Isolierte Befreiung von den Vorschriften des Bebauungsplans "Im Wiesengrund";
Errichtung einer Stützmauer und Hecke höher als 1,30m auf Fl.Nr. 1150/10, Gemarkung Floß
Daten angezeigt aus Sitzung:
Marktrat, 20.04.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1150/10, Gemarkung Floß, beabsichtigen die Errichtung einer Stützmauer mit Hecke (Höhe teilweise über 1,30m).
Die geplante Maßnahme entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans „Im Wiesengrund“. Die Höhen für Stützmauern (0,6-0,8m) und Einfriedungen (1,30m) werden teilweise überschritten.
Durch die Hanglage des Grundstücks ergeben sich zwischen OK Fußboden des Wohnhauses und der Straßenkante im Westen erhebliche Höhenunterschiede von teils über 4,50 Metern. Die Eigentümer planen eine Terrassierung der Gartenfläche mit Errichtung einer „Stützmauer“, die im Westen an die Straße grenzt. Diese soll ähnlich dem Bildbeispiel als Hang/Wall ausgebildet und mit dunkelgrauen Basaltbruchsteinen verziert werden. Wegen der Hanglage und des Höhenunterschieds muss dieser Wall im beantragten Umfang mit einer Höhe von über 1,50m errichtet werden um ein Abrutschen des Gartens zu verhindern. Als Sichtschutz soll dieses Konstrukt noch mit einer Hecke bepflanzt werden.
An der Nordseite ist ebenfalls eine Stützmauer mit Bepflanzung geplant, dieses Mal mit gerader Wand. Der Verlauf wird dabei parallel zur stetig abfallenden Straße angepasst. Im Nahbereich des Hauses muss diese Mauer ausreichend dimensioniert sein, um ein Abrutschen der Bodenplatte zu verhindern. Deshalb ergeben sich in diesem Bereich Höhen von über einem Meter direkt an der Straße bzw. fast 2 Meter im Inneren des Grundstücks. Mit der geplanten Bepflanzung wird folglich auch die Höhe von 1,30m für Einfriedungen überschritten.
Dieses Grundstück stellt im Geltungsbereich des Bebauungsplans wohl den äußersten Ausnahmefall im Bezug auf Stützmauern dar. Eine strikte Einhaltung der Festsetzungen würde in diesem Fall zu einer unbeabsichtigten Härte führen. Da die Grundzüge der Planung durch das Vorhaben nicht berührt sind, kann die beantragte Befreiung erteilt werden.
Beschluss
Die Befreiung wird gem. § 31 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.04.2023 12:26 Uhr