Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
Die Stadt Freystadt erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:
§ 1
Zusammensetzung des Gemeinderats
Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister (§ 4), 20 ehrenamtlichen Mitgliedern.
§ 2
Ausschüsse
(1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
- den Hauptverwaltungs- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und neun ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
- den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und neun ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
- den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus sechs Mitgliedern des Stadtrats.
(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) bis b) genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied.
(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrats (beschließende Ausschüsse).
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder;
Entschädigung; Ortssprecher
(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 45,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses.
(3) Für Fraktionssitzungen wird max. bis zur Anzahl der abgehaltenen Stadtratssitzungen pro Jahr ebenfalls Sitzungsgeld gewährt.
(4) 1Stadtratsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(5) Reisekosten zu den Stadtrats- und Ausschusssitzungen werden nach dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten für Ortssprecher entsprechend.
§ 4
Erster Bürgermeister
Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
§ 5
Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen
Der / Die zweite – dritte – Bürgermeister / Bürgermeisterin ist Ehrenbeamter / Ehrenbeamtin.
§ 6
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Freystadt in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 06. Mai 2014 außer Kraft.