Erlass einer Plakatierungsverordnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktrat, 17.05.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 25.01.2018 ö beschließend 7
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Marktrat (Markt Floß) Marktrat 17.05.2018 ö beschließend 5
Nicht sichtbar
Nicht sichtbar
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 23.05.2019 ö beschließend 6
Nicht sichtbar
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsausschuss (Markt Floß) Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsausschuss 17.03.2022 beschließend 7

Sachverhalt

Bezug genommen wird auf die bisherigen Beratungen, insbesondere auf die Sitzung des Marktgemeinderates am 25.01.2018, lfd. Nr. 828 und die interfraktionelle Sitzung am 05.04.2018, lfd. Nr. 480. Der Arbeitskreis bestehend aus den Vorsitzenden der örtlichen Parteien mit den Fraktionssprechern hat in mehreren Treffen und Besprechungen einen Entwurf einer Plakatierungsverordnung für den Markt Floß in Übereinstimmung erarbeitet.

Robert Lindner (SPD) hält fest, dass die Übereinkunft der örtlichen Parteien bezüglich der Wahlplakatierung nicht mehr so richtig funktioniert habe und deshalb eine neue Grundlage geschaffen werden sollte. Die gemeinsamen Gespräche sind sehr positiv und fruchtbar verlaufen und diese Regelung in Form einer Plakatierungsverordnung wurde gemeinsam erarbeitet. Sebastian Kitta (CSU/FL) hält in seiner Stellungnahme fest, dass eine derartige Verordnung als Grundlage für die Plakatierung seitens der SPD-Fraktion schon im Jahre 2014 beantragt wurde und nun letztendlich Umsetzung finde. Es wurde überparteiliche Arbeit an den Tag gelegt und für alle tragbare Kompromisse gefunden. Oliver Mutterer (FDP/UB) spricht von einer kurzen Umsetzungszeit innerhalb von vier Monaten. Die Verordnung gibt auch Richtlinien für Veranstaltungsplakate und zeigt auch neue Stellflächen auf. Der gemeinsam gefundene Kompromiss könne nun umgesetzt werden.

Beschluss

Aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlässt der Markt Floß folgende:

Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer vom Markt Floß (Plakatierungsverordnung)

§1 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen

  1. Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge und Werbehinweise in der Öffentlichkeit nur an den hierfür vom Markt Floß in der Anlage (1) aufgeführten und im Plan näher bezeichneten Stellen angebracht werden. Je Anschlagstelle darf nur ein Plakat je Veranstaltung angebracht werden. Die maximale Größe ist DIN A 0. Die Anschläge müssen innerhalb von einer Woche nach dem Ende der Veranstaltung entfernt werden, Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch den Markt Floß vorgeführt werden.

  1. Für Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheide sowie Bürgerentscheide werden vom Markt Floß Anschlagtafeln (für je 12 DIN A1-Plakate, Anlage (2)) aufgestellt, die ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind. Nur an diesen Anschlagtafeln darf innerhalb der Marktgrenzen von Floß Wahlwerbung politischer Organisationen betrieben werden.

  1. Der Boden darf durch das Aufstellen von Anschlagtafeln nicht beschädigt und keine Löcher gegraben werden. Durch die Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen.

§2 Begriffsbestimmung

  1. Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen, wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten oder an beweglichen Gegenständen, wie Ständern angebracht werden (z.B. mit Kabelbindern befestigt), wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge - insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus - wahrgenommen werden können..

  1. Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.

§ 3 Beschaffenheit

  1. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.

  1. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.

  1. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie vom Antragsteller instand zu setzen.
  2. Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Veranstaltung verantwortlichen Unternehmens versehen sein.

§ 4 Ausnahmen

  1. Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, Plakate und Ankündigungen die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen angeschlagen oder die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden.

  1. Von der Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche Werbemittel, die außerhalb der Ortsbegrenzung des Marktes Floß sowie des Ortsteils Ziegelhütte in geschlossenen Ortsteilen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt werden, in folgendem Umfang für:

  1. die jeweils zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen bei

Europawahlen
6 Wochen vor dem Wahltermin
 Bundestagswahlen
6 Wochen vor dem Wahltermin
Landtagswahlen
6 Wochen vor dem Wahltermin
Kommunalwahlen
6 Wochen vor dem Wahltermin
               
  1. die jeweiligen Antragsteller bei
Volksbegehren während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten

  1. die jeweiligen Antragsteller und die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen bei Volksentscheiden 6 Wochen vor dem Abstimmungstermin

Diese Werbemittel müssen innerhalb 1 Woche nach der Wahl wieder entfernt werden.

  1. Von der Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind höchstens 4 Plakate örtlicher Vereine, Verbände und Organisationen für deren Veranstaltungshinweise. Die Aufstellung darf frühestens 2 Wochen vor der Veranstaltung angebracht bzw. aufgestellt werden.
Diese Plakate müssen innerhalb 1 Woche nach der Veranstaltung wieder entfernt werden.

  1. Im Übrigen kann der Markt Floß in besonderen Fällen - z.B. anlässlich besonderer Ereignisse- im Einzelfall auf Antrag  Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst-, oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 öffentlich Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt,
  2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 5 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt,
  3. entgegen § 1 Abs. 1 zu viele oder zu große Plakate anbringt, oder
  4. Plakate nicht in der in den §§ 1 bzw. 4 festgesetzten Frist entfernt,
  5. entgegen § 1 (3) den Boden beschädigt.

Sollten die Werbeträger Anlass zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.

Der Markt hat das Recht, zu Unrecht und gegen die Verordnungsbestimmungen aufgestellte Plakate und Werbeträger im Wege der Ersatzvornahme umgehend und ohne Anhörung des Aufstellers zu entfernen und im Bauhof des Marktes zu lagern.

§ 6 In-Kraft-Treten — Geltungsdauer — Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft



Floß, 17.05.2018

Markt Floß




Günter Stich
  1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

Datenstand vom 13.07.2018 11:29 Uhr