Einfügens eines § 27a in die Geschäftsordnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  26. Sitzung des Stadtrates, 08.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 26. Sitzung des Stadtrates 08.03.2022 ö 10.2

Beschluss

Der Stadtrat beschließt das Einfügen eines § 27a der Geschäftsordnung mit folgendem Wortlaut:
㤠27a
(1) Stadtratsmitglieder können an Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse, in denen sie Mitglied sind, mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen (Art. 47a GO); dies gilt nicht für den Rechnungsprüfungsausschuss. Voraussetzung für die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen ist die Unterzeichnung der Belehrung über die Teilnahme an Hybridsitzungen.

(2) Stadtratsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen wollen, müssen dies dem ersten Bürgermeister nach Zugang der Ladung und spätestens bis 12.00 Uhr des Sitzungstages schriftlich oder elektronisch mitteilen; beginnt die Sitzung vor 12.00 Uhr, muss diese Mitteilung spätestens um 12.00 Uhr am Tag vor der jeweiligen Sitzung beim Bürgermeister eingehen. Die Höchstzahl der zuschaltbaren Teilnehmer ist bei Sitzungen des Stadtrates auf 10 und bei Sitzungen seiner Ausschüsse auf 5 begrenzt. Möchten mehr Stadtratsmitglieder nach Absatz 1 mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen als zugelassen, erfolgt die Zulassung nach der Reihenfolge des Zugangs der Anmeldungen beim ersten Bürgermeister. 

(3) Wird das Gremium zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, findet die Sitzung ohne Ausnahme als Präsenzsitzung statt.

(4) Der Verantwortungsbereich der Stadt beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein Stadtratsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Stadtratsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Stadt liegt (Art. 47a Abs. 4 Satz 5 GO). 

(5) Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete Stadtratsmitglieder ist auch bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt (Art. 47a Abs. 3 Satz 1 GO). 

(6) Bei den zugeschalteten Stadtratsmitgliedern erfolgt die Abstimmung auf gleiche Weise wie bei den anwesenden Stadtratsmitgliedern. Eine Teilnahme an Wahlen ist nicht möglich (Art. 47a Abs. 1 Satz 6 GO).

(7) Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Stadtratsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird (Art. 47a Abs. 5 GO).

(8) Die vorstehenden Absätze dieses Paragrafen gelten gem. Art. 122 Abs. 2 GO bis zum 31.12.2022. Sie gelten über diesen Tag hinaus fort, wenn der Bayerische Gesetzgeber die Geltungsdauer des Art. 47a GO verlängert.“

Diese Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.06.2022 16:27 Uhr