Landratsamt Traunstein, SG 4.40, untere Bauaufsichtsbehörde, Schreiben vom 12.12.2016
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 19.01.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Grundsätzlich besteht mit der geplanten Änderung des Bebauungsplanes von Seiten der unteren Bauaufsichtsbehörde Einverständnis.
Allerdings sollte das geplante Nebengebäude angesichts der Ortsrandausbildung weiter nach Norden verschoben werden und aufgrund der geplanten Grundstücksgrößen eine zusätzliche maximale Grundfläche (gem. Bestand) festgesetzt werden. Außerdem ist die Festlegung des unteren Bezugsmaßstabes zu unbestimmt, auf den nachfolgenden Auszug aus einem Gerichtsurteil des VG München darf verwiesen werden:
Um eine entsprechende Überprüfung und Überarbeitung wird gebeten, für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden keine grundsätzlichen Einwände gegen die Planung vorgebracht. Aufgrund der vorhandenen Grundstücksgrößen erscheint die Forderung nach Festsetzung einer maximalen Grundfläche für die geplante weitere Bebauung nachvollziehbar. Das Bestandsgebäude auf Fl.Nr. 1849/1 besitzt eine Grundfläche von ca. 170 m², somit wird vorgeschlagen, die maximale Grundfläche für Hauptgebäude auf 170 m² festzusetzen. Der Standort des Nebengebäudes ist mit dem Antragsteller abgesprochen, mit der festgesetzten Eingrünung wird der Ortsrand nach Ansicht der Verwaltung ausreichend ausgebildet.
Die Bezugspunkte zur Höhenlage sind, wie in der Stellungnahme gefordert, in die Planung aufzunehmen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass die Stellungnahme nach Einarbeitung der o.a. Änderungen ausreichend gewichtet wurde. Weitere Veranlassung besteht aufgrund der Stellungnahme derzeit nicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 19.01.2023 09:09 Uhr