Der Stadtrat beschließt den Erlass folgender Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Freystadt.
Die Stadt Freystadt erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S A T Z U N G
über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Stadt Freystadt
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
- Die Stadt Freystadt erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden, in den Fällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 7 BayFwG mit dem Ausrücken, der Feuerwehr.
(2) Die Stadt Freystadt erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Freystadt über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Freystadt vom 13. Februar 2014 in der Fassung der letzten Änderung vom 02. Dezember 2017 außer Kraft.
Anlage
zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
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eine Drehleiter DLA (K) 23/12
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7,35 €
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ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 (LF 16/12)
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6,00 €
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ein Löschgruppenfahrzeug LF 20
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6,25 €
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einen Gerätewagen Logistik GW-L2
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5,75 €
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ein mittleres Löschfahrzeug MLF der FF Möning bzw. FF Burggriesbach
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5,50 €
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ein mittleres Löschfahrzeug MLF der FF Mörsdorf bzw. FF Forchheim
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6,65 €
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ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-L (mit TS PFPN 10-1000)
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4,75 €
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ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)
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3,80 €
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ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF der FF Großberghausen
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3,60 €
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einen Mannschaftstransportwagen MTW der FF Freystadt
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2,50 €
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einen Mannschaftstransportwagen MTW der FF Burggriesbach
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3,80 €
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einen Mannschaftstransportwagen MTW der FF Oberndorf
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4,15 €
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einen Tragkraftspritzenanhänger TSA der FF Oberndorf
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1,80 €
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einen Kommandowagen
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2,50 €
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einen Tragkraftspritzenanhänger TSA einer sonstigen Ortswehr einschl. Transportfahrzeug
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1,80 €
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einen einachsigen Anhänger
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0,75 €
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ein Lösch- oder Sonderfahrzeug, soweit vorstehend nicht besonders aufgeführt
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4,00 €
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2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für
eine Drehleiter DLA (K) 23/12
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187,50 €
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ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 (LF 16/12)
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161,50 €
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ein Löschgruppenfahrzeug LF 20
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135,00 €
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einen Gerätewagen Logistik GW-L2
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84,50 €
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ein mittleres Löschfahrzeug MLF der FF Möning bzw. FF Burggriesbach
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116,00 €
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ein mittleres Löschfahrzeug MLF der FF Mörsdorf bzw. FF Forchheim
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131,00 €
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ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-L (mit TS PFPN 10-1000)
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65,60 €
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ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)
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55,50 €
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ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF der FF Großberghausen
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53,00 €
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einen Mannschaftstransportwagen MTW der FF Freystadt
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22,00 €
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einen Mannschaftstransportwagen MTW der FF Burggriesbach
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39,00 €
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einen Mannschaftstransportwagen MTW der FF Oberndorf
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43,00 €
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einen Tragkraftspritzenanhänger TSA der FF Oberndorf
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30,30 €
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einen Kommandowagen
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27,00 €
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einen Tragkraftspritzenanhänger TSA einer sonstigen Ortswehr einschl. Transportfahrzeug
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23,00 €
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einen einachsigen Anhänger
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20,00 €
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ein Lösch- oder Sonderfahrzeug, soweit vorstehend nicht aufgeführt
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25,00 €
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3. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
3.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz
berechnet: 28,00 €
3.2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden je Stunde Wachdienst die nach § 11 Abs. 5 AVBayFwG vom Bayer. Staatsministerium des Innern festgesetzten und bekanntgemachten Stundensätze erhoben.
(2020: 16,10 €/Std -- ab 2021: 16,40 €/Std.)
Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
4. Materialverbrauch
Pro Sack Ölbindemittel inklusive dessen fachgerechte Entsorgung wird
als kalkulierter Kostenersatz verlangt: 50,00 €
Für weiteres Verbrauchsmaterial wie Hölzer, Sandsäcke usw. werden die Selbstkosten in Höhe des Wiederbeschaffungspreises berechnet.
5. Falschalarmierung durch private Brandmeldeanlagen
Für Falschalarmierungen privater Brandmeldeanlagen (BMA) wird im Wiederholungsfall innerhalb von zwölf Monaten der tatsächliche Aufwand nach Nr. 1 – 3 berechnet,
mindestens jedoch 150,00 €
6. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschalarmierung
Es wird der tatsächliche Aufwand nach Nr. 1 – 3 berechnet, mindestens jedoch 650,00 €
7. Wespen und Bienen
Beseitigung von Wespennestern o. ä. oder Einfangen von Bienen 50,00 €
8. Geräteüberlassungen
Als weitere Kosten werden die Geräteüberlassungskosten bei Bereitstellen für Sicherheitswachen bzw. Überlassung an Dritte, die Kosten für Unterhaltung und Instandsetzung von Geräten mit folgenden Tagespauschalsätzen berechnet.
- Ein Druckschlauch inkl. Waschen, Prüfen und Trocknen 20,00 €
- Ein Saugschlauch inkl. Waschen, Prüfen und Trocknen 15,00 €
- Eine Schlauchbrücke 5,00 €
- Ein Standrohr, Strahlrohr, Verteilerstück, Sammelstück, Saugkorb
oder Übergangsstück je 5,00 €
- Ein Feuerlöscher (zuzüglich Kosten der Wiederbefüllung) 10,00 €
- Eine Tauchpumpe mit Zubehör 35,00 €
- Ein Lüftungsgerät ohne Betriebsmittel 35,00 €
- Ein Naß- und Trockensauger mit Zubehör 30,00 €
- Eine Steckleiter (je Teil) 5,00 €
- Ein Sandsack (gefüllt) 1,50 €
- Ein vorstehend nicht genannter Gegenstand je 15,00 €