Bauleitplanung - Änderung des Bebauungsplanes Fridolfing Nord hinsichtlich der zu überbauenden Grundflächen für den Bereich der 12. Änderung sowie im Bereich der Grundstücke FlNrn. 1286/21, 1286/14, 1271/2 und 1271/3; Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.01.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.01.2018 ö 3

Sachverhalt

  1. Laut rechtskräftigem Bebauungsplan „Fridolfing-Nord“ in der Fassung vom 04.10.2007 (12. Änderung für den Bereich südlich der Törringstraße) ist im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung die Grundfläche je Einzelhäuser auf max. 150 m² und je Doppelhaushälfte auf max. 100 m² beschränkt. Im Urplan und den Änderungen 1 bis 11 für die weiteren Gebiete des Geltungsbereiches) ist dagegen meist nur eine GRZ, also keine absolute Grundfläche, festgelegt. Die genannte Festsetzung verhindert generell eine eigentlich gewünschte und vom Gesetzgeber auch geforderte Nachverdichtung, die aufgrund teilweiser großer Grundstücke im Gebiet grundsätzlich leicht möglich wäre. Diverse Vorhaben kollidieren immer wieder mit der genannten Festsetzung, so möchte z. B. der Eigentümer des Anwesens Törringstraße 17 die best. Garage nach Beseitigung neu errichten und in diesem Zuge das OG als Wohnfläche mitnutzen. In diesem Fall greift jedoch die Obergrenze der 150 m² (geplant ca. 180 m²). Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist laut Landratsamt Traunstein nicht möglich, da hier die Grundzüge der Planung berührt seien. Gemäß einer Abstimmung mit Herrn Kreisbaumeister Seeholzer wird angeraten, den Bebauungsplan in diesem Punkt zu ändern. Die Möglichkeiten für maßvolle Nachverdichtungen werden seitens des Landratsamtes ausdrücklich befürwortet. Es wird vorgeschlagen, künftig eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festzulegen, wie sie auch im Umfeld und z. B. im neuen Bebauungsplan Dietwies West II gilt.

  1. Für das Grundstück FlNr. 1286/21 an der Obermühlstraße liegt eine Anfrage für eine Wohnbebauung vor. Hier gilt die Urfassung des Bebauungsplanes vom 22.03.1960 (Ausschnitt Anlage), in der u. a. eine zwingende Baulinie (rot), eine seitliche Baugrenze (lila) sowie eine Straßenbegrenzungslinie (grün) festgesetzt sind. Aus der digitalen Flurkarte (Anlage) sind der derzeitige Grundstückszuschnitt sowie die tatsächlich vorhandene Umgebungsbebauung erkennbar. Es ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in der Urfassung nicht mehr vollziehbar ist und daher ebenfalls zu ändern wäre, wobei hier aufgrund der Umgebungsbebauung die Dachneigung (DN) auf max. 27° zu begrenzen wäre. Da für die weiteren Grundstücke FlNrn. 1271/2, 1271/3 und 1286/14 ebenfalls noch der Urplan gilt, wird vorgeschlagen, diese Grundstücke in die Änderung einzubeziehen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis und befürwortet die Änderung gemäß Sachverhalt Nr. 1.
Weiterhin besteht damit Einverständnis, die Grundstücke gemäß Sachverhalt Nr. 2 in die Änderung miteinzubeziehen.
Das Verfahren ist gemäß § 13 a) BauGB durchzuführen (Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Umweltprüfung).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.07.2018 08:34 Uhr