Einfügens eines § 27a in die Geschäftsordnung
Daten angezeigt aus Sitzung: 26. Sitzung des Stadtrates, 08.03.2022
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Stadtrat (Stadt Freystadt) | 26. Sitzung des Stadtrates | 08.03.2022 | ö | 10.2 |
Beschluss
(3) Wird das Gremium zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, findet die Sitzung ohne Ausnahme als Präsenzsitzung statt.
(4) Der Verantwortungsbereich der Stadt beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein Stadtratsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Stadtratsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Stadt liegt (Art. 47a Abs. 4 Satz 5 GO).
(5) Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete Stadtratsmitglieder ist auch bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt (Art. 47a Abs. 3 Satz 1 GO).
(6) Bei den zugeschalteten Stadtratsmitgliedern erfolgt die Abstimmung auf gleiche Weise wie bei den anwesenden Stadtratsmitgliedern. Eine Teilnahme an Wahlen ist nicht möglich (Art. 47a Abs. 1 Satz 6 GO).
(7) Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Stadtratsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird (Art. 47a Abs. 5 GO).
(8) Die vorstehenden Absätze dieses Paragrafen gelten gem. Art. 122 Abs. 2 GO bis zum 31.12.2022. Sie gelten über diesen Tag hinaus fort, wenn der Bayerische Gesetzgeber die Geltungsdauer des Art. 47a GO verlängert.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0