Bebauungsplan Walkertshofen-West Nr. 21, 2. Änderung - Behandlung und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  8/2020. Sitzung des Gemeinderates, 29.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 8/2020. Sitzung des Gemeinderates 29.09.2020 ö beschließend 10

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 19.05.2020 bis 22.06.2020 statt.

Die eingegangenen Anregungen werden in diesem Beschluss behandelt.

  • Von Privatpersonen gingen keine Stellungnahmen ein

  • Ohne Anregungen zum Bebauungsplan gingen folgende Stellungnahmen ein:

Regierung von Oberbayern        vom 11.05.2020
Regionaler Planungsverband        vom 12.05.2020
Deutsche Telekom        vom 18.05.2020
TenneT        vom 11.05.2020
Staatl. Bauamt Freising        vom 12.05.2020
Gemeinde Odelzhausen        vom 29.05.2020
Gemeinde Sulzemoos        vom 14.05.2020
Markt Indersdorf        vom 28.05.2020                        
Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach        vom 15.06.2020                        

  • Einwände/ Anregungen gingen von folgenden Behörden/ Träger öffentlicher Belange ein:


Landratsamt Dachau, Bauordnung (18.05.2020)

In der Festsetzung B 2.5 sowie in der legende zu A. 1 ist die max. zulässige Wandhöhe mit 499,00 m üNN angegeben. In der Planzeichnung ist die max. zulässige Wandhöhe mit 498,00 m ü NN angegeben.
Dies ist abzugleichen und zu kontrollieren, ob sich an anderen Stellen redaktionelle Fehler eingeschlichen haben.


Landratsamt Dachau, Technischer Umweltschutz (27.05.2020)

Tierhaltung

Es ist zu prüfen, ob durch umliegende Tierhaltungsanlagen unzumutbare Geruchsimmissionen auf das Plangebiet einwirken. Die Schutzwürdigkeit des Plangebietes entspricht einem Wohngebiet, so dass gegenüber bestehenden und bestandsgeschützten Tierhaltungsbetrieben entsprechende Abstände einzuhalten sind.

Aus fachlicher Sicht war der Rinderhaltungsbetrieb auf dem Flurstück 1179 zu prüfen, der nach den uns vorliegenden Angaben (ca. 28 GV, Milchviehhaltung und Mastrinder) den erforderlichen Mindestabstand zum Plangebiet noch einhält.
Weitere Tierhaltungen, die in relevantem Umfang auf das Plangebiet einwirken, sind uns nicht bekannt.
Wir bitten um ergänzende Angaben, soweit weitere oder abweichende Erkenntnisse zu Tierhaltungsbetrieben vorliegen, um ggf. eine erneute Beurteilung vornehmen zu können.

Betriebsbereich

Wir bitten, folgenden Hinweis in die Begründung aufzunehmen:

Im Umkreis zum Plangebiet ist kein Betriebsbereich gem. § 3 Nr. 5a BImSchG vorhanden. Insofern sind gem. § 50 BImSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gem. § 3 Abs. 5 d BImSchG nicht zu erwarten.  


Abwägung:
Tierhaltung
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes wird ein zusätzliches Wohngebäude im westlichen Bereich ermöglicht. Der Abstand zu der Stallung auf Fl-Nr. 1179 beträgt etwa 60 m. Die bestehende Wohnbebauung an der Straße „Am Hopfengarten“ (Haus-Nrn. 4 und 6) befindet sich dagegen unmittelbar am thematisierten Rinderstall.

Nach der Orientierungshilfe Rinderhaltung ist der vorhandene Abstand zwischen dem künftigen Wohngebäude und dem Rinderstall unproblematisch.
Weitere Tierhaltungsanlagen im Umgriff des Bebauungsplanes sind der Gemeinde nicht bekannt.



Betriebsbereich

Der Hinweis kann mit aufgenommen werden.

Sinnvoll wäre allerdings aus Sicht der Gemeinde,  wie auch der Bürger und Anwohner,  zu wissen, wo sich der nächste relevante Betriebsbereich im Hinblick auf „schwere Unfälle“ befindet und ob die Thematik im Gemeindegebiet überhaupt eine Rolle spielt.


Wasserwirtschaftsamt München (12.05.2020)

Überflutungen infolge Starkregen

Insbesondere aufgrund der Hanglage schlagen wir vor, die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses auf 493 m üNN festzusetzen. So wird sichergestellt, dass bei Starkregen kein Wasser in das Erdgeschoss eindringen kann.

Wir schlagen weiter vor, Punkt 4.4 der Satzung um folgenden Punkt zu ergänzen:

Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplanes Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschoss dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoderkante /493 m ü NN wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden. Der Abschluss einer Elementarversicherung wird empfohlen.



Abwägung:
Der Bebauungsplan definiert als Erdgeschoss-Rohfußbodenhöhe max. 493 m ü NN und lässt damit die vom WWA angeregte Höhe zu. Diese Höhe liegt damit etwa 0,7 m über der angrenzenden Erschließungsstraße

Wasserabfluss im Bereich des Bebauungsplanes mit Abbildung der Baugrenze

Damit kann das Gebäude so errichtet werden, dass Wasser vom Haus weg entwässert werden kann. Zudem weist die Gemeinde Erdweg im Bebauungsplan auf generelle Vorkehrungen zum Schutz vor wild abfließendem Oberflächenwasser hin.

Aufgrund der bei Walkertshofen und im Planungsgebiet vorhandenen Topografie kann aber generell nicht von Überflutungen ausgegangen werden. Das Gebiet befindet sich auf einem Höhensporn und fällt nach Norden, Westen und Süden meist steil ab. Das tatsächliche Einzugsgebiet für wild abfließendes Oberflächenwasser ist damit stark eingegrenzt.

Über die getroffenen Festsetzungen und formulierten Hinweise hinaus sieht die Gemeinde Erdweg daher keinen weiteren Handlungsbedarf.  




Bayernwerk (25.05.2020)

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebiets sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mind. 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:

  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort und bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
 
Bei der Bayernwerk Netz GmbH dürfen für Kabelanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen.
Wir bitten sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Beachten Sie bitte die Hinweise „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag weww.fgsv-verlag.de (FGSV Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.

Nähere Auskünfte über Sicherheitsvorschriften und Einweisungen in bestehende Versorgungsanlagen erteilt Ihnen gerne das Kundencenter der Bayernwerk Netz GmbH in Unterschleißheim. Die Adresse lautet: Lise-Meitner-Straße 2 in 85762 Unterschleißheim.

Anfragen für Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen senden Sie bitte mit einem Lageplan vorzugsweise per E-Mail an planauskunft-unterschleissheim@bayernwerk.de, oder an die oben stehende Postadresse.

Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.


Abwägung:
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes ermöglicht am westlichen Ende der Straße „Am Hopfengarten“ ein weiteres Wohngebäude. Wie dem Bebauungsplan und dem von Bayernwerk übermittelten Lageplan zu entnehmen ist, liegen die Versorgungsleitungen innerhalb der anliegenden öffentlichen Straße bereits vor. Herzustellen ist ein weiterer Hausanschluss.

Die Gemeinde Erdweg geht davon aus, dass der Stromanschluss unproblematisch erfolgen kann.
Diesbezüglich ist auf die konkrete private Baumaßnahme mit der Anbindung an alle weiteren Sparten zu verweisen.

Beschluss

Landratsamt Dachau, Bauordnung (18.05.2020)

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die redaktionelle Anpassung der Wandhöhe in der Planzeichnung analog den Geländeschnitten, Legendeneintrag und den textlichen Festsetzungen auf 499 m ü NN.

Landratsamt Dachau, Technischer Umweltschutz (27.05.2020)

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, den Hinweis zu Betriebsbereichen in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die Ausführungen bzgl. Tierhaltungen werden zur Kenntnis genommen.

Wasserwirtschaftsamt München (12.05.2020)

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und verweist auf die örtliche Topografie und das geringe Einzugsgebiet.  


Bayernwerk (25.05.2020)

Beschluss:
Es wird auf die konkrete Baumaßnahme mit dem Anschluss an alle Ver- und Entsorgungssystem verwiesen.
Der Hinweis bzgl. Kabelanschlüssen wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

Satzungsbeschluss
  1. Der Gem einderat der Gemeinde Erdweg nahm vom Verfahren nach § 3 Abs. 2 i.V. mit § 4 Abs. 2 BauGB, öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung, Kenntnis.

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg beschloss den Bebauungsplan Nr. Walkertshofen-West Nr. 21, 2. Änderung, Gemeinde Erdweg mit Begründung in der Fassung vom 29.09.2020 als Satzung.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss des Bebauungsplans (Satzungsbeschluss) vom 29.09.2020 ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.10.2020 13:45 Uhr