Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 19.12.2016


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.01.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.01.2017 ö beschließend 2.3.6

Sachverhalt

Die Gemeinde Fridolfing plant das Satzungsgebiet Untergeisenfelden Süd in Richtung Osten zu erweitern. Auf dem Grundstück 1849/1 soll ein weiteres Gebäude errichtet werden. 

Im Osten des zu bebauenden Grundstückes befindet sich Wald i.S. d. Art. 2 Abs. 1 des bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) Der betroffene Wald stockt entlang des Lehbachs. Er ist naturnah aus Eschen, Eichen, Bergahorn, Kirschen und Ulmen aufgebaut und als Biotop kartiert. Die Randbäume ragen weit in das Baugrundstück hinein. Die Endbaumhöhe der Bäume beträgt ca. 30 Meter.

Die Eschen sind von der Baumkrankheit Eschentriebsterben befallen. Die Eschen sind dementsprechend wenig stabil gegenüber Windwürfen, da der Anteil an Totholz und absterbenden Ästen sehr hoch ist. Mit Fortschreiten des Eschentriebsterbens erhöht sich die Gefahr für Menschen und Sachen durch umfallende Bäume und herabfallende Baumteile. Der betreffende Wald befindet sich im Eigentum des Antragstellers.

Zur Minimierung der Gefahr durch herabfallende Baumteile wird ein Abstand zwischen Gebäuden und Wald von einer Baumlänge (mind. 25 m) empfohlen. Bei einem Abstand zwischen Bauwerken und Wald von weniger als 10 m besteht weiterhin die Gefahr durch fallende Baumteile. Gegen die geplanten naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen (Entwicklung eines stufigen Waldsaumes) bestehen grundsätzlich keine Einwendungen. Die geforderte, zweimalige Behandlung der Sträucher mit Wildverbissmitteln wird aufgrund der Nähe zur Wohnbebauung als nicht notwendig erachtet.

Aus forstwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen das vorliegende Bauvorhaben keine Einwände.

Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden keine grundsätzlichen Einwände gegen die Planung erhoben. Um die Gefahr von fallenden Bäumen und Baumteilen für die künftige Bebauung zu minimieren, ist die östliche Baugrenze so weit nach Westen zu verschieben, dass diese einen Mindestabstand von 25 m zum Waldrand einhält.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, die östliche Baugrenze so weit zu reduzieren, dass diese einen Mindestabstand von 25 m zum Waldrand einhält.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.01.2023 09:09 Uhr