Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2b BauGB für das Marktgemeindegebiet Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktrat, 19.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 19.01.2023 ö beschließend 9
Nicht sichtbar
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 16.03.2023 beschließend 14

Sachverhalt

Zum 01.02.2023 tritt der § 245e BauGB, Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land, in Kraft. Nach Ansicht von Fachunternehmen ergibt sich daraus, dass die Gemeinden vor dem 01.02.2023 mit einer Teilflächennutzungsplanung beginnen müssen, wenn sie mit Ausschlusswirkung Windkraft in ihrem Gebiet jetzt noch steuern wollen. Die Planung muss bis zum 01.02.2024 rechtskräftig sein, um die Ausschlusswirkung zu erhalten. Eine dringliche Beschlussfassung ist deshalb notwendig.

Beschluss

Der Marktgemeinderat des Marktes Floß beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“.
Ziel des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ ist es, für die Windenergienutzung gut geeignete Flächen im Marktgemeindegebiet als Sonderbauflächen „Windenergie“ auszuweisen und für den übrigen Außenbereich des Marktgemeindegebietes die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu begründen. 
Die Sonderbauflächen sollen mindestens einen Flächenanteil des Marktgemeindegebietes von 1,8 % aufweisen, um dem prozentualen Anteil der Landesfläche für Bayern gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zu entsprechen.

Der räumliche Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ erstreckt sich auf den gesamten Außenbereich des Marktgemeindegebiet des Marktes Floß im Sinne des § 35 BauGB.

Der Beschluss über die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ ist ortsüblich sowie auf der Homepage des Marktes bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.02.2023 10:29 Uhr