Satzungsbeschluß


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Stadtrates, 13.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 12. Sitzung des Stadtrates 13.04.2021 ö 6.3

Beschluss

Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:
Satzung
zur Festlegung und Abrundung des bebauten Gebietes im Außenbereich
als einen im Zusammenhang bauten Ortsteil
(Einbeziehungssatzung)
Auf Grund des § 34 Abs. 4 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. vom 23.9.2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 29 Mai 2017 (BGBl. I S. 1299, 1302), i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung (GO= für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335), hat der Stadtrat der Stadt Freystadt folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Grenzen des einbezogenen Gebiets mit Einbeziehung nach § 34 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 BauGB umfassen die Flurstücke Nr. 14/1 und 107/1 der Gemarkung Oberndorf, welches im beigefügten Lageplan (Planzeichnung) festgesetzt ist. Der Lageplan (Planzeichnung) mit Festsetzungen ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Die natürliche Geländehöhe an den Grenzen des Satzungsgebietes darf nicht verändert werden.

§ 3
Innerhalb des Satzungsgebiets sind max. 2 Vollgeschosse zulässig. Es gelten die Regelungen der
BayBO, insbesondere Art. 83 Abs. 7.
Definition Vollgeschoss gem. Art. 83 Abs. 7 BayBO:
„Soweit § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gilt insoweit Art. 2 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort.
Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.
Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegen als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.“

Für das in der Planzeichnung ausgewiesene Gebiet der Einbeziehungssatzung wird eine zulässige Grundflächenzahl von 0,3 gem. BauNVO festgesetzt.

Bei Hauptgebäuden sind nur ziegelrote bis rotbraune und graue bis anthrazitfarbene Satteldächer zulässig.
§ 4
Innerhalb der gemäß § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die weitere planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB.

§ 5
Soweit für ein Gebiet des gemäß § 1 festgelegten Innenbereichs ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegt oder nach Inkrafttreten dieser Satzung bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gegebenenfalls nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB, beim einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB.

§ 6
Auf der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind die derzeit bestehenden Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzung zu erhalten.
Zudem ist die in der Planzeichnung festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen nach folgender Listen vorzunehmen:

Entwicklung einer Obstwiese:
Pflanzliste 1 – Mindestqualität Obsthochstämme Stammumfang 16/18 cm, Pflanzabstand max. 8 x 8m:
Äpfel
Jakob Fischer
Kaiser Wilhelm
Gelber Edelapfel

Birnen
Gelbmöstler
Schweizer Wasserbirne
Oberösterreichische Weinbirne
Zwetschgen
Hauszwetschge

Alternativ Entwicklung eines Feldgehölzes: (Laubgehölze, Pflanzabstand max. 1,5 x 1,5 m):

Pflanzliste 2- Mindestqualität Heister 1 xv. o.B. 80-100:
Acer campestre                Feld-Ahorn
Acer platanoides                Spitz-Ahorn
Fagus sylvatica                Rot-Buche
Prunus avium                        Vogel-Kirsche
Prunus padus                        Trauben-Kirsche
Quercus robur                        Stiel-Eiche
Sorbus aria                        Mehlbeere
Sorbus aucuparia                Vogelbeere
Tilia cordata                        Winter-Linde
Tilia platyphyllos                Sommer-Linde

Pflanzliste 3 - Mindestqualität Sträucher 2 xv., 60/100 cm Höhe:
Cornus sanguinea                roter Hartriegel
Corylus avellana                Europäische Hasel
Crataegus monogyna                Eingriffliger Weißdorn
Crataegus laevigata                Zweigriffliger Weißdorn
Euonymus europaeus        Europ. Pfaffenhütchen*
Ligustrum vulgare                Gew. Liguster*
Lonicera xylosteum                Rote Heckenkirsche*
Prunus spinosa                Schlehe
Sambucus nigra                Schwarzer Holunder
Viburnum lantana                 Wolliger Schneeball*
* Giftpflanzen gem. DGUV-Information 202-023

Weitere Arten können von der Naturschutzbehörde am Landratsamt zugelassen werden.

Die Bepflanzungsmaßnahmen sind in der dem Beginn der ersten Gebäudenutzung der einbezogenen Fläche folgenden Pflanzperiode durchzuführen. Der Aufwuchs ist zu unterstützen (ggf. Gießen, Mulchen).

Die Gehölzpflanzungen und Einzelbäume sind fachgerecht zu pflegen und zu unterhalten. Ausgefallene Gehölze und Bäume sind in der nächsten Pflanzperiode nach zu pflanzen. Bei der Pflanzung von Bäumen muss, falls keine geeigneten Schutzmaßnahmen ergriffen werden, ein seitlicher Abstand zu den unterirdischen Leitungen von 2,5 m eingehalten werden (maßgebend sind der horizontale Abstand zwischen Stamm und Außenhaut der Leitung).
§ 7
Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.



Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Abstimmungsbemerkung: Herr Johann Gerngroßnahm aufgrund der persönlichen Beteiligung gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern nicht an der Beratung teil.

Datenstand vom 25.05.2021 20:08 Uhr