.11.2023 wurde die Anzahl an zulässigen Einzelhandelsnutzungen auf zwei begrenzt, um unzulässige Einzelhandels-agglomerationen zu vermeiden. 
Kenntnisnahme. 
Keine Abwägung erforderlich. Die Hinweise werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens näher betrachtet.


Weiter haben sich keine raumordnerisch relevanten Änderungen ergeben, sodass kein Anlass zu einer veränderten Bewertung besteht. Der Hinweis hinsichtlich der möglichen Großflächigkeit des Einzelhandels bleibt bestehen.



Die Planung steht bei Berücksichtigung der gegebenen Hinweise den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin grundsätzlich nicht entgegen.



Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:

Der Gemeinderat der Gemeinde Egling a.d.Paar nimmt die Hinweise zur Kenntnis.

Auswirkung auf die Planung:

Keine.

Einzelabstimmung:
Ja:     12



Nein:   1





13
LEW Verteilnetz GmbH (mit Schreiben vom 22.01.2024)

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.
Keine Abwägung erforderlich
Die Hinweise werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens näher betrachtet.


Bestehende 20- und 1-kV-Kabelleitungen
Vorsorglich weisen wir auf die verlaufenden 20-kV-Kabelleitungen EG100 und EG103 unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin. Weiter befinden sich mehrere 1-kV-Kabelleitungen in diesem Bereich. Der Verlauf dieser Kabelleitungen kann dem beiliegenden Kabellageplan entnommen werden.



Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzungen freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel".



Allgemeiner Hinweis
Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungseinrichtungen sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten.



Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden. Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Königsbrunn Kontakt aufzunehmen.






Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:

Der Gemeinderat der Gemeinde Egling a.d.Paar nimmt die Hinweise und Anregungen zur Kenntnis.

Auswirkung auf die Planung:

Keine.

Einzelabstimmung:
Ja:     13



Nein:   0





14
Wasserwirtschaftsamt Weilheim (mit Schreiben vom 18.01.2024)

[Z]u o.g. Bauleitplanung hatten wir uns bereits mit der Stellungnahme vom 31.08.2023 geäußert.  
Darüber hinaus möchten wir uns noch mit folgenden Hinweisen äußern:



Zum vorliegenden Baugrundgutachten: 
Durch das nun vorliegende „orientierende Baugrundgutachten mit der Bewertung nach EBV“ (EBV steht für Ersatzbaustoffverordnung) vom 21.09.2023 (IB Geomole GmbH), wurde einer zentralen Empfehlung daraus berücksichtigt. Nach den chemischen Untersuchungen wurden sämtliche Mischproben der Klasse BM-0 (Bodenmaterial der Klasse 0 -> also ohne erhöhte Belastungen) zugeordnet. 
Kenntnisnahme. 
Keine Abwägung erforderlich.



Wie bereits bei unserer o.g. Stellungnahme vermutet wurde, wurden teilweise niederschlagsbedingt relativ hohe Grundwasserstände (536,45 – 537,85 m NHN) ermittelt – und damit nur meist knapp unter der Geländehöhe (bzw. lediglich 1,56 m unter Höhe des Bezugspunktes: Höhe Kanaldeckel „KD 1“: 539,41 m NHN). Der Wasserstand des Dünzelbachs lag bei der Vermessung bei 538,12 m NHN. Als Bemessungswasserstand wurde die Geländeoberkante empfohlen. Damit sind hinsichtlich der Möglichkeit zur gezielten Versickerung von gesammelten Niederschlagswassers enge Grenzen gesetzt bzw. ist ein ergänzender Entwässerungsweg zu planen.
Kenntnisnahme.
Die festgesetzte Oberkante des Rohfußbodens wird im Bebauungsplan festgesetzt.




Niederschlagswasserbeseitigung: 
Nach den vorliegenden Unterlagen (Begründungsentwurf A.6.8.6) ist mangels Versickerungsmöglichkeiten (s. oben) eine mittels Regenrückhaltebecken eine auf 7 l/s gedrosselte Ableitung in den Dünzelbach vorgesehen. Ein Rückhaltebecken und multifunktionale Grünflächen wurden bereits im Planentwurf dargestellt. Die Eckdaten (7l/s und 83 m³ Retentionsraum) hatten wir gem. einer eMail (WWA WM v. 13.11.2024) an den Planer für plausibel erachtet. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass erst nach einer qualifizierten Fachplanung, spätestens im Zuge des hierbei erforderlichen wasserrechtlichen Verfahrens belastbare Aussagen insbesondere zu der Abmessung des Rückhaltebeckens möglich sind. Da insbesondere der Entladebereich von Lebensmittelmärkten regelmäßig mit erhöhten Flächenbelastungen zu rechnen ist, wird empfohlen, diesen Bereich ausreichend zu überdachen.
Kenntnisnahme. 
Die Hinweise werden im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt. Keine Relevanz im Rahmen des Bauleitplanverfahrens.


Wild abfließendes Wasser: 
Nach der uns vorliegenden „Hinweiskarte für Oberflächenabfluss und Starkregen“ (kurz HIOS; Ausschnitt AA15) ist im Plangebiet mit einem „mäßigen Abfluss“ zu rechnen.
Kenntnisnahme. 
Keine Abwägung erforderlich.


Sonstiges: 
Unter Beachtung unserer Hinweise bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung. Einwendungen oder weitere Hinweise werden nicht vorgetragen.
.


Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu übermitteln.



Wasserwirtschaftsamt Weilheim (mit Schreiben vom 31.08.2023)

Unter Beachtung der nachfolgenden Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.

Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu übermitteln.
Das Landratsamt Landsberg am Lech erhält eine Kopie des Schreibens.

Kenntnisnahme. 
Keine Abwägung erforderlich.


1. Fachliche Hinweise und Empfehlungen
Die Belange des Hochwasserschutzes und der -vorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 12, Abs. 7 BauGB). Das StMUV hat gemeinsam mit dem StMB eine Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ herausgegeben, wie die Kommunen dieser Verantwortung gerecht werden können und wie sie die Abwägung im Sinne des Risikogedankens und des Risikomanagements fehlerfrei ausüben können. Es wird empfohlen, eine Risikobeurteilung auf Grundlage dieser Arbeitshilfe durchzuführen, s. https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf.

Dem Hinweis wird gefolgt.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird um ein Kapitel Hochwasser- und Starkregenereignisse ergänzt.


1.1 Oberirdische Gewässer
1.1.1 Allgemeines
Nordöstlich des Planungsgebiets verläuft der Dünzelbach, ein Gewässer III. Ordnung, in der Unterhaltungslast der Gemeinde. Der Dünzelbach ist kein Gewässer mit Anlagengenehmigungspflicht nach Art. 20 BayWG.

Die Gewässerunterhaltung umfasst gemäß § 39 WHG die Pflege und Entwicklung eines Gewässers. Hierzu gehört auch die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss und die Zugänglichkeit. In der Planzeichnung ist zwischen Geh- und Radweg und Dünzelbach, ein 5 Meter breiter Uferstreifen entlang des Dünzelbachs ausgewiesen.

Vorschlag für Festsetzungen:
„Innerhalb eines Uferstreifens von 5 m Breite beidseitig entlang des Dünzelbachs dürfen weder höhenmäßige Geländeveränderungen vorgenommen werden, noch bauliche oder sonstige Anlagen und Befestigungen erstellt werden. Ebenso darf diese Fläche nicht zur Lagerung von Materialien aller Art (z.B. Kompost oder Abfall) verwendet werden."

Der Anregung wird gefolgt.
Der Bebauungsplan wird um eine Festsetzung zur Freihaltung des 5 m breiten Uferstreifens ergänzt. Der Uferstreifen wird als „von Bebauung freizuhaltende Fläche“ festgesetzt.
Auf die insgesamt überarbeiteten und ergänzten Planunterlagen wird verwiesen.


1.1.2 Lage im ermittelten Überschwemmungsgebiet
Das Planungsgebiet befindet sich im nördlichen Bereich, ein Stück entlang des Dünzelbachs, im ermittelten Überschwemmungsgebiet der Paar. Entsprechende Flächen sind von Bebauung freizuhalten. Laut Planzeichnung, führt ein Geh- und Radweg über die als Überschwemmungsgebiet gekennzeichnete Fläche. Dieser kann in diesem Bereich bei Hochwasser nicht nutzbar sein. Geländeanhöhungen oder Höherlegung des Geh- und Radweges sind nicht zulässig.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. 
Das Plangebiet überschneidet sich mit dem übermittelten Überschwemmungsgebiet allenfalls randlich. Hier ist ein Uferrandstreifen vorgesehen. Bauliche Anlagen werden nicht vorgesehen. Auf die insgesamt überarbeiteten und ergänzten Planunterlagen wird verwiesen. 
Die Abgrenzung des HQextrem wird nachrichtlich in den Planteil aufgenommen.


Zum Schutz vor Hochwasser aus dem Dünzelbach, wurde südlich des Plangebietes ein Hochwasserrückhaltebecken (HRB Dünzelbach) errichtet.

Vorschlag für Festsetzungen
„Die gekennzeichneten Flächen für die Wasserwirtschaft sind aus Gründen der Hochwasservorsorge freizuhalten. Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind verboten. Geländeanhöhungen sind verboten“

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Das HRB Dünzelbach befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs. Eine Festsetzung zur von Bebauung freizuhaltenden Flächen im Uferstreifen des Dünzelbachs wird ergänzt.

 


1.2 Überflutungen durch wild abfließendes Wasser infolge von Starkregen
Durch Starkregenereignisse kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung.

Vorschlag für Festsetzungen
Die gekennzeichneten Flächen für die Wasserwirtschaft sind aus Gründen der Hochwasservorsorge freizuhalten. Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind verboten.“
Dem Hinweis wird gefolgt. 
Auf das „Orientierende Baugrundgutachten mit Bewertung nach EBV“ der Geomole GmbH wird verwiesen.


„Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude wird mindestens xx cm über Fahrbahnoberkante/ über Gelände festgesetzt.“
„Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen. “
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über Gelände wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.“

„Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“

Dem Hinweis wird gefolgt.
Es wird eine textliche Festsetzung zur Mindesthöhe des Erdgeschossfußbodens aufgenommen. Diese wird in NHN angegeben.
Der Hinweis wird berücksichtigt. 
In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird um den Punkt „Risikobewertung Hochwasserschutz“ ergänzt.
Auf die insgesamt überarbeiteten und ergänzten Planunterlagen wird verwiesen.


1.3 Grundwasser
Uns liegen keine Grundwässerstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Der Grundwasserstand muss durch geeignete Erkundungen im Planungsgebiet ermittelt werden. Nach Bodenerkundungen im näheren Umfeld des Plangebiets und aufgrund der Nähe zum Dünzelbach wird vermutet, dass Grundwasser zumindest zeitweise sehr oberflächennah ansteht. Dies wir durch die Beobachtungen von Anliegern bestätigt.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.“

„Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen geplant, die in das Grundwasser eingreifen, so ist rechtzeitig vor deren Durchführung mit der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kontakt aufzunehmen.“

„Im Plangebiet werden hohe Grundwasserstände vermutet. Kellerbauwerkesollten demnach entsprechend dicht als weiße Wanne ausgeführt werden. “

Der Hinweis wird berücksichtigt. 
Es werden Hinweise entsprechend der Stellungnahme in den Bebauungsplan aufgenommen.


1.4 Altlasten und Bodenschutz
1.4.1 Altlasten und schädliche Bodenveränderungen
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:
Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“

Dem Hinweis wird gefolgt.
Ein entsprechender Hinweis und Verweis auf die Mitteilungspflicht der zuständigen Bodenschutzbehörde gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG wird der Begründung unter A.4.2.5 hinzugefügt. 


1.4.2 Vorsorgender Bodenschutz
Bauleitplanung allgemein
Es wird eine flächensparende Bauweise mit mehreren Geschoßen (auch für den Lebensmittelmarkt) empfohlen. Das Zulassen hoher Gebäude wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich begrüßt.
Kenntnisnahme. 
Die Höhe der ermöglichten Bebauung  gewährleistet ein Einfügen in das Umfeld. Dabei ist eine Bebauung von bis zu zwei Geschossen mit Dach- oder Staffelgeschoss möglich und somit ein angemessenes Maß der baulichen Nutzung.


Die Festsetzungen und Planzeichnungen zu den Sickerfähigen Stellplätzen, Grünflächen, Flachdach und Dachbegründungen werden ausdrücklich begrüßt und tragen zur Minderung der Auswirkungen durch die Bodenversiegelung bei.
Kenntnisnahme. 
Keine Abwägung erforderlich.


Vorschläge für Hinweise zum Plan:
Mutterboden (Oberboden) ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden ist möglichst hochwertig nach den Vorgaben des §12 BBodSchV zu verwerten.“

Dem Hinweis wird gefolgt. 
Der Bebauungsplan wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt. Auf die insgesamt überarbeiteten und ergänzten Planunterlagen wird verwiesen.


1.5 Abwasserentsorgung
1.5.1 Häusliches Schmutzwasser
Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage (wie die umliegende Bebauung) im Trennsystem anzuschließen. Die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlagen ist nach DIN 1986-30 vor Inbetriebnahme nachzuweisen. Das öffentliche Kanalnetz ist entsprechend den technischen Regeln (DIN EN 752) zu erstellen und zu betreiben.

In den Schmutzwasserkanal darf grundsätzlich ausschließlich Schmutzwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 WHG eingeleitet werden (kein Drainage- oder Niederschlagswasser), um unnötige hydraulische Belastungen für das Kanalnetz, die Kläranlage und letztlich das Gewässer zu vermeiden (z.B. Mischwasserentlastungen). Die Einleitung von Niederschlagswasser in den Mischwasserkanal ist daher nicht bzw. nur im Einzelfall unter nachfolgenden Bedingungen zulässig.

Soll dennoch Niederschlagswasser aus stark oder außergewöhnlich belasteten Flächen über den Mischwasserkanal zur Kläranlage abgeleitet werden (Ausnahmen gemäß LfU-Merkblatt 4.5/5), ist die Leistungsfähigkeit von Kanal (inkl. Sonderbauwerke) und Kläranlage dem WWA Weilheim sowie dem Kanalnetz-/Kläranlageneigentümer gesondert nachzuweisen. Der erlaubte Benutzungsumfang gemäß Bescheid darf nicht überschritten werden. Zudem sind die Maßnahmen mit dem Kanalnetzbetreiber/Kläranlagenbetreiber abzustimmen. 

Das bestehende Kanalnetz ist bereits von viel Fremdwasser geprägt, welches durch Kanalschäden und Fremdeinleitungen bestimmt wird. Um den Fremdwasseranteil stetig zu reduzieren, sind weitere Anschlüsse von Drainagen und Niederschlagswasser am Misch-/Schmutzwasserkanal nicht zulässig und ein Sanierungskonzept erforderlich. 

Die Kläranlage entspricht den wasserrechtlichen Anforderungen, es fehlt jedoch die Ausarbeitung einer Dienst- und Betriebsanweisung. Eine Erweiterung der Kläranlage ist für die Erschließung des Baugebiets nicht erforderlich, sofern der erlaubte Benutzungsumfang nicht überschritten wird.
Vorschlag für Auflagen Festsetzungen zum Plan:

„Die Erschließung hat vollständig im Trennsystem zu erfolgen. Zudem sind die geplanten Maßnahmen mit dem Kanalnetzbetreiber/Kläranlagenbetreiber des Misch-/Schmutzwasserkanals abzustimmen.“

„In den Schmutzwasserkanal ist ausschließlich Schmutzwasser einzuleiten. Die Einleitung von Grund-, Niederschlags-, Drän- und Quellwasser in den öffentlichen Misch-/Schmutzwasserkanal ist ausdrücklich nicht zulässig, da ohnehin bereits ein sehr großer Fremdwasseranteil besteht.“

„Auch das auf privaten, befestigten Flächen anfallende geringverschmutzte Niederschlagswasser darf nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden. Dies gilt ebenso für Überläufe von Anlagen zur Regenwassernutzung (bspw. Zisternen) wie für sonstige nicht schädlich verunreinigte Tag-, Stau-, Quellwässer sowie Drän- und Sickerwasser jeder Art."

„Soll dennoch Niederschlagswasser aus stark oder außergewöhnlich belasteten Flächen über den Mischwasserkanal zur Kläranlage abgeleitet werden, ist die Leistungsfähigkeit von Kanal (inkl. Sonderbauwerke) und Kläranlage dem WWA Weilheim sowie dem Kanalnetz-/Kläranlageneigentümer vorab nachzuweisen.“

„Eine Behandlung des Schmutzwassers innerhalb von dezentralen Kleinkläranlagen ist nicht zulässig innerhalb einer erschließungsfähigen, innerörtlichen 
Flurnummer.“

Der Einwendung wird gefolgt.
Schmutzwasser ist in den bestehenden Kanal einzuleiten. Die vorgeschlagenen Festsetzungen zur Abwasserbeseitigung werden sinngemäß in den Bebauungsplan übernommen.


1.5.2 Niederschlagswasser
Allgemein:
Der Bauleitplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann.

Bei der Konzeption der Niederschlagswasserbeseitigung ist auf den Erhalt der natürlichen Wasserbilanz zum unbebauten Zustand zu achten (vgl. Arbeitsblatt DWA-A 102-1 und 2 / BWK-A 3-1 und 2 sowie DWA-M 102-4 / BWK-A 3-4). Daher sollte das Niederschlagswasser nach Möglichkeit ortsnah versickert werden, sofern dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

Wasserwirtschaftliche Bewertung:
Diese Sachverhalte sind im vorliegenden Bebauungsplan bereits gut skizziert. Insbesondere die Grünflächen sowie die Fläche zur Regenrückhaltung erscheinen in Bezug auf die vermuteten Umstände durchdacht. Durch das Angrenzen an ein Oberflächengewässer und dem Retentionsraum in der Planzeichnung wird davon ausgegangen, dass die Erschließung im Sinne der Niederschlagswasserbeseitigung gesichert ist. So kann beispielsweise eine Teilversickerung mit (gedrosseltem) Notüberlauf in das Oberflächengewässer geplant werden. Da ggf. auch sehr hohe Grundwasserstände zu erwarten sind, wird in jedem Fall eine Baugrunderkundung mit Untersuchungen zur Sickerfähigkeit empfohlen. Wir bitten unter Berücksichtigung der Sickerfähigkeit des Bodens sowie ggf. oberflächennahem Grundwasser das Erschließungskonzeption im Verlauf des Verfahrens weiter zu präzisieren.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf die einzuhaltenden technischen Regeln bei der Niederschlagswasserbeseitigung wird in den Bebauungsplan aufgenommen.


Vorschlag für Festsetzungen zum Plan:
„Niederschlagswasser ist vorzüglich breitflächig über bewachsenen Oberboden zu versickern. Sollte die Sickerfähigkeit bzw. die Sickerflächen nicht ausreichen, ist das Niederschlagswasser über einen Notüberlauf (gedrosselt) in
den Dünzelbach einzuleiten. Inwieweit hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis
einzuholen ist, ist eigenständig zu prüfen bzw. mit der Rechtsbehörde zu klären.“
Der Anregung wird teilweise gefolgt.
Entsprechend der Baugrunduntersuchung ist eine oberflächige Niederschlagswasserversickerung nicht möglich. Das Niederschlagswasser ist dem Regenrückhaltebecken zuzuführen und darüber hinaus gedrosselt in den Dünzelbach einzuleiten. 
Ein entsprechender Hinweis wird dem Bebauungsplan hinzugefügt. Die konkrete Entwässerungsplanung erfolgt jedoch erst im Rahmen der Baugenehmigung. Auf die insgesamt überarbeiteten und ergänzten Planunterlagen wird verwiesen.


„Mindestens die Fläche der Südostfassade des Lebensmittelmarktes ist zu begrünen und dauerhaft so zu unterhalten.“
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. 
Die Begrünung von Fassadenflächen steht nicht konträr zu den getroffenen Festsetzungen. Dem Bauherrn steht die Entwicklung einer begrünten Fassade offen. 


2. Zusammenfassung
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden. Für eine abschließende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes sind folgende Unterlagen nachzureichen:

• Erschließungskonzeption für die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennsystem
• Erschließungskonzeption mit Überprüfung ausreichender Kapazitäten für die Abwasserentsorgung, sofern stark verschmutztes Niederschlagswasser gemäß LfU-Merkblatt 4.5/5 in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden soll.

Folgende Untersuchungen und Gutachten sind erforderlich und deren Ergebnisse in den Bebauungsplan einzuarbeiten:
• Baugrunderkundung, d h. Untersuchungen der Eigenschaften von Böden, sowie der Versickerungsfähigkeit und ggf. oberflächennahe Grundwasserstände.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. 
Auf die vorstehenden Beschlüsse wird verwiesen. Ein Baugrundgutachten wurde erstellt und ist in den geänderten Planentwurf eingeflossen.

Auf die insgesamt überarbeiteten und ergänzten Planunterlagen wird verwiesen.


Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:

Der Gemeinderat der Gemeinde Egling a.d.Paar nimmt die Hinweise und Anregungen entgegen.

Auswirkung auf die Planung:

Keine.

Einzelabstimmung:
Ja:     10



Nein:   3





15
Staatliches Bauamt Weilheim (mit Schreiben vom 19.12.2023)

Grundsätzlich ist das Staatliche Bauamt Weilheim mit der Bauleitplanung der Gemeinde Egling an der Paar, siehe aktuellster Bebauungsplan und 5. Änd. des FNP Egling für den Bereich „Nahversorgung und Mischgebiet am Dünzelbach“ einverstanden.

Folgende Punkte unserer Stellungnahme vom 08.08.2023 müssen jedoch weiterhin zwingend beachtet werden:
Kenntnisnahme. 
Die Hinweise werden im Bebauungsplan berücksichtigt. Auf Ebene des Flächennutzungsplans besteht keine Relevanz.


Für die Anlage der neuen, öffentlichen Stichstraße gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Art. 32 Abs. 1 BayStrWG (Bayerisches Straßen- und Wegegesetz). Auf den Abschluss einer Vereinbarung wird im Rahmen der Rechtwirksamkeit des Bebauungsplanes verzichtet. Zu berücksichtigen ist, dass sämtliche Kosten dieser neuen Kreuzung zu Lasten der Gemeinde Egling gehen (straßenbautechnischer Anschluss, ggf. mit neuen oder zu ändernden Entwässerungseinrichtungen, Beschilderung, Markierung usw.). Die Gemeinde beantragt bei der Verkehrsbehörde am LRA Landsberg rechtzeitig die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen. Sobald die Stichstraße hergestellt und befahrbar ist, sind die verkehrsrechtlichen Maßnahmen in Absprache mit der Straßenmeisterei Landsberg durchzuführen. 



Für einmündende Verkehrsteilnehmer aus der Stichstraße in die St 2052 sind beidseitig Sichtfelder von 3,0 m (gemessen vom durchgehenden Rand der St 2052) und 70,0 m (in beide Richtungen jeweils in Fahrbahnmitte) dauerhaft freizuhalten (was allerdings durch die Lage in der Außenkurve der St 2052 ohne weiteres möglich sein sollte). Die geplanten Bäume sollten daher einen Mindestabstand von 3,0 m zum Fahrbahnrand haben. Plantechnisch sind die Sichtfelder von Ihnen auch im aktuellen Plan einzutragen, bzw. nachzutragen.



Hinweis: Für die Planung und Anlage der Geh- und Radwege im Verfahrensgebiet ist zwar die Gemeinde zuständig, wir weisen jedoch darauf hin, dass ein beidseitig zu befahrender Geh- und Radweg eine Mindestbreite von 2,50 m haben sollte, wenn dieser auch als solcher beschildert werden soll.



Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:

Der Gemeinderat der Gemeinde Egling a.d.Paar folgt den Hinweisen und Anregungen. Die Gemeinde stimmt die Kosten des Anschlusses der Erschließungsstraße mit dem Grundstückseigentümer ab und beantragt die verkehrsrechtlichen Maßnahmen rechtzeitig bei der Straßenmeisterei Landsberg. 

Auswirkung auf die Planung:

Keine.

Einzelabstimmung:
Ja:     11



Nein:   2



D) Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB folgende Anregungen und Hinweise vorgebracht:

Nr.
Hinweise und Einwendungen der Behörde
Beschlussempfehlungen zur Abwägung



Ö1
„[H]iermit erhebe ich Einwendungen gegen die 5. Änderung FNP- 2. Auslegung - Nahversorgung und Mischgebiet a m Dünzelbach und gegen den B-Plan 2.
Auslegung "Nahversorgung und Mischgebiet am Dünzelbach.

Meine Einwendungen zur 5. Änderung 1. Auslegung FNP und B-Plan Nahversorgung und Mischgebiet am Dünzelbach wurden leider bis jetzt nicht berücksichtig, deshalb erhebe ich sie von neuem.


  1. Hochwasser
Am 18.02.2005 wurde für den Dünzelbach eine Hochwasserstudie vorgestellt. Dabei wurden, neben dem Rückhaltebecken das gebaut wurde, auch Maßnahmen unterhalb des Rückhaltebeckens vorgesehen, um das dabei entstehende Hochwasser von einer Einzugsfläche von 1,17 km² aufzunehmen. Diese Maßnahmen wurden bis heute nicht umgesetzt. Auf dem Flurstück 685 war eine ca. 5000 m² große Teilfläche als Retentionsfläche vorgesehen, die nur noch extensiv genutzt werden sollte.
Der Hinweis wurde teilweise berücksichtigt.
Die Fläche ist bereits im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als geplante Wohnbaufläche und Grünfläche dargestellt.
Im Zuge der 5.Änderung des Flächennutzungsplans wird die geplante Nutzung entsprechend dem Bebauungsplan „Nahversorgung und Mischgebiet am Dünzelbach“ in Dorfgebiet, Mischgebiet und Grünfläche angepasst.
Die Abgrenzung der Grünfläche wird an die Planung angepasst und vergrößert.

Gerade in diesem Teil soll jetzt der Großteil des Baukörpers für den Supermarkt vorgesehen werden.



Dies erhöht für mein Wohnhaus in Flurnummer XXXX massiv das Hochwasserrisiko.
Der Einwendung wird nicht gefolgt.
Ein erhöhtes Hochwasserrisiko für die umgebende Bebauung ist nicht zu erwarten.

Deshalb erhebe ich Einspruch gegen die 5. Änderung 2. Auslegung des Flächennutzungsplan Nahversorgung und Mischgebiet und gegen die Aufstellung des B-Plan "Nahversorgung und Mischgebiet am Dünzelbach
Kenntnisnahme.
Keine Abwägung erforderlich.

Durch den Baukörper wird ein Kanal erzeugt der einen großen Rückstau erzeugen kann.
Der Einwendung wird nicht gefolgt.
Der Verlauf des Baches wird nicht verändert.

Bei Niederschlagsmengen von bis zu 200 l/qm in 24 h ist auch mit Entwurzelungen von Bäumen auf der ehemaligen Mülldeponie Zellerfeld, die nur einen sehr geringen Humusaufbau hat, zu rechnen. Diese können dann im Bereich des Baukörpers und der Brücke an der Hauptstraße zu Verklausungen führen die das Hochwasserrisiko noch erheblich erhöhen.
Kenntnisnahme.
Keine Abwägung erforderlich.

Niederschlagsmengen von 200 l/qm in 24 h werden vor allem bei sogenannten 4b-Wetterlagen oder auch Genuatief genannt bei uns immer wahrscheinlicher. So ein Tiefdruckgebiet das im Frühjahr 2023 nicht um die Ostalpen nach Bayern zog, wie das Pfingsthochwasser 1999, sondern sich nach Kroatien und Serbien ausbreitete, verursachte dort immense Schäden. Auch bei dem Elbehochwasser im August 2002 handelte es sich um ein Genuatief das in Sachsen an wenigen Tagen 400 l/qm Niederschlag brachte.
Kenntnisnahme.
Keine Abwägung erforderlich.

Eine Sturzflutrisikoabwägung ist deshalb vor einer Genehmigung unbedingt vorzunehmen, da auch das Hochwasserrisiko HQ extrem der Paar bis in diesen Bereich reicht.
Kenntnisnahme.
Eine Bewertung des Hochwasser- und Starkregenrisikos ist Teil des Bebauungsplans.

Im Baurecht sind die Belange des Hochwasserschutzes und der -vorsorge in der Bauleitplanung generell und Flächendeckend zu berücksichtigen (BauGB § 1 Abs.6 Nr. 2 Abs7) und im Sinne des Risikogedankens sachgerecht abzuwägen. Diese Abwägung hat meiner Meinung nach nicht stattgefunden, da für den Dünzelbach (Gewässer dritter Ordnung) die Gemeinde für die Erstellung einer Berechnung der Hochwasserzonen HQ100, HQ-häufig und HQ-Extrem zuständig ist. Diese Einteilung hat bis heute nicht stattgefunden.
Der Einwendung wird nicht gefolgt.
Die Abgrenzung der Überflutungsflächen des HQ100 ist nachrichtlich im Plan dargestellt. In die Flächen wird nicht eingegriffen.

Vom Gemeinderat wurde beschlossen eine solche Studie zu erstellen. Solange diese nicht vorliegt, muss eine Fortentwicklung der 5. Änderung 2. Auslegung FNP und B-Plan Nahversorgung und Mischgebiet am Dünzelbach gestoppt werden.
Der Einwendung wird nicht gefolgt.
Eine Risikobewertung ist erfolgt. Es ist von keinem erhöhten Hochwasser- und Starkregenrisiko auszugehen.

Gerade im Anbetracht der schweren Niederschläge der letzten Wochen, die uns Gott sei Dank nicht getroffen haben, aber jederzeit auch bei uns stattfinden können, verursacht eine weitere Bebauung von Bachauen ein erhöhtes Hochwasserrisiko.


Am 13.07.2023 wurde vom Bundeskabinett ein Gesetzesentwurf eines Bundesklimaanpassungsgesetz verabschiedet, darin heisst es: 
Kenntnisnahme.
Keine Abwägung erforderlich.

Der Klimawandel stellt eine Bedrohung für die gegenwärtigen und künftigen Generationen dar.


Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Anpassungsfähigkeit und Widerstandskraft gegenüber den bereits eingetretenen und künftig zunehmenden graduellen Veränderungen des Klimas und der damit einhergehenden Zunahme von Intensität, Häufigkeit und Dauer von Extremwetterereignissen wie Hitzewellen, Starkregen oder Überflutungen sowie von langsam schleichenden Entwicklungen wie Biodiversitätsverlust und Meeresspiegelanstieg in Deutschland zu stärken.


Der Klimawandel hat Auswirkungen in ganz Deutschland und betrifft dort eine große Anzahl von Lebensbereichen. Vor diesem Hintergrund müssen neben verstärkten Anstrengungen zum Schutz des Klimas die vorsorgende, risikobasierte Anpassung von Gesellschaft, Wirtschaft und Infrastruktur sowie Natur und Ökosystemen an die Folgen des Klimawandels in Deutschland verstärkt und integrierte Lösungsansätze verfolgt werden. Es muss sichergestellt
werden, dass die Auswirkungen des Klimawandels in allen Bereichen und allen Regionen ausreichend berücksichtigt und soziale Ungleichheiten durch den Klimawandel nicht vertieft werden.


Besonders schützenswert sind dabei vulnerable Personengruppen, wie Frauen, Kinder, ältere und erkrankte Menschen sowie Menschen mit Behinderungen, die besonders von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen sind. Dieser Gesetzentwurf soll daher einen verbindlichen Rahmen für eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie des Bundes und die Zusammenarbeit von Bund, Ländern und anderen Verwaltungsträgern in allen erforderlichen
Handlungsfeldern schaffen. Dieser Rahmen soll ermöglichen, dass Maßnahmen koordinierter vorangetrieben werden. Damit leistet der Entwurf einen Beitrag zur Erreichung von Zielvorgabe 1 3.3 der UN- Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die verlangt, die personellen und institutionellen Kapazitäten im Bereich der Klimaanpassung zu verbessern.


(entnommen: https://www.bmuv.de/gesetz/gesefzentwurf-eines-bundes-klimaanpassungsgesetzesl


Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:

Der Gemeinderat der Gemeinde Egling a.d.Paar nimmt die Anregungen aus der Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Kenntnis und folgt den vorgeschlagenen Beschlussempfehlungen des Planungsbüros. Die Hochwasser- und Starkregenrisikobewertung der vorliegenden Planung wird als ausreichend bewertet.

Auswirkung auf die Planung:

Anpassung der Abgrenzung der Grünfläche an die Darstellung im Bebauungsplan.

Einzelabstimmung:
Ja:     8


Nein:  5

Beschluss

  1. Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der Sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und entsprechend den Beschlussempfehlungen abgewogen.

  1. Das Ergebnis der Abwägung ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Datenstand vom 10.04.2024 08:49 Uhr