Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 10.10.2023 den Beschluss gefasst, für die Grundstücke Flur Nrn. 638, 638/1, 638/2, 638/3, 638/4 und 638/5 sowie eine Teilfläche des Grundstückes Flur Nr. 652 (Bahnhofstraße), jeweils Gemarkung Egling a.d.Paar, im nördlichen Teil der Ortslage Egling a.d.Paar, im Bereich zwischen Bahnhofstraße und Germanenstraße, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Service-Wohnen und Tagespflege an der Bahnhofstraße“ aufzustellen und das Verfahren hierfür eingeleitet. Das Aufstellungsverfahren wird im sog. beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. In diesem Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von der Erstellung eines eigenständigen Umweltberichtes nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB abgesehen. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Service-Wohnen und Tagespflege an der Bahnhofstraße“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Wohnanlage für Service-Wohnen mit Tagespflege auf den derzeit unbebauten, innerörtlichen Grundstücken an der Bahnhofstraße geschaffen werden. Eine Baugenehmigung nach § 34 BauGB ist für dieses Vorhaben andernfalls nicht möglich.
Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Service-Wohnen und Tagespflege an der Bahnhofstraße“ wurde am 10.10.2023 vom Gemeinderat gebilligt und in gleicher Sitzung die Durchführung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB bzw. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB beschlossen. Im Anschluss daran wurde zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Service-Wohnen und Tagespflege an der Bahnhofstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 10.10.2023, in der Zeit vom 19. Februar 2024 bis einschließlich 22. März 2024 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 23 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 14.02.2024 gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB frühzeitig zu der Planung beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Die im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen wurden vom Gemeinderat in der Sitzung am 14.05.2024 behandelt und gewürdigt. Soweit erforderlich, wurden diese bei der Ausarbeitung der Unterlagen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Service-Wohnen und Tagespflege an der Bahnhofstraße“ auch entsprechend berücksichtigt.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Service-Wohnen und Tagespflege an der Bahnhofstraße“ wurde am 14.05.2024 vom Gemeinderat gebilligt und in gleicher Sitzung die Durchführung der öffentlichen Auslegung sowie der erneuten Beteiligung der Behörden nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 13a BauGB beschlossen. Im Anschluss daran wurde zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Service-Wohnen und Tagespflege an der Bahnhofstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 14.05.2024, in der Zeit vom 28. Juni 2024 bis einschließlich 31. Juli 2024 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 23 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 25.06.2024 gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB erneut an der Bauleitplanung beteiligt und um Stellungnahme gebeten sowie über die erneute öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung und erneuten Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen müssen nun wieder vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung keine Stellungnahme zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Service-Wohnen und Tagespflege an der Bahnhofstraße“ ein:
04 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
07 Landratsamt Landsberg am Lech, Straßenbaubehörde
11 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg am Lech
16 Bayerischer Bauernverband Landsberg am Lech
17 Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
21 Gemeinde Moorenweis
23 Gemeinde Steindorf
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Service-Wohnen und Tagespflege an der Bahnhofstraße“:
01 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck; E-Mail vom 24.07.2024
02 IHK für München und Oberbayern; E-Mail vom 25.07.2024
03 Kreisheimatpflegerin Dr. H. Weißhaar-Kiem; E-Mail vom 02.07.2024
08 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde; E-Mail vom 27.06.2024
10 Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 02.07.2024 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_LL-5-19-6)
13 Staatliches Bauamt Weilheim; E-Mail vom 01.07.2024
15 Handwerkskammer für München und Oberbayern; Schreiben vom 02.08.2024
18 Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 24.07.2024
19 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; E-Mail vom 09.07.2024 (Az.: VI-0194-24-BBP // Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Service-Wohnen und Tagespflege an der Bahnhofstraße" der Gemeinde Egling a.d. Paar)
20 Gemeinde Schmiechen; Schreiben vom 01.07.2024 (Az.: AL3 / Sey)
22 Gemeinde Prittriching; E-Mail vom 26.07.2024
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Service-Wohnen und Tagespflege an der Bahnhofstraße“ ein:
05 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde; E-Mail vom 30.07.2024
06 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde; Schreiben vom 19.07.2024 (Az.: 173-62.2/Br-Natur)
08 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bodenschutz- / Abfallrechtsbehörde; Schreiben vom 07.06.2024 (Az.: 1783.4/94-18/41.6)
09 LEW Verteilnetz GmbH; E-Mail vom 26.07.2024 (Az.: LEW-VGNR 5529)
12 Wasserwirtschaftsamt Weilheim; E-Mail vom 02.07.2024 und 30.07.2024
14 Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 23.07.2024 (Vorgang 2024407, ID1012819)
Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
05 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde
E-Mail vom 30.07.2024
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Mit der Aufstellung des vorgenannten Bebauungsplans besteht aus Sicht des Landratsamts als untere Bauaufsichtsbehörde weiterhin Einverständnis. Die Anregungen und Hinweise aus unserer Stellungnahme vom 04.03.24 wurden im geänderten Entwurf berücksichtigt.
Zum fortgeschriebenen Entwurf nehmen wir wie folgt Stellung:
Beim Abgleich der Festsetzungen des Bebauungsplans mit den im Landratsamt bisher eingereichten Bauvorlagen (Bauantrag) fällt auf, dass die in den Plänen dargestellte Höheneinstellung des EG-FFB gemäß Ziffer 2.5.1 mit max. 0,30 m über Gehweg-/Straßenhinterkante der Bahnhofstraße ggf. nicht eingehalten wird. Die Höheneinstellung konnte nicht überprüŌ werden, da in den Eingabeplänen für die OK EG-FFB keine Höhe in m üNN angegeben und kein Höhenbezugspunkt zur Gehwegkante genannt ist. Nach den Darstellungen in der Schnittzeichnung liegt die OK EG-FFB um bis zu 1,00 m über Gelände. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten im Vollzug bitten wir dies nochmals zu prüfen.
Abschließend sei noch der Hinweis angebracht, dass durch die Festsetzung 2.4 (Anordnung zur Geltung des Art. 6 BayBO) die festgesetzten Baugrenzen bzw. Wand-/Firsthöhen ggf. nicht vollständig ausgenutzt werden können.
Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die im fortgeschriebenen Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes enthaltenen Festsetzungen zur geplanten Höhenentwicklung etc. sind auf den aktuellen Vorhaben- und Erschließungsplan (Objektplanung) des Vorhabenträgers abgestellt, der als Teil D bis Teil I auch Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist. Diese vom Vorhabenträger teilweise nochmals fortgeschriebenen Planunterlagen sind nicht mehr identisch mit den beim Landratsamt in der Vergangenheit bereits eingereichten Unterlagen. Nach Abschluss des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan müssen diese vom Vorhabenträger nochmals beim Landratsamt eingereicht werden (Tektur etc.).
Auch die in Festsetzung 2.4 des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgte Anordnung zur Geltung des Art. 6 BayBO wurde in Abstimmung mit dem Vorhabenträger vorgenommen und basiert auf den aktuellen Unterlagen zum Vorhaben- und Erschließungsplan.
Aus den genannten Gründen sieht die Gemeinde kein Erfordernis zur Anpassung der Unterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Abstimmungsergebnis
Ja 12
Nein 0
06 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde
Schreiben vom 19.07.2024 (Az.: 173-62.2/Br-Natur)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Zu 2.10.3 des Textteiles. Für die Eingrünung sind ausschließlich standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher zu verwenden. Folgende Arten sind aus der Artenliste zu nehmen, da diese nicht einheimisch sind:
a) großkronige Bäume: Rosskastanie und Walnuss
b) mittelkronige Bäumen: Nebelkirsche und Baumhasel
c) Sträucher: Felsenbirne, Deutzie und Hortensie.
□ Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Statt der Nebelkirsche unter b) kann beispielsweise Prunus padus, die Traubenkirsche, verwendet werden. Bei den Sträuchern unter c) würden sich vogelfreundliche Arten anbieten wie die Hundsrose, der schwarze Holunder, der wollige Schneeball, das gewöhnliche Pfaffenhütchen oder die Heckenkirsche.
Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
□ Einwendungen
Die Artenliste in Kapitel 2.10.3 des Textteiles zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird entsprechend der Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde redaktionell überarbeitet und hinsichtlich der standortgerechten, heimischen Bäume und Sträucher konkretisiert.
□ Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Die Artenliste im Textteil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird entsprechend der Empfehlungen der Unteren Naturschutzbehörde redaktionell ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Ja 12
Nein 0
08 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bodenschutz- / Abfallbehörde
Schreiben vom 27.06.2024 (Az.: 1783.4/35-24/61.1)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
□ Einwendungen
Laut Ergebnismitteilung vom 26.06.2024 liegt eine Vornutzung als KFZ-Werkstätte vor.
Des Weiteren wurde uns vom Wasserwirtschaftsamt mitgeteilt, dass auf dem Grundstück auch eine Tankstellenanlage betrieben wurde.
Ein offenbar bereits seit Jahren vorhandenes Baugrundgutachten des Geotechnischen Büro Geyer Nr. 2176-BG1 v. 04.11.2021 erfasst relevante Boden- und Wasserkontaminationen durch MKW. Der Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG wurde gegenüber der Bodenschutzbehörde nicht nachgekommen.
Der Gutachter empfiehlt weitere tankstellenspezifische Untersuchungsmaßnahmen in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde.
Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass nutzungsbedingte Bodenkontaminationen auch nach dem Rückbau der Anlagen, insbesondere im Bereich Altöltank, Leichtstoffabscheider, Treibstofftanks, Zapfsäulen etc. vorliegen, die eine geplante Nutzung und gesunde Wohn- u. Arbeitsverhältnisse beeinträchtigen können. Da zum gegenwärtigen Kenntnisstand nicht beurteilt werden kann, inwieweit eine baubegleitende Bewältigung der Altlastenproblematik plausibel erscheint, kann dem Bebauungsplan zunächst nicht zugestimmt werden.
Es wird gebeten, eine altlastenfachtechnische Untersuchung durch eine zugelassenen Sachverständigen durchzuführen und das Untersuchungskonzept mit der Bodenschutzbehörde vorher abzustimmen.
Soweit nach dem Anlagenrückbau eine Beweissicherungsuntersuchung durchgeführt wurde wird um Mitteilung gebeten.
Grundsätzlich sind Anforderungen zur Stoffstromkontrolle, Beweissicherung und zum Nachweis gesunder Wohn- u. Arbeitsverhältnisse zu erfüllen.
1. Rückbau- und Aushubüberwachung und Beweissicherung
1.1 Vor Rückbau von baulichen Anlagen oder Anlagenresten ist ein mit der Unteren Abfallbehörde am Landratsamt Landsberg am Lech, Sachgebiet 61 (Umweltschutz@LRA-LL.bayern.de), abgestimmtes, fachlich qualifiziertes Rückbaukonzept zu erstellen, das sich an den der Arbeitshilfe „Rückbau schadstoffbelasteter Bausubstanz“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) in der aktuellen Fassung (z. Zt. 09/2019) zu orientieren hat.
1.2 Bei sämtlichen Aushubmaßnahmen ist eine fachlich qualifizierte, horizontbezogene (separierende) Aushubüberwachung unter Berücksichtigung sämtlicher Erkundungsergebnisse durchzuführen. Die Aushubüberwachung hat nach den einschlägigen Anforderungen der Arbeitshilfe des Bayer. Landsamtes für Umwelt „Umgang mit Bodenmaterial“ in der aktuellen Fassung (derzeit Juli 2022) und der Ersatzbaustoffverordung (EBV) erfolgen. Für die Probenahme gelten die Vorgaben der Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA Mitteilung 32 (LAGA PN 98). Das weitere Vorgehen hierzu hat der vom Bauherrn beauftragte Sachverständige mit der Bodenschutzbehörde beim Landratsamt Landsberg am Lech unter Umweltschutz@LRA-LL.bayern.de abzustimmen.
1.3 Das in Haufwerken zwischengelagerte Aushubmaterial ist gegen Wind- und Wasserverfrachtung zu sichern.
1.4 Bei Feststellung von Auffälligkeiten bei der Aushubüberwachung ist das Landratsamt Landsberg am Lech, Sachgebiet 61, zu informieren, ggfs. ist das weitere Vorgehen abzustimmen
1.5 Die Ergebnisse der Aushubüberwachung sind textlich und fotografisch zu dokumentieren.
1.6 Die Dokumentation der Aushubüberwachung ist dem Landratsamt Landsberg am Lech, Sachgebiet 61, nach Abschluss der Aushubmaßnahme in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
1.7 Im Zuge der Rückbau- und Aushubüberwachung sind grundsätzlich Beweissicherungsuntersuchungen mit Anwendung der in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) genannten sowie der für Bayern geltenden fachlichen Regeln (§§ 19 ff. BBodSchV sowie Anhänge 1 und 2 der BBodSchV, Merkblätter des bayer. Landesamtes für Umwelt Nr. 3.8/1, 3.8/4, 3.8/5 u. 3.8/6, 3.8/8) durchzuführen, sofern signifikante Bodenkontaminationen im Aushubniveau (Aushubsohle u. -böschungen) nicht ausgeschlossen werden können. Die Merkblätter sind veröffentlicht unter https://www.lfu.bayern.de/wasser/merkblattsammlung/teil3_grundwasser_und_boden/index.htm.
Die Ergebnisse der Beweissicherungsuntersuchungen gemäß Nr.1.7 sind dem Landratsamt Landsberg am Lech, Sachgebiet 61, vor Verfüllung oder Bebauung der Aushubgrube vorzulegen.
2. Anforderungen bei sensiblen Flächennutzungen
Bei Flächen, wie Altlastenverdachtsflächen, Auffüllungen etc., bei denen eine bezüglich des Wirkungspfades Boden – Mensch sensible Nutzung nicht ausgeschlossen werden kann oder bei denen sich eine entsprechend sensible Nutzung im Laufe der Zeit einstellt, ist bei Spiel-, Freizeitnutzung eine mindestens 0,10 m bzw. 0,30 m, bei Nutzgartennutzung 0,60 m mächtige Deckschicht aus unbelastetem Bodenmaterial nachzuweisen oder eine potentielle Gefährdung ist durch geeignete Maßnahmen zur Nutzungseinschränkung zu verhindern.
Die Freiflächen haben die Prüfwerte der zukünftig sensibelsten Nutzung einzuhalten. Die Nutzung ist dem Szenario Kinderspielflächen (Beurteilungshorizont 0-10/10-30 cm) des Wirkungspfades Boden-Mensch zuzuordnen. Sollten die Werte nicht eingehalten werden, hat ein Oberbodenaustausch zu erfolgen.
3. Sanierungsvorbehalt
Von der Aushubüberwachung und Beweissicherungsuntersuchung festgestellte Bodenkontaminationen sind im Bereich von Sanierungsschwellwertüberschreitungen in Abstimmung mit dem Landratsamt Landsberg am Lech, Sachgebiet 61, und den Fachstellen abzugrenzen, zu sanieren, oder zu sichern.
4. Bodenluft
Soweit vom Sachverständigen Belastungen der Bodenluft (insbesondere LHKW, BTEX, Deponiegashauptkomponenten) nicht ausgeschlossen werden können, sind in Abstimmung mit den Fachbehörden Bodenluftuntersuchungen vorzunehmen.
Hinweis:
Bei Arbeiten im Bereich der Altablagerungen sind die „Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten Bereichen“, der TBG, BGR 128/DGUV Regel 101/004 sowie die „Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 524“ zu beachten.
Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Einwendungen der Unteren Bodenschutz- / Abfallbehörde werden zur Kenntnis genommen. Das Erfordernis von zusätzlichen Untersuchungsmaßnahmen im Vorfeld der Umsetzung der geplanten Baumaßnahmen wird in den zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger abzuschließenden Durchführungsvertrag eingearbeitet. In diesem Vertrag wird die Durchführung einer altlastenfachtechnischen Untersuchung durch einen zugelassenen Sachverständigen für den Vorhabenträger verpflichtend vorgeschrieben, wobei das Untersuchungskonzept hierzu vorher mit der Unteren Bodenschutz- / Abfallbehörde abzustimmen ist. Sämtliche geplanten Bau- und Gestaltungsmaßnahmen im Bereich des Vorhabengebietes werden grundsätzlich erst nach endgültiger Freigabe der Flächen durch die Untere Bodenschutz- / Abfallrechtsbehörde begonnen.
Die Empfehlungen zur Rückbau- und Aushubüberwachung und Beweissicherung werden zur Klarstellung als textliche Hinweise im Textteil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan redaktionell ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Ja 12
Nein 0
09 LEW Verteilnetz GmbH
E-Mail vom 26.07.2024 (Az.: LEW-VGNR 5529)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Vielen Dank, dass Sie uns über die Planungen informiert haben.
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.
Bestehende 20- und 1-kV-Kabelleitungen
Vorsorglich weisen wir auf die verlaufenden 20-kV-Kabelleitungen EG103 und EG110 unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin. Weiter befinden sich mehrere 1-kV-Kabelleitungen in diesem Bereich. Der Verlauf dieser Kabelleitungen kann dem beiliegenden Kabellageplan entnommen werden.
Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzungen freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“.
Allgemeiner Hinweis
Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungseinrichtungen sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten.
Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden. Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Königsbrunn Kontakt aufzunehmen.
Betriebsstelle Königsbrunn
Nibelungenstraße 16
86343 Königsbrunn
Ansprechpartner: Betriebsstellenleiter Herr Florian Frank
Tel.: 08231-6039-11
Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Aufstellung des Bebauungsplanes einverstanden.
Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Ausführungen der LEW Verteilnetz GmbH zu den bestehenden Versorgungsleitungen werden zur Kenntnis genommen und dem Vorhabenträger auch als Information zur Verfügung gestellt. Die in unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabengebietes verlaufenden Betriebsmittel (Kabelleitungen) erfahren durch die aktuelle Planung keine Veränderung, so dass deren Fortbestand auch weiterhin gesichert ist. Die Stromversorgung des geplanten Vorhabens und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Hausanschlüsse werden in Eigenregie durch den Vorhabenträger mit den Versorgungsträgern, d. h. auch mit der LEW Verteilnetz GmbH, abgestimmt. Diese Planungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde.
Abstimmungsergebnis
Ja 12
Nein 0
12 Wasserwirtschaftsamt Weilheim
E-Mail vom 02.07.2024 und 30.07.2024
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Von unserer Seite ergehen keine weiteren Anmerkungen zum vorhabenbezogenen BBP „Service-Wohnen und Tagespflege an der Bahnhofstraße". Die Ausführung in unserer SN vom 15.02.2024 behalten weiterhin Gültigkeit.
E-Mail vom 30.07.2024:
Mit eMail vom 02.07.2024 hatten wir uns bereits zur zweiten Auslegung geäußert.
Hinsichtlich des gesammelten Niederschlagswassers ist nun (Festsetzung 2.9.1) eine gedrosselte Ableitung in den öffentlichen Mischwasserkanal geplant. Aus unserer Sicht ist damit die Entwässerung prinzipiell gesichert – soweit ausreichende Kapazitäten im Kanalnetz bestehen.
Wir empfehlen jedoch weiterhin, Niederschlagswasser zumindest teilweise über flache, begrünte Mulden (Stichwort: Mehrfachnutzung von Grünflächen) zu versickern, und nur den Notüberlauf (z.B. ab 30 cm über GOK) über einen Kanal (besser Regenwasserkanal, da Entlastung für die Kläranlage) abzuleiten. So kann der Text unter Punkt 2.9.1 um folgenden Satz ergänzt werden:
„Alternativ oder ergänzend kann gesammeltes Niederschlagswasser über dem bewachsenen Oberboden versickert werden –im Sinne mehrfach genutzter Grünflächen.“
Wie bereits mit unserer Stellungnahme vom 15.02.2024 geschrieben, würden wir die wasserdichte Bauweise als eine Festsetzung empfehlen. Sicherheitshalber wäre diese Festsetzung auf unterirdische Entwässerungseinrichtungen auszuweiten.
Hinsichtlich möglicher Bodenbelastungen im Plangebiet wurde bereits durch die Stellungnahme vom 27.06.2024 der unteren Bodenschutzbehörde des LRA LL eingegangen.
Einwendungen oder weitere Hinweise werden nicht vorgetragen.
Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die mit Schreiben vom 15.02.2024 vom Wasserwirtschaftsamt vorgebrachten Anmerkungen und Hinweise wurden von der Gemeinde im Rahmen der Behandlung der bei der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen bereits behandelt und gewürdigt. Das Ergebnis der Entscheidung der Gemeinde wurde dem Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 26.06.2024 mitgeteilt.
Entsprechend der aktuellen Empfehlung des Wasserwirtschaftsamtes zu einem alternativen Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser wird der Text in Kapitel 2.9.1 des Textteiles zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan redaktionell ergänzt und entsprechend konkretisiert.
Analog zu anderen Bebauungsplänen in der Gemeinde wird die Empfehlung zu einer wasserdichten Bauweise auch weiterhin als textlicher Hinweis im Textteil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geführt. Für eine zwingende Festsetzung dieser Empfehlung sieht die Gemeinde kein Erfordernis.
Die weiteren Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Ja 12
Nein 0
14 Deutsche Telekom Technik GmbH
Schreiben vom 23.07.2024 (Vorgang 2024407, ID1012819)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2024143 vom 08.03.2024 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt mit folgernder Anmerkung weiter: Sobald Ihnen die Anzahl der Wohneinheiten sowie konkrete Termine bekannt sind, bitten wir um zeitnahe Mitteilung.
Für die Beteiligung danken wir Ihnen.
Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die mit Schreiben vom 08.03.2024 von der Deutschen Telekom vorgebrachten Anmerkungen und Hinweise wurden von der Gemeinde im Rahmen der Behandlung der bei der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen bereits behandelt und gewürdigt. Das Ergebnis der Entscheidung der Gemeinde wurde der Deutschen Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 26.06.2024 mitgeteilt.
Die teklekommunikationstechnische Versorgung des geplanten Vorhabens und der in diesem Zusammenhang erforderliche Hausanschluss wird in Eigenregie durch den Vorhabenträger mit den Versorgungsträgern, d. h. auch mit der Deutschen Telekom Technik GmbH, abgestimmt. Diese Planungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde, so dass entsprechende Angaben hierzu durch den Vorhabenträger erfolgen.
Abstimmungsergebnis
Ja 12
Nein 0
Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Service-Wohnen und Tagespflege an der Bahnhofstraße“ vorgebracht.