1. Änderung der Garagen- und Stellplatzsatzung - GaStellS hier: Klarstellung der Überschrift, Punkt 1.1 Ein-, Zweifamilienhäuser einschl. Doppel- und Reihenhäuser und 1.2 Mehrfamilienhäuser u. sonstige Gebäude mit Wohneinheiten (WE) der Richtzahlenliste


Daten angezeigt aus Sitzung:  53. Sitzung des Stadtrates, 05.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 53. Sitzung des Stadtrates 05.03.2024 ö beschließend 3

Beschluss

Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Freystadt über die Anzahl, die Größe, die Beschaffenheit und die Ablösung von Garagen und Stellplätzen

Die Stadt Freystadt erlässt aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 250), durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) und durch Art. 13a Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) geändert worden ist, folgende 

Satzung
zur Änderung der Satzung der Stadt Freystadt über die Anzahl, die Größe, die Beschaffenheit und die Ablösung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung – GaStellS) vom 13.01.2021:
§ 1
Die Anlage zur Satzung der Stadt Freystadt über die Zahl, die Größe, die Beschaffenheit und die Ablösung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung – GaStellS) vom 13.01.2021 - Richtzahlenliste - wird durch folgende neue Anlage ersetzt:

Anlage zur Satzung der Stadt Freystadt über die Zahl, die Größe, die Beschaffenheit und die Ablösung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung – GaStellS)
Richtzahlenliste
Nr.
Verkehrsquelle
Zahl der Stellplätze
(Wohneinheit – WE)
Hiervon in Vomhundertsätzen für Besucher


1.
Wohngebäude


1.1
Ein-, Zweifamilienhäuser einschl. Doppel- und Reihenhäuser
2 Stellplätze je WE
-
1.2
Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude ab 3 Wohneinheiten (WE)
je Wohnung bis 39,99 m² Wohnfläche
je Wohnung ab 40,00 m² Wohnfläche
zusätzlich Besucherstellplatz (BSS)
zusätzlich Behindertenstellplatz (BHS)


1 Stellplatz je WE
2 Stellplätze je WE
1 BSS / 5 WE, mind. 1 BSS
1 BHS / 10 WE, mind. 1 BHS
-
1.3
Wochenend- und Ferienhäuser
1 Stellplatz je WE
-
1.4
Kinder-, Schüler- und Jugendwohnheime
1 Stellplatz je 10 Betten,
mind. 2 Stellplätze
75 
1.5
Altenwohnheime, Seniorenwohnheime, Wohnheime für Behinderte
1 Stellplatz je 8 Betten,
mind. 3 Stellplätze
50
1.6
Altenheime, Langzeit- und Kurzzeitpflegeheime
1 Stellplatz je 10 Betten bzw. Pflegeplätze,
mind. 3 Stellplätze
50
1.7
Tagespflegeeinrichtungen
1 Stellplatz je 10 Pflegeplätze, mind. 3 Stellplätze
50
1.8
Obdachlosenheime, Gemeinschaftsunterkünfte
für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
1 Stellplatz je 20 Betten, mind. 3 Stellplätze
10
2.
Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen


2.1
Büro- und Verwaltungsräume allgemein
1 Stellplatz je 30 m² NF (1),
mind. 1 Stellplatz
20
2.2
Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergl.)
1 Stellplatz je 15 m² NF (1),
mind. 3 Stellplätze
75
3.
Verkaufsstätten


3.1
Läden
1 Stellplatz je 30 m² NF(V)(2),
mind. 2 Stellplätze je Laden
75
3.2
Waren- und Geschäftshäuser (einschließlich Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben)
1 Stellplatz je 15 m² NF(V)(2)
90
4
Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen


4.1
Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)
1 Stellplatz je 5 Sitzplätze
90
4.2
Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)
1 Stellplatz je 10 Sitzplätze
90
4.3 
Gemeindekirchen
1 Stellplatz je 30 Sitzplätze
90
4.4
Kirchen von überörtlicher Bedeutung
1 Stellplatz je 20 Sitzplätze
90
5.
Sportstätten


5.1
Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze)
1 Stellplatz je 300 m² Sportfläche
-
5.2
Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen
1 Stellplatz je 300 m² Sportfläche;
zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze
-
5.3
Turn- und Sporthallen ohne Besucherplätze
1 Stellplatz je 50 m² Hallenflächen
-
5.4
Turn- und Sporthallen mit Besucherplätzen
1 Stellplatz je 50 m² Hallenfläche;
zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze
-
5.5
Freibäder und Freiluftbäder
1 Stellplatz je 300 m² Grundstücksfläche
-
5.6
Hallenbäder
1 Stellplatz je 10 Kleiderablagen;
zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Besucherplätze
-
5.7
Tennisplätze
2 Stellplätze je Spielfeld;
zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Besucherplätze

5.10
Minigolfplätze
6 Stellplätze je Minigolfanlage

5.11
Kegel- oder Bowlingbahnen
4 Stellplätze je Bahn
-
5.12
Fitnesscenter
1 Stellplatz je 20 m² Sportfläche
-
6
Gaststätten und Beherbergungsbetriebe


6.1
Gaststätten
1 Stellplatz je 10 m² Gastfläche;
mind. 5 Stellplätze
75
6.2
Gaststätten mit Biergärten bzw. sonstigen Freischankflächen
1 Stellplatz je 10 m² Gastfläche;
mind. 5 Stellplätze;
zusätzlich 1 Stellplatz je 20 m² Freischankfläche
75
6.3
Gaststätten mit hoher Besucherfrequenz (z.B. Pubs, Diskotheken)
1 Stellplatz je 5 m² Gastfläche
75
6.4
Spiel- und Automatenhallen, Billardsalons, sonst. Vergnügungsstätten
1 Stellplatz je 5 m² NF (1),
mind. 3 Stellplätze
90
6.4
Hotels, Pensionen, und sonstige Beherbergungsbetriebe
1 Stellplatz je 3 Betten,
bei Restaurationsbetrieb Zuschlag nach 6.1 oder 6.2
75
6.5
Jugendherbergen
1 Stellplatz je 10 Betten
75
7
Krankenanstalten


7.1
Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung
1 Stellplatz je 6 Betten
60
7.2
Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke
1 Stellplatz je 2 Betten
25
8
Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung


8.1
Grundschulen, Schulen für Lernbehinderte
1 Stellplatz je Klasse
-
8.2
Mittelschulen, sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen
1 Stellplatz je Klasse,
zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Schüler über 18 Jahre
10
8.3
Sonderschulen für Behinderte
1 Stellplatz je 15 Schüler
-
8.4
Tageseinrichtungen für Kinder
1 Stellplatz je 20 Kinder;
mind. 2 Stellplätze
-
9
Gewerbliche Anlagen


9.1
Handwerks- und Industriebetriebe
1 Stellplatz je 60 m² NF (1) oder je 3 Beschäftigte
mind. 2 Stellplätze
30
9.2
Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungsräume, Verkaufsplätze
1 Stellplatz je 80 m² NF (1) oder je 3 Beschäftigte
mind. 2 Stellplätze
-
9.3
Kraftfahrzeugwerkstätten
Je Arbeitsplatz mit Hebebühne oder Grube, für den 1. und 2. Arbeitsplatz 6 Stellplätze

Je Arbeitsplatz mit Hebebühne oder Grube, für den 3. und jeden weiteren Arbeitsplatz       4 Stellplätze
-
9.4
Tankstellen mit Pflegeplätzen
10 Stellplätze je 1. und Pflegeplatz;
Bei Einkaufsmöglichkeit über Tankstellenbedarf hinaus:
Zuschlag nach 3.1 (ohne Besucheranteil)
-
9.5
Automatische KFZ-Waschanlagen
5 Stellplätze je Waschanlage (3)
-
9.6
KFZ-Waschplätze zur Selbstbedienung
3 Stellplätze je Waschplatz
-
10.
Verschiedenes


10.1
Kleingartenanlagen
1 Stellplatz je 3 Kleingärten
-
10.2
Friedhöfe
1 Stellplatz je 1500 m² Grundstücksfläche,
jedoch mind. 10 Stellplätze
-
  1. Fußnote: NF = Nutzfläche nach DIN 277 Teil 2
  2. Fußnote: NF (V) = Verkaufsnutzfläche
  3. Zusätzlich muss ein Stauraum für mindestens 10 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.

§ 2 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.11.2024 20:01 Uhr