Bebauungsplan Nr. 71 „Kinderhaus Eisenhofen“ - Abwägung der Stellungnahmen nach Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  7/2020. Sitzung des Gemeinderates, 28.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 14

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

  • I        Sachstand der Planung

Der Entwurf wurde in der Sitzung am 17.12.2019 gebilligt und das Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingeleitet. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange und der Fachbehörden erfolgte in der Zeit vom 12.05.2020 bis einschließlich 15.06.2020.

Die eingegangenen Stellungnahmen werden im Folgenden wiedergegeben und dazu jeweils ein Abwägungs- und Beschlussvorschlag formuliert.

  • II        Eingegangene Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange und Fachbehörden
  • A        Stellungnahmen ohne Einwände, Bedenken, Anregungen und Hinweise
  • Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 04.05.2020
  • Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 15.06.2020
  • TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 04.05.2020
  • Staatliches Bauamt, Schreiben vom 04.05.2020
  • Gemeinde Odelzhausen, Schreiben vom 04.05.2020
  • Markt Indersdorf, Schreiben vom 15.05.2020


  • B        Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Anregungen oder Hinweisen

  1. Landratsamt Dachau, Geoinformation GIS (Stellungnahme vom 12.05.2020)

Zur Planzeichnung:

Die aktuelle Abbildung der Geländeneigung mit Höhenlinien in 2,5 Meter Abstand ist zu ungenau. Zur deutlicheren Darstellung der Hanglage empfehlen wir die Daten des Digitalen Geländemodells (DGM) der Bay. Vermessungsverwaltung einzuarbeiten. Mit Gitterweiten von 1, 2 bzw. 5 lässt sich die Geländeoberfläche mit einer hohen Genauigkeit abbilden.
Mit einbezogen in die Planung wurde auch die Untere Dorfstraße. Wir bitten die Flurstücksnummer 74/10 zu dokumentieren.

Zur Begründung:

Punkt 5.1)
Die Aufzählung der tangierten Flurstücke sowie die Angaben zur Flächenbilanzierung bitten wir zu korrigieren.
Demnach wurde
  • auch Flst. 74/10 (Untere Dorfstraße) teilweise überplant
  • auch Flst. 107/1 (Zeitlbach) teilweise überplant
  • Flst. 91/1 nicht teilweise, sondern komplett überplant
  • nicht Flst. 95/3 sondern 92/3 überplant
  • nicht Flst. 95/5 sondern 92/5 überplant

Die B-Plan Geltungsbereiche gliedern sich in 2 Teilbereiche.
Nördl. Bereich mit einer Fläche von: 8784 qm
Südl.  Bereich mit einer Fläche von: 3013 qm
Der Geltungsbereich beider Flächen umfasst eine Fläche von 11797 qm

Punkt 5.2)
Die Angaben hierzu bitten wir zu modifizieren.
Im Plangebiet wurden ein Allgemeines Wohngebiet u. eine Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen.

Abwägung:
Zur Planzeichnung: Zur deutlicheren Darstellung der Hangneigung werden Höhenlinien mit Abstand von 1 m in die Planzeichnung eingearbeitet. Die Beschriftung des Flurstücks 74/10, Untere Dorfstraße, wird eingefügt. Zudem wird der südliche Teilbereich des Geltungsbereichs in der Übersichtskarte mit dargestellt.
Zur Begründung: Die Aufzählung der Grundstücke des Geltungsbereichs sowie die Flächenangaben in Punkt 5.1 werden redaktionell ergänzt. Unter Punkt 5.3 wird die Gemeinbedarfsfläche mitaufgeführt.
Die Anpassungen werden als redaktionelle Änderungen bewertet, nicht als materiell- rechtliche Änderung. Demnach ist keine erneute Auslegung gemäß § 4a BauGB erforderlich.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Planzeichnung wie auch die Begründung gemäß dem Abwägungsvorschlag angepasst.

  1. Landratsamt Dachau, Rechtliche Belange        
    (Stellungnahme vom 18.05.2020)
Stellungnahme:
Begründung Punkt 5.3:
Dem Verweis auf die Ortsabrundungssatzung (OAS) kann nicht gefolgt werden. In der OAS konnten weder in den Festsetzungen noch in der Begründung Aussagen zur Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung gefunden werden. Um Ergänzung in der Begründung wird gebeten.
Im Plan fehlt die zeichnerische Plandarstellung der Erschließung der vorgesehenen Bebauung in der zweiten Reihe. Um Ergänzung wird gebeten.

Umweltbericht, Prüfung alternativer Planungsmöglichkeiten:
Welche Planungsalternativen gab / gibt es zur Erschließung der Hinterliegergrund-stücke? Um Ergänzung des Umweltberichtes wird gebeten.

Abwägung:        
In der Ortsabrundungssatzung (OAS) wird eine maximale Grundfläche von 165 m² für Hauptgebäude festgesetzt. Darüber hinaus enthält die OAS die Festsetzung, dass die Summe der Grundflächen aller baulichen Anlagen je Grundstück im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO 300 m² nicht überschreiten darf. Somit ist eine klare Überschreitungsmöglichkeit der GRZ der Hauptgebäude in der OAS verankert, wenn auch nicht im Rahmen einer GRZ sondern als absolute Zahl. Diese Überschreitung ist ebenfalls in den vorliegenden Bebauungsplan übernommen worden, allerdings als relative Zahl bezogen auf die festgesetzte GRZ. In die Begründung wird dies wie beschrieben klargestellt.
Der Bebauungsplan berücksichtigt die derzeitige Grundstücksteilung bewusst nicht, da diese je nach Eigentumsverhältnis und Bebauungskonzept veränderlich ist. Es ist daher ein großer, grundstücksübergreifender Bauraum festgesetzt, der über die untere Dorfstraße im Norden technisch und verkehrlich erschlossen ist. Eine Erschließung von etwaigen Hinterliegergrundstücken, die bei Teilung entstehen können, ist über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu sichern. Dieser Punkt wird zur Klarstellung in Punkt 7 der Festsetzungen ergänzt und in der Begründung ebenfalls übernommen.
Die Erschließungssituation in der OAS hat sich im Laufe der Zeit als unpraktikabel und aufgrund der Kurvenradien als nicht durchführbar gezeigt. Daher soll der vorliegende Bebauungsplan mehr Flexibilität auch hinsichtlich der möglichen Grundstücksteilungen schaffen. Aus diesem Grund wird ein grundstücksübergreifender Bauraum festgesetzt und die Erschließung der Hinterliegergrundstücke muss über Geh-Fahr- und –Leitungsrechte von der Unteren Dorfstraße aus erfolgen. Weitere alternative Erschließungskonzepte wurden darüber hinaus mangels Anlass nicht untersucht. Standortalternativen kommen nicht in Betracht. Es erfolgt ein klarstellender Hinweis hierauf im Umweltbericht.
Die Anpassungen werden als redaktionelle Änderungen bzw. Klarstellungen des bereits beschlossenen Planungskonzeptes bewertet, nicht als materiell- rechtliche Änderung. Demnach ist keine erneute Auslegung gemäß § 4a BauGB erforderlich.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht werden gemäß der Abwägung redaktionell ergänzt.


  1. Landratsamt Dachau, Untere Naturschutzbehörde (Stellungnahme vom 08.06.2020)
Stellungnahme:

Die in der Stellungnahme vom 02.12.2019 erläuterten Bedenken bzgl. der erheblichen Eingriffe in Naturhaushalt (v.a. Schutzgüter Boden und Wasser) und Landschaftsbild werden trotz der festgesetzten Vermeidungs-/Minimierungs- sowie Kompensationsmaßnahmen aufrechterhalten.
Stellungnahme vom 02.12.2019:
I) Im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens fanden Ortseinsichten und Abstimmungsgespräche mit der Gemeinde statt, bei denen seitens des Naturschutzes auf die Problematik der erheblichen Eingriffe v.a. in die Schutzgüter Boden (Gleyestandort mit hoch anstehendem Grundwasser und klimaschutzrelevante Anmoor- bzw. Niedermoorböden; für Bebauung wenig tragfähiger Untergrund), Wasser (Versiegelung von Auestandorten, Verlust von Retentionsraum, Veränderung der Abflussverhältnisse und Grundwasserneubildung) und Landschaftsbild (atypische Bebauung, die fingerartig in die Zeitlbachaue hineinragt) hingewiesen wurde.
Zudem wurde im Vorfeld erheblich in die bestehende Hecke westlich des geplanten Baukörpers eingegriffen. Diese Hecke war bereits im Zuge der Herstellung des Kiesplatzes im Norden des Grundstücks als zu erhaltend beauflagt.
Es wurden daher mit der Gemeinde Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen vereinbart, die sich jedoch in den vorgelegten Unterlagen noch nicht wiederfinden. Die vereinbarten und erforderlichen Festsetzungen zum Schutz und dauerhaftem Erhalt der noch vorhandenen Gehölze (auch baubedingt), den damit verbundenen dauerhaften Nutzungseinschränkungen im Kronentraufbereich sowie eine Konkretisierung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen sollten im laufenden Bebauungsplanverfahren nachgeholt werden.

Abwägung:        
Die Gemeinde ist sich der Eingriffe in den Naturhaushalt gerade in Bezug auf die Schutzgüter Boden, Wasser und Landschaftsbild bewusst. Jedoch ist aufgrund von fehlenden Standortalternativen für das Kinderhaus diese Planung seitens der Gemeindeunumgänglich, hier sei auf die Pflicht zur Schaffung von Kinderbetreuungsplätzen und den damit verbundenen Rechtsanspruch verwiesen. Um die Ausmaße der Eingriffe trotzdem so gering wie möglich zu halten sind in vorliegendem Planstand die vereinbarten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen bereits festgelegt worden.

Beschluss:
Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


  1. Landratsamt Dachau, Kommunale Abfallwirtschaft (Stellungnahme vom 18.05.2020)

Stellungnahme:
1. Sachverhalt
Die Zufahrt zum Kinderhaus ist wie eine Sackgasse zu behandeln, da keine Wendeanlage vorhanden ist. Demnach müssen am Abholtag die Sammelbehälter an der "Untere Dorfstraße" bereitgestellt werden. Aufgrund der Verkehrssituation in der Kurve, empfehlen wir eine Sammelstelle für Müllbehältnisse auszuweisen.
2. UVV Unfallverhütungsvorschriften
Müll darf nach den geltenden Arbeitsschutzvorschriften gemäß § 16 DGUV Vorschrift 43 „Müllbeseitigung" (bisher BGV C27) nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Sackgassen, die nach dem Erlass der DGUV Vorschrift 43 „Müllbeseitigung" (bisher BGV C27} am 01.10.1979 gebaut sind, müssen am Ende über eine geeignete Wendeanlage verfügen. Zu den Wendeanlagen gehören in diesem Zusammenhang Wendekreise, Wendeschleifen und Wendehämmer.
3. Sonstige Hinweise
Werden die vorgenannten Mindestanforderungen an Zufahrtswegen mit Wende-anlagen nicht erfüllt, kann durch den Landkreis die Abholung der Sammelbehältnisse vor den anschlusspflichtigen Grundstücken nicht sichergestellt werden.
Gem. § 15 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung sind die Müllbehältnisse am Abholtag grundsätzlich am Fahrbahnrand der mit dem Sammelfahrzeug befahrbaren öffentlichen Straße so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch die Aufstellung der Behältnisse nicht behindert oder gefährdet werden.
Rechtsgrundlagen
§ 16 Nr. 1 mit Durchführungsanweisung DGUV Vorschrift 44 (Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung; § 15"Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzunq.

Abwägung:        
Es ist vorgesehen, die Müllbehälter des Kinderhauses am Abholtag an der Unteren Dorfstraße bereitzustellen. Ein Hinweis hierzu wird in die Satzung des Bebauungsplanes übernommen. Die Gemeinde ist sich der Problematik bewusst, jedoch wird die Ausweisung einer Fläche zum Sammeln der Müllbehältnisse aufgrund der Anzahl der Müllbehältnisse für nicht erforderlich erachtet. Ferner sind die notwendigen Flächen für die Müllbehältnisse im Eigentum der Gemeinde, da es sich um öffentliche Verkehrsflächen handelt. Von einer Verfügbarkeit kann daher ausgegangen werden.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird gemäß dem Abwägungsvorschlag in den Bebauungsplan übernommen.


Kreisbrandinspektion Dachau, Stellungnahme vom 06.11.2019
Stellungnahme
Gegen die geplante Maßnahme bestehen keine Einwände.
Wir bitten bei den konkreten Bebauungsplanverfahren weiterhin die Brandschutzdienststelle zu beteiligen.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Löschwasserversorgung  
Rechtliche Vorgaben:
Nach Artikel 1 Absatz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Nach Absatz 2 haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.
Sie haben außerdem in diesen Grenzen die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.
Nach dem Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage herangezogen werden. D.h. aber nicht, dass die erste nutzbare Löschwasserentnahmestelle erst in 300 m Entfernung sein darf. Auch hier sind wiederum die 75 m nutzbare Schlauchlänge der Feuerwehr heranzuziehen, da ansonsten das Wasser nicht zum Einsatzfahrzeug herangeführt werden kann um von diesem dann, ggf. mit einer Druckerhöhung, verteilt zu werden.
Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Gemeinde zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das Arbeitsblatt W 405 des DVGW herangezogen werden.
Hinweis
Wird die Bereitstellung von Wasser an einen Zweckverband übertragen, sind zudem Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahme Einrichtungen (Hydranten; einschließlich deren Pflege) vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze oder Übungen durch die gemeindliche Feuerwehr jederzeit und kostenfrei möglich ist.
Rettungshöhen
Aus Aufenthaltsräumen von nicht ebenerdig liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Fensterbrüstungshöhe von max. 8 m, kann der 2. Rettungsweg auch über tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden.
Hierzu ist es aber erforderlich, dass bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sind (Art. 31 BayBO).

Abwägung
Die Ausführungen betreffen die Ausführungsplanung und werden entsprechend berücksichtigt. Notwendige Hinweise werden in den Bebauungsplan übernommen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden entsprechend Sachvortrag redaktionell ergänzt.

  1. Wasserwirtschaftsamt München, Stellungnahme vom 15.05.2020
Stellungnahme
Zu oben genanntem Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt München als Träger öffentlicher Belange ergänzend zu unserer Stellungnahme vom 29.11.2019 wie folgt Stellung:
1. Niederschlagswasserbeseitigung
Die Einleitung von Niederschlagswasser in den Zeitlbach ist generell möglich. Dazu ist eine quantitative Beurteilung nach LfU Merkblatt 4.4/22 / DWA-M 153 bereits im Rahmen der Bauleitplanung erforderlich. Denn sofern diese ergibt, dass vor Einleitung eine Drosselung erforderlich ist, sind die dazu erforderlichen Rückhalteflächen im Bebauungsplan festzusetzen. Wir schlagen dann folgende Festsetzung vor: ,,Niederschlagswasser, welches nicht auf Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert oder als Brauchwasser genutzt werden kann, ist gepuffert direkt in ein Gewässer oder nach den Maßgaben der kommunalen Entwässerungssatzung in einen öffentlichen Misch- oder Regenwasserkanal einzuleiten.“

2. Ausgleichsmaßnahmen Zeitlbach

Die Ausgleichsfläche liegt am Zeitlbach. Für die Unterhaltung des Zeitlbachs ist der Wasserverband Glonn III zuständig. Die geplanten Maßnahmen sind mit dem Wasserverband abzustimmen.

3. Starkregenrisikovorsorge

Wir schlagen vor zusätzlich folgenden Hinweis zum Plan aufzunehmen:
,,Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen: Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Geländeoberkante wird empfohlen.
Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden. Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen."

Abwägung:
Zu 1: 
Die Niederschlagswasserbeseitigung der nördlichen Grundstücke wie auch des Kinderhauses erfolgt über den Mischwasserkanal. Für die südlichen Hinterliegergrundstücke kann die Einleitung des Niederschlagswassers in den Zeitlbach erfolgen. Eine überschlägige Betrachtung der Situation unter Berücksichtigung der Fläche und Anzahl der südlichen Grundstücke und die Entfernung zum Zeitlbach (>60m) kommt zu dem Ergebnis, dass der Zeitlbach das Niederschlagswasser ohne entsprechende Pufferung aufnehmen kann. Zudem wird durch die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen das Ufer des Zeitlbachs abgeflacht, so dass mehr Retentionsfläche und –volumen entsteht.
Zu 2. :
Nach Rücksprache mit dem Wasserverband Glonn III ist eine Abstimmung vor Durchführung der Maßnahme ausreichend.
Zu 3.:
Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden entsprechend dem Abwägungsvorschlag ergänzt.

  1. Wasserverband Sulzemoos-Arnbach, Stellungnahme 15.06.2020
Stellungnahme:        
Im laufenden oben genannten bauleitplanerischen Verfahren verweisen wir auf die von uns am 09.12.2019 bereits ergangene Stellungnahme und deren Hinweise. Neuerliche, oder zusätzliche Erkenntnisse unsererseits ergaben sich seither nicht.
Stellungnahme vom 09.12.2019:
Grundsätzlich hat der Zweckverband gegen die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplans keine Einwände oder Bedenken. Die Bauplätze des Plangebiets können, falls notwendig, von der Unteren Dorfstraße her mit Trinkwasser erschlossen werden. Dort ist eine Hauptleitung ON 150 AZ verlegt. Im Bereich der Flurnummer 44/3 bzw. 92/3 evtl. 91, befinden sich bereits vorverlegte Hausanschlussleitungen in den Grundstücken, welche für eine Erschließung genutzt werden könnten.
Auf die Kostentragung bei nachträglicher Teilung von erschlossenen Grundstücken wurde in der Begründung unter Ziffer 5.7 Abs. 2 bereits hingewiesen. Ergänzend möchten wir noch anmerken, dass bei Leitungsführungen über Privatgrundstücke evtl. die Eintragung von Grunddienstbarkeiten erforderlich werden könnte. Ob dies nötig sein wird, wird sich zu gegebener Zeit zeigen.
Wegen unter Umständen notwendiger Erschließungsmaßnahmen, deren Planung, Koordinierung und Ausführung, bitten wir um weitere enge Einbindung in das laufende Verfahren, ebenso um Einladung zu Sparten-, bzw. Baubesprechungen.

Abwägungs-/Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Ausführungen betreffen die Ausführungsplanung und werden entsprechend berücksichtigt. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Bayernwerk

Stellungnahme:
Gegen das Planvorhaben besteht keine Einwendung, wenn die Stellungnahme vom 11.11.2019 berücksichtigt wird.
Stellungnahme vom 11.11.2019:
Zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:
Wir haben die Planungsunterlagen überprüft.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie der Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:

  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.

  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk Netz GmbH ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Bei der Bayernwerk Netz GmbH dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Je nach Leistungsbedarf könnte die Errichtung einer neuen Transformatoren- Station im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bayernwerk Netz GmbH zu sichern ist.
Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im "Merkblatt über Baumstandorte und elektrische Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen", herausgegeben von der Forschungsanstalt für Straßenbau und Verkehrswesen bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Nähere Auskünfte über Sicherheitsvorschriften und Einweisungen in bestehende Versorgungsanlagen erteilt Ihnen gerne das Kundencenter der Bayernwerk Netz GmbH in Unterschleißheim. Die Adresse lautet: Lise- Meitner- Straße 2 in 85716 Unterschleißheim.
Anfragen für Auskünfte zur Lage von Versorgungsanlagen der Bayernwerk Netz GmbH senden Sie bitte mit einem Lageplan vorzugsweise per E-Mail an planauskunft-unterschleißheim@bayernwerk.de oder an die obenstehende Postadresse.
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0, 5 m rechts und links zur Trassenachse.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleilungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Kundencenter Unterschleißheim gerne zur Verfügung.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin all der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Abwägung:        
Die Ausführungen der Stellungnahme betreffen überwiegend die nachfolgende Ebene der Ausführungsplanung.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.


Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme 27.05.2020

Stellungnahme:        
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Die Gemeinde führt in der Abwägung aus, dass sie die „baudenkmalpflegerische Bedeutung der Kath. Filialkirche St. Alban zur Kenntnis" nehme; diesbezüglich sei angemerkt, dass die Kirche nicht nur eine „baudenkmalpflegerische" Bedeutung besitzt, sondern, wie bereits in der ersten Stellungnahme des BLfD zum Bebauungsplan ausgeführt, eine ganz allgemeine und ganz außerordentliche künstlerische und kunsthistorische. Zudem irritiert die Formulierung, dass diese Bedeutung „zur Kenntnis" genommen werde, wo sie doch vielmehr in besonderer Weise zu schätzen und zu würdigen ist: Die Kirche bildet seit über 500 Jahren das ortsbildnerische, architektonische und nicht zuletzt religiöse Zentrum Eisenhofens, für das die Gemeinde entsprechend Verantwortung trägt.
In der Begründung zum Bebauungsplan wird erklärt, dass sich das geplante Kinderhaus „deutlich" der Kirche unterordne (S. 12 der Begründung) und davon „auszugehen [sei], dass die visuelle Dominanz der Kirche weiterhin sichergestellt ist" (S. 13 der Begründung); in der Abwägung heißt es dann aber folgendermaßen: ,,Es ist unbestritten, dass das geplante Gebäude [ ... ] eine visuelle Dominanz gegenüber der Kirche entwickeln werde." Mit den Ausführungen der Abwägung wird also jenen in der Begründung vollständig widersprochen; wenn die Gemeinde nun zu dem Schluss kommt, dass das Kinderhaus die Kirche dominiert, dann kann nicht mehr behauptet werden, dass sich das Kinderhaus der Kirche unterordne und sich keine Beeinträchtigung der Kirche ergibt.
In der Abwägung heißt es zudem, dass nach „Einschätzung der Gemeinde [ ... ] die Gebäudekubatur nicht dazu [führt], dass eine erhebliche negative Wirkung auf die Ortsrandgestaltung" und damit die den Ortsrand markierende Kirche entsteht, womit nun eine negative Wirkung bestätigt wird, die die Begründung zum Bebauungsplan noch negiert.
Die Ausführungen der Abwägung bestätigen die Ausführungen in der bereits vorliegenden Stellungnahme des BLfD. Das BLfD kann nachvollziehen, dass die Errichtung eines Kinderhauses in Eisenhofen nötig ist. Allerdings ist es denkmalpflegerisch nur schwer nachvollziehbar, dass das Kinderhaus zwingend an einer Stelle gebaut werden muss, wo es auch aufgrund seiner immensen Größe zwangsläufig zu einer erheblichen Beeinträchtigung der das Ortsbild seit Jahrhunderten prägenden Kirche führt.
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Die Belange der Bodendenkmalpflege wurden bereits vollständig berücksichtigt. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Abwägung:        
Die Gemeinde wertet unter Berücksichtigung der gegensätzlichen Ansprüche den Belang der Wohnbedürfnisse sowie die sozialen Bedürfnisse der Familien im vorliegenden Fall als höherrangig gegenüber baudenkmalpflegerischen und ggf. auch baukulturellen Belangen. Die Gemeinde hält an der Planung fest, um dringend erforderliche Kinderbetreuungsplätze im Ortsteil Eisenhofen anbieten zu können. Nicht zuletzt sei an den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz erinnert.
Alternative Standorte kommen zudem aus Gründen fehlender Verfügbarkeit von ausreichend großen Grundstücken in angebundener und erschlossener Lage nicht in Frage. Es handelt sich bei dem Kinderhaus um eine Gemeinbedarfsnutzung, die gewissen Standortansprüchen unterliegt die nicht beliebig zu reproduzieren sind.
Die Gemeinde nimmt jedoch die besondere historische und baudenkmalpflegerische Bedeutung der Kath. Filialkirche St. Alban zur Kenntnis, ist bestrebt diese zu würdigen und ist daher bemüht im Rahmen der Möglichkeiten, diesen mit geeigneten Festsetzungen z.B. zur Höhenlage, Rechnung zu tragen.
Die geplante Bebauung liegt südlich der Unteren Dorfstr. Da die Topografie hier eine Geländestufe von bis zu 5 m nach unten beschreibt, wird sich die geplante Bebauung gut in die gewachsene Baustruktur einfügen. Die Höhenentwicklungen der geplanten Baumaßnahmen werden mittels geeigneter Höhenfestsetzungen, welche sich auf das Erdgeschoßniveau bezogen auf die Höhe der davor liegenden öffentlichen Verkehrsfläche beziehen, nach oben begrenzt, so dass geplante Baukörper, wie z.B. des Kinderhauses, sich deutlich gegenüber des Kirchenbaus unterordnen.
Bei Betrachtung des Ortsrandes fallen darüber hinaus weitere größere Baustrukturen ins Auge. Die bestehende Einzel- und Doppelhausbebauung wie auch größere landwirtschaftliche Betriebsstellen prägen den Ortsrand. Trotz der notwendigen größeren Gebäudemaße des Kinderhauses bleibt die Sicht auf die Kirche St. Alban aufgrund der Höhenlage des geplanten Gebäudes weitestgehend erhalten. Das Kinderhaus wird am First eine Höhe von 489 m ü NN entwickeln, an der Traufe eine Höhe von 483 m ü NN. Die maximale Gebäudebreite wird voraussichtlich nicht mehr als 15 m entwickeln. Es ist davon auszugehen, dass die visuelle Dominanz der Kirche weiterhin sichergestellt ist.
Nach Einschätzung der Gemeinde führt daher die Gebäudekubatur des Kinderhauses nicht dazu, dass eine erheblich negative Wirkung auf die Ortsrandgestaltung von Eisenhofen entfaltet wird, die Kirche prägt demnach weiter als Dominante den Ortsrand. Die Gemeinde ist daher der Ansicht auf die die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen Rücksicht zu nehmen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und zurückgewiesen. An der Planung wird inhaltlich unverändert festgehalten.


  1. Kreisheimatpflege (Stellungnahme vom 28.05.2020)
Stellungnahme:

Die Kreisheimatpflege dankt für die Beteiligung bei der Planung des Kinderhauses in Eisenhofen. Der Standort des geplanten öffentlichen Gebäudes befindet sich am Ortsrand der Gemeinde Eisenhofen im Glonntal, das von Süden bis Norden, von Odelzhausen bis Petershausen den westlichen Teil des Dachauer Hügellandes prägt. Kirchen mit ihren Türmen bilden auch hier deutlich sichtbare Orientierungspunkte in der Landschaft und sind charakteristisch für die Kirchdörfer dieser Gegend.

Die Hauptansicht des Ortes Eisenhofen liegt im Süden, von der Staatsstraße St 2047 von Erdweg nach Aichach folgend aus betrachtet - wie auch historische Ansichten auf Postkarten zeigen (s. Anlage). Das Dorfpanorama wurde immer von der Kirche St. Alban bestimmt, die den südwestlichen Ortsabschluss bildete. Der Kern der Siedlung entwickelte sich zum einen hangaufwärts in nördlicher Richtung und zum anderen nach Südosten mit einer Vielzahl an bäuerlichen Anwesen mit Wohnstallhäusern, heute Wohnhäusern.
Mit der Konzeption des neuen Kinderhauses wird diese Dorfansicht stark verändert. Die im Gutachten „als Sichtachse" gewürdigte Ansicht (s. Änderung Flächennutzungsplan, Umweltbericht S. 24/33) wird durch den Neubau wohl beeinträchtigt, wie auch die Aussage belegt, dass „mit keinen e r h e b I i c h e n negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild zu rechnen" sei. Beeinträchtigungen werden damit nicht ausgeschlossen.
Aufgrund des großen Zuzugs in die Gemeinden im Landkreis besteht ein wachsender Bedarf an einem Ausbau der Infrastruktur: Schulen, Kindergärten und Kitas sind Pflichtaufgaben, die zeitnah gelöst werden müssen. Die Heimatpflege sieht deshalb die Notwendigkeit vieler Bauvorhaben, die zügig vorangetrieben und realisiert werden müssen. Dennoch sollte bei den Planungen die gewachsene Struktur, Bauformen der Häuserlandschaft und maßvoller Flächenverbrauch mit den baulichen Anforderungen in Einklang gebracht werden.
In Eisenhofen wird mit dem geplanten Kinderhaus eine sehr dominante Bebauung „vor" die Kirche gesetzt, die ihr leider etwas von ihrer Stellung als „vornehmstes Bauwerk" einer historisch gewachsenen Siedlung nimmt.

Abwägung:        
Die Gemeinde ist sich der besonderen historischen und baudenkmalpflegerischen Bedeutung der Kath. Filialkirche St. Alban bewusst, ist bestrebt diese zu würdigen und ist daher bemüht im Rahmen der Möglichkeiten, diesen mit geeigneten Festsetzungen z.B. zur Höhenlage, Rechnung zu tragen.
Die Gemeinde wertet unter Berücksichtigung der gegensätzlichen Ansprüche den Belang der Wohnbedürfnisse sowie die sozialen Bedürfnisse der Familien im vorliegenden Fall als höherrangig gegenüber baudenkmalpflegerischen und ggf. auch baukulturellen Belangen, zumal es an Alternativgrundstücken für entsprechende Bebauung fehlt. Die Gemeinde hält an der Planung fest, um dringend erforderliche Kinderbetreuungsplätze im Ortsteil Eisenhofen anbieten zu können. Nicht zuletzt sei an den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz erinnert.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und zurückgewiesen. An der Planung wird inhaltlich unverändert festgehalten.


III                Redaktionelle Änderungsvorschläge des Planfertigers

  • Festsetzung Punkt 3.5 der Satzung bezüglich der Erdgeschoss-Rohfußbodenhöhe des WA2 „ …mind. -3,5 m…“ hat Fragen aufgeworfen und wird in der Begründung genauer erläutert.

Beschluss:
Die Begründung wird entsprechend ergänzt.


  • IV        Stellungnahmen Öffentlichkeit

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt zur Kenntnis, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingereicht wurden.

Beschluss

Der Gemeinderat fasste folgende Beschlüsse:

  1. Den dargestellten Beschlussvorschlägen zu den einzelnen Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Anregungen oder Hinweisen wird zugestimmt.
  2. Es wird folgender Verfahrensbeschluss gefasst:
    1. Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg nahm vom Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung, Kenntnis.
    2. Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg beschloss den Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom 28.7.2020 als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB), unter der Maßgabe, dass die redaktionellen Änderungen in den Bebauungsplan eingearbeitet werden.
    3. Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss des Bebauungsplans (Satzungsbeschluss) vom 28.7.2020 ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.08.2020 11:07 Uhr