Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (BBS) des Marktes Floß Neuerlass


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktrat, 21.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 21.09.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die geltende Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid des Marktes Floß trat am 28.05.1998 in Kraft und ist somit bereits über 20 Jahre alt. Aus diesem Grund hat die Verwaltung eine Überprüfung der Satzung durchgeführt und einige redaktionelle Änderungen vorgenommen. Der Neuentwurf der Satzung ist Anlage zum Sachverhalt und soll in der Sitzung des Marktrates beschlossen werden.

Beschluss

Es wird beschlossen, die nachfolgende Satzung zu erlassen. Die Satzung tritt zum 01.10.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.06.1998 außer Kraft.

Satzung zu Bürgerbegehren

und Bürgerentscheid (BBS) des Marktes Floß
vom 28.05.1998
(i.d.F. der 2. Änderung vom xx.xx.2023)

Der Markt Floß erläßt aufgrund des Art. 23 Satz 1 und Art. 18a Abs. 17 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch §3 des Gesetzes vom 09. März 2021 (GVBl S. 74), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL
Bürgerbegehren

§ 1 Antragsrecht
§ 2 Unterschriftenlisten
§ 3 Eintragungen
§ 4 Einreichung, Änderung, Rücknahme
§ 5 Prüfung
§ 6 Datenschutz
§ 7 Entscheidung über die Zulässigkeit
§ 8 Ratsbegehren; Stichfrage
§ 9 Beanstandung

ZWEITER TEIL
Bürgerentscheid

Abschnitt 1
Abstimmungsorgane

§ 10 Abstimmungsorgane
§ 11 Abstimmungsleiter
§ 12 Abstimmungsausschuss
§ 13 Abstimmungsvorstände und Briefabstimmungsvorstände
§ 14 Ehrenamt

Abschnitt 2
Abstimmungsort und Abstimmungszeit

§ 15 Einteilung der Stimmbezirke
§ 16 Abstimmungstag
§ 17 Abstimmungsbekanntmachung

Abschnitt 3
Stimmrecht

§ 18 Stimmberechtigung
§ 19 Ausübung des Stimmrechts
§ 20 Bürgerverzeichnis; Beschwerde
§ 21 Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde
§ 22 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten

Abschnitt 4
Stimmabgabe

§ 23 Stimmzettel
§ 24 Stimmvergabe im Abstimmungsraum
§ 25 Schluss der Abstimmung
§ 26 Besonderheiten der Briefabstimmung

Abschnitt 5
Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses

§ 27 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel
§ 28 Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden
§ 29 Behandlung der Stimmzettel
§ 30 Ungültigkeit der Stimmvergabe
§ 31 Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid
§ 32 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

Abschnitt 6 
Schlussbestimmungen

§ 33 Datenverarbeitung
§ 34 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen
§ 35 Weitere Durchführungsbestimmungen
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

ERSTER TEIL

Bürgerbegehren

§ 1 Antragsrecht

(1) Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheides (Bürgerbegehren) beantragen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Bayer. Verfassung, Art. 18a Abs. 1 GO)

(2) Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Eingangs des Bürgerbe-
gehrens (Art. 18a Abs. 5 Satz 1 GO) die Voraussetzungen des Art. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) erfüllen.

(3) Art. 2 GLKrWG sowie § 1 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) gelten entsprechend.


§ 2 Unterschriftslisten

(1) Das Bürgerbegehren wird auf Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt. Die Unterschriftenlisten müssen als solche für ein Bürgerbegehren gekennzeichnet sein, z. B. mit den Worten „Bürgerbegehren“, „Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids“ oder „Antrag auf Bürgerentscheid“. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Listen müssen inhaltlich bestimmt eine mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige, aber nicht notwendigerweise in der Gemeinde wahlberechtigte Personen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftslisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, wer welchen Vertretungsberechtigten vertritt. Antrag, Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung müssen Gegenstand der Unterzeichnung sein und auf jeder einzelnen Unterschriftenliste aufgeführt sein. 

(3) Unterschriftenlisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist. Es können auch Einlageblätter verwendet oder lose Unterschriftenlisten zusammengeheftet werden, sofern dort ebenfalls der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die Vertretungsberechtigten aufgeführt sind. 

(4) Eine unverbindliche Musterliste ist dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt.

(5) Auf den Listen soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden.

(6) Soweit Unterschriftenlisten den in den Absätzen 1 und/oder 2 und/oder 3 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, sind die dort enthaltenen Eintragungen ungültig. 

§ 3 Eintragungen

(1) Personen, die ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich in die Listen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung ein. Die Eintragungen sind eigenhändig zu unterschreiben. Unterschriften innerhalb einer Liste sollen fortlaufend nummeriert sein.

(2) Eintragungen in einer Unterschriftenliste sind ungültig, wenn
       1.        die eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt sind
       2.        die eigenhändige Unterschrift fehlt, oder
       3.        die eingetragenen Personen nicht deutlich erkennbar sind.

Eine Person darf sich für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehrere Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind. 

(3) Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates durch schriftliche Erklärung widerrufen werden. Für einen rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den Eingang bei der Gemeindeverwaltung an. 

§ 4 Einreichung, Änderung, Rücknahme

(1) Das Bürgerbegehren wird bei der Gemeindeverwaltung eingereicht. Dabei sind die Unterschriftenlisten im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluß des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens erhalten einen Empfangsnachweis. 

(2) Bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates können fehlende Unterschriften nachgereicht werden. Die Möglichkeit des Nachreichens ist nicht nur darauf beschränkt, ungültige Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen. Für die Antragsberechtigung (§ 1) kommt es auch hier auf den Tag des Eingangs des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1) an. 

(3) Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme redaktioneller Korrekturen weder von den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens noch durch entsprechenden Gemeinderatsbeschluß nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die Unterzeichner des Begehrens bereits auf den Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die Vertretungsberechtigten eine Änderung beantragen oder mit einer von der Gemeinde vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind.
(4) Das Bürgerbegehren kann bis zur Bekanntgabe der Zulässigkeitsentscheidung zurückgenommen werden, sofern die Vertretungsberechtigen des Bürgerbegehrens einzeln oder gemeinschaftlich in den Unterschriftenlisten hierzu bevollmächtigt worden sind. 

§ 5 Prüfung

(1) Nach Eingang des Bürgerbegehrens hat die Gemeinde unverzüglich zu prüfen, ob die Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Art. 18a Abs. 6 GO notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist.

(2) Die Gemeinde legt zu diesem Zweck ein auf den Tag des Antrageingangs bezogenes bezogenes Verzeichnis aller in der Gemeinde antragsberechtigten Bürgerinnen und Bürger an (Bürgerverzeichnis). Für die Anlegung des Bürgerverzeichnisses gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt. 

(3) Das Ergebnis der Prüfung teilt die Gemeinde unverzüglich den Vertretungsberechtigen des Bürgerbegehrens mit. Auf Verlangen der Vertretungsberechtigen hat die Gemeinde jederzeit Auskunft über den Stand der Prüfung und über die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen zu geben. 

§ 6 Datenschutz

(1) Für die mit der Unterstützungsunterschrift abgegebenen personenbezogenen Daten gelten insbesondere die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO); nähere Informationen ergeben sich aus Anlage 2 dieser Satzung.

(2) Die Gemeindeverwaltung wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO notwendig ist.

(3) Eine darüberhinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die personenbezogenen Daten dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden und sind vor Einsichtnahme unberechtigter Dritter zu schützen. Für die Vernichtung der Unterschriftenlisten gilt §34 Abs. 2.

§ 7 Entscheidung über die Zulässigkeit

(1) Nach Prüfung der Unterschriften sowie des Inhalts, der Begründung und der Fragestellung des eingereichten Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1), ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt er auch die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens erhalten Gelegenheit, den Antrag in der Sitzung des Gemeinderates zu erläutern. 

(2) Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn der unzulässige Teil nur unwesentlich oder von untergeordneter Bedeutung ist und sachlich so abgetrennt werden kann, dass die Durchführung eines auf den zulässigen Teil beschränkten Bürgerentscheids sinnvoll bleibt. Zudem muss der verbleibende Teil des Bürgerbegehrens von den Unterschriften gedeckt sein.

(3) Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und über die Haushaltssatzung (Art. 18a Abs. 3 GO).

(4) Ein Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, wenn
  1. die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzurechnen ist
  2. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bis 3 nicht gegeben sind (§ 2 Abs. 6 bleibt unberührt)
  3. die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO nicht erreicht worden ist
  4. das verfolgte Ziel angesichts bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher Bindungen rechtswidrig ist. 

(5) Weist der Gemeinderat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erläßt die Gemeinde einen förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung den Vertretungsberechtigen des Bürgerbegehrens unverzüglich zuzustellen ist.

(6) Erklärt der Gemeinderat das Begehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maßnahme nicht Rechnung, wird gleichzeitig mit der Zulässigkeitsentscheidung der Tag der Abstimmung (nach Maßgabe von § 16) durch Beschluss festgelegt. Es wird entsprechend dem Zweiten Teil dieser Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Gemeinderates wird den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekanntgegeben. 

§ 8 Ratsbegehren, Stichfrage

(1) Der Gemeinderat kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen (=Ratsbegehren). 

(2) Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, kann der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall vorsehen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (=Stichentscheid). 

§ 9 Beanstandung

Hält der erste Bürgermeister eine Entscheidung des Gemeinderates über die Zulassung eines Bürgerbegehrens (§ 7) oder über die Durchführung eines Bürgerentscheids (im Sinne von § 8 Abs. 1) für rechtswidrig, hat er diese unverzüglich zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen. 


ZWEITER TEIL
Bürgerentscheid

Abschnitt 1
Abstimmungsorgane

§ 10 Abstimmungsorgane

(1) Abstimmungsorgane sind
       1. der Abstimmungsleiter
       2. der Abstimmungsausschuss,
       3. der Abstimmungsvorstand für jeden Stimmbezirk und der Briefabstimmungsvorstand für jeden Briefabstimmungsbezirk. 

(2) Niemand darf die Tätigkeit von mehreren Abstimmungsorganen ausüben oder in mehr als einem Abstimmungsorgan Mitglied oder stellvertretende Person sein.

(3) Der Abstimmungsausschuss und die (Brief-)Abstimmungsvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Anspräche Einzelner entgegenstehen.

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.


§ 11 Abstimmungsleiter

(1) Der Gemeinderat bestimmt den Abstimmungsleiter und eine Stellvertretung. Der Abstimmungsleiter leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids.
 
(2) Sind der Abstimmungsleiter und der Stellvertreter nicht nur vorübergehend verhindert, bestellt der Gemeinderat eine geeignete Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde zum Abstimmungsleiter bzw. Stellvertreter. Eine nicht nur vorübergehende Verhinderung liegt insbesondere vor, wenn der Abstimmungsleiter oder die Stellvertretung Vertretungsberechtigte eines Bürgerbegehrens sind.

(3) Bei nur vorübergehender Verhinderung gilt für die Stellvertretung Art. 39 Abs. 1 GO. 

§ 12 Abstimmungsausschuss

(1) Der Abstimmungsausschuss stellt für die Gemeinde verbindlich das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 

(2) Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter (§ 11) als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm berufene Beisitzer. Bei der Berufung der Beisitzer sind die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens sowie die im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Bedeutung in der Gemeinde, gemessen an den bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Stimmen, zu berücksichtigen. Keine Gruppierung darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein.

(3) Der Abstimmungsleiter beruft für jeden Beisitzer eine stellvertretende Person. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 

(4) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen und weist darauf hin, dass der Abstimmungsausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. 

(5) Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen sind bekannt zu machen.

(6) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer. Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

§ 13 Abstimmungsvorstände und Briefabstimmungsvorstände

(1) Die Gemeinde bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand und für das Gemeindegebiet mindestens einen Briefabstimmungsvorstand. 

(2) Die (Brief-)Abstimmungsvorstände bestehen aus einem Vorsteher, einer mit seiner Stellvertretung betrauten Person, einem Schriftführer sowie mindestens zwei weiteren Beisitzern. Sie werden von der Gemeinde aus dem Kreis der Gemeindebürger oder der Gemeindebediensteten bestellt. Soweit am Tag einer Wahl oder eines Volksentscheids eine Abstimmung über einen Bürgerentscheid stattfindet, ist die Regelung für die Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) im jeweiligen Wahlgesetz anzuwenden.

(3) Die (Brief-)Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk fest. Die Briefabstimmungsvorstände entscheide zusätzlich über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der Briefabstimmung.

(4) Für die Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der (Brief-) Abstimmungsvorstände gelten die Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 17 GLKrWG und § 3 Abs. 3, § 4, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2, § 10 GLKrWO entsprechend. 

(5) Für die Ausstattung der (Brief-)Abstimmungsvorstände gilt § 58 GLKrWO entsprechend.

§ 14 Ehrenamt

(1) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit, soweit sie nicht für Gemeindebedienstete dienstlich angeordnet wird, ehrenamtlich aus. Jeder Gemeindebürger ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Art. 19 Abs. 1 GO verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 

(2) Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder niedergelegt werden. Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme ablehnt oder das Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu 500,00 € geahndet werden (Art. 19 Abs. 1 Satz 4 GO). 

(3) Die Gemeinde gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsorgane eine Entschädigung in Höhe der bei Wahlen festgesetzten Sätze.


Abschnitt 2
Abstimmungsort und Abstimmungszeit

§ 15 Einteilung der Stimmbezirke

(1) Die Gemeinde teilt ihr Gebiet in Stimmbezirke ein und bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum. 

(2) Für die Bildung der Stimmbezirke gelten Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 GLKrWG, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 GLKrWO entsprechend. 

§ 16 Abstimmungstag

(1) Der Gemeinderat legt den Tag der Abstimmung fest. Ist ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von drei Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates (§ 7 Abs. 1, Abs. 6) festzusetzen. Im Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, muß der Bürgerentscheid spätestens am darauffolgenden Sonntag durchgeführt werden. 

(2) Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Wird der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl durchgeführt, deren Abstimmung über 18:00 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die Wahl bestimmten Uhrzeit.

(3) Der Gemeinderat kann am selben Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen (= verbundener Bürgerentscheid). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden. 

(4) Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Art. 10 GLKrWG zu beachten. 

§ 18 Abstimmungsbekanntmachung

(1) Die Gemeinde macht die Durchführung eines Bürgerentscheides spätestens am 28. Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt.

(2) Die Bekanntmachung enthält
  1. die zu entscheidende(n) Fragestellung(en) einschließlich einer etwaigen Stichfrage,
  2. Beginn und Ende der Abstimmungszeit
  3. einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor dem Bürgerentscheid eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum ersichtlich sind. 

(3) Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen, 
  1. dass ein Antrag auf Eintragung in das Bürgerverzeichnis bis zum 21. Tag vor der Abstimmung gestellt werden kann und dass Beschwerde wegen der Richtigkeit und Vollständigkeit des Bürgerverzeichnisses in Bezug auf die eigene Person bei der Gemeinde vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden kann, 
  2. in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt werden können
  3. was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist
  4. wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist
  5. dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann und eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person unzulässig ist,
  6. dass eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht,
  7. dass sich nach § 108d Satz 1, § 107a Abs. 1 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, und dass unbefugt auch abstimmt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Abstimmungsentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt, sowie dass nach §§ 108d Satz 1, 107a Abs. 3 StGB auch der Versuch strafbar ist.

(4) Bekanntmachung und Stimmzettelmuster sind am Tag des Bürgerentscheids am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. 


Abschnitt 3
Stimmrecht

§ 18 Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Bürgerentscheids die in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. 

§ 19 Ausübung des Stimmrechts

(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein besitzt. 

(2)        Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird. 

(3)        Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
  1. in jedem Stimmbezirk der Gemeinde, wobei der Abstimmungsschein mit zu bringen ist
  2. durch Briefabstimmung.

(4)        Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigen Person ist unzulässig.

(5)        Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.


§ 20 Bürgerverzeichnis; Beschwerde

(1)        Die Gemeinde führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der gemäß § 18 Stimmberechtigten (= Bürgerverzeichnis). Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentliche ausgelegt.

(2) In das Bürgerverzeichnis sind die Stimmberechtigen nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung einzutragen. Es wird unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen auch der Vorname angelegt. Es kann auch nach Straßen und Hausnummern gegliedert werden.

(3) Von Amts wegen sind in das Bürgerverzeichnis alle Stimmberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Abstimmung (Stichtag) in der Gemeinde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für eine Hauptwohnung, gemeldet sind.

(4) Ein nach Absatz 3 in das Bürgerverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter, der sich innerhalb der Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Bürgerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für das er am Stichtag gemeldet war. Der Stimmberechtigte ist über diese Regelung bei der Anmeldung zu informieren.

(5) Wer am Stichtag in der Gemeinde nicht oder nicht mit Hauptsitz gemeldet ist, wird nur auf Antrag (siehe Absatz 6) oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde (siehe Absatz 7) in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Er muss nachweisen, dass er am Tag des Bürgerentscheids stimmberechtigt ist. 

(6) Ein Antrag auf Eintragung in das Bürgerverzeichnis kann bis zum 21. Tag vor der Abstimmung schriftlich gestellt werden. § 15 Abs. 7 und Abs. 8 GLKrWO gilt entsprechend.

(7) Wer sich für stimmberechtigt hält, aber glaubt, nicht oder nichts richtig im Bürgerverzeichnis eingetragen zu sein, kann bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Beschwerde erheben.

 (8) Gibt die Gemeinde der Beschwerde statt, wird der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung übersandt.

(9) Weist die Gemeinde den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Betroffenen spätestens am 10. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist. 

(10) Für die Berichtigung und den Abschluß der Bürgerverzeichnisse gelten § 20 und § 21 Abs. 1 GLKrWO entsprechend. 

§ 21 Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde

(1)        Eine gemäß § 20 ins Bürgerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person erhält auf Antrag einen Abstimmungsschein.

(2)        Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten die §§ 22 bis 28 GLKrWO entsprechend. Soweit eine Abstimmung über einen Bürgerentscheid am Tag einer Wahl oder eines Volksentscheides stattfindet, sind die Regelungen nach Art. 10 Abs. 2 GLKrWG für die Beantragung, Erteilung und Versendung der Abstimmungsscheine zu beachten. In den Spalten für die Vermerke über die Stimmabgabe ist in den Bürgerverzeichnissen „Abstimmungsschein“ oder „A“ einzutragen. 

(3)        Gegen die Versagung des Abstimmungsscheins kann bei der Gemeinde bis spätestens am sechsten Tag vor dem Abstimmungstag schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde erhoben werden. Weist die Gemeinde die Beschwerde zurück, erläßt sie einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist. 

§ 22 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten

(1)        Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung ruft die Gemeinde durch entsprechende Benachrichtigung jede im Bürgerverzeichnis eingetragene Person zur Teilnahme am Bürgerentscheid auf. Die Benachrichtigung ist mit einem Antragsvordruck zur Erteilung eines Abstimmungsscheins zu verbinden. Sie kann durch Hinweise zur Stimmabgabe ergänzt werden.

(2)        Geht der Bürgerentscheid auf einen vom Gemeinderat gemäß § 8 Abs. 1 gefaßten Beschluß zurück, hat der Gemeinderat vor dem Bürgerentscheid seine Auffassung zur Abstimmungsfrage jedenfalls dann darzulegen, wenn es sich um eine Konkurrenzvorlage zu einem zugelassenen Bürgerbegehren handelt. Die Bürgerschaft ist in diesem Fall spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung hiervon zu unterrichten. 

(3) Außerdem können die Stimmberechtigten unter Beachtung des Art. 18a Abs. 15 GO über den Gegenstand und über die vom Gemeinderat mehrheitlich festgelegten und von den Vertretungsberechtigten vertretenen Auffassungen zum Bürgerentscheid unterrichtet werden. Über Form und Umfang entscheidet der Gemeinderat. Den Vertretern der unterschiedlichen Auffassungen ist zuvor Gelegenheit zu geben, Art und Umfang ihres Standpunktes darzulegen und abzustimmen. Ehrverletzende, wahrheitswidrige oder unrichtige Tatsachenbehauptungen, unsachliche oder zu umfangreiche Äußerungen können vom Gemeinderat zurückgewiesen werden.

(4)        In Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde dürfen die im Gemeinderat mit Beschluß festgelegten und die von den Vertretungsberechtigen eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen nur in gleichem Umfang unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots dargestellt werden. Ein Anspruch einzelner Gemeinderatsmitglieder oder einzelner Bürger auf Darstellung ihrer Auffassung besteht nicht. 


Abschnitt 4
Stimmabgabe


§ 23 Stimmzettel

(1)        Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Über deren Gestaltung entscheidet der Abstimmungsleiter.

(2)        Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Gemeinderat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüberhinausgehende Angaben sind unzulässig.

(3)        Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt (verbundene Bürgerentscheide), können die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufgeführt werden. Die Reihenfolge richtet sich nach der vom Gemeinderat im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung (§ 7 Abs. 1) festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Gemeinderat gem. Art. 18a Abs. 2 GO selbst die Durchführung eines Bürgerentscheides beschlossen (§ 8 Abs. 1), wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten Fragen aufgeführt. 

(4)        Hat der Gemeinderat eine Stichfrage beschlossen (§ 8 Abs. 2), wird diese erst im Anschluss an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen angedruckt. 

§ 24 Stimmabgabe im Abstimmungsraum

(1)        Jede stimmberechtigte Person hat - bei verbundenem Bürgerentscheid für jeden Bürgerentscheid – jeweils eine Stimme. 

(2)        Der Stimmzettel ist so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat. 

(3)        Ist eine Stichfrage vorgesehen (§ 8 Abs. 2), kann sich die abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden. 

(4)        Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 17, 18 und 20 GLKrWG sowie der §§ 55 bis 57 GLKrWO gelten entsprechend. 

(5)        Für die Eröffnung und den Verlauf sind die Bestimmungen der §§ 59 bis 64 GLKrWO entsprechend anzuwenden. 

§ 25 Schluss der Abstimmung

Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies vom Abstimmungsvorsteher bekannt gegeben. Von da ab sind nur noch die Abstimmenden zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschienen sind und sich im Abstimmungsraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Abstimmungszeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschienenen stimmberechtigten Personen ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Abstimmungsvorsteher die Abstimmung für geschlossen.

§ 26 Besonderheiten der Briefabstimmung

(1)        Bei der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde im verschlossenen Abstimmungsbrief
  1. den Abstimmungsschein und
  2. den Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag
zu übergeben oder übersenden. Der Abstimmungsbrief muß bei der Gemeinde spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmungszeit eingehen.

(2)        Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Hilfsperson zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person gekennzeichnet worden ist.

(3)Die Stimmen einer abstimmenden Person, die an der Briefabstimmung teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor oder am Tag der Abstimmung stirbt, aus der Gemeinde wegzieht oder sonst ihr Stimmrecht verliert.

(4)        Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 69 bis 73 GLKrWO entsprechend anzuwenden, wobei die „Versicherung an Eides statt“ durch die Versicherung nach Absatz 2 ersetzt wird.


Abschnitt 5
Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses


§ 27 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel

(1)        Nach Schluss der Abstimmung ermitteln die Abstimmungs- und die Briefabstimmungsvorstände das Abstimmungsergebnis.

(2)        Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen und zu verpacken.

(3)        Die Schriftführer der Abstimmungsvorstände ermitteln auf der Grundlage der Abschlussbeurkundung des Bürgerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten und anhand der Stimmabgabevermerke im Bürgerverzeichnis und der einbehaltenen Abstimmungsscheine die Zahl der Abstimmenden. §§ 79a Abs. 3, 79c, 80 GLKrWO gelten entsprechend. Die übrigen Mitglieder der Abstimmungsvorstände zählen die aus den Urnen entnommenen Stimmzettel und stellen fest, ob die ermittelte Zahl der Zahl der Abstimmenden entspricht. 

(4)        Für die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände gilt § 79b GLKrWO entsprechend. 

(5)        Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit geprüft und in folgende Stapel gelegt:
  1. eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja- und Nein-Stimmen getrennt)
  2. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind
  3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben. 

§ 28 Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden

Nahmen weniger als 50 Stimmberechtigte in einem Stimmbezirk an der Abstimmung teil, ordnet der Abstimmungsleiter an, dass der Abstimmungsvorstand dieses Stimmbezirkes (abgebender Abstimmungsvorstand) die verschlossene Wahlurne, das Abstimmungsverzeichnis mit Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Abstimmungsscheine dem Abstimmungsvorstand eines anderen Stimmbezirkes (aufnehmender Abstimmungsvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Am Abstimmungsraum des abgebenden Abstimmungsvorstandes ist ein dementsprechender Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung des Abstimmungsergebnisses erfolgt. Der Transport der zu übergebenden Gegenstände erfolgt durch den Abstimmungsvorsteher, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Abstimmungsvorstandes. Der aufnehmende Abstimmungsvorstand verfährt entsprechend § 66 Abs. 5 Satz 7 GLKrWO. Die Übergabe der Wahlurne und der Abstimmungsunterlagen ist in den Abstimmungsniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Abstimmungsvorstandes zu vermerken.
Abstimmungsvorsteher und Schriftführer des abgebenden Abstimmungsvorstandes werden zu Hilfspersonen des aufnehmenden Abstimmungsvorstandes.

§ 29 Behandlung der Stimmzettel

(1)        Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des (Brief-) Abstimmungsvorstands unabhängig voneinander gezählt. 

(2)        Der Vorsteher prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind. 

(3)        Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gaben, beschließt der (Brief-)Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers. 

§ 30 Ungültigkeit der Stimmvergabe

(1)        Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses des (Brief-) Abstimmungsvorstandes bedarf es hierzu nicht. 

(2)        Stimmvergaben sind durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel
  1. nicht amtlich hergestellt ist
  2. durchgestrichen oder durchgerissen ist
  3. auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist
  4. ein besonderes Merkmal aufweist
  5. Zusätze oder Vorbehalte enthält
  6. der Abstimmungswille nicht erkennbar ist.
Das Ergebnis und den Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe vermerkt der Vorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift.

§ 31 Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid

(1)        Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide einschließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt (verbundener Bürgerentscheid), erfolgt die Stapelbildung nach § 27 Abs. 5 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach §§ 29 und 30 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und auszuwerten. Bei einer etwaigen Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist. 

(2)        Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass der Stimmberechtigte gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid gesondert zu beurteilen. 

§ 32 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

(1)        Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen und die Zahl der insgesamt ungültigen Stimmen fest. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt. 

(2)        Finden am Tag der Abstimmung mehrere Bürgerentscheide statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer etwaigen Stichfrage gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid angegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

(3)        Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse werden der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt (Schnellmeldung). Im Übrigen gilt § 87 Abs. 2 GLKrWO entsprechend. 

(4)        Der Abstimmungsleiter gibt das vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Feststellung durch den Abstimmungsausschuß öffentlich bekannt. 

(5)        Der Abstimmungsausschuss stellt in einer vom Abstimmungsleiter unverzüglich einzuberufenden Sitzung das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er kann rechnerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen. 

(6)        Das endgültige Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter mit allen Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt. 


Abschnitt 6
Schlußbestimmungen

§ 33 Datenverarbeitung

Für den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 12 GLKrWO entsprechend. 

§ 34 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

(1) Für die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind § 99 Abs. 1 und 2 und § 100 GLKrWO mit der Maßgabe der Regelungen in Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 

(2) Die abgegebenen Stimmzettel, Abstimmungsunterlagen, Niederschriften der Abstimmungsvorstände, Briefabstimmungsvorstände und des Abstimmungsausschusses sind bis zum Ablauf von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des veröffentlichten Abstimmungsergebnisses zu verwahren. Alle übrigen Unterlagen sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Abstimmung zu vernichten, wenn nicht die Rechtsaufsichtsbehörde auf Rücksicht auf ein schwebendes Verfahren über die Anfechtung, Berichtigung oder Ungültigkeit der Abstimmung etwas Anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

§ 35 Weitere Durchführungsbestimmungen

Soweit gesetzlich und in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist, sind in Zweifelsfällen darüber hinaus die sonstigen Bestimmungen des GLKrWG und der GLKrWO entsprechend anzuwenden. 

§ 36 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(BBS) vom 28.05.1998 außer Kraft. 



Floß, den 21.09.2023



Robert Lindner
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.09.2023 11:54 Uhr