Erlass einer Satzung bezüglich Kostenersatz für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 11.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 11.04.2019 ö 3

Sachverhalt

Nach den geltenden Bestimmungen ist es notwendig, dass naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßahmen, die im Bebauungsplan nicht auf den Baugrundstücken selbst festgesetzt sind, gemäß § 135a Abs. 3 BauGB von der Gemeinde anstelle und auf Kosten der Vorhabensträger oder Eigentümer der Grundstücke durchgeführt werden müssen.
Die Gemeinde ist nach § 135a Abs. 3 BauGB berechtigt und verpflichtet, zur Deckung des entstandenen Aufwandes die Erstattung der Kosten gegenüber den Vorhabensträgern oder Eigentümern geltend zu machen. (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiss, Kommentar BauGB, § 135 a, RdNrn. 6 und 9, auch FSt 19/1998 Ziff. 5), sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Der Gemeinde steht insoweit kein Ermessen zu.
Da § 135a Abs. 4 BauGB auf die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge verweist, sind die Vorschriften des KAG anzuwenden. Nach Art. 2 Abs. 1 KAG können Abgaben nur auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben werden. § 135c BauGB stellt insoweit die Ermächtigungsgrundlage dar.
Aus diesem Grund wäre eine Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB zu erlassen.
Ein Satzungsentwurf nebst Anlage liegt diesem Tagesordnungspunkt bei.

Der Finanz- und Planungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 02.04.2019 eingehend mit diesem Thema befasst und dem Gemeinderat einstimmig die Empfehlung ausgesprochen, diesem Satzungserlass zuzustimmen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Erlass einer Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB zu. Die Verwaltung wird angewiesen die notwendigen Schritte zum Erlass der Satzung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Datenstand vom 27.06.2019 11:30 Uhr