Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 289, 291, 296, 297, 298, 299 und 300 der Gemarkung Sulzkirchen; a) Beschluss über die 13. Fortschreibung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren b) Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Sondergebiet Sonnenenergienutzung "Photovoltaikanlage Sulzkirchen West"; Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  30. Sitzung des Stadtrates, 02.08.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 30. Sitzung des Stadtrates 02.08.2022 ö beschließend 4

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, für die Grundstücke mit den Flurnummern 289, 291, 296, 297, 298, 299 und 300 der Gemarkung Sulzkirchen einen Bebauungsplan Sondergebiet Sonnenenergienutzung „Photovoltaikanlage Sulzkirchen West“ aufzustellen. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren anzupassen:
a) Die 13. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Freystadt wird entsprechend dem Lageplan vom 02.08.2022 nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
b) Der Stadtrat der Stadt Freystadt beschließt, für das im beiliegenden Lage- und Flurstückplan gekennzeichnete Gebiet, begrenzt im Norden durch das Grundstück Fl.Nr.  309 Gemarkung Sulzkirchen, im Süden durch die Grundstücke Fl.Nr.  231/3, 285 und 293 Gemarkung Sulzkirchen, im Westen durch die Grundstücke Fl.Nr. 293/1 und 294/1 Gemarkung Sulzkirchen und im Osten durch die Grundstücke Fl.Nr.287, 288 und 301 Gemarkung Sulzkirchen, einen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Sondergebiet Sonnenenergienutzung „Sulzkirchen West““ aufzustellen. Der Stadtrat der Stadt Freystadt billigt den Entwurf des Bebauungsplanes „Sondergebiet Sonnenenergienutzung „Sulzkirchen West““ in der Fassung vom 02.08.2022. 
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung erfolgt nach § 3 Abs.1 BauGB. Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Datenstand vom 31.10.2022 19:24 Uhr