Kommunale Satzung über Märkte vom 01. Januar 2002
Neuerlass
Daten angezeigt aus Sitzung:
Marktrat, 19.06.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Bezug genommen wird auf die bisherigen Beratungen, letztmals in der Sitzung des Marktrates am 16.05.2024, lfd. Nr. 805.
Die Verwaltung hat einen neuen Entwurf einer Marktverordnung erstellt, der die bisherige Satzung vom 06.12.2001 ersetzen soll.
Beschluss
Es wird beschlossen, die nachfolgende Satzung zu erlassen. Die Satzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2002 außer Kraft.
Verordnung des Marktes Floß
über die Öffnung von Verkaufsstellen an
Sonntagen aus Anlass von Märkten
nach § 14 des Ladenschlussgesetzes
Der Markt Floß erlässt auf Grund § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchIG) vom 02. Juni 2003 (BGBI. I S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und Art. 228 der neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBI S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2024 (GVBI. S. 46) und Art. 42 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (BayRS 2011-2-1), zuletzt geändert am 23. Dezember 2022 (GVBI. S. 718), folgende
Verordnung
über die Freigabe von Verkaufssonntagen und die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses gemäß § 14 des Ladenschlussgesetzes.
§1
Abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen die Verkaufsstellen im Markt Floß alljährlich an vier Sonntagen aus Anlass von Märkten jeweils von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
Der Markt Floß hat folgende Sonntage als Markttage festgesetzt:
- Vierter Sonntag und Montag im August (Kirchweihmarkt)
Erster Sonntag im September (Herbstmarkt)
Vierter Sonntag im September (Erntedankmarkt)
§2
In den offenen Verkaufsstellen sind die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschriften des § 17 Ladenschlussgesetz, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayer, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes soweit die sonstigen Vorschriften des Arbeitsrechts in der jeweiligen Fassung zu beachten.
§3
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Ladenschlussgesetzes verfolgt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße geahndet werden.
§4
Diese Verordnung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Markt Floß, 19.06.2024
Robert Lindner
1. Bürgermeister
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 27.06.2024 16:18 Uhr