Vollzug des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland; hier: Erlass einer allgemeinen Erlaubnis der Stadt Freystadt für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  34. Sitzung des Stadtrates, 06.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 34. Sitzung des Stadtrates 06.12.2022 ö beschließend 12.1

Beschluss

Der Stadtrat beschließt folgende allgemeine Erlaubnis nach dem Staatsvertrag für das Glückspielwesen in Deutschland 2021: 
Allgemeine Erlaubnis der Stadt Freystadt für die Veranstaltung
öffentlicher Lotterien und Ausspielungen
Aufgrund des Art. 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 922, BayRS 2187-3-l), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 147) geändert worden ist, erteilt die Stadt Freystadt folgende allgemeine Erlaubnis:
I. Allgemeine Erlaubnis
Die Veranstaltung folgender Lotterien und Ausspielungen im Gemeindebereich der Stadt Freystadt wird jederzeit widerruflich allgemein erlaubt: 
1.                 Lotterien (Verlosung von Geldgewinnen) und Ausspielungen (Verlosung von Warengewinnen, Tombola) mit geringerem Gefährdungspotential folgender Veranstalter mit ihrem Hauptsitz im Gemeindebereich der Stadt Freystadt: 
  • Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen der katholischen Kirche,
  • Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen der evangelischen Kirche, 
  • Sportvereine, die dem Bayer. Landessportverband angehören (einschließlich aller Abteilungen und Sparten),
  • Schützenvereine, die dem Bayerischen Sportschützenbund angehören, 
  • Feuerwehrvereine mit gemeinnützigen Zielsetzungen im Sinne des Steuerrechts,
  • sonstige rechtsfähige Vereine mit gemeinnützigen Zielsetzungen im Sinne des Steuerrechts, 
  • Stiftungen
2.         Das Spielkapital (=Zahl der Lose x Lospreis) darf nicht mehr als 20.000.-- € betragen.
3.         Mindestens 25 v.H. der eingenommenen Entgelte müssen in Form von Gewinnen wieder ausge­schüttet werden.
4.         Der gesamte Reinertrag muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden. Der Reinertrag muss mindestens 25 v.H. der eingenom­menen Entgelte betragen.
II. Nebenbestimmungen

Die allgemeine Erlaubnis dieser Lotterien und Ausspielungen gilt nur unter folgenden Bedingungen und Auflagen: 
  1. Die Lotterie oder Ausspielung muss mindestens eine Woche vor ihrem Beginn bei der Stadt Freystadt ange­zeigt werden.
  2. Der Anzeige ist beizufügen:
  • Angaben zur Lotterie oder Ausspielung (Ort und Zeit der Veranstaltung,  
  • verantwortliche Personen), 
  • Zweck der Lotterie oder Ausspielung,
  • Spielplan, aus dem sich der Umfang der Lotterie oder Ausspielung ergibt. 
  1. Der Losverkauf darf die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten und bei Lotterien und Aus­spielungen im Zusammenhang mit Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten, Vereinsjubiläen und ähnlichen Veranstaltungen ausschließlich während der Dauer der Öffnungs­zeiten der Festveranstaltung durchgeführt werden. 
  2. Die Lotterie oder Ausspielung darf sich nicht über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken. Ein Vertrieb der Lose mit Hilfe von Banküberweisungen oder des Internets ist nicht zulässig.
  3. Auf mindestens 20 v.H. der Lose muss ein Gewinn entfallen.
  4. Die Verwaltungskosten dürfen nicht mehr als 25 v.H. der eingenommenen Entgelte betragen.
  5. Die Lotterie oder Ausspielung darf nicht durch Dritte durchgeführt werden.
  6. Mit der Veranstaltung der Lotterie oder Ausspielung dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt, insbesondere keine Wirtschaftswerbung betrieben werden. Ein Hinweis auf Sponsoren von Wa­rengewinnen ist jedoch zulässig. 
  7. Durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszweckes oder die Verwendung des Reinertrags darf die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten nicht beeinträchtigt wer­den.
  8. Von dieser Erlaubnis werden nicht umfasst Lotterien und Ausspielungen, die in oder bei Einrichtungen von Gewerbetreibenden veranstaltet werden

III. Abweichungen vom Glücksspielstaatsvertrag 
  1. Die Teilnahme von Minderjährigen bestimmt sich nach den Vorschriften des § 6 Abs. 2 Jugend­schutzgesetz (JuSchG); insofern wird eine Abweichung von § 4 Abs. 3 GlüStV 2021 zugelassen.
  2. Über die Lotterie oder Ausspielung ist eine Abrechnung nach beigefügtem Muster zu fertigen. Diese Abrechnung ist von den Verantwortlichen des Veranstalters zu unterzeichnen. Die Abrech­nung und die Belege über die Lotterie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren, sofern sich nicht aus steuerrechtlichen Gründen eine längere Aufbewahrungszeit ergibt.
  3. Die Stadt Freystadt kann jederzeit die Vorlage der Abrechnung verlangen. Ohne dieses Verlan­gen ist die Vorlage der Abrechnung in Abweichung von § 15 Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2021 nicht erforder­lich.
IV. Hinweise
Die Befugnisse der Stadt Freystadt als Sicherheitsbehörde, die Einhaltung dieser allgemeinen Erlaubnis sowie der Bestimmungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland und des Ausführungsgesetzes dazu zu überwachen, bleiben unberührt
Die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten. 
Die steuerliche Pflicht nach §§ 31 und 32 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotterie­gesetz sind von den Veranstaltern zu beachten. Es ist mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären, ob eine Lotteriesteuer anfällt. 
Auch die Missachtung einzelner Erlaubnisbestimmungen (Ziffer I.) und Nebenbestimmungen (Ziffer II.) hat die Strafbarkeit nach § 287 StGB zur Folge, weil sie bewirkt, dass die Veranstaltung insoweit nicht mehr von der Erlaubnis gedeckt ist. 
V. Geltungsdauer
Diese allgemeine Erlaubnis tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Sie gilt für fünf Jahre. 
Abrechnung einer Lotterie oder Ausspielung *)
Abrechnung über die am …………………. in ……………………………. anlässlich 
des/der …………………………………………………….. durchgeführte Lotterie/Ausspielung. 
Beschreibung, Zahlen

Ort der Veranstaltung

Zeitraum der Lotterie/Ausspielung (Verkauf)

Datum/Zeit der Ziehung

Anzahl der geplanten Lose

Lospreis in €

Geplantes Spielkapital in € (Lose X Preis)

Anzahl der verkauften Lose

Einnahmen in € (= tatsächliches Spielkapital)


Ausgespielte Gewinne

Anzahl der Geld- und Sachpreise

Summe der Geldpreise in €

Wert der gekauften Sachpreise in €

Aufwendungen für die Preise in €

Schätzwert der gesponserten Preise

Gesamtwert der Preise in €

Wert der Gewinne in % des Spielkapitals


Kosten der Lotterie (Verwaltungskosten)

Kosten für die Lose in €

Auslosungskosten (z.B. Notar) in €

Kosten für den Losverkauf, Werbung, in €

Bewirtung der ehrenamtlichen Helfer in €

Sonstige Kosten in €

Summe der Verwaltungskosten in €

Verwaltungskosten in % des Spielkapitals


Ergebnis der Lotterie

Einnahmen durch Losverkauf in €

./. Aufwendungen für die Preise in €

./. Verwaltungskosten in €

./. Lotteriesteuer (soweit anfallend) in €

Reinertrag in €

Reinertrag in % des Spielkapitals (mind. 25 %)

*) Für jede Lotterie/Ausspielung – auch über eine Lotterie/Ausspielung die im Wege der Allgemeinverfügung erlaubt wurde – ist eine Abrech­nung zu fertigen.  Diese Abrechnung ist bei Einzelgenehmigungen der Genehmigungsbehörde vorzulegen. 
Bei Lotterien, die durch Allgemeinverfügung erlaubt wurden, ist die Abrechnung mindestens 6 Jahre vom Veranstalter aufzubewahren und der Genehmigungsbehörde oder der Gemeinde des Veranstaltungsortes unverzüglich auf Anforderung vorzulegen. 
O        Der Reinertrag wird für die satzungsgemäßen, gemeinnützigen Zwecke verwendet. 
O        Der Reinertrag wird für folgende gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet: 
……………………………………………………………………………………………………..
Freystadt, den …………..                        
Für die Richtigkeit der Abrechnung
1. Vorsitzender                Kassier                Verantwortlicher für die Lotteriedurchführung

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.01.2023 21:03 Uhr