Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2b BauGB für das Marktgemeindegebiet Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Daten angezeigt aus Sitzung: Marktrat, 19.01.2023
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Marktrat (Markt Floß) | Marktrat | 19.01.2023 | ö | beschließend | 9 |
Nicht sichtbar | |||||
Marktrat (Markt Floß) | Marktrat | 16.03.2023 | nö | beschließend | 14 |
Sachverhalt
Zum 01.02.2023 tritt der § 245e BauGB, Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land, in Kraft. Nach Ansicht von Fachunternehmen ergibt sich daraus, dass die Gemeinden vor dem 01.02.2023 mit einer Teilflächennutzungsplanung beginnen müssen, wenn sie mit Ausschlusswirkung Windkraft in ihrem Gebiet jetzt noch steuern wollen. Die Planung muss bis zum 01.02.2024 rechtskräftig sein, um die Ausschlusswirkung zu erhalten. Eine dringliche Beschlussfassung ist deshalb notwendig.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0