Zu diesem TOP sind Herr Hafner und Herr Gebauer von der Otto Chemie und Herr Obergröbner vom Planungsbüro Edbauer, Traunstein, erschienen.
Die Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 1119 der Gemarkung Pietling, Kaltenbrunn 15, beantragt die Änderung des rechtskräftigen Bebauungplanes „Gewerbegebiet Kaltenbrunn II, 2. Änderung und Erweiterung“. Es wird beabsichtigt, eine Hochregallageranlage mit einer seitlichen Wandhöhe von 20,00 m zu errichten. Das Vorhaben bewegt sich innerhalb der bereits als Bauflächen festgelegten Flächen.
Zur Verwirklichung des Vorhabens sollen folgende Festsetzungen geändert werden:
1. WH-Erhöhung im NO von 12,0m auf 20,0m
2. WH-Erhöhung im SW von 12,0m auf 13,4m
3. WH-Erhöhung der Silos von 17,0m auf 20,0m
4. Änderung der Dachneigung im künftigen Hochregallagerbereich auf höchstens 7 °
5. Aufhebung der Forderung nach Gebäudeunterteilungen
6. Anpassung der Ausgleichsflächen und der Ortsrandeingrünung an der NO-Ecke
Im Einzelnen wird vollinhaltlich auf den beigefügten Antrag mit Begründung sowie die weiteren Antragsunterlagen verwiesen.
Das Vorhaben wurde im Vorfeld mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Traunstein besprochen. Die zum letzten Entwurfs-Stand erfolgte, wesentliche Äußerung des LRA ist der Beschlussvorlage als weitere Anlage beigefügt. Demnach können die betroffenen städtebaulichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch vertikale Gliederungen und dunkle Fassadenfarben abgemildert werden. Darüber hinaus sollten im Bereich der nordwestlichen Ortsrandeingrünung großkronige Bäume bzw. Großbäume gepflanzt werden. Inwieweit solche Pflanzungen auch an der Nordostseite im Bereich der Ausgleichsfläche sinnvoll umgesetzt werden können, ohne dass die bereits umgesetzte Ausgleichsfläche beeinträchtigt wird, sollte im weiteren Verfahren geklärt werden.
Der Gemeinderat hatte am 27.07.2023 beschlossen, die Höhenentwicklung des geplanten Gebäudes (Hochregallager) vor Ort simulieren zu lassen und erst nach einer gemeinsamen Ortsbesichtigung über die Einleitung eines Änderungsverfahrens für den Bebauungsplan (Aufstellungsbeschluss) zu entscheiden.
Im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung mit dem 2. und 3. Bürgermeistern und den Fraktionssprechern am 26.09.2023 wurden die Überlegungen durch die Antragstellerin nochmals anhand von erstellten Modellen M 1:500 erläutert und dabei auch modifiziert. Demnach würde nur ein Teil der nordöstlichen Baufläche für das geplante Hochregallager mit einer Wandhöhe von 20 m benötigt. Allerdings sei bis jetzt noch nicht klar, an welcher Stelle das Lager mit einem Flächenbedarf von ca. 5.000 m² am sinnvollsten situiert werden kann. Man wolle sich das weitere Baukonzept und den Standort insofern noch offenhalten und könnte sich eine entspr. Flächenbeschränkung als Festsetzung im neuen B-Plan vorstellen. Je nach Anordnung seien auch zusätzliche Umfahrten (auf Seite des OT Brunn) nicht auszuschließen.
Die geänderten Überlegungen werden ergänzend (wie oben im Sachverhalt dargestellt) anhand der angefertigten Modelle durch Herrn Hafner erläutert. Ein Absenken (Erstellen von Untergeschossen) sei am Standort wegen der relativ hohen Grundwasserstände nicht möglich.
Im Rahmen der sich anschließenden Diskussion ergab sich im Wesentlichen, dass eine Simulation vor Ort wohl nicht mehr nötig sei, die Situierung des Hochregallagers so anzuordnen sei, dass die Andienung möglichst von Nordwesten erfolgt und ein Werksverkehr in Richtung OT Brunn ausgeschlossen wird, dunkle Fassaden gewählt werden müssen, eine Eingrünung durch großkronige Bäume und ggf, Fassadenbegrünungen erfolgt und insgesamt soweit möglich auf das Landschaftsbild Rücksicht genommen wird. Gleichzeitig gab es auch Verständnis für die Notwendigkeit der geplanten Höhen, da hierdurch auch Fläche gespart werden kann.
Von Seiten der Verwaltung ist noch darauf hinzuweisen, dass das mögliche Überschwemmungsszenario im Bereich des Baugrundstückes bzw. in den Bereichen westlich von Brunn, die aufgrund der vorläufigen Ergebnisse aus den Untersuchungen zur Erstellung eines Sturzflutmanagements festgestellt wurde, zwingend in der Bauleitplanung (Konfliktbewältigungsgebot!) berücksichtigt und gelöst werden muss. Hierzu sind ggf. zusätzliche bauliche Maßnahmen notwendig, die festgesetzt und durch den Grundstückseigentümer umgesetzt werden müssen.