Bei der durchgeführten Anliegerversammlung für diese beiden Erschließungseinrichtungen am 19.07.2017 wurde mit den Anliegern vereinbart, dass die von diesen aufgeworfenen Fragen nochmals abgeklärt und ihnen und dem Gemeinderat zur Kenntnis gegeben, bzw. durch den Gemeinderat behandelt werden.
Die Anlieger der beiden Straßen erhielten zur heutigen Sitzung eine schriftliche Einladung.
St.-Johann-Straße:
Am 04.05.2017 wurde im Rahmen einer Gemeinderatsitzung bereits über die Abschnittbildung, die Straßenkategorie, den Eintritt der sachlichen Beitragspflicht und der Übernahme des Kosten für den städtebaulichen Mehraufwand beschlossen.
Fragen aus der Anliegerversammlung:
Der Bordstein bei der Auffahrtsrampe zu den landwirtschaftlichen Flächen FlNr. 458 und 459 ist angeblich seit der Baumaßnahme nicht mehr überfahrbar.
Zu prüfen ist wie hoch der Bordstein ist und ob eine Einfahrbarkeit in die Felder beitragsrelevant ist. Ferner soll geprüft werden, ob die Grundstücke grundsätzlich abrechenbar sind und ob eine angedachte Ermäßigung von 50 % aufgrund einer Sondersituation möglich sei. Dies soll bei mit Beitragsrecht betrauten Sachkundigen nachgefragt werden.
Nach einer BayVGH-Entscheidung vom 25.10.2012 in einem ähnlichen Fall handelte es sich um ein forstwirtschaftlich genutztes Grundstück mit über 15 ha Größe, welches an allen vier Seiten von öffentlichen Straßen und Wegen umgeben war. Auch war dieses Grundstück im Vergleich zu den übrigen beitragsfähigen Grundstücken des Abrechnungsgebietes außergewöhnlich groß. Bei diesem Grundstück fand eine Ermäßigung auf ¼ statt und wurde vom BayVGH nicht beanstandet.
Die beiden in Frage stehenden Grundstücke FlNr. 458 und 459, Gemarkung Fridolfing sind 4,75 bzw. 3,57 ha groß und liegen an je drei öffentlichen Straßen oder Wegen an.
In der vorläufig durchgeführten Beitragsberechnung, die den Anliegern bereits übermittelt wurde, wurde aufgrund des Ermessensspielraumes bezüglich der Ermäßigung von Null bis hin zu ?, eine Grundstücksermäßigung von 50 % gewählt, da die beiden Grundstücke deutlich unter 15 ha aufweisen und nur von 3 Anlagen umgeben sind.
Bereits 2014 wurde die beitragsmäßige Behandlung dieser beiden Grundstücke beim Bayerischen Gemeindetag abgefragt. Damals erhielt man unter Bezugnahme einer Entscheidung des BayVGH vom 25.10.2012 die Antwort, dass die Gemeinde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens Festsetzungsspielräume habe ob eine Ermäßigung gewährt wird oder nicht. Zum einen wäre denkbar, da diese Grundstücke auch von der GVS Eizing und dem Feld- und Waldweg FlNr. 457 bzw. 447 eingegrenzt werden, nur zur Hälfte heranzuziehen. Ebenso ist vertretbar, da das Grundstück an drei Anlagen anliegt, nur ? der Grundstücksfläche anzusetzen.
Wegen der in der Anliegerversammlung aufgeworfenen Fragen wurde die zuständige Juristin beim Bay. Gemeindetag, Frau Claudia Drescher, befragt. Sie gab zur Auskunft, dass sie diese Grundstücke für beitragspflichtige Außenbereichsgrundstücke halte, jedoch aufgrund der Größe und der Erschließung durch weitere Wege eine Ermäßigung der beitragspflichtigen Fläche auf bis zu ? für vertretbar hielte. Als Begründung führte sie die Entscheidung des BayVGH vom 25.10.2012 an, bei der ein landwirtschaftliches Grundstück auf ¼ ermäßigt wurde.
Im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung im September 2017 wurde genau dieser Fall behandelt. Vortragender war Herr Peter Läpple, Vors. Richter am BayVGH i.R.. Er wurde konkret darauf angesprochen, ab welcher Grundstücksgröße er eine Ermäßigung als gerechtfertigt ansehen würde. Daraufhin gab er zur Antwort, dass seiner Ansicht nach unter 5 ha die Ermäßigungsregelung nicht zum Tragen käme.
Bezüglich der Befahrbarkeit der Grundstücke äußerte sich Frau Drescher dahingehend, dass der Einwand, dass der 10 cm hohe Bordstein ein Überfahren hindern würde, keinesfalls greife.
Nach einer Entscheidung des BayVGH v. 30.10.2007 reicht für das bejahen des Sondervorteils im Außbaubeitragsrecht, und somit ein Heranziehen des Grundstückes, lediglich das das Grundstück zu Fuß begehbar ist. Ferner könne die Gemeinde nachweisen, dass mehrfach Fahrspuren über den Bordstein an der Auffahrtsrampe zu sehen waren.
Aufgrund unterschiedlicher Rechtsaussagen ist hier vom Gemeinderat eine Abwägung zu treffen.
Für die Abrechnung dieser beiden Grundstücke ist somit eine Ermäßigung der Grundstücksfläche von ¼ bis zu keiner Ermäßigung angezeigt.
Es wurde darauf hingewiesen, dass sich bei einer Änderung der Ermäßigung, die entsprechenden Mehr- oder Minderansätze auf die übrigen Beitragspflichtigen auswirken werden.
Römerweg:
Am 04.05.2017 wurde im Rahmen einer Gemeinderatsitzung bereits über die Abschnittbildung, die Straßenkategorie, den Eintritt der sachlichen Beitragspflicht und der Übernahme der Kosten für den städtebaulichen Mehraufwand beschlossen. Der Römerweg wurde dabei als Anliegerstraße eingestuft.
Fragen aus der Anliegerversammlung:
Bezüglich des Römerweges wurde eine Verkehrszählung von einem Anlieger übermittelt. Diese soll darstellen, dass kaum Anlieger die Anlage befahren, sondern hauptsächlich Schulverkehr. Bei der durchgeführten Verkehrszählung am 17.07.2017 wurde ermittelt, dass 191 Fahrzeugbewegungen zu verzeichnen waren. Davon waren lediglich 12 Anwohner darunter. Weiter fuhren 28 Busse, 12 Kleinbusse, 2 Lkw und 134 sonstige Pkw. Nach den Berechnungen der Anwohner bedeute dieses Verkehrsaufkommen einen Anwohneranteil von nur 8 %. Würde man die Fahrbahnbelastung durch die Busse in Relation zu Pkw setzen, so müssen für einen Bus ca. 4.000 Pkw in Ansatz gebracht werden. Würde dieser Umrechnungswert wiederum in die Fahrzeugbewegungen eingearbeitet, bedeute dies nur noch einen Anliegeranteil von 0,01 %.
Es wurde zugesagt, dass beim BayGT nachgefragt wird, ob diese Zahlen ausschlaggebend sind und ob hier eventuell eine Sondersituation vorliegt, die eine Beitragsentlastung nach sich ziehen könnte.
Wegen dieser Fragen wurde wiederum die zuständige Juristin beim Bay. Gemeindetag, Frau Claudia Drescher, befragt. Dieser wurden sämtliche Unterlagen über die Verkehrszählung, die bei der Anliegerversammlung überreicht wurden, übermittelt.
Sie führte aus, dass die Gemeinde Fridolfing die Einstufung des Römerweges richtigerweise als Anliegerstraße vorgenommen habe.
Richtig sei es weiterhin, die Schule mit einem Gewerbezuschlag als Anliegergrundstück zu veranlagen. Der hiervon ausgehende Ziel- und Quellverkehr stellt Anliegerverkehr dar, so dass eine Abweichung von der Einordnung als Anliegerstraße nicht gerechtfertigt sei.
Allgemeine Einwände bei der Anliegerversammlung:
Warum werden keine geringeren Sätze bei den Straßenkategorien als in der Satzung vorgesehen verwendet, wenn augenscheinlich eine grobe Ungerechtigkeit wegen dem Schulverkehr vorliegt?
Zu dieser Fragestellung wurde am 20.07.2017 Frau Birgit Heim, Sachgebietsleiterin Kommunalaufsicht im Landratsamt Traunstein befragt.
Diese gab zur Auskunft, dass die Gemeinde bei ihrer Abrechnung an die gültige Satzung bei Eintritt der sachlichen Beitragspflicht gebunden sei. Eine Abweichung hiervon wäre nicht zulässig und rechtwidrig. Somit sei das Heranziehen des Anliegerbeitragssatzes von 70 % für die Anliegerstraße Römerweg und von 25 % für die Hauptverkehrsstraße St.-Johann-Straße zutreffend und alternativlos gewesen.
Warum wird nicht rückwirkend für die Ausbaumaßnahmen eine neue, günstigere Satzung erlassen?
Zu dieser Fragestellung wurde ebenfalls am 20.07.2017 Frau Birgit Heim, Sachgebietsleiterin Kommunalaufsicht im Landratsamt Traunstein befragt.
Die rückwirkende Anwendung einer neuen Satzung auf bereits abgeschlossene Maßnahmen, bei denen die Beitragspflicht bereits eingetreten ist, sei ausgeschlossen.