Bauleitplanung; Änderung des Bebauungsplanes "Fridolfing-Nord" im Bereich der Grundstücke FlNrn. 1276 und 1276/1 der Gemarkung Fridolfing - Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 03.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 03.02.2022 ö 4

Sachverhalt

Der Eigentümer des Grundstückes FlNr. 1276/1 der Gemarkung Fridolfing, Johann-Weibhauser-Str. 2, beabsichtigt, auf dem unbebauten Grundstück Geschosswohnungsbau mit Tiefgarage zu verwirklichen. Das Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Fridolfing-Nord“ in der Änderungsfassung von 1978. Dort sind zwar Bauflächen in Form von offenen Baugrenzen festgesetzt, allerdings nur für zweigeschossige Bauweise. Um das Vorhaben verwirklichen zu können, sollen die planungsrechtlichen Vorgaben wie folgt geändert werden:
  1. Änderung und Anpassung der Baugrenzen;
  2. Erhöhung der Geschossigkeit von II auf III mit Erhöhung der seitl. Wandhöhe auf 9,00 m;
  3. Angepasste Festsetzung der Grundflächen/GRZ (0,30/0,60).

Der Antragsteller hat einen Bebauungsvorschlag vorgelegt, in dem die künftige Bebauung mit Hauptgebäude, Tiefgarageneinfahrt, Nebengebäude und Freistellplätzen dargestellt ist. Aus städtebaulichen Gründen ist es sinnvoll und notwendig, im Zuge des Verfahrens auch das Flurstück 1276 zu überplanen (§ 1 Abs. 3 BauGB).

Aufgrund des bereits best. Baurechtes und der viergeschossigen Bebauung auf dem nordöstlichen Nachbargrundstück bestehen aus Sicht der Verwaltung keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anpassungen des Planungsrechtes. Die Änderungen dienen der Innenentwicklung gemäß § 1 Abs. 5 BauGB. Es kann das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt werden.

In der anschließenden Diskussion wurde insbesondere die WH von 9 m hinsichtlich Verträglichkeit und Verschattung auf benachbarte Grundstücke thematisiert und die Frage aufgeworfen, ob dies für einzelne Nachbarn unzumutbar sein könnte. Desweiteren stellte sich die Frage, welche Auswirkungen auf das best. Planungsrecht in den weiteren Bereichen des Baugebietes bestünden. Dazu wurde seitens der Verwaltung angemerkt, dass ggf. Anpassungen auch im weiteren Umfeld denkbar seien. Bzgl. Wandhöhen und Verträglichkeiten wurde ergänzend auf den Kommunalen Wohnungsbau Am Pflanzgarten Bezug genommen. 
Darüber hinaus wurde die Frage, welcher Stellplatzschlüssel festgelegt werden sollte, erörtert.

Beschluss 1

Der Gemeinderat nimmt die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis und beschließt, das nötige Änderungsverfahren für eine 3-geschossige Bebauung mit einer WH von 9,00 m einzuleiten. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 5

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt weiter, für Wohnungsgrößen bis 60 m² einen Stellplatzschlüssel von 1,5 und für größere Wohnungen von 2,0 als Pflicht zur Vorhaltung auf dem Baugrundstück festzulegen. Die notwendigen Stellplätze sollen vorrangig in der TG nachgewiesen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 5

Datenstand vom 15.03.2022 11:06 Uhr