Es wird beschlossen, die nachfolgende Satzung zu erlassen. Die Satzung tritt zum 01.10.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.10.2001 außer Kraft.
BENUTZUNGSORDNUNG
der Gemeindebibliothek
Der Markt Floß erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
folgende
Satzung
über den Betrieb und die Benutzung der Gemeindebibliothek
§ 1 Träger
Der Markt Floß unterhält als Träger die Gemeindebibliothek Floß als eine öffentliche Einrichtung.
§ 2 Aufgabe
Die Gemeindebibliothek Floß hat die Aufgabe, die Bürger des Marktes durch geeignete Medien, vornehmlich Druckschriften, Bild- und Tonträger zu informieren. Die Dienstleistungen dieser Einrichtung bestehen in der Sammlung, Erschließung, Bereitstellung und Vermittlung dieser Medien einschließlich eines Beratungs- und Informationsdienstes. Sie soll damit die Orientierung und freie Meinungsbildung unterstützen, die Aus-, Fort- und Weiterbildung fördern, die Ausübung der täglichen Berufsarbeit unterstützen und die Gestaltung der Freizeit bereichern.
§ 3 Benutzung
Jedermann ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt, die Bibliothek nach den Vorschriften des Öffentlichen Rechts zu nutzen. Für den Umfang der Benutzung der Gemeindebibliothek kann die Leitung besondere Bestimmungen treffen.
§ 4 Anmeldung
Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter, der dadurch für die Forderungen aus diesem Nutzungsverhältnis eintritt.
Der Benutzer erhält eine persönliche Benutzernummer, die im Computer der Gemeindebibliothke gespeichert ist. Ein separater Büchereiausweis wird nicht ausgegeben.
Mit der eigenhändigen Unterschrift und für Minderjährige in Verbindung mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wird die Benutzungsordnung anerkannt.
Jeder Wohnungswechsel ist unverzüglich der Gemeindebibliothek mitzuteilen.
§ 5 Entleihung von Medien
Als Medien werden Bücher, Zeitschriften, CDs, DVDs, E-Books mit Reader, Tiptoi-Stifte und weiteres ausgeliehen. Präsenzbestände (Informations- und Handbuchbestände) werden grundsätzlich nicht verliehen. Die Anzahl der ausleihbaren Medien kann begrenzt werden. Derzeit ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.
Nach Ablauf der Leihfrist besteht die Verpflichtung, die ausgeliehenen Medien zurückzugeben. Überschreitet unberechtigt ein Benutzer die Leihfrist und erfüllt bestehende Zahlungsverpflichtungen nicht, werden keine weiteren Medien an ihn ausgeliehen.
§ 6 Leihfrist
Die Leihfrist beträgt 3 Wochen für alle Printmedien und CDs, sowie 1 Woche für DVDs.
Die Leihfrist kann vor Ablauf einmalig um den gleichen Zeitraum verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt.
§ 7 Gebühren
Die Ausleihe ist grundsätzlich kostenlos. Bei nicht fristgerechter Rückgabe kann für jedes Medium je angefangener Woche nach dem Ende der Leihfrist eine Säumnisgebühr von 0,25 Euro erhoben werden.
Für DVDs wird eine Gebühr von 1,00 € pro Woche angesetzt. Für die Nutzung der „Onleihe“ (E-Medien) wird eine Jahresgebühr von 10,00 € erhoben.
Alle weiteren Kosten und Auslagen für besondere Leistungen sind je nach Art und Anfall zu zahlen.
§ 8 Behandlung der entliehenen Medien, Haftung
Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Der Verlust geliehener Medien ist der Gemeindebibliothek unverzüglich anzuzeigen.
Für jede Beschädigung oder den Verlust ist der Benutzer schadenersatzpflichtig. Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weiterverliehen werden.
§ 9 Verhalten in den Bibliotheksräumen
In den Räumen der Gemeindebibliothek hat sich der Benutzer so zu verhalten, dass er keinen anderen stört. Rauchen, Essen und Trinken sind untersagt. Das Mitbringen von Tieren in die Räume der Bibliothek ist nicht erlaubt.
Benutzer, die gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Einrichtung ausgeschlossen werden. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
Der Markt haftet nicht für den Verlust von Sachen und Gegenständen in Räumen der Gemeindebibliothek.
§ 10 Haftung
Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für die Spielbarkeit der entliehenen CDs und DVDs auf den Geräten der Benutzer. Es besteht kein Schadenersatzanspruch für Schäden am Privateigentum der Kunden, die durch Benützung elektronischer Medien entstehen. Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für Garderobe und sonstige mitgebrachte Wertgegenstände.
§ 11 Datenschutz
Mit der Anmeldung ist der Benutzer damit einverstanden, dass persönliche Daten zu Verwaltungs- und Statistikzwecken im Computer der Bücherei gespeichert werden dürfen. Die Verwaltung und Löschung der Ausleihdaten wird nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes gewährleistet.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft.
Floß, den 21.09.2023
Robert Lindner
1. Bürgermeister