Erlass einer Stellplatzsatzung für das Gemeindegebiet Freystadt Beratung und Beschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Sitzung des Stadtrates, 12.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 9. Sitzung des Stadtrates 12.01.2021 ö beschließend 5

Beschluss

Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:
Satzung der Stadt Freystadt
über die Anzahl, die Größe, die Beschaffenheit und die Ablösung
von Garagen und Stellplätzen
(Garagen- und Stellplatzsatzung – GaStellS)
Entwurf vom 29.12.2020
Die Stadt Freystadt erlässt aufgrund des Art. 81 Abs. 1 Nr.4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung vom 14.08.2007 (GVBl S. 588), zuletzt geändert durch § 36 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 20.12.2011 (GVBl. S. 689) folgende
Satzung
über die Anzahl, die Größe, die Beschaffenheit und die Ablösung von Garagen und Stellplätzen
(Garagen- und Stellplatzsatzung – GaStellS):
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Freystadt. Sie gilt für Garagen und Stellplätze, deren Nachweis, sowie für die Erfüllung der Verpflichtung nach Art. 47 BayBO, soweit nicht in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen Sonderregelungen bestehen.
Diese Satzung gilt für die notwendigen und die nicht notwendigen Stellplätze.
§ 2
Anzahl der notwendigen Stellplätze
  1. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die Anlage und Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. Für alle übrigen Nutzungsbereiche, die in der Satzung nicht aufgeführt sind, richtet sich der Stellplatzbedarf nach Art. 47 Abs. 1 und 2 BayBO in Verbindung mit der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze für Vorhaben, die in der Anlage nicht erfasst sind, ist nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Vorhaben mit vergleichbarem Bedarf zu ermitteln.
  1. Die jeweilige Stellplatzzahl ist auf zwei Stellen hinter dem Komma zu ermitteln und durch Auf- oder Abrunden auf eine ganze Zahl festzustellen. Aufzurunden ist, wenn die erste Dezimalstelle nach dem Komma 5 oder größer ist, anderenfalls ist abzurunden. Sie ist auf- bzw. abzurunden und auf eine ganze Zahl festzusetzen, sofern Stellplätze herzustellen sind.
  2. Bei Vorhaben mit unterschiedlichen Nutzungen (Verkehrsquellen) ist der Stellplatzbedarf jeder einzelnen Nutzung zunächst ohne Rundung zu ermitteln und zu addieren; diese Zahl ist unter Zugrundelegung der Rundungsregel der Nr. 3 auf eine ganze Zahl festzustellen.
Eine gegenseitige Anrechnung ist nur bei zeitlich getrennter Nutzung möglich.
  1. Werden Anlagen errichtet, geändert oder in ihrer Nutzung geändert, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind auch die insoweit erforderlichen Stellplätze für Fahrräder und einspurige Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Anzahl richtet sich nach der Art und Zahl der zu erwartenden Benutzer und Besucher der jeweiligen Anlage.
  2. Für Anlagen mit regelmäßigem Lastwagenverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastwagenverkehr nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anlieferverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden
  3. Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr mit Autobussen zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Autobusse nachzuweisen.
  4. Notwendige Stellplätze müssen ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sein.
  5. Bei Gebäuden mit mehreren Nutzungseinheiten ist die Anzahl der nach dieser Satzung erforderlichen Stellplätze je Nutzungseinheit dinglich zu sichern.
§ 3
Größe und Beschaffenheit der Stellplätze
  1. Stellplätze sind entsprechend ihrer Nutzung und den gestalterischen Erfordernissen zu befestigen. Dabei sollen, um einer Versiegelung des Bodens entgegenzuwirken, versickerungsfähige Befestigungen (z.B. Schotter- oder Pflasterrasen, Rasenfugen- oder Rasengitterpflaster) verwendet werden. Besondere Vorschriften zum Schutz des Bodens und des Grundwassers bleiben unberührt.
Stellplätze sind als Einfach-Parker auszuführen; Nicht zulässig sind Duplex- oder Triplex-Parker.
Eine geeignete Vorrichtung zur Ableitung von Oberflächenwasser (z.B. Gully, Entwässerungsrinne) ist vorzusehen.
  1. Stellplätze sind durch Bepflanzungen abzuschirmen.
  2. Stellplatzanlagen mit mehr als 10 Stellplätzen sind durch Bäume oder Sträucher zu gliedern. Dabei ist für je 10 Stellplätze mindestens ein standortgerechter Baum zu pflanzen, dessen Baumscheibe mindestens der Fläche eines Stellplatzes entspricht.
  3. Die Besucherstellplätze und Behindertenstellplätze sind oberirdisch zu errichten und eine dauerhafte Nutzung (z.B. durch Übertrag ins Gemeinschaftseigentum) durch Besucher / Dritte ist sicherzustellen.
  4. Stellplätze für Schank- und Speisewirtschaften sowie für Beherbergungsbetriebe sind so anzuordnen, dass sie leicht auffindbar sind. Auf sie ist durch entsprechende Schilder hinzuweisen.
  5. Mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze sind nur über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt mit einer Höchstbreite von 6 m an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.
  6. Stellplatzgrößen
Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten zu notwendigen Stellplätzen müssen mindestens
  • 3,0 m breit sein.
Ein notwendiger Stellplatz muss mindestens
  • 5,0 m lang sein.
Die lichte Breite eines notwendigen Stellplatzes muss mindestens betragen
  • 2,40 m, wenn keine Längsseite
  • 2,50 m, wenn eine Längsseite
  • 2,60 m, wenn jede Längsseite
des Stellplatzes durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist.
  • 3,50 m, wenn der Stellplatz für Behinderte bestimmt ist.
§ 4
Stellplatzablösungsvertrag
  1. Der Ablösebetrag beträgt je Stellplatz 3.000,-- Euro. Die Einzelheiten über die Ablösung sind im Ablösungsvertrag geregelt.
  2. Die jeweilige Ablösesumme wird durch Multiplikation des vorstehenden Ablösebetrages mit der sich nach § 2 Nr. 1, 2 und 3 dieser Satzung ermittelnden Stellplatzanzahl errechnet.
  3. Die Ablösung von Stellplätzen nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 kann in den Ortsteilen ebenso erfolgen.
  4. Bei Baudenkmälern und Vorhaben innerhalb des durch das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege bestimmten Ensemblebereiches der Stadt Freystadt kann je nach Bedeutung des Einzelfalls eine Ermäßigung des Ablösevertrags von bis zu 50 % gewährt werden, sofern erhebliche Mehraufwendungen aufgrund denkmalpflegerischer Anforderungen entstehen. Auf die Ermäßigung besteht kein Rechtsanspruch.
  5. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösevertrages liegt im Ermessen der Stadt Freystadt. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags.
Dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können.
  1. Der Ablösungsvertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen. Ist die Erteilung einer Baugenehmigung nicht erforderlich, so ist der Vertrag spätestens einen Monat vor Baubeginn abzuschließen.
§ 5
Abweichungen
Von den Vorschriften dieser Satzungen können nach Art. 63 BayBO Abweichungen von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Freystadt erteilt werden. Bei verfahrensfreien Vorhaben entscheidet die Stadt Freystadt.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro kann gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO belegt werden, wer
  • Stellplätze entgegen § 2 dieser Satzung nicht oder
  • Entgegen den Geboten und Verboten des § 3 errichtet.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zur Satzung der Stadt Freystadt über die Zahl, die Größe, die Beschaffenheit und die Ablösung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung – GaStellS)
Richtzahlenliste
Nr.
Verkehrsquelle
Zahl der Stellplätze
(Wohneinheit – WE)
Hiervon in Vomhundert-sätzen für Besucher bzw.

Besucherstellplätze (BSS) Behindertenstellplätze (BHS)
1.
Wohngebäude


1.1
Einfamilienhäuser einschl. Doppel- und Reihenhäuser
2 Stellplätze je WE
-
1.2
Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohneinheiten (WE)
je Wohnung bis 39,99 m² Wohnfläche
je Wohnung ab 40,00 m² Wohnfläche


1 Stellplatz je WE
2 Stellplätze je WE
1 BSS / 5 WE,
mind. 1 BSS
1 BHS / 10 WE,
mind. 1 BHS
1.3
Wochenend- und Ferienhäuser
1 Stellplatz je WE
-
1.4
Kinder-, Schüler- und Jugendwohnheime
1 Stellplatz je 10 Betten,
mind. 2 Stellplätze
75
1.5
Altenwohnheime, Seniorenwohnheime, Wohnheime für Behinderte
1 Stellplatz je 8 Betten,
mind. 3 Stellplätze
50
1.6
Altenheime, Langzeit- und Kurzzeitpflegeheime
1 Stellplatz je 10 Betten bzw. Pflegeplätze,
mind. 3 Stellplätze
50
1.7
Tagespflegeeinrichtungen
1 Stellplatz je 10 Pflegeplätze, mind. 3 Stellplätze
50
1.8
Obdachlosenheime, Gemeinschaftsunterkünfte
für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
1 Stellplatz je 20 Betten, mind. 3 Stellplätze
10
2.
Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen


2.1
Büro- und Verwaltungsräume allgemein
1 Stellplatz je 30 m² NF (1),
mind. 1 Stellplatz
20
2.2
Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergl.)
1 Stellplatz je 15 m² NF (1),
mind. 3 Stellplätze
75
3.
Verkaufsstätten


3.1
Läden
1 Stellplatz je 30 m² NF(V)(2),
mind. 2 Stellplätze je Laden
75
3.2
Waren- und Geschäftshäuser (einschließlich Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben)
1 Stellplatz je 15 m² NF(V)(2)
90
4
Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen


4.1
Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)
1 Stellplatz je 5 Sitzplätze
90
4.2
Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)
1 Stellplatz je 10 Sitzplätze
90
4.3
Gemeindekirchen
1 Stellplatz je 30 Sitzplätze
90
4.4
Kirchen von überörtlicher Bedeutung
1 Stellplatz je 20 Sitzplätze
90
5.
Sportstätten


5.1
Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze)
1 Stellplatz je 300 m² Sportfläche
-
5.2
Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen
1 Stellplatz je 300 m² Sportfläche;
zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze
-
5.3
Turn- und Sporthallen ohne Besucherplätze
1 Stellplatz je 50 m² Hallenflächen
-
5.4
Turn- und Sporthallen mit Besucherplätzen
1 Stellplatz je 50 m² Hallenfläche;
zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze
-
5.5
Freibäder und Freiluftbäder
1 Stellplatz je 300 m² Grundstücksfläche
-
5.6
Hallenbäder
1 Stellplatz je 10 Kleiderablagen;
zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Besucherplätze
-
5.7
Tennisplätze
2 Stellplätze je Spielfeld;
zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Besucherplätze

5.10
Minigolfplätze
6 Stellplätze je Minigolfanlage

5.11
Kegel- oder Bowlingbahnen
4 Stellplätze je Bahn
-
5.12
Fitnesscenter
1 Stellplatz je 20 m² Sportfläche
-
6
Gaststätten und Beherbergungsbetriebe


6.1
Gaststätten
1 Stellplatz je 10 m² Gastfläche;
mind. 5 Stellplätze
75
6.2
Gaststätten mit Biergärten bzw. sonstigen Freischankflächen
1 Stellplatz je 10 m² Gastfläche;
mind. 5 Stellplätze;
zusätzlich 1 Stellplatz je 20 m² Freischankfläche
75
6.3
Gaststätten mit hoher Besucherfrequenz (z.B. Pubs, Diskotheken)
1 Stellplatz je 5 m² Gastfläche
75
6.4
Spiel- und Automatenhallen, Billardsalons, sonst. Vergnügungsstätten
1 Stellplatz je 5 m² NF (1),
mind. 3 Stellplätze
90
6.4
Hotels, Pensionen, und sonstige Beherbergungsbetriebe
1 Stellplatz je 3 Betten,
bei Restaurationsbetrieb Zuschlag nach 6.1 oder 6.2
75
6.5
Jugendherbergen
1 Stellplatz je 10 Betten
75
7
Krankenanstalten


7.1
Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung
1 Stellplatz je 6 Betten
60
7.2
Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke
1 Stellplatz je 2 Betten
25
8
Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung


8.1
Grundschulen, Schulen für Lernbehinderte
1 Stellplatz je Klasse
-
8.2
Mittelschulen, sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen
1 Stellplatz je Klasse,
zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Schüler über 18 Jahre
10
8.3
Sonderschulen für Behinderte
1 Stellplatz je 15 Schüler
-
8.4
Tageseinrichtungen für Kinder
1 Stellplatz je 20 Kinder;
mind. 2 Stellplätze
-
9
Gewerbliche Anlagen


9.1
Handwerks- und Industriebetriebe
1 Stellplatz je 60 m² NF (1) oder je 3 Beschäftigte
mind. 2 Stellplätze
30
9.2
Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungsräume, Verkaufsplätze
1 Stellplatz je 80 m² NF (1) oder je 3 Beschäftigte
mind. 2 Stellplätze
-
9.3
Kraftfahrzeugwerkstätten
Je Arbeitsplatz mit Hebebühne oder Grube, für den 1. und 2. Arbeitsplatz 6 Stellplätze

Je Arbeitsplatz mit Hebebühne oder Grube, für den 3. und jeden weiteren Arbeitsplatz       4 Stellplätze
-
9.4
Tankstellen mit Pflegeplätzen
10 Stellplätze je 1. und Pflegeplatz;
Bei Einkaufsmöglichkeit über Tankstellenbedarf hinaus:
Zuschlag nach 3.1 (ohne Besucheranteil)
-
9.5
Automatische KFZ-Waschanlagen
5 Stellplätze je Waschanlage (3)
-
9.6
KFZ-Waschplätze zur Selbstbedienung
3 Stellplätze je Waschplatz
-
10.
Verschiedenes


10.1
Kleingartenanlagen
1 Stellplatz je 3 Kleingärten
-
10.2
Friedhöfe
1 Stellplatz je 1500 m² Grundstücksfläche,
jedoch mind. 10 Stellplätze
-
  1. Fußnote: NF = Nutzfläche nach DIN 277 Teil 2
  2. Fußnote: NF (V) = Verkaufsnutzfläche
  3. Zusätzlich muss ein Stauraum für mindestens 10 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.02.2021 12:53 Uhr