Beratung und Erlass der Geschäftsordnung für den Stadtrat gem. Art. 45 GO


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Stadtrates, 05.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 1. Sitzung des Stadtrates 05.05.2020 ö beschließend 5

Beschluss 1

Der Stadtrat beschließt, dass als Berechnungsverfahren für die Bildung der Ausschüsse das Verfahren nach Saint-Laguë/Schepers gewählt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 16

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

Beschluss 2

Der Stadtrat der Stadt gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBL. S. 737), folgende
Geschäftsordnung:
A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben
I. Der Stadtrat
§ 1
Zuständigkeit im Allgemeinen
  1. Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wir­kungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder auf Grund Gesetz bzw. Übertragung durch den Stadtrat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.
  2. Der Stadtrat überträgt die in § 9 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert; § 9 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt.
§ 2
Aufgabenbereich des Stadtrats
Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Ände­rungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),
  2. die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),
  3. die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),
  4. die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,
  5. die Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),
  6. die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),
  7. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Ge­nehmigung bedarf,
  1. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, ausge­nommen alle Bebauungspläne und alle sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauord­nung,
  2. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,
  3. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),
  4. die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),
  5. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO),
  6. die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen,
  7. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Stadtrat im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Ange­legenheiten (Art. 88 GO),
  8. die Bestellung und die Abberufung der Leitung und Stellvertretung des Rechnungsprüfungsamts und der Prüfer oder Prüferinnen (Art. 104 Abs. 3 GO) sowie die Benennung und Abberufung des oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten
  9. die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO),
  10. die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten,
  11. die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A 9, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,
  12. die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitneh­mer und Arbeitnehmerinnen ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt, soweit diese Be­fugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,2) 
  13. die Entscheidung über Altersteilzeit der Gemeindebediensteten,
  14. die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Be­fugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,
  15. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B. der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung), der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planun­gen und Projekte,
  16. die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,
  17. der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Gemeinde in andere Organisationen und Einrichtungen,
  18. die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,
  19. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks,

II. Die Stadtratsmitglieder
§ 3
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, Befugnisse
  1. Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.
  2. Für die allgemeine Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gel­ten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.
  3. Der Stadtrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss ein­zelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).
  4. Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Stadtratsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister einzelne seiner Befugnisse (§§ 12 bis 16) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).
  5. Stadtratsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Stadtratsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. Im Übrigen haben Stadtratsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Stadtrat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.

§ 4
Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien
  1. Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente, insbe­sondere Sitzungsunterlagen, sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Stadtratsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Stadtratsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.
  2. Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Stadtrat. Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Stadtratsmitglieder ist nur zulässig, wenn der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin und der Stadtrat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Veröffentlichung von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig.
  3. Die Stadtratsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfan­gen elektronischer Post verfügen, können dem ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 25 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 26 versandt werden.
  4. Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. Für die Ferti­gung von Ton- und Bildaufnahmen durch Stadtratsmitglieder gelten § 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ent­sprechend.
§ 5
Fraktionen, Ausschussgemeinschaften
  1. Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammen­schließen. Eine Fraktion muss mindestens 2 Mitglieder haben. Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem ersten Bürgermeister mitzu­teilen; dieser unterrichtet den Stadtrat. Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen (Art. 33 Abs. 3 GO).
  2. Einzelne Stadtratsmitglieder und kleine Gruppen oder Fraktionen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 6
Rechtsstellung der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, Aufgaben
(entfällt)
III. Die Ausschüsse  
1. Allgemeines
§ 7
Bildung, Vorsitz, Auflösung

  1. In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO). Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. Dabei wird die Zahl der Stadtratssitze jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft mit der Zahl der zu vergebenden Ausschusssitze multipliziert und durch die Gesamtzahl der Stadtratssitze geteilt. Jede Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die weiteren zu vergebenden Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 3 ergeben, auf die Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften zu verteilen. Haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los. Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach den Sätzen 2 bis 5 auszugleichen (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO); haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.
  2. Für die Mitglieder eines Ausschusses werden für den Fall ihrer Verhinderung je Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft auf deren Vorschlag stellvertretende Mitglieder in einer bestimmten Reihenfolge namentlich bestellt.
  3. Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes Stadtratsmitglied (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 GO). Ist die den Vorsitz übernehmende Person bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt deren Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 GO). Den Vorsitz im Rech­nungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).
  4. Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Aus­schüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

2. Aufgaben der Ausschüsse
§ 8
Vorberatende Ausschüsse
(entfällt)
§ 9
Beschließende Ausschüsse
  1. Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Stadtrats.
  2. Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat. Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt. Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter be­rühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
  3. Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:
1.        Hauptverwaltungs- und Finanzausschuss:
  1. Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, des Gewerbewesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur- und Gemeinschaftspflege, der Erwachsenenbildung und der Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Einrichtungen, der Wirtschaftsförderung, ohne Bau- und Umweltangelegenheiten.

  1. Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde, soweit sie keinem an­deren Ausschuss übertragen sind:
-        die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 100.000 € im Einzelfall,
-        der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonsti­gen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
-        Erlass
10.000 €
-        Niederschlagung
50.000 €
-        Stundung
50.000 €
-        Aussetzung der Vollziehung
50.000 €

-        die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 40.000 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 20.000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),
-        Entscheidungen jeder Art mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde, insbe­sondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einer Wertgrenze von 100.000 €,
-        die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlas­sung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 50.000 € je Ein­zelfall,
-        Grundsätze für Geldanlagen, für Kreditaufnahmen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren,
  1. personenbezogene Entscheidungen, zu denen die Gemeinde in sonstiger Weise berufen ist, z.B. Bestä­tigung des Feuerwehrkommandanten oder der Feuerwehrkommandantin, Vorschlag von Schöffen und Schöffinnen usw.,
  2. die Beschaffung von Dienstfahrzeugen für Bürgermeister und berufsmäßige Stadtratsmit­glieder,
  3. Abschluss von Zweckvereinbarungen ohne Befugnisübertragungen,
soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.
2.        Bau- und Umweltausschuss:
  1. Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens, des Straßen-, Brücken- und Kanalbaus, der Ortsplanung, der Beschaffung von Baugelände, Straßengrundabtretungen,
  2. Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen,
  3. Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft
  4. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorha­ben,
  5. Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 100.000 €,
  6. Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden,
  7. Ausübung von Vorkaufsrechten,
  8. grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrsrechts, Verkehrsplanungen,
  9. Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht,
  10. Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren,
  11. Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen,
  12. Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten,
soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.
(4) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 3 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
§ 10
Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).

IV. Der erste Bürgermeister
1. Aufgaben
§ 11
Vorsitz im Stadtrat
  1. Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Stadtrat (Art. 36 GO). Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). In den Sitzungen leitet er die Bera­tung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).
  2. Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Stadtrat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).
§ 12
Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines
  1. Der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Stadtratsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt. Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.
  2. Der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Stadtrat oder den Ausschuss unverzüglich. Der erste Bürgermeister berichtet dem Stadtrat mindestens halbjährlich über den aktuellen Stand der Umsetzung der Stadtratsbeschlüsse.
  3. Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Gemeindebediensteten und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamten und Gemeindebeamtinnen aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).  2Art. 88 Abs. 3 Satz 3 GO bleibt unberührt.
  4. Der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. In gleicher Weise verpflichtet er Stadtratsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen Angele­genheiten befasst werden (Art. 56a GO).
§ 13
Einzelne Aufgaben
(1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit
  1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung ha­ben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),
  2. die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertra­genen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Stadtrat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
  3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),
  4. die ihm vom Stadtrat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,
  5. die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis zur Besoldungs­gruppe A 8,
  6. die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeit­nehmern bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt, (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),
  7. die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des TVöD oder eines entsprechenden Tarifvertrags
  8. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),
  9. die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),
  10. die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).
In Bezug auf die REGINA GmbH werden dem ersten Bürgermeister die Entscheidungen über die in der Gesellschafterversammlung zu beschließenden Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO). Dies gilt nicht für Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrages sowie Beschlüsse die nicht unter die Wertgrenze nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) dieser Geschäftsordnung fallen.
In Bezug auf den Verein „Aktionsbündnis Oberpfalz-Mittelfranken (AOM) e.V.“ werden dem ersten Bürgermeister die Entscheidungen über die in der Mitgliederversammlung zu beschließenden Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO). Dies gilt nicht für Beschlüsse über die Änderung der Vereinssatzung sowie Beschlüsse die nicht unter die Wertgrenze nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) dieser Geschäftsordnung fallen.
(2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:
  1. in Personalangelegenheiten der Gemeindebediensteten:
  1. der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,
  2. Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.
  1. in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:
  1. die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
-        im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Stadtrats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,
-        im Übrigen bis zu einem Betrag von 35.000 € im Einzelfall,
  1. der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
Erlass
4.000 €
Niederschlagung
20.000 €
Stundung
20.000 €
Aussetzung der Vollziehung
20.000 €

  1. die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 20.000 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 10.000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),
  2. Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einem Betrag oder – falls dieser zum Zeitpunkt der Handlung oder des Unterlassens nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 35.000 €
  3. Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprüngliche Auftragssumme um nicht mehr als 10%, insgesamt jedoch nicht mehr als 20.000 € erhöhen,
  4. die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 4.000 € je Einzelfall.
  1. in allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten:
  1. die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 35.000 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,
  2. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Stadtrat oder einem Ausschuss vorbehalten sind (§§ 2, 9), insbesondere Staats-angehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veteri­närwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich.
  1. in Bauangelegenheiten:
  1. die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,
  2. die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,
  3. die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist,
- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,
  1. die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO,
  2. die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB bei Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts.
  1. in Grundstücksangelegenheiten:
  1. der Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 35.000 € im Einzelfall,
  2. die Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 35.000 € im Einzelfall, wenn dadurch grundsätzliche Rechte der Gemeinde nicht gefährdet werden,
  3. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung 20.000 € nicht über­steigt und die Verträge nicht auf mehr als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden,
  4. die Messungsanerkennung und die Auflassung bei bereits genehmigten Verträgen, wenn die Abweichung nicht mehr als 35.000 € beträgt.
  1. Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
  2. Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erle­digung übertragen.
§ 14
Vertretung der Gemeinde nach außen
(1) Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Gemeinde nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der ers­te Bürgermeister nicht gemäß § 13 zum selbstständigen Handeln befugt ist.
(2) Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen. Zur Über­tragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zu­stimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt.

§ 15
Abhalten von Bürgerversammlungen
  1. Der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.

  1. Auf Antrag von Gemeindebürgern nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste Bürgermeister da­rüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Ein­gang des Antrags bei der Gemeinde stattzufinden hat.
§ 16
Sonstige Geschäfte
Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich fest­gelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamen­ten usw.), bleiben unberührt.
2. Stellvertretung
§ 17
Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben
  1. Der erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom zweiten Bürgermeister und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, vom dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).
  2. Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsord­nungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.
  3. Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienst­enthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Ist die zu ver­tretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.
V. Ortssprecher
§ 18
Rechtsstellung, Aufgaben
  1. Der Ortssprecher ist ein ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger mit beratenden Aufgaben. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
  2. Der Ortssprecher wird zu den Sitzungen eingeladen; § 25 gilt entsprechend.
B. Der Geschäftsgang
I. Allgemeines
§ 19
Verantwortung für den Geschäftsgang
  1. Stadtrat und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).
  2. Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den Stadtrat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Stadtrat oder dem zuständigen be­schließenden Ausschuss vorgelegt. Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bür­germeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Stadtrat.
§ 20
Sitzungen, Beschlussfähigkeit
  1. Der Stadtrat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). Eine Beschlussfassung durch münd­liche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
  2. Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).
  3. Wird der Stadtrat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschluss­fähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).
§ 21
Öffentliche Sitzungen
  1. Die Sitzungen des Stadtrats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allge­meinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).
  2. Die öffentlichen Sitzungen des Stadtrats sind allgemein zugänglich, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizu­halten. Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Stadtrats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlas­sen. Ton- und Bildaufnahmen von Gemeindebediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.
  3. Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).
§ 22
Nichtöffentliche Sitzungen
(1) In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
  1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
  2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
  3. Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen.
Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
  1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
  2. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.
(2) Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Stadtrat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. Diese Personen sollen zur Verschwiegen­heit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der Öffent­lichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).
II. Vorbereitung der Sitzungen
§ 23
Einberufung
(1) Der erste Bürgermeister beruft die Stadtratssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Stadtratsmitglieder es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er die Stadtratssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sit­zung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).
(2) Die Sitzungen finden im Sitzungssaal, Marktplatz 30 statt; sie beginnen regelmäßig um 19.00 Uhr. Regelmäßiger Sitzungstag ist der erste Dienstag eines Monats. In der Einladung (§ 25) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.
§ 24
Tagesordnung
  1. Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Rechtzeitig eingegangene Anträge von Stadtratsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Ta­gesordnung einer Stadtratssitzung zu setzen. Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.

  1. In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Stadtratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweili­gen Gegenstände vorzubereiten. Soweit die Konkretisierungen schutzwürdige Daten enthalten, sollten diese den Stadtratsmitgliedern regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt werden. Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Stadt­ratssitzungen.
  2. Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.

  1. Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.


§ 25
Form und Frist für die Einladung
(1) Die Stadtratsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung wird die Tagesordnung als nicht veränderbares Dokument durch E-Mail oder, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner dies erfordern, durch De-Mail oder in verschlüsselter Form versandt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Ta­ges vor der Sitzung ergänzt werden.

(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Für den Nachweis des Zugangs einer De-Mail genügt die Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 8 des De-Mail-Gesetzes.

(3) Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt wer­den, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegen­stehen. Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch gemäß Abs. 1 Satz 2 zur Ver­fügung gestellt werden; sind schutzwürdige Daten enthalten, erfolgt die elektronische Übermittlung durch De-Mail oder in verschlüsselter Form. Hat das Stadtratsmitglied sein Einverständnis zur elekt­ronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitge­stellt.

(4) Die Ladungsfrist beträgt fünf Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
§ 26
Anträge
(1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind durch De-Mail oder in ver­schlüsselter Form zu übermitteln. Anträge sollen spätestens bis zum dritten Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.
(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
  1. die Angelegenheit dringlich ist und der Stadtrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
  2. sämtliche Mitglieder des Stadtrats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung wider­spricht.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zu­rückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u.ä., können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.
III. Sitzungsverlauf
§ 27
Eröffnung der Sitzung
(1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Stadt­ratsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Stadtrats fest und erkundigt sich nach Einwän­den gegen die Tagesordnung. Ferner lässt er über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstim­men.

(2) Über die Niederschrift vorangegangener nichtöffentlicher Sitzungen lässt der Vorsitzende nach deren mündlicher Bekanntgabe einen Genehmigungsbeschluss fassen.

§ 28
Eintritt in die Tagesordnung
(1) Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Rei­henfolge behandelt. Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.

(2) Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 22), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Stadtrat anders entscheidet.

(3) Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.

(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.

(5) Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Stadt­rats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. Entsprechendes gilt für sons­tige sachkundige Personen.
§ 29
Beratung der Sitzungsgegenstände
(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröff­net der Vorsitzende die Beratung.
(2) Mitglieder des Stadtrats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.
(3) Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Bei Wortmeldungen „zur Ge­schäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen, Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden.
(4) Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Stadtrat. Die Redebei­träge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.
(5) Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:
  1. Anträge zur Geschäftsordnung,
  2. Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden An­trags.
Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst fin­det insoweit nicht statt.
  1. Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzenden geschlos­sen.
(7) Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.
(8) Mitglieder des Stadtrats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Stadtrats von der Sitzung ausschließen. Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Stadtrat (Art. 53 Abs. 2 GO).
(9) Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. Eine unterbrochene Sit­zung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.
§ 30
Abstimmung
(1) Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Bera­tung" schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstim­men. Er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 20 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
  1. Anträge zur Geschäftsordnung,
  2. Anträge, die mit dem Beschluss eines Ausschusses übereinstimmen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen,
  3. weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
  4. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2 fällt.
(3) Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile eines An­trags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.
(4) Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. Der Vorsitzende formuliert die zur Ab­stimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet werden kann. Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja" - „nein" abgestimmt.
(5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Stadtrats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. Kein Mitglied des Stadtrats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
(6) Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. Das Abstim­mungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
(7) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Bera­tung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. In einer spä­teren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tat­sachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ord­nungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
§ 31
Wahlen
  1. Für Entscheidungen des Stadtrats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschrif­ten als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
  2. Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Ge­wählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.
  3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist mindes­tens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält niemand der Bewerber mehr als die Hälfte der abge­gebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. Bei Stimmen­gleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
§ 32
Anfragen
Die Stadtratsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vor­sitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Stadtrats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch den Vorsitzenden oder anwesende Gemeindebedienstete beantwortet werden. Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.
§ 33 Beendigung der Sitzung
Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sitzung.
IV. Sitzungsniederschrift
§ 34
Form und Inhalt
(1) Über die Sitzungen des Stadtrats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentli­chen Tagesordnungspunkten geführt. Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.

(2) Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außen­stehenden nicht zugänglich gemacht werden.

(3) Ist ein Mitglied des Stadtrats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Nieder­schrift besonders zu vermerken. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festge­halten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).

  1. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Stadtrat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).

  1. Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.


§ 35
Einsichtnahme und Abschrifterteilung
  1. In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger Einsicht neh­men; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).
  2. Stadtratsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentli­che Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse er­teilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sit­zung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefal­len sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).
  3. Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Stadtratsmitgliedern elektronisch zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall werden die Niederschriften als nicht veränderbare Doku­mente durch E-Mail oder, wenn schutzwürdige Daten enthalten sind, durch De-Mail oder in ver­schlüsselter Form übermittelt. Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können elektronisch übermittelt werden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
  4. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.
(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Stadtratsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.
V. Geschäftsgang der Ausschüsse
§ 36
Anwendbare Bestimmungen
(1) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 19 bis 35 sinngemäß. Stadtratsmitglie­der, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tages­ordnung nachrichtlich.
(2) Mitglieder des Stadtrats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörer anwesend sein. Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Stadtratsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzun­gen.
VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen
§ 37
Art der Bekanntmachung
  1. Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde amtlich bekannt gemacht.
  2. Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf in dem in Abs. 1 bezeichne­ten Druckwerk hingewiesen.
C. Schlussbestimmungen
§ 38
Änderung der Geschäftsordnung
Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Stadtrats geändert werden.
§ 39
Verteilung der Geschäftsordnung
Jedem Mitglied des Stadtrats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. Im Übri­gen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf.
40
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 05. Mai 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ge­schäftsordnung vom 06. Mai 2014 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 3

Datenstand vom 08.02.2021 15:20 Uhr