Es wird beschlossen, die nachfolgende Satzung zu erlassen. Die Satzung tritt zum 01.10.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.03.1996 außer Kraft.
Satzung
über die Hausnummerierung
des Marktes Floß
Der Marktgemeinderat Floß, nachfolgend „Markt“ genannt, erlässt auf Grund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), Art. 52 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in den jeweils geltenden Fassungen folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich und Zweck
(1) Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet des Marktes Floß.
(2) Straßen, Plätze, Brücken und Hausnummern tragen im Wesentlichen zur Orientierung in der Gemeinde bei. Sie gewährleisten für Notfälle einen effektiven Einsatz der Rettungsdienste und der Polizei. Sie erleichtern postalische Zustellungen und den privaten Besuchsverkehr und dienen der Zuordnung eines Gebäudes für die Zwecke des Meldewesens.
(3) Aus der Zuteilung einer Hausnummer lassen sich keine Ansprüche auf Erschließung, Baugenehmigung, Wohnrecht, Nutzungsänderung, Räum- und Müllabfuhrdienste oder dergleichen ableiten. Auch stellt die Zuteilung einer Hausnummer keine Genehmigung oder Duldung von Gebäuden dar, die ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde errichtet oder umgebaut wurden.
§ 2
Zuteilung einer Hausnummer
(1) Jedes bebaubare Grundstück erhält in der Regel eine Hausnummer. Mehrere Grundstücke können eine gemeinsame Hausnummer erhalten, wenn die darauf befindlichen Gebäude eine wirtschaftliche Einheit bilden. Von mehreren auf einem Grundstück errichteten Gebäuden kann jedes Gebäude eine eigene Hausnummer erhalten. Bebaute Grundstücke mit einem geringfügig bebauten Bauwerk sind mit einer Hausnummer nur zu versehen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht. Dem Eigentümer des Grundstücks wird die Hausnummernzuteilung schriftlich mitgeteilt.
(2) Der Markt teilt die Hausnummern zu. Er kann Beschaffenheit, Form und Farbe der Hausnummer bestimmen. Dem Eigentümer des Gebäudes an dem die Hausnummer angebracht werden soll, ist dies schriftlich mitzuteilen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Beibehaltung einer bestimmten Hausnummer.
(4) In bestimmten Fällen kann es notwendig werden, Gebäude umzunummerieren. Unter Umnummerierung ist die Änderung einer Adresse zu verstehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Zuwegung des Anwesens durch bauliche Änderungen geändert hat.
(5) Die aufgrund einer Umnummerierung entstehenden Kosten, wie beispielsweise für den Stempel, Briefpapier und Hausnummernschilder, werden vom Markt nicht übernommen.
§ 3
Beschaffenheit der Hausnummernschilder
(1) Für die Hausnummern sind in der Regel kobaltblau emaillierte, rechteckige Schilder mit weißer Schrift zu verwenden. Die Schriftgröße soll mindestens 10 cm betragen. Eine andere Ausführung ist zulässig, wenn die Schriftgröße eingehalten und eine gute Leserlichkeit gewährleistet wird.
(2) Grundsätzlich müssen sich die Hausnummern von dem Untergrund, auf dem sie angebracht werden, so kontrastreich abheben, dass sie insbesondere auch bei Nacht von der öffentlichen Verkehrsfläche aus jederzeit gut sichtbar sind.
(3) Als Zahlen dürfen nur solche verwendet werden, die denen der Europäischen Variante der Arabischen Zahlschrift entsprechen (0123456789).
(4) Für Hausnummernzusätze oder Straßennamenschilder dürfen nur Buchstaben des deutschen Alphabets verwendet werden.
§ 4
Erwerb der Hausnummernschilder
(1) Die blauen Hausnummernschilder werden auf Antrag vom Markt auf Kosten des Eigentümers beschafft und angebracht.
(2) Der Eigentümer hat das Recht, sie selbst anzubringen. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, muß er dies dem Markt binnen 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 schriftlich oder zur Niederschrift der Gemeinde erklären. Die Hausnummer ist dann vom Eigentümer
a) bei Neubauten spätestens bis zum Bezug des Gebäudes
b) im Übrigen binnen 14 Tagen nach Abholung des Hausnummernschildes
anzubringen.
(3) Geht die Erklärung nach Abs. 2 Satz 2 nicht fristgemäß bei der Gemeinde ein oder wird die Hausnummer nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 Satz 3 ordnungsgemäß angebracht, kann der Markt die Hausnummer anbringen. Der Eigentümer ist verpflichtet, dies zu dulden. Er ist hiervon rechtzeitig zu verständigen.
§ 5
Anbringen und Sichtbarmachen der Hausnummern
(1) Die Hausnummer muss in der Regel an der Straßenseite des Gebäudes an gut sichtbarer Stelle angebracht werden. Befindet sich der Hauseingang an der Straßenseite, ist sie unmittelbar rechts neben der Eingangstüre in Höhe der Oberkante der Türe anzubringen. Befindet sich die Eingangstüre nicht an der Straßenseite, ist die Hausnummer straßenseitig an der der Eingangstüre nächstliegenden Ecke des Gebäudes anzubringen. Würde die Einfriedung eine gute Sicht von der Straße aus auf die am Gebäude angebrachte Hausnummer verhindern, ist sie unmittelbar rechts neben dem Haupteingang der Einfriedung zur Straße hin anzubringen.
(2) Der Markt kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.
§ 6
Änderung / Erneuerung der Hausnummer
(1) Bei Änderung der bisherigen Hausnummer finden die §§ 2 bis 5 entsprechend Anwendung.
(2) Bei notwendiger Erneuerung der Hausnummer tritt an die Stelle der Mitteilung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 die Aufforderung des Marktes an den Eigentümer, die Hausnummer zu erneuern. Im Übrigen finden die §§ 2 bis 5 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß von den Kosten auch die Aufwendungen erfaßt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erneuerung am Haus erforderlich werden.
§ 7
Verpflichtete
Die dem Eigentümer nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen treffen in gleicher Weise den an dem Gebäudegrundstück dinglich Berechtigten, insbesondere den Erbbauberechtigten und den Nutznießer, sowie den Eigenbesitzer nach § 872 BGB.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Hausnummerierung des Marktes Floß vom 29.03.1996 außer Kraft.
Floß, den 21.09.2023
Robert Lindner
1. Bürgermeister