Gemeindliche Stellungnahmen zu Bauanträgen die bis zum Sitzungstag anfallen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktrat, 22.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 22.03.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

a) Neubau eines Heizhauses auf Fl.Nr. 749/2 Gemarkung Schönbrunn
Das Baugrundstück liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet dargestellt. Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Das Vorhaben wurde als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelt und der Baubehörde weiter geleitet. Wegen persönlicher Beteiligung wurden die Markträte Andrea Gollwitzer und Harald Gollwitzer von der Abstimmung ausgeschlossen. 11:0

b) Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf Fl.Nr. 863, Gemarkung Gailertsreuth
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes und ist mit der Bezeichnung „Einzelgehöfte“ dargestellt. Das Bauvorhaben ist privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Nachbarunterschriften sind vollständig. Kanal und Wasser sind nicht erforderlich. 13:0

c) Errichtung einer landwirtschaftlichen Lager- und Gerätehalle auf Fl.Nr. 678 Gemarkung Gailertsreuth
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes und ist mit der Bezeichnung „Einzelgehöfte“ dargestellt. Das Bauvorhaben ist privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Nachbarunterschriften sind vollständig. Kanal und Wasser sind nicht erforderlich. 13:0


d) Rückbau des Flachdaches über der Doppelgarage zum Satteldach mit Anbau eines Erkers auf Fl.Nr. 507/2 Gemarkung Floß
Das Bauvorhaben liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Öffentliche Bauvorschriften bestehen nicht. Die Nachbarunterschriften sind vollständig. Kanal und Wasser sind nicht erforderlich. 13:0

Beschluss

a) Dem Bauantrag wird gemäß § 36 BauGB und Art. 64 Abs. 1 BayBO das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
b) Dem Bauvorhaben wird das Einvernehmen gemäß §36 BauGB und Art. 64, Abs. 1 BayBO erteilt.
c) Dem Bauvorhaben wird das Einvernehmen gemäß §36 BauGB und Art. 64, Abs. 1 BayBO erteilt.
d) Dem Bauantrag wird gemäß § 36 BauGB und Art. 64 Abs. 1 BayBO das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.03.2018 12:18 Uhr