Sanierungssatzung "Fridolfing-Ortsmitte" - Behandlung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und nachträgliche Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.01.2022 ö 2

Sachverhalt

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Fridolfing-Ortsmitte“ ist seit Bekanntmachung am 30.11.1998 in Kraft. Gemäß § 235 Abs. 4 BauGB sind Sanierungssatzungen, die vor dem 01.01.2007 bekanntgemacht wurden, spätestens zum 31.12.2021 aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 BauGB eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt.

Vor dem Hintergrund sich ändernder Rahmenbedingungen in der Gemeinde erfolgte unter Berücksichtigung des bisherigen Sanierungsprozesses 2017 mit dem ISEK eine neue Gesamtschau auf den Ort. Dabei kam es zu einer Fortschreibung sowie in Teilen auch zu einer Neuausrichtung der integrierten städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde. Mit dem ISEK wurden die Sanierungsziele auf ihre Aktualität überprüft, in der Gültigkeit bestätigt, weiter konkretisiert und ergänzt.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im Sanierungsgebiet weiterhin Mängel und Missstände vorhanden sind, deren Beseitigung bis zum 31.12.2021 nicht möglich war. Die Geltungsdauer der Satzung wurde daher durch Anordnung des 1. Bürgermeisters um weitere 15 Jahre verlängert (Bekanntmachung im Amtsblatt am 11.12.2021), nachdem zur Verlängerungsabsicht und einer aktualisierten Begründung zur Satzung in der Zeit vom 15.10.2021 bis 15.11.2021 eine förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt worden ist.

Datenstand vom 15.03.2022 11:07 Uhr