Landratsamt Traunstein, SG 4.14 - Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 21.12.2016
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 19.01.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Wir bitten zu ergänzen, dass für die Bepflanzung der Ausgleichsflächen ausschließlich autochthones Pflanzmaterial (= Gehölze, die aus Samenmaterial angezogen wurden, das aus dem Naturraum stammt) verwendet werden soll. Vor der Bepflanzung der Ausgleichsflächen bitten wir um Mitteilung der Pflanzenliste und einen Nachweis der Verwendung von autochthoner Baumschulware.
Gemäß §15 Abs. 4 BNatSchG ist zur Sicherung des angestrebten Zustands der Ausgleichsmaßnahme die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit notwendig, wenn sich das Grundstück nicht im Eigentum der Gemeinde befindet. Wir bitten um Übersendung eines Abdruckes der notariellen Beurkundung über die grundbuchrechtliche Sicherung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden keine Einwände gegen die Planung vorgebracht. Die Verwendung autochthoner Baumschulware für die Bepflanzung ist in die Hinweise zum Bebauungsplan aufzunehmen, der Antragsteller ist auf die notarielle Sicherung der Ausgleichsflächen hinzuweisen.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Es wird beschlossen, dass die Pflicht zur Verwendung autochthoner Baumschulware in die Hinweise zur Satzung aufzunehmen ist. Weiter ist aufgrund der Stellungnahme derzeit nichts veranlasst.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 19.01.2023 09:09 Uhr