Nr.
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Hinweise und Einwendungen der Behörde
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Beschlussempfehlungen zur Abwägung
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Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde (mit Schreiben vom 20.12.2023)
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[M]it der Aufstellung des vorgenannten Bebauungsplans besteht aus Sicht des Landratsamts als untere Bauaufsichtsbehörde weiterhin Einverständnis. Zum geänderten Entwurf geben wir nochmals folgende Anregungen und Hinweise zu folgenden Punkten, welche bereits in unserer Stellungnahme vom 10.08.23 vorgebracht, aber im Entwurf vom 14.11.23 nicht berücksichtigt worden sind:
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Kenntnisnahme.
Keine Abwägung erforderlich.
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a) In der Planzeichnung sollte die Bemaßung der Baugrenzen auf Basis bestehender Grundstücksgrenzen ergänzt werden, da der Geltungsbereich des Bebauungsplans keine ausreichend fixe Basis für die Aufstellung der Maßketten bilden kann.
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Dem Hinweis wird gefolgt.
Die Bemaßungen in der Planzeichnung werden überarbeitet. Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich.
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b) In den Festsetzungen durch Text sind nahezu keine Regelungen zur baulichen Gestaltung von Gebäuden (Gewerbebauten, Wohnbauten) vorhanden. Da sich das Plangebiet in unmittelbarer Nähe des Ortskerns mit Kirche und gewachsener dörflicher Struktur befindet, sollten aus unserer Sicht unbedingt Festsetzungen aufgenommen werden, die eine verträgliche Anbindung der Bebauung im Plangebiet an das dörfliche Ortsbild sicherstellen.
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Der Hinweis wird berücksichtigt.
In den örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans werden Festsetzungen zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen getroffen, um die Bebauung gestalterisch in das Ortsbild einzugliedern. (s. Stellungnahme Nr. 7)
Bislang wurde eine verträgliche Einbindung in die angrenzende Bestandsbebauung bzw. in das Orts- und Landschaftsbild über die Festsetzung von verträglichen Bauhöhen und die Festsetzung einer offenen Bauweise umgesetzt. Zur Unterstützung sollen nun weitere Festsetzungen zur äußeren Gestalt baulicher Anlagen, insbesondere des geplanten Lebensmittelmarktes getroffen werden. Konkret handelt es sich dabei um Festsetzungen zur Fassadengestaltung und zur Ausgestaltung von freistehenden Werbeanlagen sowie von Werbeanlagen am Gebäude. Aus Sicht der Gemeinde kommt es durch die zusätzlichen Festsetzungen nicht zu einem erstmaligen oder stärkeren Berühren von Belangen, sodass eine erneute Auslegung nicht für erforderlich erachtet wird.
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c) Bei Ziffer 3.1 der Festsetzungen durch Text sollte ergänzt werden, dass die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO "in der jeweils geltenden Fassung" einzuhalten sind.
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Dem Hinweis wird gefolgt.
Die Angaben zu geltenden Rechtsgrundlagen in der Präambel des Planteils werden präzisiert. Die Festsetzung 3.1 wird um den Passus „in der jeweils geltenden Fassung“ ergänzt. Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich.
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Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
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Der Gemeinderat der Gemeinde Egling a.d.Paar folgt den Hinweisen und Anregungen der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Die Bemaßung der Baugrenzen und die Angaben zu Rechtsgrundlagen werden präzisiert. Die örtlichen Bauvorschriften werden entsprechend den Beschlussempfehlungen unter Stellungnahme Nr. 7 angepasst. Aus Sicht der Gemeinde kommt es durch die zusätzlichen Festsetzungen nicht zu einem erstmaligen oder stärkeren Berühren von Belangen, sodass eine erneute Auslegung nicht für erforderlich erachtet wird.
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Auswirkung auf die Planung:
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Präzisierung der Angaben zu geltenden Rechtsgrundlagen in der Präambel des Planteils.
Ergänzung der örtlichen Bauvorschriften um Festsetzungen zur Fassadengestaltung:
5.3 Außenwände sind auf mindestens zwei Drittel der Fassadenfläche als Putzfassade oder mit Holzverschalung auszuführen.
Präzisierung der Gestaltung von Werbeanlagen.
5.1 Werbeanlagen sind im Plangebiet nur für Werbung an der Stätte der Leistung zulässig. Aufsteller und Pylonen dürfen eine Höhe von 8,0 m über OKRF nicht überschreiten. Werbeanlagen an Fassaden dürfen nicht tiefer als 0,30 m auskragen und eine Fläche von 8 m² je Fassadenfläche nicht überschreiten.
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Einzelabstimmung:
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Ja: 10
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Nein: 3
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3
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Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde (mit Schreiben vom 17.01.2024)
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Bei allen Pflanzungen empfehlen wir, ausschließlich autochthone Gehölze mit Herkunftsnachweis zu verwenden (gebietseigene Gehölze). Entsprechend der Lage des Landkreises Landsberg am Lech ist das Vorkommensgebiet 6.1 „Alpenvorland“ nach dem Leitfaden des Bundesumweltministeriums zur Verwendung gebietseigener Gehölze zu wählen.
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Der Empfehlung wird nicht gefolgt.
Einerseits befindet sich das Plangebiet innerhalb eines Siedlungskörpers und ist dreiseitig von Bebauung umschlossen. Folglich ist das Gebiet nicht als freie Landschaft anzusehen. Andererseits wurden innerhalb der Artenliste der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. S. 23f) gebietseigene Gehölze festgesetzt und mit einem * markiert. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Verwendung der markierten, gebietsheimischen Gehölze, vor allem zum Übergang zur freien Landschaft, zu pflanzen sind. Die Weiteren in der Artenliste befindlichen Gehölze werden innerhalb der GALK-Straßenbaumliste (Gartenamtsleiterkonferenz) als resiliente und zukunftsfähige Bäume im städtischen Raum angesehen, da diese z.B. besser mit Trockenstress oder Verschmutzungen umgehen können. Somit können im Zuge der Bebauung Pflanzungen individuell an ihren Standort angepasst werden. Folglich wird an der Artenliste festgehalten.
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Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
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Der Gemeinderat der Gemeinde Egling a.d.Paar nimmt die Empfehlung zur Kenntnis, befindet die grünordnerischen Festsetzungen und Hinweise jedoch als ausreichend und angemessen an das Plangebiet angepasst.
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Auswirkung auf die Planung:
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Keine.
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Einzelabstimmung:
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Ja: 10
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Nein: 3
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6
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Landratsamt Landsberg am Lech - Außenstelle 8, Abfall- und Bodenschutzbehörde (mit Schreiben vom 12.12.2023)
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[A]uf die Stellungnahmen der UBB vom 07.08.2023 wird hingewiesen.
Hinsichtlich der darin aufgeworfenen Fragen zur Genese der Haufwerke auf den Flächen Fl.Nr. 685 u. 37 wird um Mitteilung gebeten.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Plangebiet ist von den Haufwerken räumlich nicht betroffen. Auch gibt es keine Hinweise auf in das Plangebiet einwirkende Stoffe aus den Haufwerken. Insofern besteht für das vorliegende Bauleitplanverfahren keine Relevanz.
Der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 685 u. 37 wird von der Gemeinde informiert. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.
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Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde (mit Schreiben vom 07.08.2023)
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Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf das Schutzgut Boden-Mensch und Boden-Grundwasser im Geltungsbereich der o.g. Flächennutzungsplanänderungen und des Bebauungsplanes einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB und § 9 Abs.5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Von derartigen Funden ist nicht auszugehen. Auf das „Orientierende Baugrundgutachten mit Bewertungen nach EBV des IB „GEOMOLE GmbH“ vom 21.09.2023 wird hingewiesen.
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Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 26 BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 – 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BbodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen. In diesem Zusammenhang wird gebeten, die Art und Genese der auf den Grundstücken FlNrn. 685 und 37 TF im DGM erkennbaren Haufwerke mitzuteilen.
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Der Hinweis wird nicht berücksichtigt.
Weitere Maßnahmen sind im Rahmen der Baugenehmigung mit der Unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Das angesprochene Haufwerk befindet sich auf dem angrenzenden Privatgrundstück eines landwirtschaftlichen Betriebs und wird im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter untersucht.
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Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
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Der Gemeinderat der Gemeinde Egling a.d.Paar nimmt die Bitte zur Mitteilung zur Kenntnis.
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Auswirkung auf die Planung:
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Keine.
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Einzelabstimmung:
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Ja: 13
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Nein: 0
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7
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Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (mit Schreiben vom 05.02.2024)
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[A]uf der Grundlage der mit E-Mail vom 24.1.2024 übermittelten Visualisierungen für den geplanten Supermarkt auf der Flurnummer 685 in Egling a.d.Paar kann die Bau- und Kunstdenkmalpflege des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) folgende Stellungnahme übermitteln:
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Wie der Uraufnahme von 1811 und der Renovationsaufnahme von 1846 entnommen werden kann, hat sich der nordöstliche Ortsrand Eglings in den letzten 200 Jahren kaum verändert; der einzige größere Neubau in diesem Bereich ist die landwirtschaftliche Halle auf der Flurnummer 685, die sich jedoch gestalterisch in das Ortsbild einfügt (ziegelgedecktes Satteldach, Holzverschalung, weiße Putzfassaden etc.). Die Visualisierung 5 zeigt, dass die Halle nicht als das Ortsbild störend in Erscheinung tritt, das maßgeblich von der erhöht im Dorfzentrum errichteten Pfarrkirche St. Vitus geprägt ist. Die Kirche gehört aufgrund ihrer besonderen Grundrissform, ihrer hochwertigen künstlerischen Ausstattung, ihrer frühklassizistischen Fassade und ihrer besonderen Lage zu den bedeutenderen Sakralbauten des Landkreises.
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Kenntnisnahme.
Keine Abwägung erforderlich.
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Nach Auffassung der Denkmalpflege kann der Visualisierung 5 entnommen werden, dass ein großer Supermarkt im nordöstlichen Bereich der Flurnummer 685 eine Beeinträchtigung des Ortsbilds und somit der denkmalgeschützten Kirche darstellt, da der große ungegliederte Baukörper mit seinem Flachdach von der nordöstlichen Ortszufahrt aus seitlich unterhalb der Kirche deutlich ansichtig ist und als Fremdkörper wirkt.
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Der Einwendung wird nicht gefolgt.
Die Visualisierung dient zur groben Darstellung der Gebäudekubatur. Die Äußere Gestaltung des Lebensmittelmarktes erfolgt nach den Kriterien des künftigen Betreibers und wird im Rahmen der Baugenehmigung präzisiert.
Darüber hinaus begrenzt die topografische Lage, die festgesetzte Gebäudehöhe sowie die bestehenden Gehölzstrukturen die Beeinträchtigung des Ortsbildes, Sichtbezüge bleiben erhalten. Die Kubatur des Neubaus entspricht den umliegenden Gewerbebauten, die straßenseitig maximale Gebäudelänge innerhalb der Baugrenzen beträgt ca. 36,2 m und bleibt somit unterhalb der Gebäudetiefe der nördlich gelegenen landwirtschaftlich genutzten Halle (Kartoffelhalle).
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Daher hätte die Denkmalpflege vorgeschlagen, den Baukörper deutlich weiter von der Straße abzurücken, damit sich kein direkter Bezug mehr ergibt, was jedoch nach Aussage des Planungsbüros offenbar nicht möglich ist.
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Der Standort des Marktes wurde im Vergleich zum Vorentwurf der vorliegenden Planung bereits deutlich von der Straße abgerückt, von 3,8 m auf über 10 m Abstand. Zur Straße ist eine Grünfläche mit Strauch- und Baumpflanzungen vorgesehen. Eine weitere Verschiebung des Baufensters ist aufgrund der rückwärtigen Nutzungen (Regen-rückhaltebecken und Baufenster im MI2) nicht möglich.
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Der Denkmalpflege ist bekannt, dass in vielen Orten der Wunsch nach Supermärkten besteht; dies führt jedoch in vielen Fällen dazu, dass Ortsränder, meist ortgeschichtlich wichtige Ortsansichten und oftmals ortsbildprägende Baudenkmäler mit großen – und bestenfalls belanglosen – Baukörpern verstellt werden. Die Visualisierung 5 macht deutlich, dass dieser Fall auch in Egling eintreten könnte.
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Der Einwendung wird nur teilweise gefolgt.
Wie oben dargestellt wird die Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die Festsetzungen des Bebauungsplans größtmöglich reduziert. Zusätzlich dient die Grünfläche und grünordnerische Festsetzungen dazu, das Gebäude einzufassen und ansprechend in das Ortsbild einzugliedern.
Um die Gestaltung der Baukörper zusätzlich zu regeln, werden Festsetzungen zur Fassadengestaltung in die örtlichen Bauvorschriften aufgenommen und die Festsetzungen zu Werbeanlagen präzisiert. Die übrigen gestalterischen Regelungen werden indes als ausreichend betrachtet. Aus Sicht der Gemeinde kommt es durch die zusätzlichen Festsetzungen nicht zu einem erstmaligen oder stärkeren Berühren von Belangen, sodass eine erneute Auslegung nicht für erforderlich erachtet wird.
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Insofern regt die Denkmalpflege dringend an, den Supermarkstandort nochmals zu überprüfen oder wenigstens strikte Gestaltungsvorgaben für den Bau am geplanten Standort zu formulieren (z.B. holzverschalte Fassade mit Begrünung, Pflanzung bereits größerer Bäume an der Straße, Verzicht auf auffällige Namenszüge und sonstige Werbeanlagen an der Straßenfassade, Verzicht auf Parkplätze unmittelbar an der Straße etc.).
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Der Einwendung wird teilweise gefolgt.
Der Standort des Neubaus wurde bereits angepasst, sowie Grünstreifen zwischen Baufenstern und Parkplätzen zur öffentlichen Straßenfläche vorgesehen. Fassadenbegrünung werden durch die Festsetzungen ermöglicht. Die örtlichen Bauvorschriften werden präzisiert.
Alternative Standorte für einen Lebensmittelmarkt im Gemeindegebiet wurden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft. Insgesamt ist es Ziel der Gemeinde in Kombination mit dem Lebensmittelmarkt die Errichtung von Mehrfamilienhäusern zu ermöglichen, um zusätzlichen Wohnraum kleineren Maßstabes im Gemeindegebiet zu schaffen. Insgesamt ergeben sich daraus Mindestanforderungen an Größe und Lage der Fläche.
Insbesondere die gute verkehrliche Anbindung direkt an der Staatstraße im Bereich der Ortseinfahrt macht den gewählten Standort für die Gemeinde attraktiv. Durch den Lebensmittelmarkt ist mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen. Mögliche Alternativstandorte liegen weniger gut verkehrlich erschlossen, sodass eine Anfahrt durch bestehende Wohngebiete erforderlich wäre. Dies gilt es zu vermeiden.
Andere grundsätzlich geeignete Flächen liegen innerhalb der Hochwassergefahrenflächen der Paar sowie innerhalb wassersensibler Bereiche, die idealerweise von Bebauung freizuhalten sind. Auch Flächen im Außenbereich wurden im Rahmen der Alternativenprüfung ausgeschlossen, um die Innenentwicklung zu fördern. Die gewählte Fläche ist bereits von Bebauung umgeben. Weiterhin sind Sichtbeziehungen auf Alternativstandorten aufgrund der exponierten Lage Pfarrkirche nicht ausgeschlossen.
Entsprechende Alternativflächen scheiden auch aufgrund fehlender Verfügbarkeit aus.
Die Gemeinde hält an dem gewählten Standort fest. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.
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Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar
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Der Gemeinderat der Gemeinde Egling a.d.Paar folgt den Anregungen und Einwendungen teilweise. An der Aufteilung des Plangebiets wird festgehalten. Um die Gestaltung von Neubauten zusätzlich zu steuern, werden die Festsetzungen zu Werbeanlagen präzisiert und Festsetzungen zu Fassadengestaltung in die örtlichen Bauvorschriften aufgenommen. Aus Sicht der Gemeinde kommt es durch die zusätzlichen Festsetzungen nicht zu einem erstmaligen oder stärkeren Berühren von Belangen, sodass eine erneute Auslegung nicht für erforderlich erachtet wird.
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Auswirkung auf die Planung:
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Ergänzung der örtlichen Bauvorschriften um Festsetzungen zur Fassadengestaltung:
5.3 Außenwände sind auf mindestens zwei Drittel der Fassadenfläche als Putzfassade oder mit Holzverschalung auszuführen.
Präzisierung der Gestaltung von Werbeanlagen:
5.1 Werbeanlagen sind im Plangebiet nur für Werbung an der Stätte der Leistung zulässig. Aufsteller und Pylonen dürfen eine Höhe von 8,0 m über OKRF nicht überschreiten. Werbeanlagen an Fassaden dürfen nicht tiefer als 0,30 m auskragen und eine Fläche von 8 m² je Fassadenfläche nicht überschreiten.
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Einzelabstimmung:
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Ja: 8
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Nein: 5
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8
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Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde (mit Schreiben vom 12.12.2023)
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Die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 16.08.2023 zur o.g. Bauleitplanung Stellung genommen. In diesem waren wir zu dem Ergebnis gelangt, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegensteht. Hatten jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine weitere landesplanerische Prüfung sowie eine Ausweisung als Sondergebiet erforderlich wären, sollte es sich um einen großflächigen Einzelhandel handeln.
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Kenntnisnahme.
Keine Abwägung erforderlich.
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In nun vorliegenden Planunterlagen vom 14.11.2023 wurde die Anzahl an zulässigen Einzelhandelsnutzungen auf zwei begrenzt, um unzulässige Einzelhandelsagglomerationen zu vermeiden.
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Der Einschätzung wird nicht entsprochen.
Genauer ist das Mischgebiet in zwei Bereiche unterteilt. Im MI1 wird die maximal zulässige Flächeninanspruchnahme des Lebensmittelmarktes durch Baugrenzen geregelt und auf ca. 1500 m² inclusive Zufahrt und Laderampe, Lager- und Personalräume etc. beschränkt. Insgesamt wird eine Verkaufsfläche durch Festsetzung eines Mischgebietes und die damit verbundene Unzulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsmärkten auf maximal 800 m² innerhalb des MI1 beschränkt.
Im MI2 sind maximal 130 m² Verkaufsfläche je Betrieb zulässig. Dies spiegelt die vorgesehene Mischnutzung mit gewerblichen Erdgeschossnutzungen und Wohnraum in den Obergeschossen wider. Dadurch wird einerseits die Summe der gewerblichen Nutzung, andererseits die Größe der einzelnen Gewerbeeinheiten im Gebiet beschränkt.
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Weiter haben sich keine raumordnerisch relevanten Änderungen ergeben, sodass kein Anlass zu einer veränderten Bewertung besteht. Der Hinweis hinsichtlich der möglichen Großflächigkeit des Einzelhandels bleibt bestehen.
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Kenntnisnahme.
Keine Abwägung erforderlich.
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Die Planung steht bei Berücksichtigung der gegebenen Hinweise den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin grundsätzlich nicht entgegen.
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Kenntnisnahme.
Die oben beschriebenen Festsetzungen sichern eine Entwicklung im Gebiet, die den Erfordernissen der Raumordnung entsprechen.
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Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
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Der Gemeinderat der Gemeinde Egling a.d.Paar nimmt die Hinweise zur Kenntnis, erachtet die getroffenen Festsetzungen jedoch als ausreichend, um den Erfordernissen der Raumordnung zu entsprechen.
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Auswirkung auf die Planung:
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Keine.
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Einzelabstimmung:
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Ja: 12
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Nein: 1
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13
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LEW Verteilnetz GmbH (mit Schreiben vom 22.01.2024)
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Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.
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Kenntnisnahme.
Wird beachtet.
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Bestehende 20- und 1-kV-Kabelleitungen
Vorsorglich weisen wir auf die verlaufenden 20-kV-Kabelleitungen EG100 und EG103 unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin. Weiter befinden sich mehrere 1-kV-Kabelleitungen in diesem Bereich. Der Verlauf dieser Kabelleitungen kann dem beiliegenden Kabellageplan entnommen werden.
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Kenntnisnahme.
Keine Abwägung erforderlich.
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Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzungen freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel".
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Kenntnisnahme.
Auf den Schutzbereich und das Merkblatt wird hingewiesen.
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Allgemeiner Hinweis
Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungseinrichtungen sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten.
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Kenntnisnahme.
Keine Abwägung erforderlich.
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Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden. Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Königsbrunn Kontakt aufzunehmen.
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Kenntnisnahme.
Keine Abwägung erforderlich.
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Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
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Der Gemeinderat der Gemeinde Egling a.d.Paar nimmt die Hinweise und Anregungen zur Kenntnis und beschließt, auf den Leitungsverlauf hinzuweisen.
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Auswirkung auf die Planung:
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Keine.
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Einzelabstimmung:
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Ja: 13
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Nein: 0
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14
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Wasserwirtschaftsamt Weilheim (mit Schreiben vom 18.01.2024)
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[Z]u o.g. Bauleitplanung hatten wir uns bereits mit der Stellungnahme vom 31.08.2023 geäußert.
Darüber hinaus möchten wir uns noch mit folgenden Hinweisen äußern:
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Zum vorliegenden Baugrundgutachten:
Durch das nun vorliegende „orientierende Baugrundgutachten mit der Bewertung nach EBV“ (EBV steht für Ersatzbaustoffverordnung) vom 21.09.2023 (IB Geomole GmbH), wurde einer zentralen Empfehlung daraus berücksichtigt. Nach den chemischen Untersuchungen wurden sämtliche Mischproben der Klasse BM-0 (Bodenmaterial der Klasse 0 -> also ohne erhöhte Belastungen) zugeordnet.
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Kenntnisnahme.
Keine Abwägung erforderlich.
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Wie bereits bei unserer o.g. Stellungnahme vermutet wurde, wurden teilweise niederschlagsbedingt relativ hohe Grundwasserstände (536,45 – 537,85 m NHN) ermittelt – und damit nur meist knapp unter der Geländehöhe (bzw. lediglich 1,56 m unter Höhe des Bezugspunktes: Höhe Kanaldeckel „KD 1“: 539,41 m NHN). Der Wasserstand des Dünzelbachs lag bei der Vermessung bei 538,12 m NHN. Als Bemessungswasserstand wurde die Geländeoberkante empfohlen. Damit sind hinsichtlich der Möglichkeit zur gezielten Versickerung von gesammelten Niederschlagswassers enge Grenzen gesetzt bzw. ist ein ergänzender Entwässerungsweg zu planen.
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Der Hinweis wird berücksichtigt.
Die festgesetzte Oberkante des Rohfußbodens wird auf Grundlage des „Baugrundgutachten mit Bewertung nach EBV“ vom 23.01.2024 (IB Geomole GmbH) im Bebauungsplan auf 539,80 m NHN präzisiert, die mögliche Abweichung reduziert. Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich
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Niederschlagswasserbeseitigung:
Nach den vorliegenden Unterlagen (Begründungsentwurf A.6.8.6) ist mangels Versickerungsmöglichkeiten (s. oben) eine mittels Regenrückhaltebecken eine auf 7 l/s gedrosselte Ableitung in den Dünzelbach vorgesehen. Ein Rückhaltebecken und multifunktionale Grünflächen wurden bereits im Planentwurf dargestellt. Die Eckdaten (7l/s und 83 m³ Retentionsraum) hatten wir gem. einer eMail (WWA WM v. 13.11.2024) an den Planer für plausibel erachtet. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass erst nach einer qualifizierten Fachplanung, spätestens im Zuge des hierbei erforderlichen wasserrechtlichen Verfahrens belastbare Aussagen insbesondere zu der Abmessung des Rückhaltebeckens möglich sind. Da insbesondere der Entladebereich von Lebensmittelmärkten regelmäßig mit erhöhten Flächenbelastungen zu rechnen ist, wird empfohlen, diesen Bereich ausreichend zu überdachen.
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Kenntnisnahme.
Die Hinweise werden im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt. Keine Relevanz im Rahmen des Bauleitplanverfahrens.
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Wild abfließendes Wasser:
Nach der uns vorliegenden „Hinweiskarte für Oberflächenabfluss und Starkregen“ (kurz HIOS; Ausschnitt AA15) ist im Plangebiet mit einem „mäßigen Abfluss“ zu rechnen.
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Kenntnisnahme.
Dieser Hinweis wird in der Begründung unter A 6.8.7 „Hochwasserschutz und Starkregenrisiken“ ergänzt.
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Sonstiges:
Unter Beachtung unserer Hinweise bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung. Einwendungen oder weitere Hinweise werden nicht vorgetragen.
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Kenntnisnahme.
Keine Abwägung erforderlich.
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Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu übermitteln.
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Kenntnisnahme.
Wird beachtet.
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Wasserwirtschaftsamt Weilheim (mit Schreiben vom 31.08.2023)
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Unter Beachtung der nachfolgenden Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.
Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu übermitteln.
Das Landratsamt Landsberg am Lech erhält eine Kopie des Schreibens.
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Kenntnisnahme. Keine Abwägung erforderlich.
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1. Fachliche Hinweise und Empfehlungen
Die Belange des Hochwasserschutzes und der -vorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 12, Abs. 7 BauGB). Das StMUV hat gemeinsam mit dem StMB eine Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ herausgegeben, wie die Kommunen dieser Verantwortung gerecht werden können und wie sie die Abwägung im Sinne des Risikogedankens und des Risikomanagements fehlerfrei ausüben können. Es wird empfohlen, eine Risikobeurteilung auf Grundlage dieser Arbeitshilfe durchzuführen, s. https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft
/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf.
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Dem Hinweis wird gefolgt.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird um ein Kapitel Hochwasser- und Starkregenereignisse ergänzt.
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1.1 Oberirdische Gewässer
1.1.1 Allgemeines
Nordöstlich des Planungsgebiets verläuft der Dünzelbach, ein Gewässer III. Ordnung, in der Unterhaltungslast der Gemeinde. Der Dünzelbach ist kein Gewässer mit Anlagengenehmigungspflicht nach Art. 20 BayWG.
Die Gewässerunterhaltung umfasst gemäß § 39 WHG die Pflege und Entwicklung eines Gewässers. Hierzu gehört auch die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss und die Zugänglichkeit. In der Planzeichnung ist zwischen Geh- und Radweg und Dünzelbach, ein 5 Meter breiter Uferstreifen entlang des Dünzelbachs ausgewiesen.
Vorschlag für Festsetzungen:
„Innerhalb eines Uferstreifens von 5 m Breite beidseitig entlang des Dünzelbachs dürfen weder höhenmäßige Geländeveränderungen vorgenommen werden, noch bauliche oder sonstige Anlagen und Befestigungen erstellt werden. Ebenso darf diese Fläche nicht zur Lagerung von Materialien aller Art (z.B. Kompost oder Abfall) verwendet werden."
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Der Anregung wird gefolgt.
Der Bebauungsplan wird um eine Festsetzung zur Freihaltung des 5 m breiten Uferstreifens ergänzt. Der Uferstreifen wird als „von Bebauung freizuhaltende Fläche“ festgesetzt.
Auf die insgesamt überarbeiteten und ergänzten Planunterlagen wird verwiesen.
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1.1.2 Lage im ermittelten Überschwemmungsgebiet
Das Planungsgebiet befindet sich im nördlichen Bereich, ein Stück entlang des Dünzelbachs, im ermittelten Überschwemmungsgebiet der Paar. Entsprechende Flächen sind von Bebauung freizuhalten. Laut Planzeichnung, führt ein Geh- und Radweg über die als Überschwemmungsgebiet gekennzeichnete Fläche. Dieser kann in diesem Bereich bei Hochwasser nicht nutzbar sein. Geländeanhöhungen oder Höherlegung des Geh- und Radweges sind nicht zulässig.
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Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Das Plangebiet überschneidet sich mit dem übermittelten Überschwemmungsgebiet allenfalls randlich. Hier ist ein Uferrandstreifen vorgesehen. Bauliche Anlagen werden nicht vorgesehen. Auf die insgesamt überarbeiteten und ergänzten Planunterlagen wird verwiesen.
Die Abgrenzung des HQextrem wird nachrichtlich in den Planteil aufgenommen.
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Zum Schutz vor Hochwasser aus dem Dünzelbach, wurde südlich des Plangebietes ein Hochwasserrückhaltebecken (HRB Dünzelbach) errichtet.
Vorschlag für Festsetzungen
„Die gekennzeichneten Flächen für die Wasserwirtschaft sind aus Gründen der Hochwasservorsorge freizuhalten. Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind verboten. Geländeanhöhungen sind verboten“
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Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Das HRB Dünzelbach befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs. Eine Festsetzung zur von Bebauung freizuhaltenden Flächen im Uferstreifen des Dünzelbachs wird ergänzt.
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1.2 Überflutungen durch wild abfließendes Wasser infolge von Starkregen
Durch Starkregenereignisse kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung.
Vorschlag für Festsetzungen
„Die gekennzeichneten Flächen für die Wasserwirtschaft sind aus Gründen der Hochwasservorsorge freizuhalten. Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind verboten.“
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Dem Hinweis wird gefolgt.
Auf das „Orientierende Baugrundgutachten mit Bewertung nach EBV“ der Geomole GmbH wird verwiesen.
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„Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude wird mindestens xx cm über Fahrbahnoberkante/ über Gelände festgesetzt.“
„Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen. “
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über Gelände wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.“
„Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“
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Dem Hinweis wird gefolgt.
Es wird eine textliche Festsetzung zur Mindesthöhe des Erdgeschossfußbodens aufgenommen. Diese wird in NHN angegeben.
Der Hinweis wird berücksichtigt.
In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird um den Punkt „Risikobewertung Hochwasserschutz“ ergänzt.
Auf die insgesamt überarbeiteten und ergänzten Planunterlagen wird verwiesen.
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1.3 Grundwasser
Uns liegen keine Grundwässerstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Der Grundwasserstand muss durch geeignete Erkundungen im Planungsgebiet ermittelt werden. Nach Bodenerkundungen im näheren Umfeld des Plangebiets und aufgrund der Nähe zum Dünzelbach wird vermutet, dass Grundwasser zumindest zeitweise sehr oberflächennah ansteht. Dies wir durch die Beobachtungen von Anliegern bestätigt.
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.“
„Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen geplant, die in das Grundwasser eingreifen, so ist rechtzeitig vor deren Durchführung mit der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kontakt aufzunehmen.“
„Im Plangebiet werden hohe Grundwasserstände vermutet. Kellerbauwerke
sollten demnach entsprechend dicht als weiße Wanne ausgeführt werden. “
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Der Hinweis wird berücksichtigt.
Es werden Hinweise entsprechend der Stellungnahme in den Bebauungsplan aufgenommen.
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1.4 Altlasten und Bodenschutz
1.4.1 Altlasten und schädliche Bodenveränderungen
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“
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Dem Hinweis wird gefolgt.
Ein entsprechender Hinweis und Verweis auf die Mitteilungspflicht der zuständigen Bodenschutzbehörde gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG wird der Begründung unter A.4.2.5 hinzugefügt.
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1.4.2 Vorsorgender Bodenschutz
Bauleitplanung allgemein
Es wird eine flächensparende Bauweise mit mehreren Geschoßen (auch für den Lebensmittelmarkt) empfohlen. Das Zulassen hoher Gebäude wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich begrüßt.
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Kenntnisnahme.
Die Höhe der ermöglichten Bebauung gewährleistet ein Einfügen in das Umfeld. Dabei ist eine Bebauung von bis zu zwei Geschossen mit Dach- oder Staffelgeschoss möglich und somit ein angemessenes Maß der baulichen Nutzung.
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Die Festsetzungen und Planzeichnungen zu den Sickerfähigen Stellplätzen, Grünflächen, Flachdach und Dachbegründungen werden ausdrücklich begrüßt und tragen zur Minderung der Auswirkungen durch die Bodenversiegelung bei.
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Kenntnisnahme.
Keine Abwägung erforderlich.
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Vorschläge für Hinweise zum Plan:
„Mutterboden (Oberboden) ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden ist möglichst hochwertig nach den Vorgaben des §12 BBodSchV zu verwerten.“
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Dem Hinweis wird gefolgt.
Der Bebauungsplan wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt. Auf die insgesamt überarbeiteten und ergänzten Planunterlagen wird verwiesen.
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1.5 Abwasserentsorgung
1.5.1 Häusliches Schmutzwasser
Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage (wie die umliegende Bebauung) im Trennsystem anzuschließen. Die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlagen ist nach DIN 1986-30 vor Inbetriebnahme nachzuweisen. Das öffentliche Kanalnetz ist entsprechend den technischen Regeln (DIN EN 752) zu erstellen und zu betreiben.
In den Schmutzwasserkanal darf grundsätzlich ausschließlich Schmutzwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 WHG eingeleitet werden (kein Drainage- oder Niederschlagswasser), um unnötige hydraulische Belastungen für das Kanalnetz, die Kläranlage und letztlich das Gewässer zu vermeiden (z.B. Mischwasserentlastungen). Die Einleitung von Niederschlagswasser in den Mischwasserkanal ist daher nicht bzw. nur im Einzelfall unter nachfolgenden Bedingungen zulässig.
Soll dennoch Niederschlagswasser aus stark oder außergewöhnlich belasteten Flächen über den Mischwasserkanal zur Kläranlage abgeleitet werden (Ausnahmen gemäß LfU-Merkblatt 4.5/5), ist die Leistungsfähigkeit von Kanal (inkl. Sonderbauwerke) und Kläranlage dem WWA Weilheim sowie dem Kanalnetz-/Kläranlageneigentümer gesondert nachzuweisen. Der erlaubte Benutzungsumfang gemäß Bescheid darf nicht überschritten werden. Zudem sind die Maßnahmen mit dem Kanalnetzbetreiber/Kläranlagenbetreiber abzustimmen.
Das bestehende Kanalnetz ist bereits von viel Fremdwasser geprägt, welches durch Kanalschäden und Fremdeinleitungen bestimmt wird. Um den Fremdwasseranteil stetig zu reduzieren, sind weitere Anschlüsse von Drainagen und Niederschlagswasser am Misch-/Schmutzwasserkanal nicht zulässig und ein Sanierungskonzept erforderlich.
Die Kläranlage entspricht den wasserrechtlichen Anforderungen, es fehlt jedoch die Ausarbeitung einer Dienst- und Betriebsanweisung. Eine Erweiterung der Kläranlage ist für die Erschließung des Baugebiets nicht erforderlich, sofern der erlaubte Benutzungsumfang nicht überschritten wird.
Vorschlag für Auflagen Festsetzungen zum Plan:
„Die Erschließung hat vollständig im Trennsystem zu erfolgen. Zudem sind die geplanten Maßnahmen mit dem Kanalnetzbetreiber/Kläranlagenbetreiber des Misch-/Schmutzwasserkanals abzustimmen.“
„In den Schmutzwasserkanal ist ausschließlich Schmutzwasser einzuleiten. Die Einleitung von Grund-, Niederschlags-, Drän- und Quellwasser in den öffentlichen Misch-/Schmutzwasserkanal ist ausdrücklich nicht zulässig, da ohnehin bereits ein sehr großer Fremdwasseranteil besteht.“
„Auch das auf privaten, befestigten Flächen anfallende geringverschmutzte Niederschlagswasser darf nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden. Dies gilt ebenso für Überläufe von Anlagen zur Regenwassernutzung (bspw. Zisternen) wie für sonstige nicht schädlich verunreinigte Tag-, Stau-, Quellwässer sowie Drän- und Sickerwasser jeder Art. "
„Soll dennoch Niederschlagswasser aus stark oder außergewöhnlich belasteten Flächen über den Mischwasserkanal zur Kläranlage abgeleitet werden, ist die Leistungsfähigkeit von Kanal (inkl. Sonderbauwerke) und Kläranlage dem WWA Weilheim sowie dem Kanalnetz-/Kläranlageneigentümer vorab nachzuweisen.“
„Eine Behandlung des Schmutzwassers innerhalb von dezentralen Kleinkläranlagen ist nicht zulässig innerhalb einer erschließungsfähigen, innerörtlichen
Flurnummer.“
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Der Einwendung wird gefolgt.
Schmutzwasser ist in den bestehenden Kanal einzuleiten. Die vorgeschlagenen Festsetzungen zur Abwasserbeseitigung werden sinngemäß in den Bebauungsplan übernommen.
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1.5.2 Niederschlagswasser
Allgemein:
Der Bauleitplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann.
Bei der Konzeption der Niederschlagswasserbeseitigung ist auf den Erhalt der natürlichen Wasserbilanz zum unbebauten Zustand zu achten (vgl. Arbeitsblatt DWA-A 102-1 und 2 / BWK-A 3-1 und 2 sowie DWA-M 102-4 / BWK-A 3-4). Daher sollte das Niederschlagswasser nach Möglichkeit ortsnah versickert werden, sofern dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Wasserwirtschaftliche Bewertung:
Diese Sachverhalte sind im vorliegenden Bebauungsplan bereits gut skizziert. Insbesondere die Grünflächen sowie die Fläche zur Regenrückhaltung erscheinen in Bezug auf die vermuteten Umstände durchdacht. Durch das Angrenzen an ein Oberflächengewässer und dem Retentionsraum in der Planzeichnung wird davon ausgegangen, dass die Erschließung im Sinne der Niederschlagswasserbeseitigung gesichert ist. So kann beispielsweise eine Teilversickerung mit (gedrosseltem) Notüberlauf in das Oberflächengewässer geplant werden. Da ggf. auch sehr hohe Grundwasserstände zu erwarten sind, wird in jedem Fall eine Baugrunderkundung mit Untersuchungen zur Sickerfähigkeit empfohlen. Wir bitten unter Berücksichtigung der Sickerfähigkeit des Bodens sowie ggf. oberflächennahem Grundwasser das Erschließungskonzeption im Verlauf des Verfahrens weiter zu präzisieren.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf die einzuhaltenden technischen Regeln bei der Niederschlagswasserbeseitigung wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
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Vorschlag für Festsetzungen zum Plan:
„Niederschlagswasser ist vorzüglich breitflächig über bewachsenen Oberboden zu versickern. Sollte die Sickerfähigkeit bzw. die Sickerflächen nicht ausreichen, ist das Niederschlagswasser über einen Notüberlauf (gedrosselt) in
den Dünzelbach einzuleiten. Inwieweit hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis
einzuholen ist, ist eigenständig zu prüfen bzw. mit der Rechtsbehörde zu klären.“
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Der Anregung wird teilweise gefolgt.
Entsprechend der Baugrunduntersuchung ist eine oberflächige Niederschlagswasserversickerung nicht möglich. Das Niederschlagswasser ist dem Regenrückhaltebecken zuzuführen und darüber hinaus gedrosselt in den Dünzelbach einzuleiten.
Ein entsprechender Hinweis wird dem Bebauungsplan hinzugefügt. Die konkrete Entwässerungsplanung erfolgt jedoch erst im Rahmen der Baugenehmigung. Auf die insgesamt überarbeiteten und ergänzten Planunterlagen wird verwiesen.
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„Mindestens die Fläche der Südostfassade des Lebensmittelmarktes ist zu begrünen und dauerhaft so zu unterhalten.“
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Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Begrünung von Fassadenflächen steht nicht konträr zu den getroffenen Festsetzungen. Dem Bauherrn steht die Entwicklung einer begrünten Fassade offen.
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2. Zusammenfassung
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden. Für eine abschließende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes sind folgende Unterlagen nachzureichen:
• Erschließungskonzeption für die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennsystem
• Erschließungskonzeption mit Überprüfung ausreichender Kapazitäten für die Abwasserentsorgung, sofern stark verschmutztes Niederschlagswasser gemäß LfU-Merkblatt 4.5/5 in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden soll.
Folgende Untersuchungen und Gutachten sind erforderlich und deren Ergebnisse in den Bebauungsplan einzuarbeiten:
• Baugrunderkundung, d h. Untersuchungen der Eigenschaften von Böden, sowie der Versickerungsfähigkeit und ggf. oberflächennahe Grundwasserstände.
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Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Auf die vorstehenden Beschlüsse wird verwiesen. Ein Baugrundgutachten wurde erstellt und ist in den geänderten Planentwurf eingeflossen.
Auf die insgesamt überarbeiteten und ergänzten Planunterlagen wird verwiesen.
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Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
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Der Gemeinderat der Gemeinde Egling a.d.Paar nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Die festgesetzte Oberkante des Rohfußbodens wird entsprechend des aktuellen „Baugrundgutachten mit Bewertung nach EBV“ vom 23.01.2024 (IB Geomole GmbH) angepasst. Punkt A 6.8.7 Hochwasserschutz und Starkregenrisiken der Begründung wird ergänzt.
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Auswirkung auf die Planung:
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Konkretisierung der Festsetzung:
2.3 Die Oberkante des Rohfußbodens (OKRF) im Erdgeschoss darf eine Höhe von 539,80 m NHN nicht unterschreiten. Die Höhe der OKRF im EG darf um bis zu 0,1 m abweichen.
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Einzelabstimmung:
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Ja: 8
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Nein: 5
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15
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Staatliches Bauamt Weilheim (mit Schreiben vom 19.12.2023)
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Grundsätzlich ist das Staatliche Bauamt Weilheim mit der Bauleitplanung der Gemeinde Egling an der Paar, siehe aktuellster Bebauungsplan und 5. Änd. des FNP Egling für den Bereich „Nahversorgung und Mischgebiet am Dünzelbach“ einverstanden.
Folgende Punkte unserer Stellungnahme vom 08.08.2023 müssen jedoch weiterhin zwingend beachtet werden:
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Kenntnisnahme.
Keine Abwägung erforderlich.
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Für die Anlage der neuen, öffentlichen Stichstraße gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Art. 32 Abs. 1 BayStrWG (Bayerisches Straßen- und Wegegesetz). Auf den Abschluss einer Vereinbarung wird im Rahmen der Rechtwirksamkeit des Bebauungsplanes verzichtet. Zu berücksichtigen ist, dass sämtliche Kosten dieser neuen Kreuzung zu Lasten der Gemeinde Egling gehen (straßenbautechnischer Anschluss, ggf. mit neuen oder zu ändernden Entwässerungseinrichtungen, Beschilderung, Markierung usw.). Die Gemeinde beantragt bei der Verkehrsbehörde am LRA Landsberg rechtzeitig die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen. Sobald die Stichstraße hergestellt und befahrbar ist, sind die verkehrsrechtlichen Maßnahmen in Absprache mit der Straßenmeisterei Landsberg durchzuführen.
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Der Anregung wird gefolgt.
Wird beachtet. Die Gemeinde stimmt die Kosten des Anschlusses der Erschließungsstraße mit dem Grundstückseigentümer ab und beantragt die verkehrsrechtlichen Maßnahmen rechtzeitig bei der Straßenmeisterei Landsberg.
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Für einmündende Verkehrsteilnehmer aus der Stichstraße in die St 2052 sind beidseitig Sichtfelder von 3,0 m (gemessen vom durchgehenden Rand der St 2052) und 70,0 m (in beide Richtungen jeweils in Fahrbahnmitte) dauerhaft freizuhalten (was allerdings durch die Lage in der Außenkurve der St 2052 ohne weiteres möglich sein sollte). Die geplanten Bäume sollten daher einen Mindestabstand von 3,0 m zum Fahrbahnrand haben. Plantechnisch sind die Sichtfelder von Ihnen auch im aktuellen Plan einzutragen, bzw. nachzutragen.
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Der Hinweis wird berücksichtigt.
Eine Darstellung von Sichtfenstern wird als Hinweis im Planteil ergänzt. In den grünordnerischen Festsetzungen wird im MI1 ein Mindestabstand von Baumpflanzungen zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche aufgenommen.
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Hinweis: Für die Planung und Anlage der Geh- und Radwege im Verfahrensgebiet ist zwar die Gemeinde zuständig, wir weisen jedoch darauf hin, dass ein beidseitig zu befahrender Geh- und Radweg eine Mindestbreite von 2,50 m haben sollte, wenn dieser auch als solcher beschildert werden soll.
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Kenntnisnahme.
Wird beachtet.
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Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
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Der Gemeinderat der Gemeinde Egling a.d.Paar folgt den Hinweisen und Anregungen. Die Gemeinde stimmt die Kosten des Anschlusses der Erschließungsstraße mit dem Grundstückseigentümer ab und beantragt die verkehrsrechtlichen Maßnahmen rechtzeitig bei der Straßenmeisterei Landsberg. Im Planteil werden Sichtdreiecke als Hinweis aufgenommen sowie ein Mindestabstand von Baumpflanzungen zur Grundstücksgrenze aufgenommen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst. Aus Sicht der Gemeinde kommt es durch die ergänzte Festsetzung nicht zu einem erstmaligen oder stärkeren Berühren von Belangen, sodass eine erneute Auslegung nicht für erforderlich erachtet wird.
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Auswirkung auf die Planung:
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Darstellung der Sichtdreiecke als Hinweis.
Ergänzung der Festsetzung zur Baumpflanzung:
Innerhalb der Mischgebietsfläche MI 1 ist auf den Baugrundstücken je voller 250 m² Grundstücksfläche jeweils ein heimischer, standortgerechter und klimaangepasster Baum der Artenliste A mit einem Mindestabstand von 8 m oder zwei Sträucher der Artenliste B zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die Pflanzstandorte sind frei wählbar, dürfen jedoch den Mindestabstand zur nördlichen Grundstücksgrenze von 3 m nicht unterschreiten.
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Einzelabstimmung:
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Ja: 11
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Nein: 1
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