Aufwendungs- und Kostenersatz der Freiwilligen Feuerwehr Floß Anpassung der Satzung vom 07.10.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktrat, 22.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 30.09.2021 ö beschließend 6
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 22.06.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bezug genommen wird auf die Sitzung des Marktrates vom 30.09.2021, lfd. Nr. 286.
Bei der aktuell gültigen Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der freiwilligen Feuerwehren Floß und Bergnetsreuth vom 07.10.2021 ist eine Anpassung vorzunehmen. Zum einen wurden die Kosten für die Schlauchwaschanlage, welche auch durch umliegende Wehren verwendet werden, neu kalkuliert. Zum anderen gab die staatliche Rechnungsprüfungsstelle bei der überörtlichen Prüfung einige Anmerkungen, welche in die Satzung eingearbeitet wurden. 

Beschluss

Es wird beschlossen, die nachfolgende „Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der freiwilligen Feuerwehren Floß und Bergnetsreuth“ zu erlassen. Die Satzung tritt am 01. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07. Oktober 2021 außer Kraft.

S A T Z U N G 
über
Aufwendungs- und Kostenersatz für
Einsätze und andere Leistungen der freiwilligen Feuerwehren
 Floß und Bergnetsreuth 


Der Markt Floß erlässt auf Grund des Artikels 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) 

S a t z u n g


§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz

(1)        Der Markt Floß erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen seiner Feuerwehren, insbesondere für

1.        Einsätze,
2.        Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3.        Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

       Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

(2)        Die Gemeinde erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
       2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
       3. Leistungen der Schlauchwerkstatt.
               
       Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3)        Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4)  Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 
      Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistung nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu
      erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.


§ 2
Schuldner

(1)        Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2)        Bei freiwilligen Leistungen ist Gebührenschuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3)        Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 3
Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.


§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07. Oktober 2021 außer Kraft.


Floß, 22.06.2023
M a r k t   F l o ß



Robert Lindner
1. Bürgermeister


Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 01.07.2023 
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Verzeichnis der Pauschalsätze


Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 4) und den Personalkosten (Nummer 5) zusammen. 

Sollte sich für das vereinbarte Entgelt eine Umsatzsteuerpflicht ergeben, ist der Markt Floß berechtigt, zusätzlich zum vereinbarten Entgelt die gesetzliche geschuldete Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

1. Streckenkosten 

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke (Hin- und Rückfahrt und einer 10 %-igen Eigenbeteiligung der Gemeinde an den Vorhaltekosten) für 

a) HLF 20                                                                                   5,44 € 
b) LF 16                                                                                      3,65 € 
c) V-LKW                                                                                    5,09 € 
d) TSF                                                                                  4,34 €
e) MZF                                                                                    1,56 €
 


2. Ausrückestundenkosten 

Mit den Ausrückestundenkosten wird der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abgegolten, die zwar zum Fahrzeug gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Bei den Ausrückestunden ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. 

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens und bei einer 10 %-igen Eigenbeteiligung der Gemeinde an den Vorhaltekosten - je Stunde für 

a) HLF 20                                                                               113,47 € 
b) LF 16                                                                                    71,29 € 
c) V-LKW                                                                                  44,24 €
d) TSF                                                                                86,89 €
e) MZF                                                                                  20,03 € 






3. Arbeitsstundenkosten 

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten erhoben.
 
In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.
 
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für

1. Winkelschleife 15,00 €
2. Motorsäge 15,00 €
3. Tauchpumpe 13,00 €
4. Flutlichtstrahler 15,00 €
5. Hochdruckreiniger 10,00 €
6. Umluftunabhängiges Atemschutzgerät,
    Pressluftatmer incl. Atemmaske 25,00 €
7. Mehrzwecksauger 16,00 €



4. Leistungen der Schlauchwerkstatt 

Für die Leistungen der Schlauchwerkstatt werden folgende Kosten erhoben:

  1. Waschen, Prüfen und Trocknen einer Schlauchlänge B, C oder D   6,70 €
  2. Einbindung einer Kupplung bei Größe B, C oder D                          5,50 €



5. Personalkosten 

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
 
5.1         Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende 
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet                                                                 28,00 € 

Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.) 


6.2        Sicherheitswachen 

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für ehrenamtliche Feuerwehr-dienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG)                                 16,40 €

           Abweichend von Nummer 6 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insge-
           samt eine weitere Stunde berechnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.06.2023 09:05 Uhr