Die Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellung durch Bildwerfer vom Markt Floß (Plakatierungsverordnung) erhält mit der 1. Änderung folgenden Wortlaut:
Der Markt Floß erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung folgende Plakatierungsverordnung:
§1 Genehmigung, Anforderung und Beschränkung von Anschlägen
auf bestimmte Flächen
- Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge und Werbehinweise in der Öffentlichkeit nur an den hierfür vom Markt Floß in der Anlage (1) aufgeführten und im Plan näher bezeichneten Stellen angebracht werden. Je Anschlagstelle darf nur ein Plakat je Veranstaltung angebracht werden. Die maximale Größe ist DIN A 0. Die Anschläge müssen innerhalb von einer Woche nach dem Ende der Veranstaltung entfernt werden. Darstellungen durch Bildwerfer sowie Anschläge, Plakate und Werbehinweise dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch den Markt Floß vorgeführt oder aufgestellt werden.
- Für Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheide sowie Bürgerentscheide werden vom Markt Floß Anschlagtafeln (für je 12 DIN A1-Plakate, Anlage (2)) aufgestellt, die ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind. Nur an diesen Anschlagtafeln darf innerhalb der Marktgrenzen von Floß Wahlwerbung politischer Organisationen betrieben werden.
- Der Boden darf durch das Aufstellen von Anschlagtafeln nicht beschädigt und keine Löcher gegraben werden. Durch die Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen.
§2 Begriffsbestimmung
- Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen, wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten oder an beweglichen Gegenständen, wie Ständern angebracht werden (z.B. mit Kabelbindern befestigt), wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge - insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus - wahrgenommen werden können..
- Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.
§ 3 Beschaffenheit
- Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
- Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.
- Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie vom Antragsteller instand zu setzen.
- Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Veranstaltung verantwortlichen Unternehmens versehen sein.
§ 4 Ausnahmen
- Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, Plakate, Anschläge und Ankündigungen die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen angeschlagen oder die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden.
- Von der Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche Werbemittel, die außerhalb der Ortsbegrenzung des Marktes Floß sowie des Ortsteils Ziegelhütte in geschlossenen Ortsteilen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt werden, in folgendem Umfang für:
- die jeweils zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen bei
Europawahlen
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6 Wochen vor dem Wahltermin
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Bundestagswahlen
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6 Wochen vor dem Wahltermin
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Landtagswahlen
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6 Wochen vor dem Wahltermin
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Kommunalwahlen
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6 Wochen vor dem Wahltermin
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- die jeweiligen Antragsteller bei
Volksbegehren während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten
- die jeweiligen Antragsteller und die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen bei Volksentscheiden 6 Wochen vor dem Abstimmungstermin
Diese Werbemittel müssen innerhalb 1 Woche nach der Wahl wieder entfernt werden.
- Von der Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind höchstens 4 Plakate örtlicher Vereine, Verbände und Organisationen für deren Veranstaltungshinweise. Die Aufstellung darf frühestens 2 Wochen vor der Veranstaltung angebracht bzw. aufgestellt werden.
Diese Plakate müssen innerhalb 1 Woche nach der Veranstaltung wieder entfernt werden.
- Im Übrigen kann der Markt Floß in besonderen Fällen - z.B. anlässlich besonderer Ereignisse- im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst-, oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt sind.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 öffentlich Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt,
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 5 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen, Anschläge, Plakate oder Werbehinweise vorführt oder anbringt.
- entgegen § 1 Abs. 1 zu viele oder zu große Plakate anbringt, oder
- Plakate nicht in der in den §§ 1 bzw. 4 festgesetzten Frist entfernt,
- entgegen § 1 (3) den Boden beschädigt.
Sollten die Werbeträger Anlass zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.
Der Markt hat das Recht, zu Unrecht und gegen die Verordnungsbestimmungen aufgestellte Plakate und Werbeträger im Wege der Ersatzvornahme umgehend und ohne Anhörung des Aufstellers zu entfernen und im Bauhof des Marktes zu lagern.
§ 6 In-Kraft-Treten — Geltungsdauer — Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft
Floß, 23.05.2019