Vollzug des Gesetzes zum Schutz der Sonn- und Feiertage; hier: Erlass einer Verordnung über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen


Daten angezeigt aus Sitzung:  48. Sitzung des Stadtrates, 17.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 48. Sitzung des Stadtrates 17.10.2023 ö beschließend 4

Beschluss

Die Stadt Freystadt erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage – Feiertagsgesetz – FTG – vom 21.05.1980 (BayRS 1131-3-l), in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1131-3-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Verordnung:

§ 1 Betrieb von Autowaschanlagen
  1. Im Gemeindegebiet der Stadt Freystadt dürfen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr betrieben werden.

(2) Autowaschanlagen dürfen an folgenden Feiertagen nicht betrieben werden:
- Neujahr,
- Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag,
- 1.Mai,
- Pfingstsonntag, Pfingstmontag,
- Erster und Zweiter Weihnachtstag.

§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 4

Datenstand vom 11.11.2023 12:21 Uhr